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| VwGO § 123 | |
| VwGO § 123 Abs. 1 | |
| VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 | |
| EglG § 2 | |
| EglG § 3 | |
| EglG § 4 | |
| EglG § 4 Abs. 1 | |
| EglG § 5 | |
| EglG §§ 9 ff. | |
| EglG § 9 Abs. 1 Satz 1 | |
| EglG § 9 Abs. 3 | |
| EglG § 9 Abs. 3 Satz 1 | |
| EglG §§ 11 bis 21 | |
| EglG § 12 Abs. 2 | |
| EglG § 23 Abs. 2 | |
| EglG § 23 Abs. 9 | |
| BRRG § 126 Abs. 3 Nr. 3 | |
| BRRG § 128 | |
| LPVG NRW § 66 Abs. 8 | |
| LBG NRW § 28 | |
| LBG NRW § 29 |
1. Ein Beamter kann vorläufigen Rechtsschutz gegen den durch das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30.10.2007, GVBl NRW, 482, - Eingliederungsgesetz -) vorgesehenen Übergang auf die dort bestimmten neuen Aufgabenträger der Versorgungsverwaltung nur im Wege der einstweiligen Anordnung erlangen.
2. Es ist geboten, aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die sich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen eines Eilverfahrens nicht in der Weise vertieft werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gewährleistet ist.
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegenüber den Regelungen des nordrhein-westfälischen Eingliederungsgesetzes, nach denen er kraft Gesetzes vom Versorgungsamt B. auf den Antragsgegner zu 2. als neuen Dienstherrn übergehen soll. Das VG stellte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig fest, dass der Antragsteller nicht mit Wirkung vom 1.1.2008 auf den Antragsgegner zu 2. übergehe. Das Eingliederungsgesetz bewirke keinen gesetzlichen Übergang, weil der vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erstellte Zuordnungsplan nicht in das Eingliederungsgesetz einbezogen sei. Die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragsgegners zu 1. hatte Erfolg. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2. blieb erfolglos.
Gründe:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. ist die einstweilige Anordnung des VG unter Einschluss der gegenüber dem Antragsgegner zu 2. ergangenen Feststellung aufzuheben. Über das Antragsbegehren kann beiden Antragsgegnern gegenüber nur einheitlich entschieden werden. Dementsprechend ist der Antragsgegner zu 1. berechtigt, die Feststellung des VG aus eigenem Recht und uneingeschränkt anzufechten.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder dass die einstweilige Anordnung aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der Senat entscheidet auf Grund einer Folgenabwägung. Dabei bleibt ungeklärt, ob das in der Hauptsache zu verfolgende Klagebegehren des Antragstellers, nämlich festzustellen, dass er nicht kraft Gesetzes am 1.1.2008 auf den Antragsgegner zu 2. als neuen Dienstherrn übergegangen ist, voraussichtlich Erfolg haben wird oder nicht. Eine solche Vorgehensweise ist geboten, wenn die sich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen des Eilverfahrens nicht in der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.7.1996 - 1 BvR 640/96 -, ZBR 1996, 334, vom 27.5.1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217, und vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927). Das ist hier der Fall.
In der Hauptsache wird insbesondere zu prüfen sein, ob das Eingliederungsgesetz (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30.10.2007, GVBl NRW, 482), dessen § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 nach dem Willen des Gesetzgebers einen Übergang des Antragstellers auf den Antragsgegner zu 2. als neuen Dienstherrn bewirkt haben soll, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine solche Prüfung erfordert nach derzeitiger Einschätzung eine - dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene - eingehende Befassung mit den folgenden Fragen:
Der Befugnis des Landesgesetzgebers, den Übergang der Beamten der Versorgungsämter auf die im Eingliederungsgesetz näher bezeichneten kommunalen Körperschaften gesetzlich zu bestimmen, könnte § 128 BRRG entgegenstehen. Diese Vorschrift regelt den Übertritt und die Übernahme von Beamten bei der Umbildung von Körperschaften und in den Fällen, in denen Aufgaben von einer Körperschaft auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. Ob, wie der Antragsgegner zu 1. meint, ein Fall des Art. 125a Abs. 1 GG vorliegt, § 128 BRRG durch landesrechtliche Vorschriften ersetzt werden kann und durch das Eingliederungsgesetz ersetzt worden ist, bedarf der näheren Untersuchung. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorschrift mit dem Inhalt des § 128 BRRG nach den grundgesetzlichen Regelungen über die Gesetzgebungskompetenz heute nicht mehr als Bundesgesetz erlassen werden könnte. Dies lässt sich nicht ohne eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG beantworten, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder überträgt. Was Statusrechte und -pflichten im Sinne dieser Norm sind und ob die von § 128 BRRG geregelten Sachverhalte hierunter fallen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Bejaht man eine fortbestehende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, ist das Land nur in den engen Grenzen des Art. 125b Abs. 1 GG zur Gesetzgebung befugt. Unter dieser Voraussetzung wäre zu klären, ob § 128 BRRG Raum für die durch das Eingliederungsgesetz getroffenen Regelungen lässt.
Soweit danach noch von Bedeutung, bedarf es weiter der Prüfung, ob die §§ 9 ff. Eingliederungsgesetz, die den gesetzlichen Übergang der Beamten auf die kommunalen Körperschaften regeln, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Bestimmtheitsgebot genügen. Danach müssen gesetzliche Tatbestände so präzise formuliert sein, dass ein Normadressat, weil die Folgen für ihn vorhersehbar und berechenbar sind, sein Handeln darauf einrichten kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.7.1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, und vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130).
Ob die §§ 9 ff. Eingliederungsgesetz den Übergang der Beamten hinreichend präzise regeln, ist nicht unzweifelhaft, weil sich in der überwiegenden Zahl der erfassten Fälle dem Gesetzestext nicht unmittelbar entnehmen lässt, welche Beamten auf welche Körperschaften übergehen. Das gilt vor allem für die Gruppe von Beamten, zu der auch der Antragsteller zählt, die bei den Versorgungsämtern Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 Eingliederungsgesetz wahrgenommen haben.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz sieht vor, dass in diesen Fällen der gesetzliche Übergang "nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und der §§ 11 bis 21" erfolgt. Aus den §§ 11 bis 21 Eingliederungsgesetz ergibt sich aber nicht eindeutig, welche Beamten auf die kommunalen Körperschaften übergehen. Die Beamten sollen nur auf die Körperschaften übergehen, "soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist". Das wirft die Frage auf, welche Beamten von dem Übergang ausgenommen sein sollen. Für die Beamten, die bei den Versorgungsämtern Aufgaben nach den §§ 2 und 5 Eingliederungsgesetz wah...
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