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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: 1 B 04.1080
Rechtsgebiete: BayBO, BBauG 1960, BayBO 1901, BauGB


Vorschriften:

BayBO Art. 56 Abs. 4
BayBO Art. 68 Abs. 1
BayBO Art. 68 Abs. 2
BayBO Art. 68 Abs. 3
BayBO Art. 68 Abs. 4
BayBO Art. 68 Abs. 5
BayBO Art. 68 Abs. 6
BayBO Art. 75 Abs. 2
BBauG 1960 § 1 Abs. 4 Satz 2
BBauG 1960 § 9
BBauG 1960 § 173 Abs. 3 Satz 1
BayBO 1901 §§ 1 ff.
BauGB § 30 Abs. 3
BauGB § 34
BauGB § 35 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 B 04.1080

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Erteilung eines Vorbescheids für Fl.Nr. ... Gemarkung S ...

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2005

am 15. Juli 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses und eines Wochenendhauses.

1. Der Kläger ist Eigentümer des an den Wörthsee grenzenden Grundstücks Fl.Nr.... Gemarkung s. Mit Bescheid vom 5. November 1932 erteilte das Bezirksamt S einem Rechtsvorgänger des Klägers die Baugenehmigung für die Errichtung je einer Bootshütte auf diesem Grundstück (damals Fl.Nr. .../33) und auf dem südlich angrenzenden Grundstück (damals Fl.Nr. .../34, heute Fl.Nr. ...). Das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers wurde abweichend von der Genehmigung errichtet. Die in den Bauvorlagen vorgesehene Grundfläche (8,90 m / 6,00 m) und die Gebäudehöhe wurden zwar im Wesentlichen eingehalten. Anstelle einer Bootshütte mit Bootsliegeplatz, Veranda sowie kleinem Geräte- und Aufenthaltsraum wurde aber ein Wochenendhaus mit einem größeren Zimmer, zwei weiteren Zimmern und einem Vorbau errichtet. Der Kläger nutzt das Gebäude nach seinen Angaben etwa seit dem Jahr 1988 nicht nur als Wochenendhaus, sondern dauernd zum Wohnen.

Das Grundstück des Klägers und die nördlich und südlich anschließenden Grundstücke werden durch die ... einen auf diesen Grundstücken verlaufenden Privatweg, der sich in nördlicher und südlicher Richtung als Geh- und Radweg fortsetzt, erschlossen.

Die Grundstücke in der Umgebung des Grundstücks des Klägers sind bis auf wenige Ausnahmen bebaut. Bei den Gebäuden auf den Seeufergrundstücken handelt es sich weit überwiegend um Bootshütten oder Wochenendhäuser. Nach Angaben des Beklagten wurden für diese Grundstücke folgende Genehmigungen erteilt:

- Fl.Nr. ...: Bescheid vom 13. Juni 1951 für einen Anbau an das bestehende als Wohnhaus genutzte Gebäude, für das keine Genehmigung vorliegt;

- Fl.Nr. ...: Stets widerrufliche Genehmigung vom 6. Juni 1973 zur Änderung des bestehenden Wochenendhauses (ein Vorbescheidsantrag aus dem Jahr 1985 für ein Wohnhaus wurde negativ beurteilt);

- Fl.Nr. ...: Bescheid vom 8. Juli 1965 für die Errichtung einer Bootshütte (eine Genehmigung für das bestehende Wochenendhaus liegt nicht vor),

- Fl.Nr. ...: Bescheid vom 6. Juni 1957 für die Errichtung einer Badehütte,

- Fl.Nr. ...: Bescheid vom 14. August 1975 für die Änderung einer Badehütte (Anbau WC, Kanalanschluss),

- Fl.Nr. ...: Bescheid vom 16. September 1975 für die Errichtung einer Sanitär- und WC-Anlage.

Für die Gebäude auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ... und ... liegen keine Genehmigungen vor.

Mit Beschluss vom 26. August 1932 hat das Bezirksamt S zur "Freihaltung des "...seeufers" Baulinien für das Ufergelände festgesetzt. Das Grundstück des Klägers wird von einer entlang der Westseite der ... verlaufenden "Vorgarten- und Wegebegrenzungslinie" berührt. Östlich der ... ist eine "rückwärtige Bebauungsgrenze" festgesetzt. Die damals auf den Ufergrundstücken vorhandenen Gebäude sind - auch auf dem Grundstück des Klägers - in den Plan eingetragen ("bestehende Hütten"). Außerdem sind auf einigen Grundstücken "Bebauungsgrenzen für neue Hütten" festgesetzt.

2. Der Kläger beantragte im Mai 2001 für sein Grundstück einen Vorbescheid für die "Erneuerung eines Wohnhauses" und im Oktober 2001 einen Vorbescheid für die "Erneuerung eines Wohnhauses bzw. eines Wochenendhauses". Nach den vom Kläger selbst gefertigten Bauvorlagen soll das neue Gebäude jeweils eine Grundfläche von 12,50 m / 8,90 m haben (Seite 89 der Vorbescheidsakten E0038/01). Das Landratsamt s lehnte beide Anträge ab (Bescheide vom 8.10.2001 und vom 30.4.2003). Es handele sich um nicht privilegierte Außenbereichsvorhaben, die öffentliche Belange beeinträchtigten (Splittersiedlung, Landschaftsbild); außerdem widersprächen die Vorhaben der Landschaftsschutzverordnung. Der Baulinienplan habe nur die bestehenden Boots- und Badehütten planungsrechtlich absichern, nicht aber eine Wohnbebauung im Seeuferbereich zulassen wollen. Die vom Kläger ausgeübte Wohnnutzung sei illegal.

Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Über die Widersprüche wurde nicht entschieden.

Mit der Klage beantragte der Kläger zuletzt, den Beklagten zur Genehmigung des Vorbescheidsantrags vom Mai 2001 in der Fassung des Antrags vom Oktober 2001 für die Erneuerung eines Wohnhaus bzw. eines Wochenendhauses zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht ... wies die Klage mit Urteil vom 5. Februar 2004 ab. Das Grundstück liege im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang ende mit der Bebauung auf den östlich an die ..." grenzenden Grundstücken. Die aus Boots- und Badehütten (Fl.Nrn. ..., ... sowie ... bis ...) und aus Wochenendhäusern (Fl.Nrn. ..., ...., ..., ...,und ...) bestehende Bebauung auf den Seeufergrundstücken gehöre nicht mehr zum Bebauungszusammenhang. Vielmehr handele es sich um eine Splitterbebauung im Außenbereich. Das Vorhaben sei unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige (Flächennutzungsplandarstellung als Grünfläche, Splittersiedlung). Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes) seien nicht erfüllt. Das Haus sei nicht zulässigerweise errichtet worden. Die Nutzung als Wohngebäude sei nicht von der Genehmigung vom 5. November 1932 gedeckt. Die Nutzung sei damals auch nicht genehmigungsfähig gewesen, weil sich das Grundstück außerhalb der damals festgesetzten Baulinie befinde.

3. Zur Begründung der mit Beschluss vom 11. August 2004 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Das streitgegenständliche Gebäude und die Gebäude auf den südlich und nördlich angrenzenden Grundstücken würden seit Jahrzehnten unbeanstandet zum Wohnen genutzt und seien deshalb als vorhandene Bebauung zu berücksichtigen. Die Gebäude seien auch Teil des Bebauungszusammenhangs östlich der ...". Optisch wahrnehmbare Gegebenheiten, welche "trennend" wirken könnten, seien nicht vorhanden. Als Innenbereichsvorhaben sei das geplante Wohnhaus zulässig, weil es sich im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfüge. Der Vorbescheid müsse aber auch bei einer Beurteilung nach § 35 BauGB erteilt werden, weil keine öffentlichen Belange beeinträchtigt würden. Der Baulinienplan setze im Bereich der violett angelegten Flächen überbaubare Flächen im Sinn von § 23 BauNVO fest. Als übergeleiteter einfacher Bebauungsplan gehe der Baulinienplan dem Flächennutzungsplan vor. Eine Verfestigung der Splittersiedlung sei in diesem Fall nicht "zu befürchten", sondern städtebaulich erwünscht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München zu ändern und den Beklagten zur Genehmigung des Vorbescheidsantrags vom Mai 2001 in der Fassung des Antrags vom Oktober 2001 für die Erneuerung eines Wohnhaus bzw. eines Wochenendhauses zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 11. Mai 2005 durch einen Augenschein Beweis erhoben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht nicht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses oder eines Wochenendhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung s (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Vorbescheidsantrag ist zwar zulässig (1.); beide Vorhaben widersprechen aber den Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (2.).

1. Der Vorbescheidsantrag ist zulässig, obwohl die eingereichten Bauvorlagen nicht von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser, sondern vom Kläger persönlich unterschrieben wurden.

Nach Art. 68 Abs. 1 BayBO müssen Bauvorlagen für genehmigungspflichtige oder im Freistellungsverfahren (Art. 64 BayBO) zu behandelnde Vorhaben von einem nach Art. 68 Abs. 2 bis 6 BayBO bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Dieser Anforderung müssen grundsätzlich auch Vorbescheidsanträge entsprechen, weil auch mit einem Vorbescheidsantrag ein genehmigungspflichtiges oder im Freistellungsverfahren zu behandelndes Vorhaben zur Überprüfung gestellt wird. Da die Voraussetzungen des Art. 68 BayBO unmittelbar erfüllt sind, ist es unerheblich, dass die Regelung nicht bei den Vorschriften aufgeführt ist, die nach Art. 75 Abs. 2 BayBO auf den Vorbescheidsantrag entsprechend anzuwenden sind (Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 68 Anm. 3.5; Bauer in Simon/Busse, BayBO, Art. 75 RdNr. 6 a; vgl. BayVGH vom 31.5.2001 BayVBl 2002, 339).

Der Antrag ist zulässig, obwohl der Kläger die in Art. 68 Abs. 2 bis 6 BayBO aufgeführten Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung nicht erfüllt und der Antrag somit nicht den Anforderungen des Art. 68 Abs. 1 BayBO entspricht. Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift auf Vorbescheidsanträge, durch die nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden soll, generell keine Anwendung findet (Bauer in Simon/Busse, BayBO, Art. 75 RdNr. 6 a; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 75 Anm. 7.3). Der Antrag des Klägers ist jedenfalls deshalb zulässig, weil das Landratsamt in entsprechender Anwendung von Art. 56 Abs. 4 BayBO zulässigerweise auf die Bestellung eines Entwurfsverfassers verzichtet hat.

Nach Art. 56 Abs. 4 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde bei Vorhaben geringeren Umfangs auf die Bestellung eines Entwurfsverfassers verzichten. Bei dem vom Kläger geplanten Gebäude handelt es sich zwar nicht um ein Vorhaben geringeren Umfangs. Hierzu zählen in der Regel nur einfache bauliche Anlagen (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayBO), nicht aber Wohngebäude. Art. 56 Abs. 4 BayBO kann jedoch entsprechend angewendet werden. Die Befugnis beruht auf der Erwägung, dass der aus Art. 68 Abs. 1 BayBO resultierende Zwang zur Bestellung eines Entwurfsverfassers den Bauherrn unverhältnismäßig belasten kann, wenn der (finanzielle) Aufwand für die Bestellung im Einzelfall in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen steht, die von einem Fachmann erstellte Bauvorlagen für die Prüfungsaufgabe der Bauaufsichtsbehörde und für die anderen Verfahrensbeteiligten im Vergleich mit Bauvorlagen eines "Laien" haben. Ein solches Missverhältnis zwischen Aufwand und Nutzen besteht auch bei einem Vorbescheidsantrag zur Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, wenn sich die für diese Prüfung erforderlichen Eckdaten mit der gebotenen Bestimmtheit Bauvorlagen entnehmen lassen, die von einer nicht bauvorlageberechtigten Person erstellt worden sind.

Beim Vorhaben des Klägers sind diese Voraussetzungen erfüllt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt hat, ist Gegenstand der beiden - im Verlauf des Verfahrens zusammengefassten - Anträge nur die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Die Angaben in den selbst erstellten Bauvorlagen genügen, um diese Frage zu beurteilen. Von der damit gegebenen Befugnis zum Verzicht hat das Landratsamt stillschweigend Gebrauch gemacht, indem es die Anträge des Klägers sachlich geprüft hat.

2. Beide Vorhaben, das Wohnhaus und das Wochenendhaus, sind bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Grundstück des Klägers liegt im Außenbereich (2.1.). Sind Festsetzungen des Baulinienplans vom 26. August 1932 noch als einfacher Bebauungsplan wirksam, so ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach diesen Festsetzungen und im Übrigen nach § 35 BauGB zu beurteilen; in diesem Fall sind die Vorhaben schon deswegen unzulässig, weil sie den Festsetzungen widersprechen (2.2.). Sollten die Festsetzungen unwirksam sein, ist § 35 BauGB alleiniger Genehmigungsmaßstab; in diesem Fall ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass es sich um nicht privilegierte Vorhaben handelt, die öffentliche Belange beeinträchtigen (2.3.).

2.1. Das Grundstück des Klägers liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).

Der Augenschein hat die Richtigkeit der bauplanungsrechtlichen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Das Gebäude auf dem Grundstück gehört zu einer dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil vorgelagerten, aus Boots- und Badehütten, Wochenendhäusern sowie einem Wohngebäude bestehenden Bebauungszeile auf den unmittelbar an den See grenzenden Grundstücken. Diese Bebauungszeile, die sich über die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers hinaus noch weit nach Süden erstreckt und sich auch in nördlicher Richtung - jenseits einer etwa 70 m breiten unbebauten Fläche - fortsetzt, bildet einen eigenen städtebaulichen Bereich. In dem Teilabschnitt zwischen dem Grundstück Fl.Nr. ... im Norden und dem Grundstück Fl.Nr. ... im Süden, im dem sich das Anwesen des Klägers befindet, hat diese Seeuferbauung zwar mehr Gewicht als auf den südlich folgenden Grundstücken. Gleichwohl erscheint sie auch in diesem Abschnitt nicht als eine Fortsetzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils östlich der ..." sondern als Teil einer Splitterbebauung im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:

Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinn von § 34 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die - trotz vorhandener Baulücken - den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG vom 6.11.1968 E 31, 22 = BayVBl 1969, 134). Als Bebauung maßgebend sind dabei grundsätzlich nur vorhandene Gebäude, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Gebäude, die üblicherweise nur vorübergehend genutzt werden, wie etwa Freizeitzwecken dienende Gebäude, zählen hierzu grundsätzlich nicht. Solche Gebäude sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ihre Umgebung ausnahmsweise städtebaulich mitprägen. Ausschlaggebend ist, ob die bauliche Anlage ihren Teil dazu beitragen kann, den Maßstab für die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Fortentwicklung eines Ortsteils zu bilden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Das gilt auch für Wochenendhäuser. Kleine Wochenendhäuser erfüllen in aller Regel nicht die Voraussetzungen einer Bebauung im dargelegten Sinn; größere können hingegen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden (BVerwG vom 2.3.2000 ZfBR 2000, 428; vom 2.8.2001 ZfBR 2002, 69; vom 11.7.2002 ZfBR 2002, 808; ThürOVG vom 28.3.2003 ZfBR 2004, 182). "Vorhanden" und damit bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit zu berücksichtigen, sind nicht nur legale Gebäude. Auch eine illegale Bebauung, mit deren Bestehen sich die Behörden auf Dauer abgefunden haben, fällt ins Gewicht (BVerwG vom 6.11.1968 E 31, 22 = BayVBl 1969, 134; vom 23.11.1998 NVwZ-RR 1999, 364). Am Ortsrand endet ein Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (BVerwG vom 12.6.1970 E 35, 256 = NJW 1970, 1939) - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG vom 12.10.1973 DVBl 1974, 238). Ausnahmsweise können topographische Gegebenheiten allerdings dazu führen, dass unbebaute, an das letzte Grundstück des Bebauungszusammenhangs anschließende Flächen noch zum Innenbereich zu zählen sind (BVerwG vom 18.6.1997 NVwZ-RR 1998, 157). Andererseits kann ein bebautes Grundstück am Ortsrand infolge besonderer topografischer Verhältnisse oder wegen der "trennenden Wirkung" einer Straße oder einer anderen Anlage auch vom Bebauungszusammenhang "abgekoppelt" sein (VGH BW vom 8.2.1996 NuR 1998, 142; BVerwG vom 15.3.1997 BauR 1997, 988).

Nach diesem Maßstab handelt es sich bei den Gebäuden auf den Grundstücken, deren bauplanungsrechtliche Einstufung als Außenbereich sich nicht von selbst versteht (von Norden nach Süden: Fl.Nrn. ..., ..., ..., ...., ... und ...), nur zum Teil um bauplanungsrechtlich relevante Bebauung im dargelegten Sinn.

Der Verwaltungsgerichtshof unterstellt zugunsten des Klägers, dass alle Gebäude auf diesen Grundstücken als "vorhanden" anzusehen sind, obwohl für keines eine Genehmigung vorliegt, die den Bestand und die ausgeübte Nutzung vollständig abdeckt. Bei dem Anwesen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... ist die Einstufung als "vorhanden" auch für die Nutzung als Wohnhaus gerechtfertigt, weil der Beklagte das Gebäude seit der Genehmigung eines Anbaus im Jahre 1951 wie ein genehmigtes Wohnhaus behandelt. Bei den anderen Gebäuden ist hingegen jeweils nur eine Nutzung als Wochenendhaus "vorhanden". Auch gegen diese Gebäude wird zwar schon seit längerem und bei gleich bleibenden Verhältnissen wohl auch in absehbarer Zeit nicht bauaufsichtlich eingeschritten. Das Landratsamt hat aber jedes Vorhaben, das eine Nutzung zum dauernden Wohnen rechtlich verfestigt hätte, abgelehnt. So wurde beim Grundstück Fl.Nr. ... ein Vorbescheidsantrag aus dem Jahr 1985 für die Errichtung eines Wohnhauses negativ beurteilt. Die widerrufliche Genehmigung vom 6. Juni 1973 für eine bauliche Änderung des Gebäudes auf diesem Grundstück geht nach Mitteilung des Beklagten von einem bestehenden Wochenendhaus aus.

Von den "vorhandenen" Gebäuden steht nur bei dem auf Dauer geduldeten Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. ... die Einstufung als bauplanungsrechtlich relevante Bebauung im dargelegten Sinn außer Zweifel. Die drei ungenehmigten Wochenendhäuser auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ..., ... erfüllen diese Voraussetzung hingegen nicht. Auch wenn die Grundfläche dieser Gebäude zum Teil über dem Maß von 40 m2 liegt, das in anderen Ländern die Obergrenze für sog. Kleinwochenendhäuser bildet (vgl. Fickert/ Fieseier, BauNVO, 10. Aufl., § 10 RdNr. 32 f.), wirken die drei eingeschossigen, eng nebeneinander auf kleinen Grundstücken stehenden Gebäude nicht wie eine Bebauung, die geeignet ist, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden oder fortzusetzen. Bei dem Anwesen des Klägers und dem südlich anschließenden Gebäude, die beide nicht der Baugenehmigung vom 5. November 1932 entsprechen, erscheint es zwar fraglich, ob das städtebauliche Gewicht genügt, um die beiden in enger Reihe stehenden Häuser als relevante Bebauung anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof unterstellt dies aber zugunsten des Klägers.

Gleichwohl erscheinen die Grundstücke nicht als Teil des Bebauungszusammenhangs, den die Wohngebäude auf den östlich anschließenden Grundstücken bilden, sondern als Teil der Splitterbebauung entlang des Ufers. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist in erster Linie die "trennende Wirkung" der ..." Diese ist zwar nur rund 3 m breit und nur als Fahrweg befestigt. Gerade wegen dieses unzureichenden und provisorisch wirkenden Ausbauzustandes erscheint der Weg nach dem Ergebnis des Augenscheins aber nicht als Erschließungsanlage im Innenbereich, jenseits deren sich die zusammenhängende Bebauung, wenn auch mit einer anderen Struktur (vgl. BVerwG vom 19.9.1986 E 75, 34 = NVwZ 1987, 406), fortsetzt. Vielmehr hat man den Eindruck, dass der Innenbereich an der Ostseite der "..." endet und dass der Weg und die Ufergrundstücke einen hiervon getrennten eigenen Bereich bilden. Verstärkt wird dieses Bild durch die unterschiedliche Struktur der Bebauung beidseits des Wegs sowie durch die Tatsache, dass die Gebäude auf den östlich gelegenen Grundstücken bei leicht nach Osten ansteigendem Gelände überwiegend einen deutlichen Abstand von der "..." einhalten. Im nördlichen Bereich reicht die Bebauung infolge des kleinen Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ... zwar bis unmittelbar an den Weg. Diese schmale "Brücke" zu den drei kleinen Wochenendhäusern auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ..., ... genügt jedoch nicht, um den Uferbereich als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils erscheinen zu lassen.

Die Bebauung auf den Seeufergrundstücken bildet auch keinen eigenen Ortsteil. Dem steht schon entgegen, dass sie überwiegend aus Gebäuden besteht, die nicht als Bebauung einzustufen sind, die einen Ortsteil bilden kann. Außerdem ist die Seeuferbebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, sondern aus heutiger Sicht eine erhebliche städtebauliche Fehlentwicklung. Zwar kann auch eine zeilenförmige Bebauung entlang eines Seeufers Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein (BVerwG vom 6.11.1968 E 31, 32 = BayVBl 1969, 134). Voraussetzung ist jedoch, dass die Bebauung ein Mindestmaß an städtebaulicher Ordnung aufweist. Dieses fehlt im fraglichen Abschnitt des ... seeufers. Es handelt es sich um eine weitgehend ungenehmigte Ansammlung unterschiedlichster Gebäude auf Grundstücken, die zum Teil schon wegen ihrer Größe und ihrer Erschließung nur für eine untergeordnete Bebauung geeignet sind.

2.2. Gelten die Festsetzungen des Baulinienplans vom 26. August 1932 gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) als einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) fort, so sind die Vorhaben schon deswegen unzulässig, weil sie den Festsetzungen widersprechen (§ 30 Abs. 3, Abs. 1 BauGB).

Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 gelten baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne, die beim In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes bestanden haben, als Bebauungspläne fort, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Voraussetzungen einer Fortgeltung waren, dass die Regelungen den Vorschriften entsprachen, auf deren Grundlage sie erlassen worden sind, dass ihr Inhalt nach den damaligen Maßstäben als abwägungsgerecht angesehen werden konnte, dass Festsetzungen dieses Gehalts nach § 9 BBauG zulässig waren und dass die Festsetzungen auch nach dem neuen Recht das Ergebnis einer rechtmäßigen Abwägung hätten sein können (BVerwG vom 20.10.1972 E 41, 67 = BayVBl 1973, 501; vom 28.2.1975 E 48, 70 = NJW 1975, 1985 = BayVBl 1975, 564 [zur Überleitung eines Wirtschaftsplans als Flächennutzungsplan]; Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 233 RdNr. 87 ff.).

Nach diesem Maßstab ist anzunehmen, dass die Regelungen in der Baulinienfestsetzung für das ...seeufer (die Festsetzung von vorderen, seitlichen und rückwärtigen Bebauungsgrenzen, von Vorgartenlinien, von durch die Vorgartenlinien begrenzten Fußwegen sowie von Bebauungsgrenzen für "bestehende" und für "neue Hütten") als Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans fort gelten.

Die Festsetzungen beruhen auf den Regelungen über Baulinien, Höhenlagen und Baubeschränkungen in den §§ 1 ff. und §§ 58 ff der Bauordnung vom 17. Februar 1901 (GVBl S. 87). Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BayBO 1901 mussten die Baulinienpläne ersehen lassen, ob die Baulinien als Straßenbegrenzungslinien, als Vorgartenlinien, als Gebäudefluchtlinien oder als vordere, seitliche oder rückwärtige Bebauungsgrenze gelten sollten (zur Funktion der verschiedenen Baulinien und zu deren zeichnerischer Darstellung vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 3.8.1910 - MABl S. 477, abgedruckt bei Englert/Mang, BayBO, Anhang 28). Die Regelungen für die Ufergrundstücke, durch die die Bebauung auf die festgesetzten "Baufenster" sowie auf eine bestimmte Gebäudeart und Nutzung ("Hütten") beschränkt wurde, können als Festsetzung von Beschränkungen im Zusammenhang mit der Bebauungsgrenzenfestsetzung angesehen werden, zu der § 2 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 1 BayBO 1901 ermächtigte.

Die ausführliche Begründung des Beschlusses über die Baulinienfestsetzung vom 26. August 1932 zeigt, dass die Festsetzungen nach den damaligen Maßstäben ordnungsgemäß abgewogen wurden. Das Bestreben, einer "völligen Verbauung des Seeufers" und der "Abschließung des Sees für die Öffentlichkeit" entgegenzuwirken, war nicht nur im Jahr 1932 ein sachgerechtes Planungsziel. Diese Erwägungen genügten auch bei In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes den Anforderungen des damals in § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG geregelten bauleitplanerischen Abwägungsgebots.

Es handelt sich auch um Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art, nämlich um die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG) in der Form von Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 BauNVO) sowie von Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG; vgl. BayVGH vom 8.8.1980 Nr. 101 II 78; Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 233 RdNr. 96 [Bayern] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9.6.1961 MABl 1961, 402/404). Bedenken bestehen lediglich insofern, als durch die "Baufenster" für die "Hütten" Anlagen außerhalb der rückwärtigen Bebauungsgrenze unmittelbar zugelassen werden. Der Sache nach handelt es sich hierbei um Ausnahmen, die nach dem System des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches nicht unmittelbar festgesetzt, sondern nur aufgrund eines Ausnahmetatbestandes im Sinn von § 31 Abs. 1 BBauG zugelassen werden können (BayVGH vom 28.5.1993 BayVBl 1993, 656). Im Hinblick auf das mit § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG verfolgte Ziel einer möglichst vollständigen Überleitung (BVerwG vom 17.12.1998 BauR 1999, 730 = BRS 60 Nr. 70) erscheint es jedoch gerechtfertigt, auch die Festsetzungen für die Ufergrundstücke trotz dieses "Systembruchs" als wirksam anzusehen.

Die Festsetzungen sind auch nicht funktionslos geworden. Bebauungsplanfestsetzungen werden funktionslos, wenn die Verhältnisse im Plangebiet in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Entwicklung so offenkundig ist, dass ein Vertrauen auf das Fortgelten der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig wäre (BVerwG vom 29.5.2001 NVwZ 2001, 1055). Der gegenwärtige Zustand im fraglichen Abschnitt des ...seeufers weicht zwar insofern nicht unerheblich vom Baulinienplan ab, als "Hütten" auch auf zahlreichen Grundstücken stehen, die nach dem Plan nicht bebaut werden dürfen. Das hat zur Folge, dass der Uferabschnitt entgegen den damaligen Planungsabsichten nahezu "völlig verbaut" ist. Da es sich jedoch im Wesentlichen um ungenehmigte Anlagen handelt, haben sich die Abweichungen noch nicht so verfestigt, dass eine Verwirklichung des alten Planungskonzepts auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint.

Die Vorhaben widersprechen der für das Grundstück des Klägers getroffenen Festsetzung (§ 30 Abs. 3, Abs. 1 BauGB). Zwar sieht der Baulinienplan auf diesem Grundstück ein etwa 6 m / 8 m großes "Baufenster" für eine "bestehende Hütte" vor. Beide Vorhaben sind aber keine "Hütten". Das geplante Wohnhaus kann - unabhängig von seiner Größe - schon wegen seiner Zweckbestimmung nicht als "Hütte" angesehen werden. Auch bei einem Wochenendhaus mit der vom Kläger geplanten Grundfläche von 12,50 m / 8,90 m handelt es nicht um eine "Hütte"; ein Vorhaben mit diesen Ausmaßen widerspricht der Festsetzung jedenfalls wegen seiner Größe.

2.3. Sollten die Festsetzungen des Baulinienplans entgegen dem Vorstehenden unwirksam sein und somit die Vorhaben nicht schon wegen eines Widerspruchs zu diesen Festsetzungen unzulässig sein, dann sind die Neuerrichtung eines Wohnhaus und eines Wochenendhaus auf dem Grundstück des Klägers als nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierte Vorhaben unzulässig, weil beide Vorhaben die Verfestigung der Splitterbebauung auf den Seeufergrundstücken befürchten lassen und somit öffentliche Belange beeinträchtigen (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

Die Verfestigung der Splittersiedlung ist - auch bei einer Nutzung des Ersatzbaus als Wochenendhaus und erst recht bei einer Nutzung als Wohnhaus - schon darin zu sehen, dass an die Stelle eines Gebäudes, das, so wie es ausgeführt wurde und genutzt wird, nicht von einer Genehmigung gedeckt ist, ein genehmigtes und somit zulässigerweise errichtetes Gebäude träte. Während der Altbestand allenfalls insofern "Bestandsschutz" genießt, als eine Nutzung als Wochenendhaus auf Dauer geduldet wird, wäre der Neubau nicht nur faktisch, sondern rechtlich in seinem Bestand geschützt. Sein Ersatz durch ein gleichartiges Gebäude wäre unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB trotz der Außenbereichslage erleichtert zulässig. Diese Verfestigung ist in der im Wesentlichen aus lediglich geduldeten Gebäuden bestehenden Splittersiedlung schon für sich gesehen negativ zu bewerten und damit im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB "zu befürchten". Hinzu kommt, dass die Genehmigung eines Ersatzbaus auf dem Grundstück des Klägers mit Sicherheit in absehbarer Zeit auf den Nachbargrundstücken entsprechende Bauwünsche bzw. Wünsche nach einer nachträglichen Genehmigung des Bestandes zur Folge hätte.

Der Belang Verfestigung der Splittersiedlung bleibt auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB unberücksichtigt. Nach dieser Vorschrift kann einem Wohnhaus, das im Außenbereich als gleichartiger Ersatz für ein zulässigerweise errichtetes, Missstände oder Mängel aufweisendes, längere Zeit vom Eigentümer selbst genutztes Gebäudes errichtet wird und das für den im Gesetz näher geregelten Eigenbedarf des Eigentümers bestimmt ist, u. a. nicht entgegengehalten werden, dass es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Weder das Wochenendhaus noch das Wohnhaus fallen jedoch unter § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

Bei ersterem ist die Vorschrift schon deswegen nicht einschlägig, weil ein Wochenendhaus kein Wohnhaus im Sinn von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist (BVerwG vom 12.3.1982, NJW 1982, 1512 = BayVBl 1982, 538 [zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 BBauG 1976]; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 35 RdNr. 133 mit weiteren Nachweisen).

Für ein Wohnhaus als Ersatzbau kann sich der Kläger jedenfalls deswegen nicht auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen, weil die Nutzung des bestehenden Gebäudes als Wohnhaus nicht zulässig ist und somit die Anforderung des Buchstaben a der Vorschrift, dass das bestehende Wohnhaus zulässigerweise errichtet sein muss, nicht erfüllt ist. Eine Nutzung als Wohnhaus ist nicht von der für eine "Bootshütte" erteilten Genehmigung vom 5. November 1932 gedeckt. Die nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c BauGB maßgebliche Nutzung durch den Kläger, die nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung etwa seit 1988 stattfindet, war auch zu keinem Zeitpunkt materiell rechtmäßig. Vielmehr stand und steht diese Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil sie als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben aus demselben Grund öffentliche Belange beeinträchtigt wie der geplante Ersatzbau (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB; vgl. BVerwG vom 28.10.1983 NVwZ 1984, 510). Im Übrigen widersprach eine Nutzung der Bootshütte als Wohnhaus auch schon § 3 Abs. 1 der am 1. März 1936 in Kraft getretenen Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (BGBl I S. 104). Nach dieser Vorschrift sollte die baupolizeiliche Genehmigung nämlich für bauliche Anlagen, die außerhalb von Baugebieten oder außerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils ausgeführt werden sollen, versagt werden, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n. F., § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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