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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 15 A 809/03
Rechtsgebiete: KAG NRW


Vorschriften:

KAG NRW § 8
Wird einzelnen Grundstückseigentümern eine private Regenwasserrückhaltung vor Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Entwässerungsanlage aufgegeben, wird diesen gegenüber denjenigen Grundstückseigentümern, deren Niederschlagswasser ungedrosselt eingeleitet werden darf, ein beitragsrelevant geminderter wirtschaftlicher Vorteil geboten.
Tatbestand:

Dem Kläger wurde für den Regenwasseranschluss seines gewerblich genutzten Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage aufgegeben, die Einleitung nur durch Rückhalteeinrichtung auf den natürlichen Landabfluss gedrosselt und über ein Klärbecken vorzunehmen. Gegen den Kanalanschlussbeitrag wandte er ein, die satzungsrechtliche Verteilungsregelung sei nichtig, da ihm wegen der aufgegebenen Rückhaltung und Vorklärung ein geringerer wirtschaftlicher Vorteil geboten werde als gewöhnlichen Anschlussnehmern. Im Verfahren über die Berufung des Klägers stritten sich die Beteiligten zwar weiterhin darüber, ob ihm ein geminderter wirtschaftlicher Vorteil geboten werde, sie wurden sich aber darüber einig, dass die Verteilungsregelung jedenfalls wegen des Grundsatzes der Typisierung Fälle der vorliegenden Art nicht berücksichtigen müsse, und erklärten daraufhin die Hauptsache für erledigt. Im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung äußerte sich das OVG NRW zur ursprünglichen Begründetheit der Klage.

Gründe:

Zwar hat sich die Klage im Ergebnis als unbegründet erwiesen, weil der Beitragsbescheid rechtmäßig ist. Jedoch hat der Kläger zu Recht geltend gemacht, dass die Beitragserhebung in der festgesetzten Höhe mit dem Sinn und Zweck des Kommunalabgabengesetzes NRW nicht vereinbar ist, da ihm durch die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an den Regenwasserkanal wegen der Notwendigkeit einer privaten Regenrückhaltung vor Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Abwasseranlage nur geminderte wirtschaftliche Vorteile gewährt werden. Der damit gegen die Wirksamkeit der Verteilungsregelung der Beitragssatzung gerichtete Angriff konnte nur deshalb keinen Erfolg haben, weil - wie sich erst auf Grund der Sachdarstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - die Stadt wegen der Atypik der Fälle notwendiger privater Regenrückhaltung vor Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Abwasseranlage berechtigt ist, keine gesonderte Verteilungsregelung zu treffen, sondern die Regelung derartiger Einzelfälle einem Erlassverfahren (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. §§ 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, 227 AO) vorzubehalten.

Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammen gefasst werden (§ 8 Abs. 6 KAG NRW). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordert, dass wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt wird. Dem Satzungsgeber steht ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Bei einer bemängelten Gleichbehandlung ist diese Grenze erst dann überschritten, wenn zwischen den beiden Gruppen gleich behandelter Fälle Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2000 - 15 A 4579/97 -, NWVBl. 2001, 233.

Nach diesen Maßstäben verstößt die volle Teilbeitragserhebung für Grundstücke, bei denen die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage lediglich unter der Bedingung der Errichtung einer privaten Regenrückhalteeinrichtung gestattet wird, gegen § 8 Abs. 6 KAG NRW und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Beklagte macht bei manchen Gewerbegrundstücken (namentlich großen und intensiv versiegelten) von der Ermächtigung des § 8 Abs. 5 der Entwässerungssatzung (EWS) Gebrauch, den Bau von Rückhaltebecken für das Niederschlagswasser vor dessen Einleitung in die Kanalisation zu verlangen. Die beiden Fallgruppen (einerseits Gewerbegrundstücke, für die eine private Regenrückhaltung gefordert wird, andererseits sonstige Grundstücke, für die eine private Regenrückhaltung nicht gefordert wird) sind wesentlich ungleich unter dem Gesichtspunkt des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gewährten wirtschaftlichen Vorteils. Dieser besteht bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.3.2004 - 15 A 1151/02 -, KStZ 2004, 134 (135 f.).

Die generell durch die öffentliche Entwässerungsanlage gebotene Entwässerungsleistung ist die Beseitigung des Abwassers (§ 1 Satz 1 EWS). Dazu zählt insbesondere gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EWS das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Damit wird den Anschlussnehmern der genannten Fallgruppen eine den wirtschaftlichen Vorteil berührende unterschiedliche Entwässerungsleistung geboten, nämlich ungedrosselte Abnahme des Niederschlagswassers einerseits, gedrosselte Abnahme des Niederschlagswassers andererseits.

Der wirtschaftliche Vorteil ist unterschiedlich, weil die Anforderungen an die Überlassung des Niederschlagswassers am Übergabepunkt verschieden sind. Der gewährte wirtschaftliche Vorteil der abwassermäßigen Erschließung als Voraussetzung einer baulichen Nutzung wird in dem einen Fall alleine durch die öffentliche Entwässerungsanlage, im anderen Fall nur zusammen mit einer zusätzlichen privaten Rückhalteeinrichtung gewährt. Da der Beitrag sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil zu richten hat, muss diese unterschiedliche Vorteilsgewährung sich grundsätzlich im Beitrag niederschlagen.

Dem steht nicht entgegen, dass nach den Angaben des Beklagten eine solche private Regenrückhaltung erforderlich sei, weil das Kanalisationsnetz nur für die Aufnahme von Regenwasser von bis zu 40 % versiegelter Fläche bemessen sei. Es kommt für die Beitragsbemessung nicht darauf an, warum unterschiedliche Vorteile gewährt werden, sondern alleine darauf, dass dies der Fall ist. Hier wird den Grundstücken ohne Differenzierung nach dem Versiegelungsgrad die Entwässerungsleistung zum Teil mit und zum Teil ohne das Erfordernis einer privaten Regenrückhaltung gewährt und damit unterschiedlich.

Der Umstand, dass die hier und bei anderen Gewerbegrundstücken mit notwendiger privater Regenrückhaltung zu entwässernde Fläche gemessen an sonstigen Grundstücken, für die keine Regenrückhaltung vorgeschrieben wird, relativ groß ist, trägt die unterschiedslose Beitragserhebung nicht. Die Größe der zu entwässernden Fläche ist bereits Beitragsmaßstab nach § 3 Abs. 1 der Beitragssatzung (KABS), sodass sich der insoweit größere wirtschaftliche Vorteil eines größeren zu entwässernden Grundstücks in einem höheren Beitrag niederschlägt und daher die zusätzliche Anforderung einer privaten Regenrückhaltung ohne Auswirkung auf die Beitragshöhe nicht rechtfertigt.

Daher trägt auch der Gesichtspunkt nicht, die geforderte Regenrückhaltung beruhe auf Besonderheiten des Grundstücks und bedürfe, wie etwa bei einer Hebeanlage bei Hanggrundstücken, keiner beitragsrechtlichen Berücksichtigung. Das trifft nicht zu, weil die Besonderheit hier alleine in der Größe der zu entwässernden Fläche liegt, die bereits beitragsrechtlich durch den Flächenmaßstab erfasst ist.

Die fehlende Differenzierung rechtfertigt sich auch nicht dadurch, dass die Stadt ihrerseits wasserrechtlich gehalten ist, ihre Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in den Vorfluter auf den natürlichen Landabfluss zu drosseln. Das ist Teil ihrer Abwasserbeseitigungslast (§ 53 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. LWG NRW), sodass sie selbst die dazu erforderlichen Regenrückhalteeinrichtungen - beitragspflichtig - zu errichten hat (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 EWS über die zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Einrichtungen, wozu insbesondere Rückhalteanlagen zählen). Wenn sie dazu aus objektiven Gründen nicht in der Lage ist, wie sie behauptet, so mag sie objektiv außerstande sein, ihrer Abwasserbeseitigungslast nachzukommen und von daher auch befugt sein, eine entsprechende private Regenrückhaltung von bestimmten Anschlussnehmern zu verlangen, wie es hier geschehen ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass diesen Anschlussnehmern gegenüber denjenigen, von denen keine Regenrückhaltung verlangt wird, durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung nicht der gleiche wirtschaftliche Vorteil gewährt wird.

Schließlich spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger von der Auflage zur Errichtung einer Regenrückhalteeinrichtung in der Baugenehmigung gewusst und diese akzeptiert hat. Die Rechtmäßigkeit der Regelung steht nicht in Rede. Hier geht es alleine darum, ob die Stadt dem Kläger durch die öffentliche Entwässerungsanlage einen gleichen wirtschaftlichen Vorteil gewährt wie denjenigen Anschlussnehmern, von denen sie eine Regenrückhalteeinrichtung nicht fordert, und deshalb auch denselben Beitrag verlangen darf. Das ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. Der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Stadt habe gerade im Interesse des Klägers den Regenwasserkanal erstellt und hätte davon auch absehen können mit der Folge, dass das Gelände bis heute nicht baulich und gewerblich genutzt werden könnte, verkennt, dass der Anschlussbeitrag keine Beteiligung an den Kosten der konkreten Kanalbaumaßnahme zur Erschließung eines bestimmten Grundstücks, sondern eine Gegenleistung dafür ist, dass dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Wenn die Stadt die Überwälzung der Lasten einer - etwa vorgezogenen oder überhaupt nicht geplanten - Erschließung eines bestimmten Grundstücks erreichen will, mag sie dies über entsprechende vertragliche Abmachungen (vgl. §§ 11, 124 BauGB) anstreben, vgl. zu solchen städtebaulichen Verträgen im Entwässerungsbereich und ihr Verhältnis zum Kanalanschlussbeitragsrecht Klausing, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2004), § 8 Rn. 1069 ff., kann dies aber nicht einseitig dadurch bewirken, dass sie für die nur einen geminderten wirtschaftlichen Vorteil bietende Anschlussmöglichkeit einen vollen Beitrag erhebt.

Schließlich kann der Verstoß der Beitragserhebung gegen § 8 Abs. 6 KAG NRW und Art. 3 Abs. 1 GG nicht damit in Abrede gestellt werden, dass der Kläger wegen des Verschmutzungsgrades des Niederschlagswassers ohnehin verpflichtet sei, ein Regenklärbecken zu errichten, das gleichzeitig auch als Rückhaltebecken diene. Auch insoweit wird dem Kläger ein geminderter wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Es mag sein, dass - wie einschlägige Ministerialerlasse es vorsehen -, vgl. zur Erlasslage heute Punkt 2.2 des RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.5.2004 (Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren), MBl. NRW 2004, 583; Punkte 12 ff. des RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18.5.1998 (Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a LWG NRW), MBl. NRW 1998, 654, bestimmte Niederschlagswasserarten vor Einleitung in einen Vorfluter der Vorbehandlung durch ein Regenklärbecken bedürfen. Dann ist es Sache der Stadt als Trägerin der Abwasserbeseitigungslast nach § 53 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. LWG NRW, die notwendigen Regenklärbecken zu errichten (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 EWS über die zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Einrichtungen, wozu insbesondere Regenklärbecken zählen). Etwas Anderes würde nur gelten, wenn die Entwässerungssatzung die hier in Rede stehenden Niederschlagswässer allgemein von der Einleitung in die öffentliche Entwässerungsanlage ohne Vorbehandlung ausschlösse. Dann bezöge sich die angebotene Entwässerungsleistung allgemein nicht auf diese Abwässer. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht, vgl. Punkt 4.2 des RdErl. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 4.1.1988 (Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren), MBl. NRW 1988, 164, bedurfte Niederschlagswasser aus Gewerbe-, Industrie- und Mischgebieten der mechanischen Behandlung in Regenklärbecken.

Ähnlich auch heute nach Punkt 2.2 i.V.m. Anlagen 1 und 2 des RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.5.2004 (Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren), MBl. NRW 2004, 583, wenn nicht sogar eine Zuführung an die Kläranlage als Schmutzwasser erforderlich ist.

Der Beklagte behauptet jedoch nicht einmal, dass allen Anschlussnehmern von Grundstücken aus Gewerbe-, Industrie- und Mischgebieten eine Vorbehandlung ihres Niederschlagswassers in privaten Regenklärbecken aufgegeben wird.

Erweist sich somit der gebotene wirtschaftliche Vorteil zwar als beitragsrelevant ungleich, so ist die satzungsrechtliche Verteilungsregelung dennoch wirksam und der Beitragsbescheid daher rechtmäßig. Der Satzungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, jedweden Fall relevanter Ungleichheit normativ zu erfassen. Der Normgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Normgebung.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.4.1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1 (6).

Für das Abgabenrecht ist anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2004 - 10 C 3.04 -, juris, Rn. 17.

Allerdings sind vom Einzelfall abstrahierende Typisierungen nur zulässig, so lange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der "Ausnahmen" gering ist. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt und die Zahl der dem "Typ" widersprechenden "Ausnahmen" geringfügig ist. Die Grenze dafür liegt bei 10 %.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75, S. 36 f.; Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231 (232); Beschluss vom 19.9.1983 - 8 N 1.83 -, NVwZ 1984, 380 (381); OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -, Gemhlt. 2004, 215 (216), Urteil vom 28.3.2003 - 9 A 615/01 -, S. 13 des amtl. Umdrucks.

Hier hat der Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren zwar den Anschein erweckt, als werde bei allen Gewerbegrundstücken mit einem Versiegelungsgrad von mehr als 40 % eine Regenrückhaltung verlangt, so dass nicht mehr von atypischen Einzelfällen im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ausgegangen werden könnte. Jedoch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die geforderte Regenrückhaltung auf - in einzelnen Gebieten möglicherweise durchaus häufigere - Einzelfälle beschränkt (er hat 14 Fälle aus vier Gewerbegebieten benannt), so dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Zahl dieser "Rückhaltefälle" mache 10 % oder mehr aller Anschlussfälle aus.

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