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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: 4 L 400/06
Rechtsgebiete: LSA-StrG, StrG, StrVO DDR 1974, BauGB, WonGenVermG


Vorschriften:
      LSA-StrG § 50 Abs. 1 Nr. 3
      StrG § 51 Abs. 3
      StrVO DDR 1974 § 3
      StrVO DDR 1974 § 4
      BauGB § 123 Abs. 2
      WonGenVermG § 1

1. In Anlehnung an die Kriterien, die für das Erschlossensein im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinn entwickelt worden sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 6. April 2001 - 1 L 11/01 -, LKV 2002, 98 f.) ist die Vorgabe des § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA dann erfüllt, wenn weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse für die Herstellung eines Zugangs oder einer Zufahrt zwischen Grundstück und Straße bestehen und damit der Grundstückseigentümer von der Reinigung der Straße einen besonderen Vorteil erlangt (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 19. September 2005 - 4 M 79/05 -). Offen bleibt, inwieweit der Erschließungsbegriff des Straßenreinigungsgebührenrechtes mit dem des Erschließungsbeitragsrechts identisch ist oder ob eine Erweiterung geboten ist

2. Das Fehlen eines förmlichen Beschlusses i.S.d. § 4 Abs. 1 StrVO DDR 1974 steht der Öffentlichkeit der Straße nach dem DDR-Recht nicht entgegen. Erforderlich war jedenfalls eine Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen. Eine solche Freigabe ging über die Duldung der wegemäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte hinaus. Als zuständige Stelle war nach der StrVO DDR 1974 für die jeweilige Straße der nach ihrer Freigabe zuständige Rechtsträger oder eine von ihm dazu beauftragte Stelle anzusehen.

3. Soweit vertreten wird, in der Regel genüge ein tatsächlicher Anschluss an das bestehende öffentliche Straßennetz, ist dies auf die Fälle zu beziehen, in denen die öffentliche Nutzung der Straße nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StrVO DDR 1974 so offensichtlich ist, dass der staatliche Akt der Freigabe in einem konkludenten Verhalten gesehen werden kann.


Tatbestand:

Die Klägerin, die Eigentümerin des 5.068 m2 großen Grundstücks "C.-D.-Straße 12/13" (Gemarkung A, Flur 2, FlSt. 6) ist, wendet sich gegen einen Straßenreinigungsgebührenbescheid.

Auf dem streitbefangenen Grundstück wurden in den 80er Jahren zwei elfgeschossige Gebäude (jeweils 43 Wohneinheiten) im komplexen Wohnungsbau errichtet. Dabei wurde auf dem Grundstück auch eine ca. 100 m lange und ca. 3,50 m breite Stichstraße mit 25 Parkbuchten gebaut, die in westlicher Richtung in die C.-D.-Straße mündet. An dem Ende der mit einem Betonbelag versehenen Stichstraße verläuft in südlicher Richtung eine ca. 12 m lange Treppe, die über eine ca. 2 bis 3 m hohe Böschung führt, und die Stichstraße mit der S-Straße verbindet. Das Grundstück grenzt auf einer Länge von ca. 100 m an die S-Straße.

Das gesamte Grundstück war im Grundbuch von A als Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt Halle-Neustadt, später Rat der Stadt Halle, eingetragen. Mit Bescheid vom 11. April 1996 stellte die zuständige Behörde gem. §§ 1, 2 und 3 Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz fest, dass die Wohnungsgenossenschaft L. e.G., die Rechtsvorgängerin der Klägerin, das Grundstück - vorbehaltlich privater Rechte Dritter - mit Wirkung zum 27. Juni 1993 zu Eigentum übertragen erhalten hat. Der Entscheidung lag eine Einigung der Wohnungsgenossenschaft L. e.G. mit der Beklagten gem. § 2 Abs. 1 VZOG zugrunde.

Die Beklagte zog die Wohnungsgenossenschaft L. e.G. für das Jahr 2005 mit Bescheid vom 8. September 2005 für die Reinigung der S-Straße zu einer Gebühr in Höhe von 165,- € heran. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat die Wohnungsgenossenschaft fristgerecht Klage erhoben und vorgetragen, eine Erschließung des Grundstücks über die S-Straße erfolge nicht, sondern es werde ausschließlich über die C.-D.-Straße erschlossen. Weiterhin sei die Stichstraße öffentlich gewidmet.

Nachdem das Verwaltungsgericht Halle durch eine Augenscheinseinnahme Beweis über die Frage erhoben hatte, ob das Grundstück durch die Stichstraße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen wird, hat es den Gebührenbescheid mit Urteil vom 26. Juli 2006 aufgehoben. Die Stichstraße, bei der es sich um eine Privatstraße handele, sei nach ihrem Zuschnitt eine eigenständige Erschließungsanlage und unterbreche damit den Erschließungszusammenhang zur S-Straße.

Die Beklagte legt zur Begründung der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel zugelassenen Berufung dar, dass das Grundstück über die Treppe von der S-Straße erschlossen werde. Der Erschließungszusammenhang sei auch nicht durch die Stichstraße unterbrochen. Diese sei schon nach der StrVO DDR 1974 keine öffentliche Straße gewesen. Das vormals bestehende Eigentum an dem Grundstück sei insoweit irrelevant. Aus der Dimensionierung der Stichstraße könne ebenso wenig auf eine öffentliche Nutzung geschlossen werden, weil es im komplexen Wohnungsbau üblich gewesen sei, Straßen mit den Teileinrichtungen in entsprechender Weise herzustellen. Sie - die Beklagte - verfüge über keine Unterlagen, die Aussagen zur Öffentlichkeit der Straße oder zu einer Freigabe für die öffentliche Nutzung durch den Rat der Stadt Halle-Neustadt bzw. eine von ihm beauftragte Behörde enthielten. Es gebe auch keinerlei sonstige Indizien dafür, dass es sich um eine öffentliche Straße gehandelt habe. Die Vermögenszuordnung nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz spreche gerade dagegen. Die Stichstraße, die nicht die Bezeichnung C.-D.-Straße trage, sei eine Sackgasse, die ausschließlich der privaten Erschließung der Wohngebäude der Klägerin diene. Eine Nutzung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch andere Verkehrsteilnehmer als Anlieger und Benutzer, finde daher nicht statt. An der Stichstraße stünden keine Verkehrszeichen; die Parkplätze seien nicht öffentlich. Eine private, ungewidmete Fläche könne schon keine eigenständig erschließende Straße i.S.d. Straßenreinigungsrechts sein. Darüber hinaus stelle die private Stichstraße keine Erschließungsanlage i.S.d. Erschließungsbeitragsrechts dar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 26. Juli 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf Grund der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde sei die Stichstraße seit ihrer 1980 erfolgten Errichtung eine öffentliche Straße i.S.d. StrVO DDR 1974 gewesen und habe demzufolge auch der Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Nutzung als solche zur Verfügung gestanden. Im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus mit volkseigenen Mitteln gebaute Straßen seien prinzipiell alle als öffentliche Verkehrsanlagen errichtet worden. Auftraggeber sei eine staatliche Einrichtung und nicht eine Wohnungsgenossenschaft gewesen. Für eine öffentliche Nutzung sprächen weiterhin die bauliche Anlage der Straße sowie alle übrigen Erscheinungsbilder, die Ausführungsart, die vorhandenen Straßenverkehrszeichen, die Straßenbeleuchtung sowie die ursprünglich öffentlich eingerichteten Parkplätze. Es gebe nicht einen einzigen Hinweis darauf, dass es sich bei der Straße nicht um eine öffentliche Straße gehandelt haben solle. Bis 1992 habe die Stichstraße in der Verfügungshoheit der Beklagten gestanden, deren Aufgabe es sei, den Nachweis zu führen, dass die Stichstraße zu keiner Zeit nach dem Straßengesetz der DDR öffentlich gewidmet gewesen sei oder dass eine Entwidmung erfolgt sei. Eine Privatstraße habe die Stichstraße nicht sein können, weil diese nicht auf einem im persönlichen (privaten) Eigentum stehenden Grundstück errichtet worden sei. Auch habe sich im Eingangsbereich kein Schild mit der Aufschrift "frei für Anlieger" befunden. Dagegen würden in der Ziff. 4 der Anlage zu der AO zum komplexen Wohnungsbau vom 4. Mai 1972 als kommunale Straßen im Wohnkomplex ausdrücklich u.a. Stichstraßen bezeichnet. Nach § 2 dieser AO habe die Verpflichtung der Investitionsauftraggeber - IAG - bzw. der Hauptauftraggeber - HAG - zum Abschluss von Vereinbarungen bestanden, die u. a. die Übergabe/Übernahme der Rechtsträgerschaft der fertig gestellten Einrichtungen des Verkehrs zum Inhalt gehabt hätten. Mit der Abnahme und dem vollzogenen Rechtsträgerwechsel sei der öffentliche Charakter der Straße hergestellt gewesen. Auf Grund der Anweisung des Ministers für Bauwesen in der Abnahme-AO vom 11. November 1980 hätten die im komplexen Wohnungsbau fertig gestellten Gebäude erst abgenommen werden dürfen, wenn u.a. die verkehrstechnischen Verkehrsanlagen hergestellt worden seien. Mit dieser Abnahme und dem Rechtsträgerwechsel habe die Straße seit ihrer Errichtung öffentlichen Charakter im heutigen Sinne einer "öffentlichen Widmung". Ein formeller Akt der Widmung habe nicht stattgefunden. Die StrVO DDR 1974 gebe danach nicht die rechtliche Lösung. Auch in den rechtlichen Hinweisen des Senats und den Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte werde nicht genau festgestellt, welche formellen Voraussetzungen eine besondere Freigabeentscheidung habe erfüllen müssen und wer dafür zuständig gewesen sei.

Obwohl es sich um eine Stichstraße handele, sei weitergehender Rad- und Fußgängerverkehr für jedermann möglich. Eine auf bestimmte Personen oder einen bestimmten Personenkreis eingeschränkte Nutzung finde nicht statt. Die Straße sowie die dort befindlichen Parkplätze seien öffentlich zugänglich und würden von jedermann genutzt.

Die Beklagte habe sich im Übrigen widersprüchlich verhalten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe 1990 eine Umbenennung von Amts wegen vorgenommen und die Stichstraße als "C.-D.-Straße" bezeichnet. Weiterhin werde die C.-D.-Straße im Bereich der Hausnummern 12 und 13 in die Reinigungsklasse VI eingestuft, was bei einer Privatstraße unzulässig sei. Auch die Beleuchtung der Stichstraße werde seit 1980 durch die Beklagte betrieben. Schließlich seien unmittelbar vor der Einmündung in die Stichstraße die Verkehrszeichen 290 bzw. rückseitig 292 angebracht, welche darauf hinweisen würden, dass im gesamten Bereich das Parken nur auf den dafür vorgesehen Flächen zulässig sei.

Dass das Grundstück und damit die Stichstraße im Laufe der Vermögenszuordnung in privates Eigentum übergeführt worden sei, habe an dem bestehenden Status einer öffentlich gewidmeten Straße nichts geändert. Auch sonst habe keine Entwidmung stattgefunden.

Selbst wenn die Stichstraße nicht öffentlich wäre, würde im Übrigen die Erschließung der Wohnblöcke ausschließlich über die öffentliche C.-D.-Straße erfolgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Der Straßenreinigungsgebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA i.V.m. der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten vom 22. Dezember 1999 i.d.F. der Änderungssatzung vom 18. Dezember 2002. Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA können die Gemeinden durch Satzung die nach § 47 ger...


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