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| LSA-KAG § 3 Abs. 1 |
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Zweitwohnungssteuersatzung einen Steuermaßstab enthält, wonach die übliche Miete auf der Grundlage eines Grundstücksmarktberichtes zu ermitteln ist; denn dieser ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen.
2. Es bedarf keiner satzungsmäßigen Bestimmung eines Maßstabs für Wohnungen, die nur "zum vorübergehenden Gebrauch überlassen" oder aber "unentgeltlich überlassen" sind.
3. Vom Vorliegen einer Kapitalanlage ist dann auszugehen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Wohnung auch dem persönlichen Lebensbedarf des Inhabers oder seiner Angehörigen dient. Hiervon ist auszugehen, wenn die gesamten maßgeblichen Umstände des Einzelfalls den sicheren Schluss zulassen, der Zweitwohnungsinhaber werde die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum ausschließlich als Kapitalanlage nutzen, sie also nicht auch nebenbei zu Zwecken der Erholung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs nutzen oder vorhalten.
4. Nur wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben kann, ist das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen. Hat der Steuerpflichtige grundsätzlich die Möglichkeit einer ganzjährigen Eigennutzung, so ist die Erhebung des vollen Jahressteuerbetrags unbeschadet der nur zeitweiligen Eigennutzung zulässig.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuern für die Jahre 1998 bis 2000 und 2002.
Der Kläger, der seinen Wohnsitz in der Stadt B-Stadt hat, ist Eigentümer eines Bungalows, der sich auf einem im Gebiet der Beklagten belegenen Grundstück befindet. Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 zog die Beklagte den Kläger auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung vom 10. Dezember 1997- ZWStS - zur Zahlung von Zweitwohnungssteuern für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von jährlich 600,00 DM und mit Bescheid vom 7. Januar 2002 für das Jahr 2002 in Höhe von 307,00 Euro heran.
Die Zweitwohnungssteuersatzung enthält in § 3 Abs. 3 folgende Regelung:
(3) Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt sind. Die übliche Miete wird auf der Grundlage des "Grundstücksmarktberichtes des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Katasteramtes Wernigerode" jährlich ermittelt.
Gegen die Steuerbescheide der Beklagten erhob der Kläger unter dem 14. Juni 2000 und 11. Januar 2002 jeweils Widerspruch, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2003 (im Ergebnis) als unbegründet zurückwies.
Am 14. Mai 2003 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit der Begründung Klage erhoben, der Bungalow werde nicht zur privaten Lebensführung genutzt, sondern gewerblich vermietet. Der in § 3 ZWStS geregelte Steuermaßstab verstoße gegen den Gleichheitssatz. Auch sei unklar, was unter "üblicher Miete" zu verstehen sei; insbesondere wenn die Wohnung eigengenutzt werde. Im Übrigen sei die Progressionsregelung in § 4 Abs. 1 ZWStS willkürlich und systemwidrig.
Der Kläger hat beantragt,
die Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 7. Juni 2000 und vom 7. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. April 2003 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe sich an die Mustersatzung des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt gehalten, insbesondere in § 3 ZWStS einen wirksamen Steuermaßstab bestimmt.
Mit Urteil vom 22. September 2003 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, § 3 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten verstoße gegen § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 KAG LSA; denn für Wohnungen, die eigengenutzt oder ungenutzt seien, werde der Steuermaßstab nicht (hinreichend) bestimmt. Die Ermittlung der üblichen Miete auf der Grundlage des "Grundstücksmarktberichtes des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Katasteramtes Wernigerode" lasse in keiner Weise erkennen, für welche Wohnung - je nach Ausstattung und Lage - für welches Veranlagungsjahr nach der Satzung in welcher konkreten Höhe der bzw. welcher steuerliche Maßstab gelten solle.
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19. Juli 2006 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 vor, der in § 3 Abs. ZWStS festgelegte Steuermaßstab sei hinreichend bestimmt, da die Erhebung nicht voraussetze, dass der getätigte Aufwand in jedem Einzelfall ermittelt werden müsse. Vielmehr sei eine Pauschalierung möglich, wenn eine hinreichend realitätsnahe Abbildung des Aufwandes erfolge. Dies sei bei Zugrundelegung des aktuellen Grundstücksmarktberichtes der Fall.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 22. September 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, es erscheine durchaus sachgerecht, dass der Mietwert einer Wohnung unter Anwendung des "Grundstücksmarktberichtes des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Katasteramtes Wernigerode" bestimmt werde, da dieser jährlich aktualisiert werde und sich aus ihm die "übliche" Miete ablesen lasse. Jedoch reiche kommunalabgabenrechtlich der Verweis auf einen außerhalb der Satzung bestehenden Grundstücksmarktbericht nicht aus. Darüber hinaus enthalte die Satzung keinen Maßstab für den Fall, dass eine Wohnung "zum vorübergehenden Gebrauch überlassen" oder aber "unentgeltlich überlassen" sei. Auch sei eine Systematik oder gar eine lineare Staffelung der Steuersätze nicht ersichtlich. Vielmehr falle der Steuersatz zunächst degressiv und steige dann progressiv an. Schließlich handele es sich bei dem Bungalow um eine reine Kapitalanlage, die an wechselnde Feriengäste vermietet werde, so dass das Objekt nicht zweitwohnungssteuerpflichtig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden dazu angehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 7. Juni 2000 und 7. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWStS -) vom 10. De...
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