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| LSA-GO § 25 Abs. 2 S. 5 |
Die gesetzliche Ausschlussfrist des § 25 Abs. 2 Satz 5 GO LSA greift nicht nur ein, wenn sich ein Bürgerbehren ausdrücklich auf einen Gemeinderatsbeschluss bezieht, sondern bereits dann, wenn es seinem Inhalt nach auf die Korrektur eines Gemeinderatsbeschlusses gerichtet ist bzw. auf die Änderung eines Ratsbeschlusses in wesentlichen Punkten zielt.
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das am 10. August und 11. September 2006 eingereichte Bürgerbegehren zu der Frage, "Soll die Stadt W. aus der Gebietsänderungsvereinbarung zur neuen gemeinsamen Stadt A-Stadt austreten, damit die Stadt W. selbständig bleibt?" unzulässig ist, weil das Bürgerbegehren erst nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlussfrist des § 25 Abs. 2 Satz 5 GO LSA nach der öffentlichen Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses der Beklagten vom 28. September 2005 am 14. bzw. 17. Oktober 2005 eingereicht wurde.
Ohne Erfolg wenden die Kläger dagegen ein, aus der Begründung des Bürgerbegehrens, "die Stadt W. könne sich in selbständiger Eigenverantwortung ihren Zukunftsaufgaben besser stellen", ergebe sich, dass das Bürgerbegehren nicht auf eine Änderung der Beschlüsse des Stadtrates der Beklagten gerichtet sei, sondern auf den Austritt aus dem abgeschlossenen Gebietsänderungsvertrag vom 29. September 2005; denn - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - greift die Ausschlussfrist nicht nur dann ein, wenn sich ein Bürgerbehren ausdrücklich auf einen Gemeinderatsbeschluss bezieht, sondern bereits dann, wenn es seinem Inhalt nach auf die Korrektur eines Gemeinderatsbeschlusses gerichtet ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.06.1990 - 1 F 657/90 -, VBlBW 1990, 460 f.) bzw. auf die Änderung eines Ratsbeschlusses in wesentlichen Punkten zielt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.10.2003 - 7 B 11392/03 -, zit. nach juris). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Kläger weder auf die Wertung und Begründung des Bürgerbegehrens einerseits und die Motive des Stadtrates andererseits an, sondern auf die mit dem Bürgerbehren verfolgten Ziele; denn nicht anders als vergleichbare Fristbestimmungen für Bürgerbegehren nach den Gemeindeordnungen anderer Bundesländer (etwa § 21 Abs. 3 GO Baden-Württemberg, § 8b Abs. 3 Satz 1 GO Hessen, § 26 Abs. 3 GO Nordrhein-Westfalen) soll die gesetzliche Ausschlussfrist des § 25 Abs. 2 Satz 5 GO LSA im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit vermeiden, dass die Ausführung von Gemeinderatsbeschlüssen in wichtigen Gemeindeangelegenheite...
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