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| AufenthG § 61 Abs. 1 |
Die Notwendigkeit, entgegen der Beschränkung des § 61 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG eine (weitere) Duldung für einen anderen Bezirk zu erteilen, besteht nicht, wenn der Aufenthalt der anderen Familienmitglieder nicht räumlich beschränkt ist und die familiäre Lebensgemeinschaft deshalb auch am Aufenthaltsort des Ausländers hergestellt.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es bei Orientierung am mutmaßlichen Prozessausgang, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen; denn die Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.
Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hätten voraussichtl...
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