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| ZVG § 152 Abs. 1 HS. 1 | |
| ZVG § 155 | |
| ZVG § 155 Abs. 2 | |
| ZVG § 156 Abs. 1 | |
| LSA-KAG § 6 Abs. 1 S. 1 | |
| KAG § 6 Abs. 8 |
1. § 156 Abs. 1 ZVG bezieht sich nur auf laufende wiederkehrende öffentliche Grundstückslasten, nicht aber auf einmalige öffentliche Lasten wie Herstellungsbeiträge i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (Abweichung von OVG LSA, Urt. v. 23. September 2004 - 1 L 264/04 -).
2. Zur Unterscheidung zwischen Inhalts- und Bekanntgabeadressat bei der Zwangsverwaltung des herangezogenen Grundstücks.
I.
Der Kläger, der mit Bestallungsurkunde vom 16. August 2004 zum Zwangsverwalter eines im Eigentum des Herrn G. stehenden Grundstücks (Gemarkung R., Flur 1, FlSt. 28/54) bestellt worden ist, wendet sich gegen einen Schmutzwasserbeitragsbescheid.
Der Beklagte setzte mit einem an "RA S. i.S. ZV G." adressierten Bescheid vom 8. Oktober 2004 für das Grundstück einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 3.968,85 € fest. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2005 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 4. Februar 2005 - zurück. Der Kläger hat am 4. März 2005 beim Verwaltungsgericht Halle per Telefax Klage erhoben, wobei nur die erste von zwei Seiten der Klageschrift übermittelt worden ist. Er hat vorgetragen, er könne als Zwangsverwalter für den einmaligen Beitrag nicht herangezogen werden. Weiterhin sei die Beitragssatzung unwirksam, weil sie zu unbestimmt und der Beitragssatz fehlerhaft ermittelt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger auf einen entsprechenden Antrag gem. § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und den Bescheid auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2006 aufgehoben. Der Kläger als Zwangsverwalter sei für den einmaligen Schmutzwasserbeitrag nicht zahlungspflichtig. Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 23. September 2004 (- 1 L 264/04 -) ergebe sich eine entsprechende Verpflichtung auch nicht aus § 156 Abs. 1 ZVG.
Der Beklagte hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt abgewichen, ohne dass dies durch neue, vom Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht einbezogene tatsächliche oder rechtliche Erkenntnisse begründet werden könne. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach § 156 Abs. 1 ZVG nur eine Ergänzung des § 155 Abs. 2 ZVG sein solle und dass eine textliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers vorliege, sei in keiner Weise zu belegen.
Auch die vom Kläger erstinstanzlich zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebe für den vorliegenden Rechtsstreit nichts her. Denn mit der Zwangsverwaltung seien auch die zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof habe lediglich ausgeführt, dass es darauf ankomme, ob eine Abgabenverpflichtung eine öffentliche Grundstückslast darstelle. Dies sei der Fall. Es käme auch nicht darauf an, ob er - der Beklagte - betreibender Gläubiger im Zwangsverwaltungsverfahren sei. Es gehe ihm nicht schlechthin um die Erlösverteilung, sondern darum, den Beitrag für den Anschluss des Grundstücks zu realisieren, ohne dessen Nutzung eine Erlöserzielung und deren Verteilung an die Gläubiger im Zwangsverwaltungsverfahren gar nicht möglich wäre. Er könne sich auch auf Vertrauensschutz auf Grund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 berufen.
Der Beklagte beantragt,
das auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 9. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Bundesgerichtshof habe nunmehr eindeutig geklärt, dass der Schmutzwasserbeitrag als einmaliger Beitrag nicht unter § 156 Abs. 1 ZVG falle. Er verweise im Übrigen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält.
Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund des Schriftsatzes des Beklagten vom 6. August 2007 musste nicht erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es auf ein ergänzendes tatsächliches Vorbringen bzw. einen unbedingten Beweisantrag hin zwar in der Regel, nicht aber in allen Fällen einer erneuten Anhörung. Das Berufungsgericht kann von der erneuten Anhörung verfahrensfehlerfrei absehen, wenn das Vorbringen nicht den Anforderungen genügt, die erfüllt sein müssen, um dem Gericht überhaupt Veranlassung zu geben, sich damit zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen oder zu erörtern, auf die es aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (...
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