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| LSA-KAG § 6 Abs. 6 |
Bei gemeindeeigenen Grundstücken kann es von vornherein nicht zu einem Rechtsverhältnis kommen, wie es auch das Entstehen einer abstrakten Beitragspflicht voraussetzt. Das Entstehen einer Beitragspflicht i. S. d. § 6 Abs. 6 KAG LSA wird vielmehr erst ermöglicht, wenn die Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 29.82 -, DVBl. 84, 188 ff.).
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht.
Soweit die Klägerin einwendet, der Vorteil im Sinne des § 6 KAG LSA habe bei ihr mit Abkauf des Grundstücks nicht mehr existiert, weil er Gegenstand des Kaufpreises gewesen sei, verkennt sie, dass es für die Bestimmung des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nicht auf eine sich im Einzelfall ergebende Wertsteigerung ankommt, die käuflich erwerbbar ist, sondern darauf, ob der Straßenausbau etwas bietet, was nicht nur für die Allgemeinheit, sondern auch für den Grundstückseigentümer nützlich ist. Diese Anforderung ist im Straßenausbaubeitragsrecht allein dadurch erfüllt, dass vom Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße (evtl. auch die Verbindung zu ihr) dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 29 Rdnr. 7). Bei Wohngrundstücken, also auch dem Grundstück der Klägerin, reicht es also aus, wenn das Grundstück über die ausgebaute Straße erreicht werden kann, was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt, dass Gegenstand des Kaufvertrages vom 28. April 1998 allenfalls die Kosten der Erschließungsanlagen bis zum Tage des Besitzübergangs im Jahre 1998 sein könnten, während Kosten, die - wie hier - ab Besitzüberg...
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