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| KapVO § 7 Abs. 3 | |
| KapVO § 8 |
Auch nach der Neuregelung der Finanzierung der medizinischen Fakultäten im Land Sachsen-Anhalt in § 1 Abs. 6 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 ist bei der Kapazitätsermittlung weiterhin die hergebrachte Methode der Kapazitätsermittlung nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung anzuwenden. Der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber im Land Sachsen-Anhalt hat auf die veränderte Lage bei den Medizinischen Fakultäten - jedenfalls für den hier nur maßgeblichen Berechnungszeitraum - im Hinblick auf das Kapazitätsrecht bislang nicht reagiert. Zwar enthält der geltende Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen in Art. 7 Abs. 4 bereits die Ermächtigung, die jährliche Aufnahmekapazität nach einem Lehrbudget und einem Kostennormwert (anstelle des bisher anzuwendenden Curricularnormwertes) zu berechnen. Der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt hat aber von dieser Ermächtigung - selbst im Hinblick auf den gesetzgeberischen Auftrag des § 1 Abs. 6 HMG LSA - bisher nicht Gebrauch gemacht, so dass auch weiterhin das in § 8 KapVO niedergelegte Stellenprinzip für die Kapazitätsermittlung gilt.
Aktenz.: 3 N 199/06
Datum: 23.03.2007
Gründe:
Die Beteiligten streiten über das Vorhandensein von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2006/2007.
Mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im Wintersemester 2006/2007 und im Sommersemester 2007 - Zulassungszahlenverordnung vom 28.Juni 2006 (ZZVO 2006/2007, GVBl. LSA 2006, S. 380) - wurde die Zulassungszahl in diesem Studiengang für das Wintersemester 2006/2007 auf 185 Studienanfänger festgesetzt. In der Folgezeit haben u. a. die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller - im Folgenden: Antragsteller - beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Semester über die festgesetzte Zahl hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem (Sammel-) Beschluss vom 28. November 2006 die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung überprüft mit dem Ergebnis, dass über die festgesetzte Kapazität von 185 Studienplätzen keine weiteren Studenten aufzunehmen seien.
Mit den auf vorläufige Zulassung gerichteten Beschwerdeanträgen verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Die Beschwerden der Antragsteller, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihnen dargelegten Gründe beschränkt ist, haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die gerichtliche Nachprüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren führt zur Feststellung von 8 weiteren Studienplätzen, die nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors zu vergeben sind.
Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung fehlerhaft, soweit insgesamt eine Kapazität von weniger 200 als Studierenden für das 1. Fachsemester errechnet worden ist. Die Antragsgegnerin hat indes unter Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses dargelegt, dass mit dem Beginn der Vorlesungen bereits 192 Studenten im ersten Fachsemester Humanmedizin - mithin mehr als es der Festsetzung in der ZZVO 2006/2007 entspricht - immatrikuliert waren.
Soweit in den Beschwerdebegründungsschriftsätzen zunächst jeweils vorgetragen wird, in die Kapazitätsberechnung sei für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein zusätzliches Deputat von 16 Semesterwochenstunden (SWS) für Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin, und zwar der Institute für Pathologie bzw. Medizinische Mikrobiologie lehrangebotserhöhend einzusetzen, weil einzelne Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung nicht voll erfüllten und auch in der Lehre - in der Lehreinheit Vorklinische Medizin - eingesetzt werden könnten, ist dies rechtlich nicht durchgreifend.
Im Ergebnis beansprucht die Beschwerdebegründung damit ein anderes Modell der Kapazitätsberechnung, als sie in der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 68, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2002, GVBl. LSA S. 8) geregelt ist, bzw. eine Verlagerung von Stellen - aus ihrer Sicht - nicht hinreichend ausgelasteter Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin in die Lehreinheit Vorklinische Medizin, welche aber auch das aus Art. 12, Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gebietet. Denn dieses verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Die von den Antragstellern angestellten Erwägungen wären auch nicht durch das Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit gefordert, also der unwiderleglichen Vermutung, dass die Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind und insofern alle Lehrpersonen in die Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit einbezogen werden können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.02.2007 - 13 C 1/07 - juris m. w. N.).
Ebenso wenig ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - rechtlich zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht das von ihm ermittelte Lehrangebot im Hinblick auf die Arbeitszeitreduzierung für Angestellte durch den Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 - TV LSA 2004 - vom 24. November 2003 (MBl. LSA 2004 S. 189) um 5,1 SWS reduziert hat. Bedenken gegen die sachliche Anwendbarkeit des TV LSA 2004 auf die hier maßgeblichen wissenschaftlichen Mitarbeiter bestehen nicht. Der Senat hält insoweit an seiner, den Bevollmächtigten der Antragsteller auch bekannten, Auffassung fest (vgl. zuletzt Beschl. d. Senates v. 26.02.2007 - 3 N 187/06 u. a. -). Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang zitierte Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) hat für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2006/2007 keine Bedeutung, da die Bestimmungen dieser Neuregelung für die Berechnung der Aufnahmekapazität erstmals für das Wintersemester 2007/2008 zugrunde zu legen sind (§ 8 Abs. 1 LVVO 2006). Auch die von den Antragstellern angeführte neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung tarifvertraglicher Bezugnahmeklauseln führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Wie die Antragsteller selbst einräumen, hat das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Urteil vom 14. Dezember 2005 (- 4 AZR 536/04 -, NJW 2006, 2571) bislang nur eine Änderung seiner Rechtsprechung angekündigt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn andere für die Auslegung dieser vertraglichen Bezugnahme nach § 133, 157 BGB bedeutsamen Umstände dem nicht entgegenstehen. Die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge ist logisch zwingende Voraussetzung der Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Soweit ersichtlich hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung noch nicht geändert; auch in neueren Entscheidungen wird nur auf die vorbenannte Ankündigung verwiesen (vgl. Urt. v. 13.09.2006 - 4 AZR 803/05 -, juris). Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 9. März 2006 (C-499/04, "Werhof", DVBl. 2006, 831) die bisherige Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellungsabrede als europarechtskonform gebilligt. Insoweit ist derzeit noch offen, ob und in welchem Umfang das Bundesarbeitsgericht seine Ankündigung aus dem Urteil vom 14. Dezember 2005 überhaupt umsetzen wird (vgl. hierzu Zerres, NJW 2006, 3533). Es ist von den Antragstellern daher im Ergebnis nicht dargelegt worden, inwieweit die neuere Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts der vom Senat vertretenen Auffassung zur sachlichen Anwendbarkeit des TV LSA 2004 auf die hier maßgeblichen wissenschaftlichen Mitarbeiter entgegenstehen könnte.
Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass beim Abzug von 5,1 SWS das in § 8 Abs. 1 KapVO verankerte Stellenprinzip unberücksichtigt geblieben sein könnte. Wie sich aus dem vorliegenden Kapazitätsbericht vom 8. März 2006 ergibt, ist der Abzug nicht für wissenschaftliche Mitarbeiter vorgenommen worden, die auf Stellen mit einem höheren zugewiesenen Lehrdeputat geführt werden. Vielmehr ist die Reduzierung auf die zwölf im Kapazitätsbericht aufgeführten Stellen für wissenschaftlichen Mitarbeiter bezogen worden.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist - insoweit entsprechend dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller - jedoch für die wissenschaftlichen Assistenten PD Dr. S. und Dr. M. sowie für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. D. und M. ein zusätzliches Lehrdeputat von insgesamt 15,4 SWS anzusetzen. Für PD Dr. S. und Dr. M. beträgt das für wissenschaftliche Assistenten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO anzusetzende Lehrdeputat 4 SWS, für die beiden befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aufgrund der Reduzierung durch den TV LSA 2004 je 3,7 SWS. Wie sich aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2007 ergibt, sind die Stellen für diese vier Lehrpersonen Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Berechnungszeitraum organisatorisch zugeordnet worden, ohne dass diese Stellen in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin Berücksichtigung gefunden haben. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente, aus welchen Gründen diese Stellen nicht in die Kapazitätsermittlung der Vorklinik einzubeziehen sind, sind bei hier nur anzustellenden kapazitätsrechtlichen Betrachtungsweise nicht durchgreifend.
Es ist der Antragsgegnerin zwar zuzugeben, dass es aufgrund der Neuregelung der Finanzierung der medizinischen Fakultäten im Land Sachsen-Anhalt in § 1 Abs. 6 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (HMG LSA, GVBl. LSA S. 508) aus Sicht der Antragsgegnerin zu unbilligen Ergebnissen bei der Anwendung der hergebrachten Methode der Kapazitätsermittlung kommen kann. Entsprechend der am 8. März 2006 aufgrund von § 1 Abs. 5 HMG LSA geschlossenen Zielvereinbarung stellt das Land der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre für die Haushaltsjahre ab 2006 im Kapitel 608 des Haushaltsplanes nur noch Zuschüsse zur Grund- und Ergänzungsausstattung zur Verfügung. Die Zuschüsse gemäß § 1 Abs. 6 HMG LSA werden nach Kostennormwerten so bemessen, dass eine Ausbildungskapazität von je 185 Studienanfängern in der Humanmedizin gesichert wird. Aus den Mitteln für die Grundausstattung Forschung und Lehre sind die kapazitätsrelevanten Personal-, Betriebs- und Investitionskosten zu finanzieren. Aus den Zuschüssen für die Ergänzungsausstattung sind die nicht kapazitätsrelevanten Kosten zu finanzieren, wobei die Zuschüsse für die Ergänzungsausstattung ab dem Jahr 2005 zwischen den beiden medizinischen Fakultäten in C-Stadt und H. durch eine interfakultäre leistungsorientierte Mittelvergabe (LOM) zugewiesen werden. Der Gesetzgeber hat zwar die Problematik gesehen, dass durch die Umstellung der Finanzierung der Medizinischen Fakultäten auf eine an Kostennormwerten orientierte (bloße) Zuschussgewährung die bisherige Methodik der Kapazitätsermittlung nach der Kapazitätsverordnung den Interessen der Hochschulen unter Umständen nicht mehr im vollem Umfang gerecht wird, da die Kapazitätsberechnung nach der Kapazitätsverordnung an die (vorhandene) Personal...
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