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| BGB § 305b |
a. Eine in einem Leasingvertrag individualvertraglich vereinbarte bestimmte Vertragslaufzeit hat gemäß § 305b BGB Vorrang vor einer in den Leasingbedingungen für den Fall des Unterbleibens einer Kündigung enthaltenen automatischen Vertragsverlängerungsklausel.
b. Zu den Anforderungen an die Lesbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c. Ist nach einer Klausel in den Leasingbedingungen ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers zum vertraglich kalkulierten Restwert bei Vertragsende vorgesehen, kommt eine vom Wortlaut der Klausel abweichende Auslegung grundsätzlich selbst dann nicht in Betracht, wenn die von den Vertragsparteien intendierte steuerrechtliche Privilegierung verfehlt wird.
8 U 380/07
Verkündet am: 12.6.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2008 durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth und den Richter am Oberlandesgericht Wiesen
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.6.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 76/06 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 154.698,76 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Leasingnehmer aus einem zwischen diesen und der C. AG & Co. als Leasinggeberin über einen Kernspintomographen geschlossenen Leasingvertrag auf Zahlung von Leasingraten, Herausgabe des Leasingguts und hilfsweise auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Restwerts in Anspruch. Die Beklagten, die in <Ort> eine radiologische Gemeinschaftspraxis betreiben, sind Rechtsnachfolger der ärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. H. und Dr. S.. Diese schlossen am 17.11.1997/ 16.3.1998 mit der C. AG & Co. einen Leasingvertrag über einen Kernspintomographen (GA 6 f.). Eingangs des vorformulierten Vertragstextes ist das neben dem Wort "Teilamortisation" vorgesehene Kästchen angekreuzt. Darunter heißt es wie folgt: "Der Leasingnehmer erkennt an, dass die von ihm während der vereinbarten Grundleasingzeit zu zahlenden Leasingraten lediglich eine Teilamortisation der Anschaffungskosten des Leasinggebers sowie aller Nebenkosten einschließlich Finanzierungskosten und des kalkulierten Gewinnes Leasinggebers ergeben. Der Leasinggeber ist jedoch zur Vollamortisation dieser genannten Kosten, einschließlich des Gewinnes, berechtigt. Zur Erreichung der Vollamortisation dient der unten aufgeführte kalkulierte Restwert. Der Leasingnehmer übernimmt im Hinblick auf die Vollamortisationspflicht die garantiemäßige Verpflichtung, den Leasinggegenstand zum Marktwert, mindestens jedoch zum kalkulierten Restwert zu erwerben, sofern der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nicht zu diesem Preis auf Rechnung des Leasinggebers verkaufen kann und der Leasinggeber vom Leasingnehmer den Kauf verlangt (Andienungsrecht). Für die Einzelheiten wird auf die Regelung in Ziffer 12 des Leasingvertrages hingewiesen." Die Anschaffungskosten für den Leasinggegenstand sind in dem Vertrag mit 1.600.000,-- DM beziffert. Die "Leasing-Vertragslaufzeit" ist mit 86 Monaten angegeben, die monatlichen Leasingraten für die ersten neun Monate mit 0,00 DM, für den 10. bis 45. Monat mit 30.000,-- DM und für den 46. bis 86. Monat mit 24.958,-- DM (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer), wobei diese Rate im Dezember 1998 auf 25.070,-- DM erhöht wurde, der kalkulierte Restwert mit 39.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer, "fällig am Tag nach Ende der Leasing-Laufzeit". Ziffer 4.1 der von der Leasinggeberin gestellten Leasingbedingungen (GA 7) lautet: "Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende der ursprünglichen Dauer oder eines Verlängerungszeitraumes gekündigt wird." Ziffer 12 der Leasingbedingungen enthält für den Fall der Vereinbarung eines Teilamortisationsvertrages unter anderem folgende Regelungen: "12.1 Die Leasingraten sind in der Annahme kalkuliert, dass der Leasinggegenstand mit Ablauf der umseitig genannten festen Leasingdauer zu dem umseitig genannten kalkulatorischen Restwert nebst Mehrwertsteuer veräußert werden kann. Der Leasingnehmer garantiert diesen Restwert nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Verlängert sich die Leasingdauer gemäß Ziffer 4.1, so vermindert sich der Restwert um den Betrag der während der Verlängerungsdauer gezahlten Leasingraten, abzgl. anfallender Zinsen. 12.2 ... 12.3 Verlängert sich die Leasingdauer nicht gemäß Ziffer 4.1 oder übt der Leasingnehmer die Option auf Verlängerung gemäß Ziffer 12.2 nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Leasingvertrages aus, so ist er verpflichtet, den Leasinggegenstand im Namen und für Rechnung des Leasinggebers ohne Gewähr, frei Standort bestmöglich, mindestens aber zu dem bei Beendigung des Leasingvertrages geltenden Restwert, mit Wirkung auf den Ablauf des Leasingvertrages zu verkaufen. Der Leasingnehmer haftet dem Leasinggeber für die Zahlung des Kaufpreises am Ende der festen Leasingdauer. Gelingt der Verkauf nicht bis zum Ablauf des Leasingvertrages, so kann der Leasinggeber verlangen, dass der Leasingnehmer den Gegenstand mit Ablauf des Leasingvertrages zum Marktwert, mindestens jedoch zum bei Beendigung des Leasingvertrages geltenden Restwert erwirbt. Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasinggegenstand selbst zu verkaufen, wenn er einen günstigeren Kaufpreis erzielen kann und der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nicht zu diesem Preis erwerben will. Der erzielte Nettoverkaufserlös wird auf die Garantieverpflichtung des Leasingnehmers gemäß Ziffer 12.1 angerechnet. Einen etwaigen Mindererlös gegenüber dem Restbuchwert hat der Leasingnehmer auszugleichen." Mit Schreiben vom 19.8.2003 (GA 80) und vom 26.8.2003 (GA 81) zeigten die D. I. (Deutschland) GmbH bzw. die I. L. Deutschland GmbH den Beklagten die Abtretung der Forderungen aus dem in Rede stehenden Leasingvertrag und die Sicherungsübereignung des Leasingguts an die I. L. Deutschland GmbH an. Die Beklagten erteilten der I. L. Deutschland GmbH eine Einzugsermächtigung zur Begleichung der monatlichen Leasingraten (GA 83). Mit Schreiben vom 9.5.2005 (GA 17 f.) teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass sich der Leasingvertrag nach Ziffer 4.1 der Leasingbedingungen um ein Jahr verlängert habe, und forderte diese zur Zahlung der monatlichen Leasingraten ab Juni 2005 auf. Der Beklagte zu 1 forderte die I. L. Deutschland GmbH Mitte Mai 2005 telefonisch zur Endabrechnung des Leasingvertrags auf. Diese Aufforderung wiederholten die Beklagten mit Schreiben vom 8.6.2005 (GA 173). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.6.2005 (GA 174 ff.), über dessen Inhalt die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tag (GA 177 ff.) in Kenntnis gesetzt wurde, forderten die Beklagten die I. L. Deutschland GmbH auf, die Übernahme des Leasinggegenstands durch die Beklagten gegen Zahlung des kalkulierten Restwerts zu bestätigen. Zahlungen auf den Leasingvertrag leisteten die Beklagten nach dem 15.5.2005 nicht mehr. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung monatlicher Leasingraten von 14.868,98 € (12.818,09 € = 25.070,-- DM + 16% MwSt) für den Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006 in Höhe von insgesamt 178.427,81 € (14.868,98 € x 12) nebst Zinsen und Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.130,35 € sowie zur Herausgabe des Kernspintomographen begehrt. Hilfsweise hat sie Zahlung des vereinbarten Restwerts in Höhe von 19.940,38 € (= 39.000,-- DM) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 16% nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Bruttobetrag seit dem 1.6.2005, Zug um Zug gegen Übereignung des Kernspintomographen, verlangt. Die Klägerin hat behauptet, die als Nachfolgerin der C. AG & Co. agierende N. AG & Co. habe zwischen Mai 2001 und Juni 2003 ihre Leasingforderungen gegen die Beklagten auf die D. I. (Deutschland) GmbH übertragen, an die die Beklagten auch die damals fälligen Leasingraten entrichtet hätten. Ende Juni 2003 sei im Rahmen einer Forfaitierung eine erneute Übertragung der Leasingforderungen von der D. I. (Deutschland) GmbH auf die I. L. Deutschland GmbH erfolgt. Mit Vertrag vom 9.7.2004 (GA 8 ff., 55 ff.) habe die D. I. (Deutschland) GmbH sämtliche ihr zu diesem Zeitpunkt noch zustehenden Forderungen aus dem Leasingvertrag mit den Beklagten auf die Klägerin übertragen. Nach Beendigung des Forfaitierungsvertrags mit der I. L. Deutschland GmbH habe diese das Sicherungseigentum an dem Leasinggegenstand - nunmehr auf die Klägerin, die mittlerweile sämtliche Ansprüche aus dem Leasingvertrag mit den Beklagten erworben habe - zurück übereignet. Mit Schreiben vom 12.8.2005 habe die Klägerin den Leasingvertrag außerordentlich wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben behauptet, sie hätten mit der C. AG & Co. vereinbart, dass der Leasingvertrag mit Zahlung der letzten Leasingrate zum 15.5.2005 ende und ihnen danach das Recht zustehen sollte, den Leasinggegenstand zu dessen kalkuliertem Restwert selbst zu erwerben. Durch das angefochtene Urteil (GA 222 - 234), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten nach Durchführung einer Beweisaufnahme unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 19.940,38 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 16% zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Übereignungsangebotes gegenüber den Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Nuklear-Kernspintomographen einschließlich zugehöriger Fittings 1.0 Vista Polaris Systems, Serien-Nr. ....... Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten für die Monate Juni 2005 bis Mai 2006. Der Leasingvertrag habe zum 15.5.2005 geendet. Eine automatische Vertragsverlängerung um ein Jahr wegen unterbliebener Kündigung sei nicht eingetreten. Ziffer 4.1 der Leasingbedingungen sei bereits mangels wirksamer Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Denn die Klausel sei nach dem Gesamteindruck der Bedingungen für einen Durchschnittskunden aufgrund des dichten Drucks nicht mühelos lesbar gewesen. Selbst im Falle einer wirksamen Einbeziehung sei die Klausel jedenfalls nach § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sie nach den Begleitumständen des Vertragsschlusses so ungewöhnlich sei, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten als Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht hätten zu rechnen brauchen. Auf der Vorderseite des Leasingvertrags seien - ohne Anhaltspunkte für eine Laufzeitverlängerung - eine feste Laufzeit sowie ein - letztlich auf eine Vollamortisation hinauslaufendes- Andienungsrecht des Leasinggebers bestimmt. Erst wenn der Leasingnehmer wegen der Einzelheiten des Andienungsrechts dem Verweis auf Ziffer 12 der Leasingbedingungen folge, könne er auf die Verlängerungsklausel unter Ziffer 4 der Leasingbedingungen stoßen. Daran ändere auch der Gebrauch des Wortes "Grundleasingzeit" nichts, weil dieser im Sinnzusammenhang mit der in dieser Zeit lediglich eintretenden Teilamortisation stehe. Hinzu komme der deutliche Hinweis auf den "am Tag nach Ende der Leasing-Laufzeit" fälligen Restwert. Zudem stehe aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen B. fest, dass bei den Vertragsverhandlungen nicht über eine stillschweigende Vertragsverlängerung gesprochen worden sei, sondern die Vertragsschließenden von einer Laufzeit von 86 Monaten ausgegangen seien und die Beklagten danach das Eigentum an dem Leasinggegenstand durch Zahlung des Restwerts hätten erwerben wollen. Auch die hohen Raten und der geringe Restwert zeigten, dass die Beklagten den Leasinggegenstand durch die Ratenzahlung innerhalb von 86 Monaten hätten "abzahlen" sollen und die Vertragsverlängerung zu den hoch kalkulierten monatlichen Raten nicht zu ihren Überlegungen gepasst habe. Da die Beklagten wegen dieser dem Vertragsschluss vorausgegangenen konkreten Umstände nicht mit einer automatischen Vertragsverlängerung um ein Jahr hätten rechnen müssen, hätte es zur Beseitigung der Überraschungswirkung eines individuellen Hinweises, der selbst nach der Behauptung der Klägerin nicht erfolgt sei, bedurft. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 546a BGB. Die Beklagten hätten der Klägerin das Leasinggut nicht vorenthalten. Bis zum Schreiben der Klägerin vom 12.8.2005 fehle es bereits an einem Herausgabeverlangen. Auch danach habe keine Herausgabepflicht der Beklagten bestanden, weil ihnen nach der Klausel Ziffer 12.3 der Leasingbedingungen, die trotz nicht wirksamer Einbeziehung bei der Auslegung des Andienungsrechts zu berücksichtigen sei, das Recht zugestanden habe, den Leasinggegenstand zum Restwert - auch an sich selbst - zu verkaufen. Danach habe ein Erwerbsrecht der Beklagten zum Restwert bestanden, solange die Klägerin nicht einen höheren Kaufpreis habe erzielen können und - was unstreitig nicht geschehen sei - den Beklagten den Leasinggegenstand für diesen höheren Kaufpreis angeboten habe. Dieses Recht hätten die Beklagten durch ihre Erklärungen in den Schreiben vom 6. und 16.6.2005, die als entsprechende Kauferklärungen auszulegen seien, ausgeübt. Aus denselben Gründen komme auch ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB nicht in Betracht und stehe der Klägerin auch kein Herausgabeanspruch zu, da die Beklagten zum Besitz des Leasinggegenstands berechtigt gewesen seien. Der Hilfsantrag sei hingegen begründet. Der Klägerin stehe aus dem Leasingvertrag nach Ausübung der Erwerbsoption durch die Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe des Restwerts zu. Die Klägerin habe...
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