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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.09.2002
Aktenzeichen: DL 17 S 1/02
Rechtsgebiete: LDO, LBG


Vorschriften:

LDO § 11
LBG § 53 Abs. 1 Satz 3
LBG § 73 Satz 3
LBG § 74 Satz 2
1. Ein Beamter ist grundsätzlich verpflichtet, ärztlich empfohlene Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner - vollen - Dienstfähigkeit von sich aus zu ergreifen (§ 74 Satz 2 LBG). Substantiierten Einwendungen des Beamten gegen deren Eignung hat der Dienstherr nachzugehen; in diesem Fall kann der Beamte nur dann wegen Verletzung der Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (Gesunderhaltungspflicht) disziplinarisch belangt werden, wenn die ärztlich empfohlenen Maßnahmen in konkrete dienstliche Weisungen umgesetzt worden waren.

2. Die - allgemeine oder auf einen bestimmten Pflichtenkreis bezogene - ernstliche Ankündigung eines Beamten, künftigen Weisungen keine Folge mehr zu leisten, stellt einen erheblichen Vertrauensbruch und damit eine Verletzung der besonderen Beamtenpflicht gemäß § 73 Satz 3 LBG dar.

3. Dem Dienstherrn kommt bei der dienstlichen Anordnung eines Personalgesprächs mit Vorgesetzten sowie bei dessen Gestaltung ein weites Ermessen zu.

4. Es stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, wenn der Beamte einer Weisung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG zur ärztlichen Untersuchung seiner weiteren Dienstfähigkeit keine Folge leistet und aus diesem Grund weder über seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand entschieden noch eine Wiederherstellung seiner - vollen - Dienstfähigkeit versucht werden kann.

5. Dienstentfernung eines Beamten, der mehrere dienstliche Weisungen, sich fachärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgt, weisungswidrig an einem dienstlich angeordneten Personalgespräch nicht teilgenommen und angekündigt hat, er werde in Zukunft Weisungen, sich beim Amtsarzt vorzustellen, nicht mehr befolgen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

DL 17 S 1/02

Verkündet am 18.09.2002

In dem Disziplinarverfahren

wegen Dienstvergehens

hat der 17. Senat - Disziplinarsenat - des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richterin am Verwaltungsgerichthof Ecker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Christ sowie Oberregierungsrat Hans-Jürgen Fritzsche und Amtsrat Randolf Döbele als Beamtenbeisitzer in der Hauptverhandlung am 18. September 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - DK 13 K 16/01 - vom 25. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihm für die Dauer von zwei Jahren ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

1. Der am XXXXXXXX geborene Beamte schloss sein Studium als Diplomsozialpädagoge (Berufsakademie) am 30.9.1982 ab. Am 1.10.1982 wurde er als Sozialpädagoge in der Justizvollzugsanstalt XXXXXX eingestellt. Am 1.10.1983 wurde er zum Sozialinspektor zur Anstellung und am 1.4.1986 zum Sozialinspektor ernannt. Er war seit 1.3.1989 als Sozialarbeiter in der offenen Abteilung der JVA XXXXXX beschäftigt. Mit Wirkung vom 1.4.1989 wurde er zum Sozialoberinspektor und mit Wirkung zum 1.7.1996 zum Sozialamtmann ernannt. Die am XXXXXX geschlossene Ehe des Beamten wurde am XXXXXXX geschieden. Danach lebte er mit der Mutter seines am XXXXXXX geborenen Sohnes bis 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen; die Erziehung des Sohnes wird auch nach der Trennung gemeinsam ausgeübt. Vor der Kürzung der Dienstbezüge betrug der Verdienst des Beamten 6.107,79 DM brutto (4.684,75 DM netto).

Der Beamte ist bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er ist seit 17.8.1998 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zum Dienst erschienen.

2. Nachdem der Beamte, der schon längere Zeit über Rückenschmerzen geklagt hatte, am 31.7.1998 die Vertretung einer erkrankten Kollegin ablehnte mit der Begründung, das Treppensteigen im Haupthaus bereite ihm Schmerzen, wurde eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst. Im amtsärztlichen Gutachten vom 27.8.1998 wurde festgestellt, dass der momentane Gesundheitszustand Dienstunfähigkeit verursache. Dem Beamten sei eine abklärende Diagnostik, eine sich anschließende intensive Therapie und eine mindestens dreiwöchige Kurmaßnahme dringend empfohlen worden. Die Dienstfähigkeit könne "aus ärztlicher Erfahrung" ohne Einberechnung der Kur in etwa vier Wochen wiedererlangt werden. Es müssten aber auch noch danach auf Dauer wichtige Verhaltensmaßregeln wie die Vermeidung des Tragens und Hebens schwerer Lasten von über zehn Kilogramm, Arbeiten in gebückter Haltung sowie häufiges oder längeres Treppensteigen beachtet werden. Günstig seien Arbeiten in wechselnd sitzender, gehender oder stehender Tätigkeit. Bei Einhaltung der angegebenen Maßnahmen müsse in naher oder ferner Zukunft nicht mit gehäuften Fehlzeiten gerechnet werden.

In einem Aktenvermerk des Verwaltungsleiters der Justizvollzugsanstalt (JVA), Herrn XXXX, vom 11.9.1998 wird über ein Telefongespräch mit dem Beamten berichtet. Dieser habe mitgeteilt, dass er noch nicht dienstfähig sei. Die im amtsärztlichen Gutachten erwähnte Kurmaßnahme könne erst angetreten werden, wenn er wieder entsprechend gehen könne, was derzeit nicht der Fall sei. Ob er die Kur antrete, wisse er heute noch nicht. Er werde die Anstalt jedoch zu gegebener Zeit informieren.

Mit Schreiben vom 28.10.1998 bat die JVA den Beamten um Mitteilung, wie er die amtsärztlich vorgegebenen Empfehlungen umsetze bzw. umzusetzen gedenke. Der Beamte teilte daraufhin mit Schreiben vom 12. 11. 1998 mit, dass trotz Therapie (physikalische Therapie, Krankengymnastik, Schlingentisch, Medikamente, Spritzen) bisher wenig Besserung eingetreten sei. Ärztlicherseits sei ihm gesagt worden, dass es sich um ein "langwieriges Krankheitsbild" handele. Er sei seit einiger Zeit auch in internistischer Behandlung, weil die Medikamente zu erheblichen Nebenwirkungen führten. Derzeit könne er eine Kur nicht antreten. Die zwischenzeitlich erfolgte Kernspintomographie habe einen Bandscheibenvorfall und einen abgenutzten Bandscheibenwirbel ergeben.

Im amtsärztlichen Zeugnis vom 19.3.1999 wird festgestellt, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auch weiterhin dienstunfähig sei. Bei konsequenter Therapie werde die Dienstunfähigkeit noch mindestens acht Wochen andauern. Sollte danach keine Dienstfähigkeit gegeben sein, werde eine mindestens vierwöchige stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung dringend angeraten. Dies sei mit dem Beamten auch so besprochen worden.

Auf die mit Schreiben vom 15.3.1999 geäußerte Bitte um Terminsvereinbarung für ein Gespräch mit dem Leiter der JVA teilte der Beamte mit Schreiben vom 19.4.1999 mit: Von einem persönlichen Gespräch wolle er Abstand nehmen, weil ihm ein solches aus gesundheitlichen Gründen derzeit nur eingeschränkt möglich sei. Es treffe nicht zu, dass seine Krankheit eine Art "Trotzreaktion" gegen den angekündigten Wechsel aus dem offenen Vollzug in das Haupthaus gewesen sei. Auf Anraten der Amtsärztin habe er neben seinen therapeutischen Bemühungen einen Untersuchungstermin bei Prof. XXXXXXXXXXXXXX wahrgenommen. Dessen Anregungen und Behandlungsvorschläge hätten ihm wieder etwas Mut gemacht, zumal ihm bisher stets mitgeteilt worden sei, dass seine Osteochondrose im LWS-Bereich schwer zu behandeln sei. Leider sei die Einnahme der notwendigen antirheumatischen Medikamente mit starken Nebenwirkungen im Magen-Darm-Bereich verbunden. Er versuche parallel zu den orthopädischen Behandlungen einen Internisten zu finden, der ihm hinsichtlich seiner Magenbeschwerden helfen könne. Er habe die Ankündigung seiner "Versetzung" in das Haupthaus nicht verstehen können. Dies habe ihn "hart" getroffen. Außerdem müsse er selbst bei einer Verbesserung seines gegenwärtigen Zustandes bei langen Laufwegen und Treppensteigen mit einem Rückfall bzw. einer Verschlechterung rechnen. Er wisse nicht, in welchem Maße sich die berufliche Perspektive und eine daraus folgende psychische Verfassung auf sein Krankheitsbild auswirke. Die Gesamtumstände seines Dienstverhältnisses gäben ihm derzeit leider keinen Auftrieb, den er vielleicht ganz gut gebrauchen könnte.

Im Aktenvermerk des Verwaltungsleiters der JVA vom 5.5.1999 heißt es u.a., der Beamte habe telefonisch angegeben, dass die Mitteilung, er müsse mit seinem Bandscheibenleiden und den daraus folgenden Schmerzen leben, auf seine Psyche drücke. Einen weiteren "Tiefschlag" habe er bei dem Gespräch mit dem Anstaltsleiter über seine eventuelle Rückkehr in das Haupthaus erhalten. Weiter habe der Beamte zum Therapieplan mitgeteilt, dass zunächst seine Rückenmuskulatur durch wöchentliche Gymnastikanwendungen als Entlastung für die Wirbelsäule gefestigt werden müsse. Bei günstiger Weiterentwicklung sei dann auch mit einer Wiederaufnahme des Dienstes zu rechnen. Die Aussicht auf einen Einsatz in der offenen Abteilung habe der Beamte mit Freuden aufgenommen. Er wolle in etwa drei bis vier Wochen über seine Erfahrungen mit der nun begonnenen Therapie berichten.

Im Aktenvermerk des Verwaltungsleiters XXXX vom 22.6.1999 über ein Telefongespräch mit dem Beamten wird ausgeführt, dieser habe erklärt, dass er nochmals den Arzt gewechselt habe. Die nun begonnene neue Therapie habe ihn ermutigt. Es gehe nicht nur um einen chronischen Bandscheibenvorfall, sondern auch um eine Degeneration, nämlich eine Verknorpelung der Wirbelsäule, genannt Osteochondrose, was zu ständigen Bandscheibenvorfällen führe. Mit der neuen Therapie sollten diese Vorfälle gestoppt werden. Der Arzt habe ihm sogar Mut gemacht, dass er für den Fall, dass die Therapie greife, in etwa sechs bis acht Wochen wieder arbeitsfähig sei.

Nachdem der Beamte dem Zeugen XXXX am 3.9.1999 telefonisch erklärt hatte, seine Behandlung bei seinem Privatarzt, Dr. XXXXXXXXXXXXXXXX (Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin und physische Therapie), zeige allenfalls "zähe" Fortschritte, wurde eine erneute amtsärztliche Untersuchung veranlasst. Im amtsärztlichen Zeugnis vom 21.12.1999 über die am 26.10.1999 durchgeführte Untersuchung wird ausgeführt: Der Beamte sei weiterhin dienstunfähig erkrankt. Nach Beurteilung des Orthopäden ergebe die Rückendiagnostik keine befriedigende Erklärung für die beklagten Beschwerden. Zum Ausschluss einer anderweitigen skelettären Veränderung im Bereich des Lendenkranzbeines sei die Durchführung eines Skelettszintigramms empfohlen worden. Es werde außerdem eine psychosomatische Zusatzuntersuchung vorgeschlagen, falls sich auch insoweit keine befriedigende Erklärungsmöglichkeit ergebe. Unabhängig von einer weiterführenden Diagnostik rate der Orthopäde dringend, eine intensive physikalisch/krankengymnastische Therapie unter stationären Bedingungen durchzuführen. Es werde erneut auf die Notwendigkeit einer vordringlich durchzuführenden mindestens vierwöchigen Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtigung verwiesen. Dieser Vorschlag sei bereits mit Schreiben vom 27.8.1998 und vom 19.3.1999 erfolgt, er sei aber vom Beamten nicht wahrgenommen worden. Trotz der langen Krankheitsdauer werde die Erörterung der Frage der Zurruhesetzung zum jetzigen Zeitpunkt für verfrüht gehalten, weil nicht alle diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien.

Mit Schreiben der JVA vom 30.12.1999 wurde der Beamte darauf hingewiesen, dass die Amtsärztin im Gutachten vom 21.12.1999 zum dritten Mal den Antritt einer Rehabilitationsmaßnahme fordere, die sie als dringend notwendig für künftige Aussagen über den weiteren Krankheitsverlauf erachte. Es werde daher nunmehr auf dem umgehenden Beginn dieser Maßnahme bestanden. Zur Treuepflicht des Beamten gehöre auch, beschränkte oder verlorene Arbeitskraft nach Möglichkeit wiederherzustellen und sich einer notwendigen Heilbehandlung zu unterziehen. Die Amtsärztin werde zusammen mit ihren Kollegen eine geeignete Klinik auswählen. Nachdem die Rehabilitation seit 27.8.1998 gefordert werde, sei sie jetzt unverzüglich durchzuführen.

Mit Schreiben vom 11.1.2000 teilte die JVA dem Beamten mit, dass die Amtsärztin das "XXXXXXX-Klinikum" in XXXXXXXX empfohlen habe, das sowohl für orthopädische als auch für psychosomatische Behandlungen bestens geeignet sei. Der Beamte solle sich umgehend mit der Klinik in Verbindung setzen, um einen baldigen Behandlungstermin zu bekommen. Ebenfalls mit Schreiben vom 11.1.2000 bat der Beamte um Übersendung der bisherigen amtsärztlichen Gutachten, die ihm am 14.1.2000 zugesandt wurden.

Mit Schreiben vom 29.2.2000 erklärte der Beamte gegenüber der JVA im Wesentlichen: Die von der Amtsärztin empfohlene "XXXXXXXX-Klinik" sei nicht beihilfefähig und komme daher für ihn als Beamten nicht in Betracht. Ihm sei bei den amtsärztlichen Untersuchungen nicht der unmittelbare Abschluss einer Reha-Maßnahme nahegelegt worden. Vielmehr habe er die Amtsärzte so verstanden, dass erst nach Abklingen der akuten Beschwerden eine Reha-Maßnahme zur weiteren Kräftigung und Stabilisierung zu erwägen sei. Da diese Voraussetzung bis heute nicht eingetreten sei, sei er auch einer Reha-Maßnahme nicht nähergetreten. Im Rahmen der dritten amtsärztlichen Untersuchung habe der ihn ergänzend untersuchende Orthopäde erstmals die Auffassung vertreten, dass zur Beseitigung seiner Beschwerden alsbald eine Reha-Maßnahme vorzunehmen sei. Er habe jedoch keinerlei Vertrauen in das Fachwissen dieses Arztes und werde eine nochmalige Vorstellung bei diesem Arzt verweigern. Dieser Arzt habe festgestellt, dass es für die Beschwerden keine befriedigende Erklärung gebe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass sein behandelnder Arzt nach weit umfangreicheren Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, und obwohl ihm der Befund aus der kernspintomographischen Untersuchung vorgelegen habe. Er leide unter einem chronischen Bandscheibenvorfall mit einem degenerativen Bandscheibenschwund (Osteochondrose). Die aus der geschädigten Bandscheibe ausgetretene gallertartige Masse liege unmittelbar an den Nervensträngen innerhalb des Wirbelkanals an, was sehr schmerzhaft sei. Sein behandelnder Arzt habe ihm zwei Behandlungsansätze aufgezeigt. Einmal könne die ausgetretene Masse operativ entfernt werden. Bei der "konservativen" Behandlung werde in erster Linie etwa mit Hilfe von Cortison die eingetretene Entzündung bekämpft, bei flankierender physikalischer Therapie und Krankengymnastik. Im optimalen Falle könne eine "Verkapselung" der ausgetretenen Masse oder gar deren Rückgang erreicht werden. Die Medikamente würden größtenteils in Form von Injektionen in die Wirbelsäule und intravenösen Infusionen verabreicht. Sein Arzt habe ihn von der zuletzt genannten, "konservativen" Methode überzeugt. Die Medikamente verursachten Nebenwirkungen (Magenbeschwerden und Herz-Kreislauf-Beschwerden), die behandelt werden müssten. Die physikalische Therapie umfasse elektrischen Reizstrom, Akupunktur, Wasserdruckmassage, Chirotherapie und umfangreiche Krankengymnastik. Wichtig sei nach übereinstimmender Auffassung von Arzt und Krankengymnast, dass sich die Krankengymnastik am Schmerzlevel orientiere; entsprechend erfolge die krankengymnastische Behandlung bei seinem Arzt in exakter Abstimmung zwischen Arzt und Krankengymnasten. Die amtsärztliche Empfehlung, alsbald in einer Reha-Klinik soviel Krankengymnastik wie möglich zu betreiben, stehe hierzu in völligem Widerspruch und überzeuge ihn nicht. Er wolle auch künftig allein den Ratschlägen seines Arztes vertrauen. Eine gegenläufige dienstliche Anweisung käme einem unzulässigen Entzug der freien Arztwahl gleich. Er habe sich fortlaufend einer notwendigen Heilbehandlung unterzogen und dadurch seine Pflichten erfüllt.

Mit Schreiben vom 10.3.2000 teilte die JVA dem Beamten mit, dass die Amtsärztin letztlich aus Gründen der besseren Entscheidungsfindung auf einer Reha-Maßnahme bestehe. Der Amtsärztin sei sein Schreiben vom 29.2.2000 zugeleitet worden, damit sie sich auf Grund des geschilderten Krankheitsverlaufs nochmals zur Reha-Behandlung äußern solle. Fürsorglich werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass eine solche Maßnahme anzutreten sei, falls das Gesundheitsamt weiterhin darauf bestehe. Der Amtsarzt stehe über dem behandelnden Arzt.

Das Gesundheitsamt XXXXXXXX teilte der JVA mit Schreiben vom 30.3.2000 mit, dass eine stationäre Reha-Maßnahme weiterhin für erforderlich gehalten werde. Eine entsprechende Einrichtung solle in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt gesucht werden. Hilfsweise werde die Einholung eines Obergutachtens vorgeschlagen. Mit Schreiben der JVA vom 7.4.2000 wurde der behandelnde Arzt Dr. XXXXXXXXXXXXXX gebeten, eventuell im Zusammenwirken mit dem Beamten eine geeignete Klinik zur Durchführung der geforderten Reha-Maßnahme zu benennen. Er gab mit Schreiben vom 5.5.2000 die "XXXXXX-Klinik" in XXXXXXXXXXXXX als geeignete Klinik an.

In einem Vermerk des Verwaltungsleiters der JVA über ein Gespräch mit der Amtsärztin am 17.5.2000 heißt es: Die Amtsärztin habe ein weiteres Fachgutachten im neurologischen Bereich bei Prof. XXXXXXXXXXXXXXXX, vorgeschlagen; dies sei auch deshalb wichtig, weil nicht auszuschließen sei, dass der Beamte nach einer orthopädischen Rehabilitation weiterhin dienstunfähig und man dann auf dem heutigen Wissensstand sei. Sie habe die Kliniken XXXXXXXXXXXXX in XXXXXXXXX bzw. XXXXXXXX" in XXXXXXXXXXXX als Reha-Kliniken empfohlen. Die "XXXXXX-Klinik" sei nicht "optimal", weil sie sehr stark orthopädisch ausgerichtet, und die gesundheitlichen Probleme des Beamten nicht nur orthopädischer Natur seien.

Mit Schreiben vom 8.6.2000 wurde dem Beamten mitgeteilt, dass Prof. XXXXXXX, Direktor der Neurologischen Klinik in XXXXXX, um die Erstellung eines Gutachtens über seine weitere Dienstfähigkeit gebeten worden sei. Nachdem sowohl Prof. XXXXX als auch Prof. XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX, eine Übernahme des Auftrags (wegen Überlastung) ablehnten, wurde der Beamte mit Schreiben des Direktors der Neurologischen Klinik XXXXX, Prof. XXXXXXXXXXXXXXXX, vom 14.7.2000 zur Untersuchung am 26.7.2000 gebeten.

Der Beamte nahm den Termin nicht wahr. Vielmehr teilte er der JVA mit Schreiben vom 25.7.2000 folgendes mit: Allem Anschein nach sei beabsichtigt, ein psychiatrisches Gutachten anzufertigen. Dies sei angesichts eines orthopädischen Krankheitsbildes, wie es sich aus den Kernspintomographien ergebe, "ungeheuerlich". Die innerhalb des Klinikums XXXXXXXXX beauftragte Oberärztin Dr. XXXX habe seinen behandelnden Arzt um Übersendung der Krankenakten gebeten, weil im Auftrag der JVA ein nervenärztliches Gutachten zu erstellen sei. Es sei zu befürchten, dass das Vertrauensverhältnis hierdurch beeinträchtigt werde. Er sei bereits viermal orthopädisch-amtsärztlich untersucht worden, jedes Mal mit dem Ergebnis fortdauernder Dienstunfähigkeit. Nach Auffassung seines behandelnden Arztes sei er zur Begutachtung in der Neurologischen Klinik XXXXXXXX nicht verpflichtet, zumal diese bei seinem Beschwerdebild nicht angezeigt sei. Er werde sich deshalb einer solchen Begutachtung nicht aussetzen. Nach allem, was er bisher im Zusammenhang mit Amts- oder "vergleichbar beauftragten" Klinikärzten erlebt habe, und nachdem inzwischen drei Kernspintomographien und vier amtsärztliche Gutachten vorlägen, sei er so zermürbt, dass er künftig keine Amtsarztvorstellung mehr wahrnehmen werde. Trotz der damit verbundenen finanziellen Einbußen beantrage er seine krankheitsbedingte Frühpensionierung.

Die JVA teilte dem Beamten mit Schreiben vom 28.7.2000 mit: Mit Schreiben vom 30.12.1999 sei er deutlich auf seine Pflichten hingewiesen worden. Dazu zähle auch die Pflicht, den Anordnungen des Amtsarztes bzw. des von ihm beauftragten Gutachters Folge zu leisten. Dieser Pflicht sei er dadurch nicht nachgekommen, dass er sich geweigert habe, zur fachärztlichen Untersuchung am 26.7.2000 in der Neurologischen Klinik XXXXXXXX zu erscheinen. Die von ihm genannten Gründe entschuldigten sein Verhalten nicht. Das Neurologische Institut in XXXXXXXXXX werde um einen zweiten Untersuchungstermin gebeten. Die Untersuchung sei notwendig, damit der Amtsarzt ein umfassendes Gutachten abgeben könne. Er habe dieser Aufforderung Folge zu leisten und könne nicht ärztliche Untersuchungen verweigern oder selbstständig über deren Notwendigkeit befinden. Sollte er weiteren Aufforderungen erneut nicht nachkommen, müsse gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Kürzung der Bezüge beantragt werden.

Am 17.8.2000 bat der Beamte, ihm die Stellungnahme des Amtsarztes auf sein Schreiben vom 29.2.2000 und eventuell damit zusammenhängenden Schriftverkehr zukommen zu lassen. Außerdem bat er darum, ihm mitzuteilen, aus welchen Gründen bzw. auf wessen Initiative er trotz eines orthopädischen Krankheitsbildes in einer Neurologischen Klinik begutachtet werden solle. Daraufhin teilte die JVA dem Beamten mit Schreiben vom 31.8.2000 mit, dass die Begutachtung in der Neurologischen Klinik auf der Initiative der Amtsärztin Dr. XXXXXXXXXXXX beruhe. Sie sei nur deshalb notwendig, weil er eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht antreten wolle. Die Amtsärztin habe nämlich die Einholung eines Obergutachtens vorgeschlagen, weil er ihr Fachwissen bezweifle. Nachdem nunmehr Prof. XXXXXX zu entsprechender Begutachtung bereit sei, sei er zur Mitwirkung verpflichtet. Wie er wisse, gingen Anordnungen und Ergebnisse seitens des Amtsarztes den Attesten seiner Ärzte vor. Gerade die Erstellung des Obergutachtens gebe ihm die Möglichkeit, seine gegenteilige Auffassung vorzubringen. Das Schreiben der Amtsärztin vom 30.3.2000, auf dem die weitere Begutachtung beruhe, werde zur Kenntnisnahme beigelegt. Entgegen seiner Vermutung gebe es keine negativen Schreiben über ihn.

Mit Schreiben vom 30.8.2000 teilte die Neurologische Klinik XXXXXXXX der JVA mit, dass der Beamte auch einer Einbestellung zum 30.8.2000 unentschuldigt nicht Folge geleistet habe. Eine erneute Terminsvereinbarung werde nicht als sinnvoll angesehen.

Mit Schreiben vom 22.11.2000 wurde der Beamte vom Justizministerium Baden-Württemberg aufgefordert, sich "zur Prüfung Ihres Antrags auf Versetzung in den Ruhestand bzw. zur Klärung Ihres weiteren beruflichen Einsatzes" zur ambulanten Begutachtung am 29.11.2000 in der Neurologischen Klinik des Klinikums XXXXXXXX einzufinden. Des weiteren wurde der Beamte "aus fürsorgerischen Gründen" aufgefordert, am 8.12.2000 um 14.00 Uhr den Leiter der JVA in seinem Dienstzimmer zu einem Personalgespräch aufzusuchen, um mit ihm seine Vorstellungen für die weitere berufliche Zukunft zu erörtern. Es werde um Verständnis dafür gebeten, dass für weitere beamtenrechtliche Entscheidungen eine tragfähige ärztliche Aussage benötigt werde. Es werde darauf hingewiesen, dass die unberechtigte Weigerung, die beiden genannten Termine wahrzunehmen, ein Dienstvergehen darstelle, das disziplinarrechtlich verfolgt werden müsse. In Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens könne sogar die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens geboten sein.

Der Beamte blieb auch diesen beiden Terminen ohne Entschuldigung fern.

3. Bereits mit Verfügung vom 8.9.2000 waren disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Beamten eingeleitet worden. Sodann wurden nach Anhörung des Beamten mit Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 11.1.2001 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, die Durchführung einer Untersuchung angeordnet, der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und 50 % seiner Besoldungsbezüge einbehalten. Einer Ladung zur Vernehmung am 8.2.2001 gemäß § 55 Satz 1 LDO leistete der Beamte unter Vorlage eines Attestes (fehlende Reisefähigkeit) keine Folge. Der damalige Verteidiger des Beamten nahm den Termin wahr und teilte mit, er habe seinen Mandanten eindringlich darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Hierzu sei sein Mandant auch bereit mit Ausnahme einer psychiatrischen Untersuchung. Mit Schreiben vom 16.2.2001 teilte der frühere Verteidiger dem Justizministerium mit, er habe den Beamten in ungewöhnlich scharfer Form darauf aufmerksam gemacht, dass er die im Termin besprochenen Maßnahmen einzuleiten habe (neurologische Untersuchung, Personalgespräch in der JVA, Teilnahme am nächsten Anhörungstermin). Mit Schreiben vom 20.3.2001 wurde die Übernahme der Vertretung durch die Rechtsanwälte Dr. XXXXXXX angezeigt. Am 8.5.2001 wurde der Verwaltungsleiter der JVA XXXXX, HerrnXXXXX, als Zeuge vernommen; der Vernehmung wohnte der neue Verteidiger des Beamten, XXXXXXXXXXXXXXX, bei. Unter dem 2.7.2001 erstellte die Untersuchungsführerin nach Anhörung des Beamten den Untersuchungsbericht.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe, Disziplinarkammer, hatte mit Beschluss vom 12.6.2001 - 13 K 6/01 - die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen aufrechterhalten.

II.

1. Am 13.7.2001 legte der Vertreter der Einleitungsbehörde beim Verwaltungsgericht Karlsruhe - Disziplinarkammer - die Anschuldigungsschrift vor. Dem Beamten wird darin vorgehalten, er habe folgendes Dienstvergehen begangen:

"1. Er verweigert vorsätzlich und unentschuldigt die Untersuchung seiner Dienstfähigkeit durch vom Dienstherrn beauftragte Ärzte. Im Einzelnen hat er den Einbestellungen

a. für den 26.7.2000,

b. für den 30.8. und

c. für den 29.11.2000

zu der Neurologischen Klinik XXXXXXXX, Prof. Dr. XXXXX,

keine Folge geleistet. Im Schreiben vom 25.7.2000 an den Verwaltungsleiter der JVA XXXXX erklärt er darüber hinaus, dass er künftig "keinerlei Amtsarztvorstellungen oder dergleichen mehr wahrnehmen" werde.

2. Obwohl das Gesundheitsamt in den amtsärztlichen Gutachten vom 27.8.1998, 19.3.1999 und 21.12.1999 eine mehrwöchige stationäre Behandlung für erforderlich und erfolgversprechend gehalten und ihn der Dienstherr vielfach entsprechend angewiesen hat, verweigert der Beschuldigte vorsätzlich den Antritt einer entsprechenden Therapie. Er verletzt damit seine beamtenrechtliche Gesunderhaltungspflicht. Nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes ist ein Dienstantritt nach einer entsprechenden Therapiemaßnahme möglich.

3. Er hat der Aufforderung des Leiters der JVA XXXX mit Schreiben vom 15.3.1999, ihn wegen eines Personalgesprächs zu kontaktieren, sowie der mit Erlass vom 22.11.2000 erfolgten Einbestellung zu einem Personalgespräch auf den 8.12.2000 in Kenntnis seiner beamtenrechtlichen Verpflichtung hierzu keine Folge geleistet."

Die Vertreterin der Einleitungsbehörde hat in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Verteidiger des Beamten hat beantragt, ihn freizusprechen. Der Beamte ist zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Von der Verlesung der maßgeblichen Aktenteile wurde im allseitigen Einverständnis gemäß § 249 Abs. 2 StPO abgesehen. Auf die Vernehmung des Zeugen XXXX wurde im Einverständnis mit den Beteiligten verzichtet.

Mit Urteil vom 25.10.2001 (DK 13 K 16/01) hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt.

2. Gegen das ihm am 4.12.2001 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beamte am 14.12.2001 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - vom 25. Oktober 2001 - DK 13 K 6/01 - aufzuheben und ihn vom Vorwurf des Dienstvergehens freizusprechen.

Er trägt vor: Ihn treffe kein Verschulden dafür, dass er bis zum 10.3.2000 keine Reha-Maßnahme angetreten habe. Er habe nicht bestritten, dass anlässlich der Untersuchungen im Gesundheitsamt und bei Telefonaten mit dem Verwaltungsleiter XXXX über eine Reha-Maßnahme gesprochen worden sei. Er habe die Amtsärztin aber so verstanden, dass er mit einer Reha-Maßnahme zuwarten solle, bis Schmerzfreiheit eingetreten sei; die Kur habe dann der weiteren Kräftigung nach abgeklungenem Reizzustand der Wirbelsäule dienen sollen. Dies habe er so auch dem Verwaltungsleiter gegenüber berichtet. Die amtsärztlichen Gutachten habe er nicht gekannt. Erst bei der letzten amtsärztlichen Untersuchung habe der untersuchende Arzt geäußert, dass er alsbald eine Reha-Maßnahme antreten müsse. Zeitlich danach mit Schreiben vom 30.12.1999 habe ihm die JVA XXXXX mitgeteilt, dass er eine Reha-Maßnahme antreten müsse. Er habe sich dann auch weisungsgemäß mit der ihm genannten "XXXXXXX-Klinik" in XXXXXXX in Verbindung gesetzt und der JVA mitgeteilt, dass diese Klinik nicht beihilfefähig sei. Eine weitere Klinik sei ihm nicht mehr genannt worden; ihm sei auch nicht aufgegeben worden, sich nunmehr selbst um eine andere Klinik zu bemühen. Daher habe er den einzig möglichen Schluss gezogen, dass er zunächst die Behandlung bei seinem Arzt fortsetzen und auf weitere Weisung der JVA warten solle. Außerdem habe auch die Einholung eines Obergutachtens zur Abklärung der Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme im Raum gestanden.

Hinsichtlich der vorgesehenen Untersuchungen in der Neurologischen Klinik in XXXXXXXXX am 26.7.2000, 30.8.2000 und 29.11.2000 habe er ebenfalls keine "grundlose Verweigerungshaltung" praktiziert. Er habe den ersten Untersuchungstermin wahrnehmen wollen in der Vorstellung, es handele sich um eine neurologische Zusatzbegutachtung. Erst als es geheißen habe, dass er "nervenärztlich" untersucht werden solle, habe er davon Abstand genommen. Der Dienstherr hätte das eventuelle Missverständnis leicht beseitigen können, wenn er seine schriftlichen Anfragen in dieser Hinsicht beantwortet hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr sei lediglich auf den gegebenen Anweisungen beharrt worden. Eine tief in seine Intimsphäre eingreifende psychiatrische Begutachtung dürfe nicht vorgenommen werden, weil es keine psychischen Auffälligkeiten gebe. Einer dahingehenden Anordnung müsse er daher nicht Folge leisten. Um deutlich zu machen, dass er keine Verweigerungshaltung praktiziere, habe er zwischenzeitlich auf eigene Initiative einen Neurologen aufgesucht, der ihn hinsichtlich Nervenleitgeschwindigkeit, IMG und Operationsbedürfigkeit untersucht habe; dieser Neurologe (Dr. XXXXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, XXXXXX) habe erklärt, dass keine Operation durchgeführt werden sollte und dass es das Beste sei, den Bandscheibenschaden "mit Ruhe und möglichst viel Schonung" zu behandeln. Zum Beweis hierfür werde Dr. XXXXX als Zeuge benannt. Er sei nach wie vor jederzeit zu einer neurologischen Untersuchung bei jedem anderen Arzt und in jeder Klinik bereit.

Er habe sich auch nicht schuldhaft Personalgesprächen entzogen. Vielmehr sei er infolge seiner schweren Erkrankung psychisch und physisch überhaupt nicht in der Lage gewesen, umfassende Gespräche zu führen. Dies sei zum einen wegen seiner starken Schmerzen der Fall. Außerdem bewirke insbesondere die notwendige Einnahme der Schmerzmittel Voltaren, Resinat und Tramal (Morphinderivate) Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, undeutliche Aussprache usw. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus seinen Schreiben an den Dienstherrn. Für deren Abfassung habe er nämlich mehrere Tage bis zu einer Woche benötigt; außerdem habe ihm seine ehemalige Lebensgefährtin helfen müssen. Schließlich müsse die mit Schreiben vom 25.7.2000 ausgesprochene Weigerung, sich nochmals amtsärztlich untersuchen zu lassen, vor dem Hintergrund des lange anhaltenden Schmerzzustandes und der Einnahme von Schmerzmitteln sowie der damit zwangsläufig verbundenen Wesensveränderung gesehen werden. Es handele sich um einen Zustand, der sich langsam und kontinuierlich aufbaue. Es treffe daher nicht zu, dass seine Ankündigung im Schreiben vom 25.7.2000 wohl überlegt gewesen sei. Im Übrigen sei die Weigerung bereits im Januar 2001 zurückgenommen worden.

Mit Blick auf die versagte Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags sei auszuführen, dass er über keine Vermögensreserven verfüge und auch von keiner Seite Unterstützung zu erwarten habe. Allerdings treffe es zu, dass seine Eigentumswohnung bereits bezahlt sei. Eine Dienstenthebung führte zur Sozialhilfebedürftigkeit. Abschließend bitte er zu berücksichtigen, dass er stets ein loyaler und zuverlässiger Beamter gewesen und stets überdurchschnittlich beurteilt worden sei.

Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt unter Bezugnahme auf den Untersuchungsbericht, die Anschuldigungsschrift und das Vorbringen in erster Instanz im Wesentlichen aus: Der Beamte habe in der Zeit bis zum 10.3.2000 vorsätzlich und unentschuldigt den Antritt einer mehrwöchigen stationären Reha-Maßnahme zur Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit unterlassen. Beim Beamten habe weder Unklarheit über die konkrete Erforderlichkeit des Antritts der Reha-Maßnahme bestanden, noch habe die Erforderlichkeit als solche zur Diskussion gestanden. Vielmehr habe das Gesundheitsamt in seinen amtsärztlichen Gutachten vom 27.8.1998, 19.3.1999 und 21.12.1999 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die stationäre Behandlung in einer Reha-Einrichtung dringend geboten sei. Auch fänden sich weder in den amtsärztlichen Gutachten noch in sonstigen Unterlagen Hinweise darauf, dass aus Sicht des Gesundheitsamtes Schmerzfreiheit Bedingung für den Antritt einer stationären Behandlung in einer Reha-Einrichtung gewesen sei. Vielmehr enthalte das amtsärztliche Gutachten vom 19.3.1999 einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Notwendigkeit einer mindestens vierwöchigen stationären Reha-Maßnahme mit dem Beamten auch so besprochen worden sei. Der Beamte habe die Reha-Maßnahme nur deshalb nicht angetreten, weil er allein den Empfehlungen seines privaten Arztes habe folgen wollen.

Auch durch die Verweigerung der Untersuchung in der Neurologischen Klinik XXXXXXXXXX habe der Beamte ein Dienstvergehen begangen. Er könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass er zu einer psychiatrischen Untersuchung nicht verpflichtet sei. Eine psychiatrische Fachuntersuchung sei nicht beabsichtigt gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Beamte aus einem standardisierten Ladungsschreiben der Neurologischen Klinik zu der Auffassung habe gelangen können, es handele sich um eine psychiatrische Fachuntersuchung. Die Erklärung des früheren Verteidigers im Schriftsatz vom 3.1.2001 (Untersuchungsverfahren), der Beamte habe die Worte "neurologisch" und "nervenärztlich" als "psychiatrisch" verstanden, sei in Anbetracht dessen, dass es sich um einen 43 Jahre alten, studierten Sozialarbeiter handele, nicht nachvollziehbar. Zudem werde der Beamte bereits seit 1998 wegen Rückenbeschwerden und eingeklemmter Nerven behandelt, so dass er ein gewisses medizinisches Grundverständnis besitzen dürfte. Im Übrigen müsste sich der Beamte auch einer psychiatrischen Fachuntersuchung unterziehen, falls eine solche erforderlich sein sollte. Der Beamte sei über das Erfordernis der Untersuchung in der Neurologischen Klinik auch umfassend informiert gewesen. Entsprechende Darlegungen enthielten das Schreiben der JVA vom 28.9.2000 und vom 31.8.2000 sowie das Schreiben des Justizministeriums vom 22.11.2000; außerdem sei der Beamte auch durch Telefongespräche und die Übersendung der amtsärztlichen Gutachten informiert gewesen. Dies zeigten auch seine Einlassungen. Am Vorliegen eines Dienstvergehens ändere schließlich nichts, dass sich der Beamte möglicherweise zwischenzeitlich auf eigene Initiative durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie habe untersuchen lassen. Diese privat veranlasste Untersuchung ersetze nicht die dienstlich angeordnete ärztliche Begutachtung. Wegen der Verweigerungshaltung des Beamten könne weder die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit versucht noch über eine Versetzung in den Ruhestand entschieden werden. Das Vertrauensverhältnis sei aus Sicht des Dienstherrn endgültig zerstört. Es könne auch nicht mehr durch die unter dem Druck des Disziplinarverfahrens erklärte Bereitschaft zur Vornahme einer neurologischen Durchsuchung hergestellt werden. Denn der Beamte habe seit 17.8.1998 entgegen den eindringlichen Empfehlungen des Gesundheitsamtes und entgegen der Anordnungen des Dienstherrn nur diejenigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ergriffen, die er selbst bzw. die von ihm privat konsultierten Ärzte für angezeigt gehalten hätten. Mit Blick auf die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags sei eine Bedürftigkeit bislang nicht erkennbar. So sei der Wert der Eigentumswohnung des Beamten unbekannt. Außerdem habe der Beamte nicht nachgewiesen, dass er sich vergeblich um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bemüht habe.

3. In der Hauptverhandlung vor dem Senat gab der Beamte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an: Er erziehe seinen inzwischen 11-jährigen Sohn gemeinsam mit seiner früheren Lebenspartnerin; das Kind lebe abwechselnd in beiden Haushalten. Er zahle aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung monatlich 414 DM an die Mutter des Kindes für dessen Unterhalt. Er selbst benötige monatlich 1.500 DM als Unterhalt für sich und das zeitweise bei ihm lebende Kind. Neben dem Gehalt habe er kein Einkommen; auch verfüge er nicht über Barvermögen. Seine 44 qm große Eigentumswohnung (Baujahr 1984) habe er 1997 für 100.000 DM gekauft. Er habe hierfür kein Darlehen aufnehmen müssen, weil er den Kaufpreis aus Erspartem habe begleichen können.

III.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten im Ergebnis zu Recht gem. § 11 LDO aus dem Dienst entfernt; denn der Beamte ist aufgrund seines Dienstvergehens (1.) als solcher untragbar geworden (2.). Anders als die Disziplinarkammer geht der Senat von einer Bedürftigkeit des Beamten aus; da keine Unwürdigkeit vorliegt, ist dem Beamten folglich ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen (3.).

Der unter I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem in der Personalakte enthaltenen Schriftverkehr und den dortigen Vermerken. Seine Richtigkeit wurde vom Beamten in der Hauptverhandlung nicht bestritten. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung der Disziplinarkammer, dass der Beamte aus dem Dienst zu entfernen ist, weil er ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat.

1. Der Beamte hat durch sein innerdienstliches Verhalten schuldhaft verschiedene dienstliche Pflichten verletzt.

a) Er hat allerdings entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer nicht gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung verstoßen. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, dass er die von der Amtsärztin nahegelegte Maßnahme der Rehabilitation nicht angetreten hat.

Die Treuepflicht nach § 74 Satz 2 LBG umfasst auch die Pflicht des Beamten, alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu versuchen (vgl. BVerwGE 63, 322, 324). Er hat entsprechenden ärztlichen Empfehlungen grundsätzlich aus eigener Initiative nachzukommen und darf nicht untätig abwarten, bis diese in konkrete dienstliche Weisungen umgesetzt werden. Der Beamte ist indes nicht gehindert, substantiierte Einwendungen gegen die Eignung bestimmter, ärztlich empfohlener Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erheben; das gilt auch dann, wenn sie - wie hier - vom Amtsarzt ausgesprochen wurden. In einem solchen Falle ist der Dienstherr gehalten zu prüfen, ob die Einwendungen durchgreifen. Hält er sie - gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Amtsarzt - für unbegründet, kann er dem Beamten die Durchführung der ärztlich empfohlenen Maßnahme zur Gesunderhaltung durch Weisung aufgeben. Er kann jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen den Beamten nicht im Ungewissen darüber lassen, dass er seine Einwendungen für unerheblich hält, um ihm später vorzuwerfen, er habe die ärztlichen Empfehlungen nicht von sich aus befolgt. Weist der Dienstherr den Beamten an, Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu ergreifen, kann er auch deren Durchführung im einzelnen abschließend festlegen. Er kann dem Beamten dann allerdings nicht vorwerfen, er habe nicht versucht, der ärztlich empfohlenen Maßnahme auf andere Weise zum Erfolg zu verhelfen. Ausgehend hiervon kann dem Beamten nicht angelastet werden, er habe die amtsärztlich geforderten Rehabilitationsmaßnahmen nicht durchgeführt.

Der Beamte ist der von der Amtsärztin empfohlenen mehrwöchigen stationären Reha-Maßnahme von Anfang an mit Gründen entgegengetreten. Ausweislich des Aktenvermerks des Leiters der Justizvollzugsanstalt (JVA) vom 11.9.1998 - also etwa einen Monat nach der ersten amtsärztlichen Untersuchung - erklärte der Beamte, er könne eine Kurmaßnahme erst antreten, wenn er wieder ausreichend gehen könne, was derzeit nicht der Fall sei. Es ist weiter vermerkt, dass der Beamte noch nicht wisse, ob er die Kur antreten werde; er werde die JVA jedoch "zu gegebener Zeit" entsprechend informieren. Mit Schreiben vom 28.10.1998 bat die JVA den Beamten mitzuteilen, wie er die amtsärztlich vorgegebene Empfehlung einer Kurmaßnahme umzusetzen gedenke bzw. welche Maßnahmen inzwischen getroffen worden seien. Daraufhin erläuterte der Beamte mit Schreiben vom 12.11.1998 die bisher von ihm ergriffenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen und erklärte, dass er derzeit eine Kur noch nicht antreten könne. Dem Beamten wurde daraufhin nicht aufgegeben, die Kurmaßnahme nunmehr durchzuführen. Dies geschah auch in der Folgezeit nicht. Der Beamte erläuterte gegenüber der JVA zwar mehrfach schriftlich und mündlich seine therapeutischen Bemühungen, die Reha-Maßnahme kam hierbei jedoch nicht zur Sprache (Schreiben des Beamten vom 19.4.1999, Aktenvermerk der JVA vom 5.5.1999 und vom 22.6.1999 sowie Schreiben der JVA an das Gesundheitsamt XXXXXX vom 3.9.1999). Erst als die Amtsärztin im Gutachten vom 21.12.1999 zum dritten Mal auf die "Notwendigkeit einer vordringlich durchzuführenden mindestens vierwöchigen Behandlung in einer Reha-Einrichtung" verwies, erklärte die JVA dem Beamten mit Schreiben vom 30.12.1999, dass nunmehr auf dem umgehenden Beginn dieser Maßnahme bestanden werde. Zwar hat der Beamte die Reha-Maßnahme auch danach nicht durchgeführt. Gleichwohl kann in diesem Verhalten keine Pflichtwidrigkeit gesehen werden. Im bereits erwähnten Schreiben der JVA vom 30.12.1999 wurde nämlich festgelegt, dass die Klinik von der Amtsärztin ausgewählt werde. Mit Schreiben vom 11.1.2000 teilte die JVA dem Beamten mit, dass die Amtsärztin die XXXXXXX-Klinik" in XXXXXXXX ausgewählt habe, und ordnete an, er solle sich umgehend mit dieser Klinik in Verbindung setzen, um einen baldigen Behandlungstermin zu bekommen. Dieser Anordnung kam der Beamte auch nach. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Klinik nicht beihilfefähig ist. Das teilte der Beamte der JVA mit Schreiben vom 29.2.2000 mit. Die JVA hat hernach nicht auf einer Durchführung der Reha-Maßnahme in der XXXXX-Klinik bestanden. Unter diesen Umständen konnte der Beamte davon ausgehen, dass ihm erneut eine von der Amtsärztin ausgewählte Klinik benannt werde. Dies geschah jedoch nicht. Vielmehr hat die JVA dann die eingehenden Darlegungen des Beamten zur diagnostischen und therapeutischen Einschätzung seines privaten Facharztes im Schreiben vom 29.2.2000 zum Anlass genommen, ihm mit Schreiben vom 10.3.2000 mitzuteilen, dass die Durchführung der Reha-Maßnahme vorläufig bis zu einer erneuten Stellungnahme der Amtsärztin nicht mehr gefordert werde. In der darauf folgenden Zeit wurde die Durchführung der Reha-Maßnahme nicht mehr dienstlich angeordnet, vielmehr sollte deren Eignung durch ein fachneurologisches Obergutachten abgeklärt werden.

b) Die weiteren angeschuldigten Pflichtverletzungen liegen dagegen vor; sie stellen in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Dienstvergehen dar.

aa) Zu Recht ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, der Beamte habe ein Dienstvergehen begangen, weil er den dienstlichen Anordnungen der JVA bzw. des Justizministeriums Baden-Württemberg, sich in der Neurologischen Klinik in XXXXXXXX fachneurologisch untersuchen zu lassen, keine Folge geleistet habe. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG ist der Beamte bei Zweifeln über seine dauernde Dienstunfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Diese gegenüber der Gehorsamspflicht nach § 74 Satz 2 LBG speziellere Dienstpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1980, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14) hat der Beamte schuldhaft verletzt.

Die verschiedenen Weisungen zur fachneurologischen Untersuchung sind rechtmäßig ergangen.

Die angeordnete fachneurologische Untersuchung war geeignet und erforderlich, um Zweifel über die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten zu beseitigen. Eine dauernde Dienstunfähigkeit stand nicht bereits fest. Die Amtsärztin hatte eine solche Feststellung ausdrücklich abgelehnt, weil noch nicht alle diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien (amtsärztliches Zeugnis vom 21.12.1999). Sie hatte in ihren amtsärztlichen Zeugnissen stets die Auffassung vertreten, die Dienstfähigkeit könne aus fachorthopädischer Sicht bei Durchführung der Reha-Maßnahme wiederhergestellt werden, auch wenn ein Fehlschlag nicht ausgeschlossen werden könne (amtsärztliche Zeugnisse vom 27. 8. 1998, 19. 3. 1999 und vom 21. 12. 1999; Vermerk des Verwaltungsleiters der JVA vom 17.5.2000); die Untersuchung in der Neurologischen Klinik in XXXXXXXXX sollte mit Blick auf die vom Beamten im Schreiben vom 29.2.2000 aufgeworfene und eingehend dargelegte nervliche Problematik "obergutachtlich" klären, ob diese amtsärztliche Einschätzung auch unter fachneurologischen Gesichtspunkten zutrifft (Schreiben der Amtsärztin vom 30. 3. 2000 an die JVA; Schreiben der JVA an den Beamten vom 31. 8. 2000). Die amtsärztliche Einschätzung, eine dauernde Dienstunfähigkeit könne noch nicht festgestellt werden, geht einer abweichenden privatärztlichen Bewertung vor. Im Übrigen lässt sich auch den Schreiben des Beamten nicht entnehmen, sein Facharzt Dr. XXXXXXXXX sei davon ausgegangen, dass seine Dienstfähigkeit trotz der privatärztlich empfohlenen umfangreichen Therapiemaßnahmen auf Dauer nicht wiederhergestellt werden könne. Angesichts der vom Beamten im Schreiben vom 29.2.2000 aufgeworfenen "Nervenproblematik" steht auch außer Frage, dass die angeordnete fachneurologische Untersuchung geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten und eventueller Möglichkeiten zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beizutragen; das wird vom Beamten auch nicht substantiiert in Abrede gestellt. Sein Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung änderte nichts an der Notwendigkeit der ärztlichen Untersuchung. Wie ausgeführt, hat die Amtsärztin die Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit vor einer Abklärung der fachneurologischen Problematik und gegebenenfalls vor Durchführung einer Reha-Maßnahme ausdrücklich abgelehnt. Bei dieser Sachlage war es dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten verwehrt, vor Durchführung der angeordneten fachneurologischen Untersuchung und der Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens zu erklären, er halte den Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd dienstunfähig (§ 54 Abs. 1 LBG). Die Amtsärztin ist auch nicht von ihrer Einschätzung abgerückt, dass die Dienstfähigkeit bereits nach Durchführung der Reha-Maßnahme wiederhergestellt sein könnte; durch die fachneurologische Untersuchung sollten lediglich die Einwendungen des Beamten abgeklärt werden. Daher konnte die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auch nicht in Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG mit der Begründung vermutet werden, eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten erscheine aussichtslos; davon abgesehen steht die Anwendung dieser Vermutungsregel im Ermessen des Dienstherrn.

Dem Beamten durfte die Untersuchung in der Neurologischen Klinik ohne weiteres zugemutet werden. Es ist nicht erkennbar, dass sie sich auf den Beamten besonders belastend hätte auswirken können. Die Zumutbarkeit steht auch deshalb außer Frage, weil der Beamte zum Zeitpunkt der ersten dienstlichen Weisung bereits etwa zwei Jahre krankheitsbedingt vom Dienst ferngeblieben war, ohne dass Fortschritte bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit gemacht worden wären. Zudem ist das Vorgehen des Dienstherrn als Entgegenkommen gegenüber dem Beamten zu werten; wie bereits erwähnt, sollte durch die fachneurologische Untersuchung abgeklärt werden, ob die Einwendungen des Beamten gegen eine Reha-Maßnahme begründet sind.

Die verschiedenen dienstlichen Anordnungen, sich einer fachneurologischen Untersuchung zu unterziehen, waren auch ausreichend bestimmt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.10.1980, a.a.O.; Beschluss vom 30.3.2000, Buchholz 232, § 55 BBG Nr. 13). Die Aufforderungen zur Vorstellung in der Neurologischen Klinik in XXXXXXXXXX (Prof. XXXXXX) mit Schreiben der JVA vom 28.7.2000 und des Justizministeriums vom 22.11.2000 ließen keinen Zweifel daran, dass ihnen unbedingt Folge zu leisten und die Untersuchung nicht in das Belieben des Beamten gestellt war. Aber auch das Schreiben der JVA vom 19.7.2000 ist - ungeachtet der moderaten Ausdrucksweise - eindeutig als Weisung zu verstehen, einer Einbestellung zur neurologischen Untersuchung durch Prof. XXXXXXX Folge zu leisten. In dem Schreiben wird erwähnt, dass Prof. XXXXXXX ein entsprechender Untersuchungsauftrag erteilt wurde. Damit war klar, dass es nicht mehr im Belieben des Beamten stand, sich der Untersuchung zu unterziehen. Auch war die Art der Untersuchung mit den feststehenden Begriffen "neurologisch" bzw. "nervenärztlich" ausreichend umschrieben.

Der Beamte hat die dienstlich angeordnete neurologische Untersuchung auch schuldhaft verweigert.

Er kann sich nicht darauf berufen, dass er irrtümlich angenommen habe, er solle fachpsychologisch untersucht werden. Ein solcher Irrtum würde den Beamten schon deshalb nicht entlasten, weil er auch eine dienstlich angeordnete fachpsychologische Untersuchung nicht einfach hätte verweigern dürfen. Zwar ist ein Beamter nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe verpflichtet, höchstpersönliche Angelegenheiten im Rahmen einer dienstlich angeordneten ärztlichen Untersuchung zu offenbaren (vgl. Beschluss des Disziplinarhofs beim erkennenden Gerichtshof vom 9. 9. 1987, DVBl. 1988, 358). Diese Voraussetzung hätte hier jedoch vorgelegen. Die Vermutung, die Dienstunfähigkeit habe - auch - psychische Ursachen, hätte nicht ferngelegen. Dafür spricht einmal der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der Dienstunfähigkeit und der vom Beamten abgelehnten Versetzung in das Hauptgebäude der JVA, die auch in der nachfolgenden Korrespondenz zwischen der JVA und dem Beamten immer wieder thematisiert wurde. Zum anderen hat der Beamte in der Hauptverhandlung selbst erklärt, seine Krankheit und die damit verbundenen Schmerzen hätten eine Wesensveränderung bewirkt; auch sei das Verhältnis zum früheren Leiter der JVA schwierig gewesen. Angesichts der langen krankheitsbedingten Abwesenheit des Beamten vom Dienst und seiner Weigerung, eine Reha-Maßnahme durchzuführen, hätten diese Anhaltspunkte ausgereicht, um eine psychologische Untersuchung zu rechtfertigen.

Unabhängig hiervon ist schon nicht glaubhaft, dass der Beamte irrtümlich von einer psychologischen Untersuchung ausgegangen wäre. Er befand sich zum Zeitpunkt der dienstlichen Anordnung bereits seit längerer Zeit in Behandlung bei verschiedenen Fachärzten und konnte so vertiefte Erkenntnisse über seine Krankheit gewinnen und die entsprechenden Fachbegriffe kennenlernen. Dies zeigt insbesondere sein Schreiben vom 29.2.2000 an die JVA sehr deutlich. In diesem Schreiben hat der Beamte auch selbst nachdrücklich auf die nervlichen Ursachen seiner Beschwerden verwiesen. Unter diesen Umständen hat der Beamte nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb er die - eindeutig besetzten - Begriffe "neurologisch" bzw. "nervenärztlich" mit "psychologisch" hätte gleichsetzen oder verwechseln können.

Davon abgesehen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beamte zunächst noch Zweifel an der Art der angeordneten ärztlichen Untersuchung hegte. Denn solche anfänglichen Zweifel wären für die Verweigerungshaltung des Beamten letztlich nicht ausschlaggebend gewesen. Spätestens mit Schreiben vom 31.8.2000 hatte die JVA die neurologische Zielrichtung der Untersuchung eindeutig klargestellt. Dem Beamten wurde das Schreiben der Amtsärztin vom 30.3.2000 übersandt, in dem diese die Einholung eines Obergutachtens vorschlägt, um mit Blick auf das Schreiben des Beamten vom 29.2.2000 zu klären, ob die von ihr nahegelegte Reha-Maßnahme sinnvoll sei. Dieser Zusammenhang ergibt sich unmissverständlich auch aus dem Schreiben der JVA vom 31. 8. 2000. Da der Beamte im Schreiben vom 29.2.2000 selbst die nervlichen Ursachen seiner Beschwerden herausgestellt und Eignung und Notwendigkeit der Reha-Maßnahme aus diesem Grund bestritten hat, hält es der Senat für ausgeschlossen, dass er nach diesem Schreiben noch von einer psychischen Untersuchung ausgehen konnte. Zudem hatte die JVA im Schreiben vom 31.8.2000 auch noch ausdrücklich erklärt, dass es die vom Beamten vermuteten "diversen negativen Schreiben, Äußerungen oder sonstigen Vermerke" über ihn nicht gebe, was er nach dem vorangegangenen Schriftverkehr nur so verstehen konnte, dass es keine Vermutungen über eine psychische Ursache seiner Erkrankung gebe. Gleichwohl blieb er auch der mit Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 22.11.2000 angeordneten ärztlichen Untersuchung in der Neurologischen Klinik XXXXXXXXXXX am 29.11.2000 fern. Der Beamte nahm nicht einmal die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 11.1.2001 zum Anlass, sich der angeordneten fachneurologischen Untersuchung zu unterziehen. Mit seiner Untersuchung bei einem von ihm selbst ausgewählten Neurologen hat der Beamte die dienstliche Weisung gerade nicht erfüllt; zudem trägt das von ihm mitgeteilte Ergebnis der Untersuchung nichts zur Lösung der Frage bei, ob die Dienstfähigkeit durch eine Reha-Maßnahme wiederhergestellt werden kann. Letztlich beruht die Weigerung des Beamten, sich in der Neurologischen Klinik in XXXXXXXXX ärztlich untersuchen zu lassen, daher nicht auf irgendwelchen Irrtümern oder Missverständnissen über die Art der Untersuchung, sondern auf seiner zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhandenen Bereitschaft, im Zusammenwirken mit dem Dienstherrn seine Dienstfähigkeit abzuklären und nicht lediglich den Empfehlungen seiner Privatärzte zu folgen. Diese grundsätzliche Verweigerungshaltung hat er im Schreiben vom 25.7.2000 an die JVA auch klar zum Ausdruck gebracht, wenn er erklärt, er werde künftig "keinerlei Amtsarztvorstellungen oder dergleichen mehr wahrnehmen".

bb) Weiterhin teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese letzte Ankündigung des Beamten im Schreiben vom 25.7.2000 eine eigenständige Pflichtverletzung darstellt.

Zwar ist dieses Verhalten nicht als Verstoß gegen die in § 74 Satz 2 LBG verankerte Gehorsamspflicht (Weisungsgebundenheit) zu werten. Nach seinem Wortlaut erfasst diese Vorschrift nur die Fälle, in denen der Beamte eine bereits erlassene Anordnung nicht befolgt. Vorliegend hat der Beamte jedoch angekündigt, künftigen dienstlichen Anordnungen zur ärztlichen Untersuchung keine Folge mehr zu leisten. Indessen wird ein solches Verhalten von dem disziplinarrechtlichen Grundtatbestand des § 73 Satz 3 LBG (vgl. BVerwGE 33, 327, 328) erfasst, wonach der Beamte auch und gerade durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes dem Vertrauen gerecht werden muss, das sein Beruf erfordert. Diese Vorschrift ist verletzt, wenn der Beamte das für einen geordneten Dienstbetrieb unerlässliche Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn beeinträchtigt (vgl. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl. 1998, Einleitung C, Randnrn. 2c und 44a). Es liegt auf der Hand, dass eine allgemeine oder - wie hier - auf einen bestimmten Pflichtenkreis bezogene und ernsthaft gemeinte Ankündigung eines Beamten, künftige Weisungen nicht mehr befolgen zu wollen, eine Störung des Vertrauensverhältnisses zur Folge hat; ein solches Verhalten berührt sogar den Kernbereich des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. Denn ein Beamter, der auf diese Weise die Treue zum Dienstherrn aufkündigt, ist in der hierarchisch geformten, an Gesetz und Recht gebundenen und dem Gemeinwohl verpflichteten Verwaltung (vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., Randnrn. 31b und 44a) nicht mehr oder nur noch beschränkt verwendbar. Vorliegend bestehen an der Ernsthaftigkeit der Ankündigung des Beamten im Schreiben vom 25.7.2000 auch keine Zweifel, wie insbesondere sein weiteres Verhalten gezeigt hat. Rechtfertigungsgründe bestehen nicht; im Gegenteil liegt auf der Hand, dass es dem Beamten während der langen Dauer seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst weiterhin zumutbar gewesen wäre, sich von Zeit zu Zeit beim Amtsarzt vorzustellen.

cc) Schließlich hat der Beamte gegen die Gehorsamspflicht verstoßen, indem er der Aufforderung des Leiters der JVA zur Kontaktaufnahme wegen eines Personalgesprächs mit Schreiben vom 15.3.1999 nicht nachgekommen ist und der mit Schreiben des Justizministeriums vom 22.11.2000 erfolgten Einbestellung zu einem Personalgespräch mit dem Leiter der JVA am 8.12.2000 keine Folge geleistet hat.

Insoweit liegen klare dienstliche Anordnungen im Sinne des § 74 Satz 2 LBG vor. Deren Rechtmäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage außer Zweifel. Die Weisungsgebundenheit des Beamten umfasst auch die Pflicht zur Teilnahme an dienstlich angeordneten Personalgesprächen mit Vorgesetzten. Das Personalgespräch wird seit jeher auch gegenüber Beamten als Mittel der Personalführung im Interesse der Erhaltung und Stärkung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung angewandt. Bei der Beurteilung der dienstlichen Notwendigkeit solcher Gespräche sowie deren angemessener und sinnvoller Gestaltung kommt dem Dienstherrn ein weites Ermessen zu. Im vorliegend Falle steht außer Frage, dass der Dienstherr befugt war zu versuchen, die verfahrene dienstliche Situation durch ein Personalgespräch zu klären; das wird vom Beamten auch nicht bestritten. Er war auch sonst nicht berechtigt, sich Personalgesprächen zu versagen. Hinsichtlich der Aufforderung des Leiters der JVA mit Schreiben vom 15.3.1999, Kontakt wegen eines Termins für ein Personalgespräch aufzunehmen, hat der Beamte in der Hauptverhandlung geltend gemacht, sein Verhältnis zum damaligen Leiter der JVA sei schwierig gewesen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, durfte der Beamte das Gespräch nicht verweigern. Ein Personalgespräch kann gerade auch dazu beitragen, ein schwieriges persönliches Verhältnis zu Kollegen oder Vorgesetzten zu bereinigen. Außerdem nimmt der Senat dem Beamten nicht ab, dass dies der maßgebliche Grund für die Verweigerung von Personalgesprächen war. Denn der Beamte kam auch der späteren Aufforderung des Justizministeriums zur Teilnahme an einem Personalgespräch nicht nach, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Anstaltsleitung bereits gewechselt hatte.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den weiteren Einwand des Beamten, er sei wegen der gesundheitsschädlichen Folgen der Medikamenteneinnahme nicht in der Lage gewesen, an einem Personalgespräch teilzunehmen, als Schutzbehauptung bezeichnet. Die vom Beamten verfassten Schreiben sprechen in der Tat dagegen, dass er wegen der Einnahme von Medikamenten an Bewusstseinsstörungen gelitten haben könnte. Außerdem hatte er in den Schreiben vom 12.11.1998 und vom 19.4.1999 hiervon nichts berichtet, sondern angegeben, die Medikamenteneinnahme sei schädlich für den Magen-Darm-Bereich bzw. löse Herz-Kreislauf-Beschwerden aus. In der Hauptverhandlung hat er das gesundheitsbedingte Hindernis zudem abweichend dargestellt und erklärt, er sei wegen seines Bandscheibenleidens nicht in der Lage gewesen, von seinem Wohnort XXXXXX zur JVA nach XXXX zu gelangen. Davon abgesehen verkennt der Beamte den Inhalt der Gehorsamspflicht, wenn er meint, sie sei schon deshalb nicht verletzt, weil er ein Personalgespräch jedenfalls zu der vom Dienstherrn angeordneten Zeit und am festgelegten Ort gesundheitsbedingt nicht habe führen können. Zwar ist eine Weisung, die objektiv nicht ausgeführt werden kann, nicht verbindlich. Das enthebt den Beamten jedoch noch nicht von seiner Gehorsamspflicht. Er muss vielmehr diesen Umstand unverzüglich seinen Vorgesetzten melden, um sie in die Lage zu versetzen, das Ziel der Weisung - wenn möglich - auf andere Weise zu erreichen (vgl. BVerwGE 86, 18, 22). Dieser aus der Gehorsamspflicht folgenden Mitwirkungspflicht bei der Verwirklichung des Ziels dienstlicher Anordnungen ist der Beamte in keiner Weise nachgekommen. Er hat stattdessen auf die Aufforderung zur Terminsvereinbarung mit Schreiben vom 15.3.1999 erst einen Monat später reagiert und im Schreiben vom 19.4.1999 nur pauschal auf "gesundheitliche Gründe" verwiesen. Dem vom Justizministerium angeordneten Personalgespräch am 8.12.2000 ist er ohne jede Entschuldigung einfach ferngeblieben und hat es auch im Nachhinein nicht für nötig befunden, seine Weigerung zu begründen. Dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen während mehrerer Jahre zu keiner Zeit möglich gewesen sei, an einem Personalgespräch teilzunehmen, hat der Beamte nicht behauptet. Der Senat hält dies bei dem Krankheitsbild des Beamten auch für ausgeschlossen.

2. Die verbleibenden Pflichtverletzungen (oben III. 1b.) wiegen angesichts der gegebenen Umstände schon in einem Teil ihrer Einzelausprägungen, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit so schwer, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört ist. Bei dieser Sachlage kommt, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, allein die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Betracht (§§ 5 Abs. 1, 11 LDO).

Insbesondere der Weigerung des Beamten, sich der dienstlich angeordneten neurologischen Untersuchung zu unterziehen, kommt ganz erhebliches disziplinarisches Gewicht zu; bei der gegebenen Sachlage rechtfertigt sie schon für sich genommen die Verhängung der Höchstmaßnahme. Die Untersuchung hätte zur Klärung beitragen sollen, ob der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden kann oder ob die (volle) Dienstfähigkeit in angemessener Zeit wiederhergestellt werden kann; sie betraf mithin eine für den Fortbestand des Dienstverhältnisses zentrale Frage. Mit seiner schuldhaften Weigerung, sich dieser ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, hat der Beamte den Dienstherrn hinsichtlich dieser Frage in Beweisnot gebracht mit der Folge, dass dieser über einen langen Zeitraum hinweg bis heute nicht auf die jahrelange krankheitsbedingte Abwesenheit des Beamten reagieren konnte und kann; es ist weder möglich, ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen und die Stelle neu zu besetzen, noch kann versucht werden, die Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Diese Folgen seiner Weigerung waren dem Beamten auch bewusst. Sein Verhalten ist schon ohne Hinzutreten weiterer Umstände in hohem Maße treuwidrig. Denn zum einen ist die Verwaltung nur dann in der Lage, ihrer Gemeinwohlverpflichtung gerecht zu werden, wenn alle ihr zugeteilten Beamten jederzeit voll einsetzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.1998 - 1 D 57.96 - hinsichtlich einer Verletzung der Gesunderhaltungspflicht), und zum anderen ist das schuldhaft pflichtwidrige Verhalten des Beamten geeignet, den Betriebsfrieden zu stören, indem es die Beendigung des durch seine lange krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst entstehenden personellen Engpasses verhindert, der von seinen Kollegen abgedeckt werden muss.

Vollends unerträglich ist das Verhalten des Beamten, wenn die weiteren Umstände des Einzelfalles in Betracht gezogen werden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung einer neurologischen Untersuchung im Juli 2000 war der Beamte schon nahezu zwei Jahre krankheitsbedingt nicht mehr zum Dienst erschienen, und in der gesamten Zeit danach hat seine Weigerung, sich neurologisch untersuchen zu lassen, eine angemessene Reaktion des Dienstherrn auf sein krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Dienst verhindert. Zudem entsprang die Aufforderung zur neurologischen Untersuchung einem fürsorglichen Handeln des Dienstherrn. Denn auf diese Weise sollte den Einwendungen des Beamten gegen die Durchführung einer Reha-Maßnahme Rechnung getragen und deren Eignung vorab obergutachtlich geklärt werden. Auf dieses Entgegenkommen des Dienstherrn hat der Beamte mit der Verweigerung jeder Kooperation geantwortet, indem er nicht nur dreimaligen - zuletzt vom Justizministerium selbst unter Androhung disziplinarrechtlicher Maßnahmen ausgesprochenen - Aufforderungen zur neurologischen Untersuchung nicht nachgekommen ist, sondern darüber hinaus ernstlich angekündigt hat, auch künftige dienstliche Anordnungen zur Klärung seiner Dienstfähigkeit missachten zu wollen, und zudem nicht einmal bereit war, dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, eine Lösung der schwierigen dienstlichen Situation auf dem Wege eines Personalgesprächs zu versuchen. Der in diesem Zusammenhang begangene Ungehorsam (siehe oben III. 1b. cc.) stellt eine zusätzliche schwerwiegende Pflichtverletzung dar; ein Beamter, der bei jahrelangen, von ihm selbst beförderten Unklarheiten über seine Dienstfähigkeit nicht bereit ist, die sich unmittelbar aufdrängende Möglichkeit innerdienstlicher Erörterung wahrzunehmen, begibt sich ein weiteres Mal außerhalb der Grundbedingungen des dienstrechtlich unabdingbaren Vertrauens. Der Beamte hat - entgegen dem eindringlichen Rat seines früheren Verteidigers - nicht einmal die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zum Anlass genommen, zu erklären, dass er künftig ohne Einschränkung seiner Pflicht zur ärztlichen Untersuchung und zum Gehorsam gegenüber dem Dienstherrn nachkommen werde. Insgesamt hat sich der Beamte beharrlich, konsequent und rücksichtslos über grundlegende dienstliche Belange hinweg gesetzt und dabei jegliche Bereitschaft zur Kooperation mit dem Dienstherrn vermissen lassen. Angesichts dieses anhaltenden und ungewöhnlich schweren Vertrauensbruchs kann der Dienstherr nicht mehr davon ausgehen, der Beamte werde seinen dienstlichen Treuepflichten nachkommen; er ist vielmehr als solcher in jeder Hinsicht "absolut" untragbar geworden (vgl. dazu Claussen/Janzen, a.a.O., Einleitung D Randnr. 2b).

Die vom Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat erhobenen Einwände sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Insofern ist bei der gegebenen Sachlage allenfalls die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, ob aufgrund besonderer Umstände die Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde ein vergleichbares Dienstvergehen in Zukunft nicht mehr begehen. Für eine derartige positive Prognose sieht der Senat jedoch keine Basis. Zwar trägt der Beamte nunmehr - erstmals - vor, er habe insbesondere aufgrund seiner ständigen Schmerzen, die ihn zermürbt und sein Wesen verändert hätten, in einer psychischen Ausnahmelage gehandelt, die so nicht mehr bestehe. Dieses Vorbringen reicht nicht hin, dem Beamten eine Prognose auszustellen, die auch nur annähernd geeignet wäre, seine absolute Untragbarkeit zu widerlegen. Zum einen hat der Beamte die von ihm geschilderte Ausnahmelage und deren Auswirkungen auf sein Handeln durch nichts belegt; es handelt sich um eine schlichte Behauptung, deren sachlicher Gehalt zusätzlich dadurch gemindert wird, dass sie erstmals im Berufungsverfahren und rund zwei Jahre nach den maßgeblichen Vorgängen aufgestellt wurde. Zum anderen ist auch nicht plausibel, dass die anhaltende Verweigerungshaltung des Beamten die typische Folge seiner orthopädischen oder neurologischen Beschwerden gewesen sein könnte. Im Gegenteil spricht alles gegen eine solche Möglichkeit.

Ein besonderer Bezug zwischen Dienstverhältnis und Erkrankung ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar. Der Dienstherr hat nicht etwa durch sein Verhalten und seine Reaktion auf die Erkrankung des Beamten dessen Verweigerungshaltung provoziert. Im Gegenteil zeigt der in der Personalakte befindliche Schriftverkehr, dass er lange Zeit äußerst nachsichtig gehandelt hat und verständnisvoll mit dem Beamten umgegangen ist. So hat er den privatärztlichen Einwendungen gegen die empfohlene Reha-Maßnahme weiten Raum gelassen und dem Beamten sogar noch nach Ablauf von zwei Jahren, in denen nicht auf deren Realisierung gedrungen wurde, eine obergutachtliche Klärung zugestanden. Im Hinblick auf dieses fürsorgliche Verhalten stellte die vom Beamten behauptete Annahme, der Dienstherr habe es auf seine "Zerstörung" angelegt, eine gänzlich irrationale Fehleinschätzung dar. Zudem hat der Beamte seine Verweigerungshaltung über einen langen Zeitraum aufrecht erhalten, ohne auch nur die geringsten Anzeichen von Kooperationsbereitschaft zu zeigen. Dem Vorbringen des Beamten sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er wegen seiner orthopädisch oder neurologisch bedingten Schmerzen und einer daraus resultierenden Fehleinschätzung der Absichten seiner Vorgesetzten während eines derart langen Zeitraums zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, dem Dienstherrn zu signalisieren, er wolle den berechtigten dienstlichen Belangen auf die eine oder andere Weise Rechnung tragen. Bei dieser Sachlage mag auf sich beruhen, dass der Beamte die von ihm behauptete "Bewußtseinstrübung" im erstinstanzlichen Verfahren noch auf die Medikamenteneinnahme zurückgeführt, aber nicht als Folge andauernder Schmerzen dargestellt hat. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass die anhaltende Verweigerungshaltung des Beamten seiner Persönlichkeit unter normalen Verhältnissen jedoch völlig fremd und nur die Folge einer inzwischen beendeten Ausnahmesituation gewesen wäre. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Prognose, der Beamte werde sich künftig ohne Vorbehalt gegenüber dem Dienstherrn kooperativ verhalten und seine Treuepflichten nach Kräften erfüllen. Selbst wenn man, wofür nach allem nichts spricht, von verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ausginge, änderte dies nichts daran, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört und der Beamte untragbar geworden ist (vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., Einleitung D Randnrn. 2b und 21b).

3. Dem Beamten wird aufgrund seiner Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Senat ein Unterhaltsbeitrag gewährt. Von seiner Unwürdigkeit kann nicht ausgegangen werden; es sind keine Umstände erkennbar, die über das disziplinarrechtlich geahndete Fehlverhalten hinausreichen und Unterstützungsleistungen des Dienstherrn als unerträglich erscheinen lassen. Der Beamte hat seine Bedürftigkeit nunmehr im Berufungsverfahren auch ausreichend dargetan. Der Einsatz seiner von ihm selbst und von seinem inzwischen 11-jährigen Kind bewohnten 44 Quadratmeter großen Eigentumswohnung (Baujahr 1984) kann nicht verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 3.7.2002 - DL 17 S 24/01 -). Es ist auch davon auszugehen, dass der Beamte weder über weitere Einnahmequellen noch über sonstiges Vermögen verfügt. Insbesondere kann aus den fehlenden Darlehensverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung im Jahre 1997 nicht auf das Vorhandensein von Vermögensgegenständen geschlossen werden. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung die Schuldenfreiheit nachvollziehbar damit begründet, dass er den Kaufpreis von 100.000,-- DM aus Erspartem habe aufbringen können. Wegen des altersbedingt geringen Versorgungsanspruchs des Beamten erscheint dem Senat der Höchstsatz (Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts) geboten; eine Frist von zwei Jahren erscheint angemessen, um dem Beamten ausreichend Gelegenheit für eine berufliche Umorientierung zu geben. Sollte er bereits vor Ablauf von zwei Jahren über ausreichendes Erwerbseinkommen verfügen, entfielen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsbeitrag (§§ 75 Abs. 5 Satz 2 und 3 LDO, 53 Beamtenversorgungsgesetz). Eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrags über zwei Jahre hinaus setzte gegebenenfalls die substantiierte Darlegung des Beamten voraus, dass er trotz zumutbarer Bemühungen keinen Arbeitsplatz habe finden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO. Der Erfolg des Beamten bei der Gewährung von Unterhaltsbeitrag fällt gegenüber der Zurückweisung des auf Freispruch gerichteten Rechtsschutzbegehrens kostenrechtlich nicht ins Gewicht (von Alberti/Gayer/Roskamp, Landesdisziplinarordnung, 1994, § 112 Randnr. 2; Claussen/Janzen, a.a.O., § 114 Randnr. 4).

Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Ende der Entscheidung

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