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| LSA-GO § 6 Abs. 2 S. 2 | |
| LSA-GO § 51 |
1. Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Widmungsfiktion, die zur Folge hat, dass alle der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrsanlagen als gewidmet gelten.
2. Bei der Bekanntmachungsvorschrift in einer Hauptsatzung, wonach die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen, insbesondere von Satzungen, Abgabenordnungen und Verordnungen sowie deren Änderungen, soweit nicht anders vorgeschrieben, in einem Amtsblatt erfolgen und in Eilfällen vorab in der Lokalausgabe einer Tageszeitung, handelt es sich nicht um eine unzulässige Alternativregelung.
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, die Eckgrundstücksregelung in der anzuwendenden Straßenausbaubeitragssatzung sei deswegen nicht einschlägig, weil es sich bei dem an dem streitigen Grundstück vorbeilaufenden Wirtschaftweg nicht um eine öffentliche Straße handele.
Soweit die Kläger davon ausgehen, dass das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt - StrG LSA - eine "Widmungsfiktion stillschweigend voraussetzt", was unmittelbar zur Folge habe, dass alle der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrsanlagen als gewidmet gelten würden, ist dem nicht zu folgen. Eine solche Widmungsfiktion enthält das Straßengesetz weder ausdrücklich noch stillschweigend (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12. Januar 2000 - A 1 S 85/99 -, zit. nach JURIS). Aus der von den Klägerin zitierten Literaturstelle (Sauthoff, LKV 1998, 472, 473) ergibt sich nichts anderes, weil die dort angeführte Fallgestaltung einer "tatsächlich öffentlichen Straße" aus einer Sondervorschrift des Sächsischen Straßengesetzes abgeleitet und ausdrücklich erklärt wird, in den übrigen neuen Bundesländern sei dieser Aspekt grundsätzlich nicht maßgebend.
Eine von den Klägern unterstellte Widmungsfiktion im Straßengesetz wäre zudem nicht mit § 4 Abs. 3 Satz 2 StrG LSA in Übereinstimmung zu bringen. Danach wird vermutet, dass es sich bei einer Straße nicht um eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße handelt, wenn - wie hier - die Straße in dem Bestandsverzeichnis der Gemeinde nicht oder nicht mehr ausgewiesen ist.
Nicht mit Erfolg können sich die Kläger darauf berufen, der Wirtschaftsweg sei unmittelba...
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