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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 10.08.2007
Aktenzeichen: 2 M 252/07
Rechtsgebiete: VersG, StGB


Vorschriften:
      VersG § 15 Abs. 1
      StGB § 130 Abs. 4

Zum Verbot einer Versammlung wegen des Verdachts der Durchführung einer getarnten Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung.


Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Nach der im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtlage erweist sich das Versammlungsverbot der A. als rechtmäßig. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 06.08.2007 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. So liegt es hier.

Bei der angemeldeten Versammlung droht nach den konkreten Umständen die Begehung einer Straftat § 130 Abs. 4 StGB. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Der öffentliche Friede ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu ähnlichen Formulierungen in anderen Strafvorschriften, BGH Beschl. v. 02.04.1987 BGHSt 43, 329 zu § 126 Abs. 1 StGB) gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas" aufgehetzt werden (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 17.08.2005 - 1 A 151.05 - m. w. N.).

Nach Auffassung des Senats besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der öffentliche Friede durch die vom Antragsteller geplante Veranstaltung am 11.08.2007 in B-Stadt gestört werden wird. Auch wenn eine solcher Prognose keine Aussagen von absoluter Richtigkeitsgewähr zulässt, steht doch nach den erkennbaren Umständen durch die geplante Versammlung tatsächlich eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB unmittelbar bevor. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem vom Antragsteller angegeben Versammlungsmotto "Gegen Polizeiwillkür". Es besteht aber mit Recht die Befürchtung, dass der Aufzug entgegen der Angaben in der Anmeldung als Gedenkveranstaltung zum Todestag von Rudolf Heß am 17.08.2007 durchgeführt wird, so dass die für solche Gedenkveranstaltungen typischen Straftaten zu erwarten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053) kann die Annahme einer Tarnung einer Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung durch die Art der Anmeldung nur zur Grundlage eines Versammlungsverbots genommen werden, wenn die Versammlungsbehörde konkrete, auf diese Versammlung bezogene Indizien der Tarnabsicht hat und unter Berücksichtigung möglicher Gegenindizien begründet, warum diesen kein maßgebendes Gewicht beizumessen ist. Bei der Deutung des geplanten inhaltlichen Anliegens muss das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der Veranstaltung berücksichtigt werden. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat von den Angaben der Anmeldung auszugehen, es sei denn, es drängt sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant und der Veranstalter werde trotz der gesetzlichen Strafdrohung ( 25 Nr. 1 VersG) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen G...


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