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| VwGO § 123 | |
| ThürRG § 48 |
Ein Anordnungsanspruch ist in richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein. Grundlage der gerichtlichen Feststellung ist regelmäßig eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs.
Neben der Einhaltung von im Einzelfall gesetzlich festgelegten Anforderungen ist Grundlage eines jeden Auswahlverfahrens die Festlegung eines Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle. Auf der Grundlage dieses Anforderungsprofils sind die Leistungen der Bewerber festzustellen. Anhand der verfassungsrechtlichen Leistungskriterien ist dann ein Vergleich sowie eine darauf begründete Reihenfolge der Bewerber durch den Dienstherrn festzulegen.
Der Dienstherr kann jedenfalls im noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren seine Auswahlentscheidung ergänzend begründen.
Als herausgehobenes Amt im Schnittpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung, das mit erheblichen Leitungsbefugnissen verbunden ist und damit notwendige sowie vorzügliche Fachkenntnisse in diesen Tätigkeitsbereichen voraussetzt, erfordert die Wahrnehmung des Amtes eines Präsidenten eines Kollegialgerichts neben der Erfüllung der Grundanforderungen des richterlichen Amtes ausgeprägte Führungs-, Fach- und Sozialkompetenz, die in Beurteilungen in entsprechenden Tätigkeitsfeldern ihren Ausdruck gefunden haben muss.
Der Bedeutung des Anforderungsprofils entspricht es, dass der der Auswahl zu Grunde liegende Vergleich die Leistungen der Bewerber in Beziehung zu allen das Amt bestimmenden Anforderungen zu setzen hat. Der Dienstherr kann zwar die einzelnen Kriterien gewichten und werten, dies setzt aber voraus, dass er zunächst die Kriterien des Anforderungsprofils erfasst.
Dem Leistungsvergleich müssen aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu Grunde liegen. Diese Vergleichbarkeit kann dann in Frage gestellt sein, wenn die konkurrierenden Beurteilungen unterschiedliche Status- und Funktionsämter betreffen.
Ein landesweit geltendes und alle Gerichtszweige betreffendes Beurteilungssystem indiziert eine Vergleichbarkeit der darauf basierenden Benotungen; dies jedoch nur, soweit es gleichmäßig auf alle Richter angewendet wird, die bei Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können.
Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen können vor allem bei einem umfassenden Vergleich von Bewerbern darüber hinaus bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, wie dies auch ein Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang betrifft, auf den Besetzungsvorschlag/-bericht und frühere Beurteilungen eröffnet. Insoweit besteht unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls eine Ermittlungspflicht des Dienstherrn.
Ebenso wie die Berufserfahrung kann die Verwendungsbreite ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein. Dienst- und Lebensalter gehören hingegen nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zu Grunde zu legen sind.
2 EO 1065/05 In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Recht der Richter,
hier: Beschwerde nach § 123 VwGO
hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider am 13. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. September 2005 - 1 E 566/05 Ge - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 19.691,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des _gerichts .
Der ____ geborene Antragsteller ist seit 1979 als Richter und in dieser Funktion seit 1993 im Dienst des Antragsgegners tätig. Der Antragsgegner ernannte ihn zuletzt 1997 zum Vizepräsidenten des _gerichts .
Der ____ geborene Beigeladene ist seit 1996 Richter im Thüringer Landesdienst. Der Antragsgegner ernannte ihn zuletzt mit Wirkung vom 24. Oktober 2003 zum Direktor des Amtsgerichts A , dessen Funktion er nach Beendigung seiner Abordnung in das Thüringer Justizministerium von 2001 bis 2003 seit dem 1. Januar 2004 wahrnahm.
Auf die Ausschreibung der Stelle des Präsidenten des _gerichts im Februar 2005 bewarben sich sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene.
Anlässlich dieser Bewerbung erteilte der Präsident des _gerichts am 26. April 2004 dem Antragsteller eine Beurteilung, die mit der Gesamtbewertung "übertrifft erheblich die Anforderungen" endete und weiterhin die Eignungsprognose enthielt, dass der Antragsteller für das angestrebte Amt "gut geeignet" sei. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts änderte in seiner Stellungnahme zu dieser Beurteilung unter dem 13. Juli 2005 die Gesamtbewertung in "entspricht voll den Anforderungen" und die Eignungsurteilung in "eingeschränkt geeignet". Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 wies der Präsident des Oberverwaltungsgerichts den vom Antragsteller dagegen eingelegten Widerspruch zurück. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben (Az. 1 K 803/05 Ge), die noch anhängig ist.
Die Präsidentin des Landgerichts E beurteilte am 8. April 2005 die Leistung des Beigeladenen mit dem Gesamtprädikat "hervorragend" und schätzte ihn für die angestrebte Stelle als "sehr gut geeignet" ein. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat in seiner Stellungnahme sein Einverständnis erklärt, aber auf den kurzen Beurteilungszeitraum hingewiesen.
Unter Berücksichtigung dieser Anlassbeurteilungen schlug der Präsident des Oberverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 3. Juni 2005 dem Antragsgegner vor, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Diesem Besetzungsvorschlag folgte der Antragsgegner in seiner vom zuständigen Referat vorgeschlagenen Auswahlentscheidung am 7. Juni 2005. Dabei stellte er heraus, dass das Leistungsniveau des Beigeladenen hinsichtlich der Gesamtbeurteilung und fast aller Einzelmerkmale, die insbesondere auch für das angestrebte Amt bedeutend seien, in der aktuellen Anlassbeurteilung besser als das des Antragstellers sei. Dieses Ergebnis belegten auch andere Vorbeurteilungen des Beigeladenen. So erfülle er die besonderen Anforderungen an den Präsidenten eines Verwaltungsgerichts, dessen Aufgabenbereich sowohl Rechtsprechungs- als auch Verwaltungstätigkeit umfasse. Zwar habe der Antragsteller eine längere Berufserfahrung aufgrund seiner bisherigen Dienstzeit. Er sei jedoch bislang nur als Vizepräsident tätig gewesen, wohingegen der Beigeladene ein Gericht geleitet habe. Der Beigeladene weise auch aufgrund seiner Tätigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und im Thüringer Justizministerium eine größere Verwendungsbreite auf. Es sei für den Präsidenten eines Verwaltungsgerichts vorteilhaft, eine Funktionsweise des Justizministeriums zu kennen. Für den Beigeladenen sprächen überdies die besseren Eignungsbeurteilungen.
Der Präsidialrat bei dem Oberverwaltungsgericht erklärte in seiner Sitzung vom 16. Juni 2005, dass er den Beigeladenen für die Stelle des Präsidenten des _gerichts für fachlich und persönlich geeignet halte.
Nach Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens mit Schreiben des Antragsgegners vom 16. Juni 2005, am gleichen Tag dem Antragsteller ausgehändigt, erhob dieser mit Schreiben vom gleichen Tag Widerspruch, der bislang nicht beschieden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum beruflichen Werdegang und den Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sowie zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera verwiesen (§ 130b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).
Ebenfalls am 16. Juni 2005 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gera nachgesucht. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags vorgetragen, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Zum einen stelle er die Rechtmäßigkeit der ihm erteilten Anlassbeurteilung in Frage. Zum anderen habe der Antragsgegner der Auswahlentscheidung kein Anforderungsprofil zu Grunde gelegt, auch fehle ein Leistungsvergleich an Hand eines solchen Anforderungsprofils. Hinzu komme, dass nicht der bestbeurteilte, sondern der bestgeeignete Bewerber auszuwählen sei. Im Übrigen fehle aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Anlassbeurteilungen. Ferner sprächen für ihn die längere Berufserfahrung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie seine Aufbauleistung in Thüringen nach der Deutschen Einheit. Das Kriterium der Verwendungsbreite sei dagegen bei der Auswahlentscheidung zu vernachlässigen.
Der Antragsteller hat beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt für Thüringen vom Februar 2005 ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des _gerichts (Besoldungsgruppe R 3) mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen, so lange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Nichtberücksichtigung bestandskräftig entschieden ist.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat seine Auswahlentscheidung aus den darin genannten Gründen verteidigt.
Der Beigeladene hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.
Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Beschluss vom 1. September 2005 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es festgestellt, dass zwar ein Anordnungsgrund, jedoch kein Anordnungsanspruch bestehe. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerfrei ergangen. Der Antragsgegner habe dem Auswahlverfahren ein zutreffendes, durch Gesetz und Geschäftsverteilung vorgegebenes Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle zugrunde gelegt. Die ausgeschriebene Stelle verlange neben forensischen auch Verwaltungserfahrungen. Bezogen auf dieses Anforderungsprofil habe der Antragsgegner Schlüsselqualifikationen benannt und entsprechende Leistungs- und Eignungsmerkmale berücksichtigt. Dabei sei zu beachten, dass es allein dem Dienstherrn zustehe, dass Anforderungsprofil zu erstellen und die für bedeutsam gehaltenen Kriterien zu gewichten. In diesem Zusammenhang sei die damit verknüpfte Beurteilung von fachgerichtlicher und allgemeinjuristischer Berufserfahrung beider Bewerber nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe auch anderweitig gewonnene Verwaltungserfahrungen außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit berücksichtigen können. Der vor diesem Anforderungsprofil vom Antragsgegner erstellte aktuelle Leistungs- und Eignungsvergleich sei nicht zu beanstanden. Angesichts der Zeitnähe der Beurteilungen sei ein Rückgriff auf zurückliegende Erkenntnisse nicht erforderlich gewesen. Zu Recht habe der Antragsgegner davon ausgehen können, dass der Beigeladene aufgrund dieser Beurteilungen über die bessere Leistung und Eignung verfüge. Die Anlassbeurteilungen seien im Hinblick auf die Kriterien des Anforderungsprofils auch vergleichbar. Dabei sei die Anlassbeurteilung des Antragstellers durch den Präsidenten des _gerichts zu berücksichtigen. Zwar läge mittlerweile eine abändernde Beurteilung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2005 vor. Da diese die Erstbeurteilung des Antragstellers verschlechtere, könne im vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten aber von der besseren Ausgangsbeurteilung im Auswahlverfahren ausgegangen werden. Erstere Beurteilung leide nicht an einem offensichtlichen Mangel. Die vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe seien aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2005 zurückzuweisen, den die erkennende Kammer in dem Konkurrentenstreitverfahren des Antragstellers um die Stelle des Präsidenten des _gerichts (Az. 1 E 449/05 Ge) erlassen hat. Die Auswahlentscheidung weise auch keine weiteren Fehler auf. So seien in der Entscheidung keine sachfremden oder sachwidrigen Erwägungen eingeflossen. Dies gelte sowohl für die Erwägung des Antragsgegners zur Gewichtung der Berufserfahrung beider Bewerber als auch der Bewertung der Ämter eines Direktors eines Amtsgerichts auf der einen Seite im Vergleich zu dem eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts auf der anderen Seite. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf eine so genannte "Hausberufung".
Gegen diesen ihm am 5. September 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. September 2005 beim Verwaltungsgericht Gera Beschwerde eingelegt, die er mit beim Oberverwaltungsgericht am 5. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Der Antragsteller meint, dass Verwaltungsgericht habe seiner Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sowohl des Anordnungsanspruches als auch der Beachtlichkeit von Beurteilungsfehlern einen falschen Maßstab zugrunde gelegt. Artikel 19 Abs. 4 GG gebiete im Sinne effektiven Rechtsschutzes, keine überzogenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches zu stellen. Dieser sei zu bejahen, wenn die Aussichten für seinen Erfolg offen seien und eine Auswahlentscheidung zu seinen, des Antragstellers, Gunsten möglich sei. Das Verwaltungsgericht, wie auch der Antragsgegner, hätten ferner verkannt, seine Berufserfahrung als positives Merkmal im Rahmen des Leistungsbildes zu berücksichtigen. Er habe gegenüber dem Beigeladenen die längere Berufserfahrung in der einschlägigen Gerichtsbarkeit. Seine Erfahrung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei im Hinblick auf das Anforderungsprofil stärker zu gewichten als die vom Antragsgegner hervorgehobene Tätigkeit des Beigeladenen im Thüringer Justizministerium. Er habe auch als Vizepräsident im Laufe seiner Dienstzeit den Präsidenten des Verwaltungsgerichts zusammengerechnet mehr als ein Jahr in Abwesenheit vertreten und könne daher eine ebenso lange unmittelbare Leitungsfunktion wie der Beigeladene aufweisen. Es sei nicht plausibel, die Tätigkeit des Beigeladenen als Direktor eines Amtsgerichtes höher als seine Tätigkeit als Vizepräsident zu bewerten. Weder ergebe sich dies aus besoldungsrechtlichen Überlegungen noch aus der Anzahl der weisungsabhängig unterstellten Mitarbeiter der jeweiligen Gerichte. Ferner seien die dem Auswahlverfahren zu Grunde gelegten Anlassbeurteilungen nicht vergleichbar. Dies folge zum einen aus der Dauer der ausgeübten Funktion und zum anderen aus den unterschiedlich langen Beurteilungszeiträumen. Er halte auch seine Rügen hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit seiner Beurteilung aufrecht. Der beurteilende Präsident des Verwaltungsgerichts sei befangen gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass er die herabsetzende Beurteilung des vorgesetzten Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts akzeptiert habe. Diese so genannte Überbeurteilung sei fehlerhaft. Ihr lägen untaugliche Statistiken zugrunde, die weder über seine richterliche Tätigkeit im Allgemeinen, noch im konkreten Vergleich zu den anderen Vizepräsidenten der Verwaltungsgerichte Auskunft geben könnten.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt für Thüringen vom 2005 ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des _gerichts in (Besoldungsgruppe R 3) mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen, so lange nicht über seinen Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Im Beschwerdeverfahren legt er des Weiteren einen vom Thüringer Justizminister abgezeichneten ergänzenden Besetzungsbericht vom 16. März 2006 vor. Hierin skizziert der Antragsgegner das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, wobei er ausgehend von einer umfassenden Aufgabenumschreibung die erforderlichen Fähigkeiten für die Ausübung des Amtes beschreibt. Er stellt dann fest, dass zwar beide Bewerber die erforderlichen Profilmerkmale erfüllten. In der eigentlichen Auswahlentscheidung sei aber dem Beigeladenen aufgrund deutlicher Leistungsvorteile gegenüber dem Antragsteller der Vorzug zu geben. Als Grundlage seiner Auswahlentscheidung seien die aktuellen Anlassbeurteilungen heranzuziehen. Zwar umfasse die Anlassbeurteilung des Antragstellers nur fünf Monate. Dies sei aber unschädlich, weil sie an die vorhergehende Beurteilung anschlösse, die ihrerseits bei einem unveränderten Aufgabenbereich einen früheren mehrjährigen Zeitraum umfasse. Zugunsten des Antragstellers werde nur die Erstbeurteilung des Präsidenten des _gerichts berücksichtigt. Die aktuellen Beurteilungen der beiden Bewerber könnten auch gegenübergestellt werden. Sie seien auf Grundlage derselben Beurteilungsrichtlinie ergangen. Die Maßstäbe in der Anwendung dieser Richtlinie in verschiedenen Gerichtsbarkeiten seien vergleichbar; nach der Auswertung der Beurteilungsübersichten sei es so, dass die Bestbewertungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Verhältnis zur Verwaltungsgerichtsbarkeit seltener vergeben würden. Auch sei das den Beurteilungen zugrunde gelegte Erkenntnismaterial gleichwertig. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Beurteilung des Antragstellers mit einem statusmäßig höheren Amt korrespondiere. Der Statusunterschied von R 2 mit Amtszulage (Antragsteller) zu R 2 des Beigeladenen betrage jedoch keine volle Besoldungsstufe. Insgesamt vermöge dies unter Berücksichtigung der weiteren Leistungsgesichtspunkte die deutlich bessere Beurteilung des Beigeladenen nicht in Frage zu stellen. Auf Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen sowie der Auswertung des beruflichen Werdeganges beider Bewerber besitze der Beigeladene sowohl im Verwaltungsbereich, wie auch in der Rechtsprechung und der Repräsentation des Gerichts das bessere Leistungsbild. Dabei werde die fehlende Tätigkeit des Beigeladenen als Vorsitzender eines Spruchkörpers durch anderweitige Leistungsmerkmale kompensiert und es sei auch insoweit kein Mangel festzustellen. Die Auswahlentscheidung werde auch durch die unterschiedliche Eignungsprognose der Beurteiler gestützt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgeners vom 17. März 2006 Bezug genommen.
Der Antragsteller erwidert, dass der ergänzende Besetzungsbericht die Mängel der ursprünglichen Auswahlentscheidung nicht heilen könne. Der Bericht enthalte neue Entscheidungsgesichtspunkte, die nur nach nochmaliger Beteiligung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und des Präsidialrates hätten Berücksichtigung finden dürfen. Es spreche auch viel dafür, dass der Beigeladene mangels bisheriger Tätigkeit als Vorsitzender eines Spruchkörpers die Voraussetzungen des nunmehr konkretisierten Anforderungsprofils nicht erfülle. Er hätte daher nicht in den Leistungsvergleich einbezogen werden dürfen. Ungeachtet dessen seien aber seine, des Antragstellers, Leistungen stärker als die des Beigeladenen zu bewerten. Hierbei sei bei der Bewertung der Anlassbeurteilungen zu beachten, dass seine Beurteilung ein höheres Statusamt und ein mehr an Funktionen erfasse und daher um mindestens eine Notenstufe im direkten Vergleich mit der Beurteilung des statusniederen Beigeladenen höher anzusetzen sei. Unter dieser Voraussetzung seien die Anlassbeurteilungen aber als gleichwertig einzustufen. Überdies lägen den Anlassbeurteilungen unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde; so habe der Beurteiler in seinem Fall anders als im Fall des Beigeladenen eine detaillierte Überprüfung seiner Tätigkeit vorgenommen. Ausgehend von einer gleichen Beurteilungslage sei die Auswahlentscheidung angesichts der unterschiedlichen Statusämter und seiner erheblich längeren Dienstzeit und damit einhergehenden einschlägigen Berufserfahrungen aber nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Überdies sei die Tätigkeit des Beigeladenen im Thüringer Justizministerium nicht für die geforderten Erfahrungen verwertbar, wie auch die berücksichtigte Verwendungsbreite nach dem Anforderungsprofil nicht zu verlangen sei.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gerichtliche Verfahrensakte (2 Bände), die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie die Behördenakte (1 Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht seinen vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 4, 147 VwGO). Die Beschwerde genügt insbesondere den besonderen Begründungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). So hat der Antragsteller substantiiert Gründe dargelegt, aus denen nach seiner Auffassung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Mit seinen, nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO die Prüfung im Rechtsmittelverfahren bestimmenden Rügen, mit denen der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Anordnungsanspruch angreift, zeigt er keine im Ergebnis durchgreifenden Bedenken gegen die Ablehnung seines vorläufigen Rechtsschutzantrags durch das Verwaltungsgericht auf.
Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist schon vor Klageerhebung zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
Ausgehend von der zutreffenden und nicht gerügten Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die angekündigte Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des _gerichts ein Anordnungsgrund zu Gunsten des Antragstellers besteht, hat er indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar ist das Verwaltungsgericht von unzutreffenden Maßstäben zur Ablehnung eines Anordnungsanspruches ausgegangen (vgl. hierzu unter 1.). Aber auch unter Beachtung eines insoweit herabgesetzten Maßstabes ist jedenfalls unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren eine den Anordnungsanspruch begründende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen (vgl. hierzu unter 2.).
1. Zu Recht trägt der Antragsteller vor, dass für eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs nicht zu fordern ist, dass das Auswahlverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist und bei korrektem Vorgehen der Antragsteller möglicherweise erfolgreich gewesen wäre (siehe so auch noch Beschlüsse des Senats vom 29.10.2001 - 2 EO 515/01 -, ThürVBl 2002, 139, und vom 04.07.1995 - 2 EO 27/94 - m. w. N.). Vielmehr gilt insoweit ein herab gestufter Prüfungsmaßstab. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen, ist in solchen Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten bzw. Richtern um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch - namentlich nach den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese - keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.07.2002 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 1524, und vom 24.09.2002 - 2 BvR 857 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, und vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Kommt der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weitgehend die Bedeutung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu, ist die gerichtliche Überprüfung auch nicht lediglich auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkt, sondern ist grundsätzlich eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl geboten (vgl. BV...
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