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| BBesG § 46 | |
| BGB (2001) § 197 | |
| BGB (2001) § 198 | |
| BGB (2002) § 195 | |
| BGB (2002) § 199 Abs. 1 Nr. 2 | |
| EGBGB Art. 229 6 Abs. 1 S. 1 | |
| EGBGB Art. 229 6 Abs. 4 S. 1 | |
| EGBGB Art. 229 6 Abs. 4 S. 2 | |
| VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
| VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 |
1. Zur Verjährung von Besoldungsansprüchen aus dem Jahr 2001 (hier: Zulage gemäß § 46 BBesG) gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 EGBGB i. V. m. §§ 197, 198 BGB (Fassung 2001), §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Fassung 2002).
2. Für den Fall, dass sich nach den Bestimmungen des BGB (Fassung 2002) die Verjährungsfrist - hier möglicherweise aufgrund § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Fassung 2002) mit der Voraussetzung der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners - verlängert, bleibt es gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB beim Ablauf der Verjährung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. April 2009 hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel insoweit auf die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 5. Mai 2001 beschränkt. Soweit sie sich letztlich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes wendet, ihr sei der seinerzeitige Dienstposten nicht im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG "vorübergehend vertretungsweise" übertragen worden, kann sich die Klägerin hierauf im Ergebnis nicht mit Erfolg berufen. Denn für den hier noch geltend gemachten Zeitraum sind die etwaigen dahingehenden Ansprüche der Klägerin entgegen ihrem erstinstanzlichen Vorbringen bereits verjährt; die Beklagte hat die Einrede der Verjährung - in rechtlich nicht zu erinnernder Weise - auch erhoben.
Gemäß §§ 197, 198 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) verjähren die Ansprüche auf beamtenrechtliche Dienstbezüge - wie hier die begehrte Zulage - in vier Jahren jeweils zum Jahresende; die vierjährige Verjährungsfrist beginnt jeweils mit deren gesetzlicher Entstehung bzw. Fälligkeit (vgl.: BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - Az.: 2 C 23.95 -, Buchholz 237.95 § 10 S-HLBG Nr. 2; Urteil vom 21. September 2000 - Az.: 2 C 5.99 -, Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10). Danach wären die im Jahr 2001 von Gesetzes wegen entstandenen und fälligen Besoldungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Die vorbezeichneten Bestimmungen sind - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB im gegebenen Fall auch weiterhin anzuwenden.
Zwar finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (n. F.) auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Da ein etwaiger Anspruch der K...
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