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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 1 B 04.497
Rechtsgebiete: BauGB, BayBO 1994, BayBO 1998


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
BayBO 1994 Art. 89 Satz 1
BayBO 1998 Art. 82 Satz 1
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Gebäude mit einer Aussichtsmöglichkeit ("Aussichtsturm") wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung im Außenbereich privilegiert zulässig ist.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 B 04.497

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anfechtung einer Beseitigungsanordnung für einen Rundturm (Fl.Nr. ****/2 Gemarkung H******), einen Stadel und einen Erweiterungsbau (jeweils Fl.Nr. ****/2) sowie Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Rundturm;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 1999,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Langer

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Januar 2007

am 6. Februar 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung, wobei Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Beseitigung eines Rundturms, eines Stadels und eines Erweiterungsbaus (Nrn. 1 bis 3 des Bescheids des Landratsamts ****** vom 27.12.1996) ist. Außerdem begehrt der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den betroffenen Rundturm.

1. Der Kläger ist Eigentümer eines großen - unter anderem mit dem Wohnhaus des Klägers und einer landwirtschaftlichen Hofstelle (dem sog. E******hof) bebauten - Anwesens und eines ausgedehnten Grundbesitzes (ca. 75 ha) in der Gemeinde B***. Bei Baukontrollen stellte das Landratsamt fest, dass auf Grundstücken des Klägers ohne Baugenehmigungen bauliche Anlagen errichtet und bestehende bauliche Anlagen erweitert worden sind. Laufende Bauarbeiten stellte das Landratsamt mit Bescheiden vom 26. September 1996 und 2. Dezember 1996 ein.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 1996 ordnete das Landratsamt die Beseitigung von fünf baulichen Anlagen an (Nrn. 1 bis 5) und verlangte für vier weitere bauliche Anlagen, dass ein Bauantrag gestellt wird (Nrn. 6 bis 9). Hinsichtlich aller Verpflichtungen wurden für den Fall der Nichtbeachtung Zwangsgelder angedroht (Nrn. 10 bis 13); die Höhe des in Nr. 10 des Bescheids angedrohten Zwangsgelds (Beseitigung des Rundturms) wurde mit Änderungsbescheid vom 2. Januar 1997 von 500.000 DM auf 100.000 DM herabgesetzt. Im Einzelnen betrifft die Beseitigungsanordnung folgende Anlagen, die auch in einen dem Bescheid beigefügten Lageplan eingetragen sind:

1. einen über einem nicht mehr genutzten Wasserspeicher (Durchmesser 3 m, Höhe 3 m) errichteten Rundturm (Durchmesser 8 m, Höhe 11 m) auf dem Grundstück Fl.Nr. ****/2 Gemarkung H******, wobei der Wasserspeicher in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben kann;

2. einen Stadel mit einer Grundfläche von 9,8 m x 7,8 m auf dem Grundstück Fl.Nr. ****/2 (im Bescheid irrtümlich mit Fl.Nr. ****/2 bezeichnet);

3. einen Erweiterungsbau (Grundfläche 21,3 m x 7,2 m) mit Anbau (Grundfläche 6,0 x 4,0) zu einem bestehenden Gebäude für die Holzverarbeitung auf dem Grundstück Fl.Nr. ****/2;

4. eine bereits von einem früheren Grundstückseigentümer errichtete Schwimmhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ****/2;

5. einen Lagerschuppen in Winkelform auf dem Grundstück Fl.Nr. ****.

Mit - am 10. Dezember 1996 bei der Gemeinde eingegangenem - Bauantrag beantragte der Kläger die Baugenehmigung zur "Modifizierung der Gemeinde-Wasserreserve M****** zu einem Rundbau für Mörsermuseum ***** ****". Das so bezeichnete Vorhaben ist identisch mit dem nach Nr. 1 des Bescheids vom 27. Dezember 1996 zu beseitigenden Rundturm. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 14. März 1997 die Erteilung einer Baugenehmigung ab, weil das nicht privilegierte Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange beeinträchtige.

Die vom Kläger gegen die Bescheide vom 27. Dezember 1996 und vom 14. März 1997 erhobenen Widersprüche wies die Regierung *** ********** mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1998 in vollem Umfang zurück.

Wegen der Begründung der behördlichen Entscheidungen wird auf deren ausführliche Wiedergabe in dem Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts (Seiten 2 bis 18) verwiesen (§ 130 b Satz 1 VwGO).

2. Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Beseitigungsanordnung (einschließlich der zugehörigen Zwangsgeldandrohungen) hinsichtlich des Rundturms, des Stadels, des Erweiterungsbaus und des Lagerschuppens (Nrn. 1, 2, 3 und 5 des Bescheids vom 27.12.1996) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung für den Rundturm zu erteilen. Im Übrigen hat der Kläger die Schwimmhalle beseitigt (Nr. 4 des Bescheids vom 27.12. 1996) und die geforderten Bauanträge gestellt (Nrn. 6 bis 9 des Bescheids vom 27.12.1996). Die Beigeladene hat ihr Einvernehmen zu diesen Vorhaben verweigert; über die Bauanträge ist bislang nicht entschieden worden.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. Januar 1999 ab.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Der nahe dem topographischen Höhepunkt des Höhenrückens "****berg" errichtete Rundturm befinde sich außerhalb der östlich (entlang des *******wegs) und westlich (Ortsteil M******) liegenden zusammenhängenden Bebauung. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Hauptzweck des Gebäudes sei die Unterbringung einer Mörsersammlung; die Möglichkeit, die Aussicht zu genießen, trete demgegenüber in den Hintergrund. Der Rundturm sei auch nicht in dem Sinne frei öffentlich zugänglich, wie es Aussichtstürmen eigen sei. Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB scheide aus, weil der Rundturm anstelle des früheren Wasserturms gänzlich neu errichtet sei. Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Zwar sei zweifelhaft und könne letztlich offen bleiben, ob das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Auch liege weder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds noch ein Verstoß gegen das Veränderungsverbot des § 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung "*********** *******" vor. Die Errichtung des Rundturms lasse jedoch, auch wenn er nur dem gelegentlichen Aufenthalt von Menschen diene, das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten. Der auffällige Turm leite eine unerwünschte Zersiedelung des Außenbereichs ein; sein Fortbestand stelle einen Bezugsfall und im Übrigen einen Anreiz für den Kläger dar, weitere Schwarzbauten zu errichten.

Auch die angefochtenen Beseitigungsanordnungen seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Hinsichtlich des Rundturms (Nr. 1 des Bescheids vom 27.12.1996) sei die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise als durch die Beseitigung nicht möglich, da er aus den genannten Gründen nicht genehmigungsfähig sei. Ermessensfehler des Landratsamts seien nicht ersichtlich. Es bestehe die Gefahr, dass andere, auch nicht gleichartige Gebäude im Außenbereich errichtet würden. Das Risiko des Verlustes beträchtlicher Investitionen im Falle der Beseitigung habe der zu tragen, der vorsätzlich Schwarzbauten im Außenbereich errichte. Rechtmäßig sei auch die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Erweiterungsbaus zu dem bestehenden Gebäude für die Holzverarbeitung sowie des Anbaus hierzu (Nr. 3 des Bescheids vom 27.12.1996). Auch dieses Vorhaben im Außenbereich sei nicht nachträglich genehmigungsfähig. Es sei insbesondere nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers genüge, ungeachtet der Größe der in seinem Eigentum stehenden Flächen und des angegebenen Tierbestands, nicht den Anforderungen der Nachhaltigkeit, Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit; die landwirtschaftliche Betätigung werde nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben und lasse ein ernsthaftes Betriebskonzept vermissen. Das Vorhaben "diene" auch nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb; ein vernünftiger Landwirt würde entsprechende Bauten weder weitab von seiner Hofstelle noch mit gleicher Ausstattung und Gestaltung, nämlich mit aufwändig gemauerten Sandsteinquadern und -brocken sowie Rundbogenfenstern, errichten. Als sonstiges Vorhaben sei der Erweiterungsbau nicht zulässig, weil er die - in diesem Bereich noch vorhandene und zu bewahrende - natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige, gegen § 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung "*********** *******" verstoße und zur Verfestigung einer unerwünschten Splittersiedlung führe. Die Ermessensausübung begegne keinen Bedenken. Rechtmäßig sei ferner die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Stadels (Nr. 2 des Bescheids vom 27.12.1996). Dieser sei nicht nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c BayBO 1998 genehmigungsfrei, weil er aus den gleichen Gründen wie der Erweiterungsbau nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb "diene". Ebenso wie dieser sei deshalb auch der Stadel nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Als sonstiges Vorhaben sei der Stadel unzulässig, weil er die gleichen öffentlichen Belange wie der Erweiterungsbau beeinträchtige. Schließlich sei auch die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Lagerschuppens in Winkelform (Nr. 5 des Bescheids vom 27.12.1996) nicht zu beanstanden. Dieser diene nach den Feststellungen des Augenscheins nur teilweise der Lagerung von Gartengeräten und sei im Übrigen ein Jagdstüberl; auch deshalb lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Art. 69 Abs. 1 Nr. 4 BayBO 1994 oder Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c BayBO 1998 nicht vor. Auch der Lagerschuppen "diene" keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Er lasse das Entstehen bzw. die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die - zunächst unter dem Az. 1 B 99.1153 geführte - Berufung des Klägers mit Beschluss vom 7. Juli 1999 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Klagebegehren im Wesentlichen weiter. Nicht mehr angefochten wird lediglich die Beseitigungsanordnung, soweit sie sich auf den Lagerschuppen in Winkelform bezieht (Nr. 5 des Bescheids vom 27.12.1996); diesen hat der Kläger inzwischen entfernt.

Hinsichtlich des Rundturms (Nr. 1 des Bescheids vom 27.12.1996) macht der Kläger geltend, dass rechtmäßige Zustände auf andere Weise als durch die verfügte Beseitigung hergestellt werden könnten; der Rundturm sei nach Maßgabe der vorgelegten Baupläne zu genehmigen. Das Vorhaben sei als Aussichtsturm gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 BauGB im Außenbereich privilegiert. Der Turm befinde sich nahe dem topographischen Höhepunkt des Höhenrückens ****berg/M****** und sei auf diesen Standort angewiesen. Von dem Aussichtsgeschoß aus könne die gesamte Alpenkette und die Moränenlandschaft des Voralpengebiets betrachtet werden. Die öffentliche Zugänglichkeit sei keine Voraussetzung für die Privilegierung. Im Übrigen hätten im Jahre 1998 etwa 2.000 bis 2.500 Besucher den Turm aufgesucht; der Kläger gestatte nach Voranmeldung den Besuch und wolle den Turm (mit Mörsersammlung) nach Klärung der baurechtlichen Fragen in eine gemeinnützige Stiftung einbringen, so dass auch auf diese Weise der Zugang der Öffentlichkeit gesichert sei. Der Privilegierung stehe ferner nicht entgegen, dass der Turm nicht nur der Aussicht diene, sondern in ihm auch die Mörsersammlung "***** ****" untergebracht sei; wäre es allein um die Errichtung eines Museums gegangen, so hätte auch auf andere Bauformen zurückgegriffen werden können. Jedenfalls sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil es öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Der Bereich um den Rundturm stelle eine "Außenbereichsinsel" dar, die an drei Seiten von Bebauung umgeben sei. Es gehe zudem nicht um eine erstmalige Bebauung, sondern darum, ob eine im Außenbereich bereits bestehende Bebauung (gemeindliches Wasserreservoir mit Turm) verändert werden dürfe. Der Rundturm leite daher keine unerwünschte Zersiedelung des Außenbereichs ein. Er stelle auch keinen Bezugsfall dar, da die Errichtung gleichartiger Gebäude nicht zu befürchten sei.

Auch die Anordnungen, den Stadel und den Erweiterungsbau zu beseitigen (Nrn. 2 und 3 des Bescheids vom 27.12.1996), seien rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Stadel zur Unterbringung von Schafen sei jedenfalls mit dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c BayBO 1998 genehmigungsfrei geworden (auch wenn der Kläger höchstvorsorglich die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt habe). Der Stadel wie der Erweiterungsbau dienten dem landwirtschaftlichem Betrieb des Klägers. Dass der Kläger einen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-) Betrieb führe (geleitet aufgrund eines Betriebsführungsvertrags durch die ***** GmbH), ergebe sich im Einzelnen aus dem Betriebskonzept der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik vom 22. August 1998 (VG-Akt Blatt 104 bis 110). Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit seien angesichts der zur Verfügung stehenden eigenen Flächen (über 70 ha), des Tierbestands (zum 1.4.1999: 31 Rinder, 20 Pferde, 13 Schafe; Erweiterungen beabsichtigt) und des Kapitaleinsatzes des Klägers nicht zweifelhaft. Die (vorhandene) Gewinnerzielungsabsicht zeige sich etwa auch an der geplanten Aufnahme einer Pensionspferdehaltung. Stadel und Erweiterungsbau "dienten" dem landwirtschaftlichen Betrieb. Sie seien weder überdimensioniert noch stehe die bauliche Gestaltung des Erweiterungsbaus (Rundbogenfenster) der Qualifikation als landwirtschaftliches Betriebsgebäude entgegen. Die Gebäude lägen auch in hinreichender Nähe zur Hofstelle des E******hofs.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 1999 zu ändern,

den Bescheid des Landratsamts ****** vom 27. Dezember 1996 und den Widerspruchsbescheid der Regierung *** ********** vom 18. Februar 1998 insoweit aufzuheben, als dort die Beseitigung des Rundturms, des Stadels und des Erweiterungsbaus angeordnet und jeweils ein Zwangsgeld angedroht wird, und

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ****** vom 14. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung *** ********** vom 18. Februar 1998 zu verpflichten, eine Baugenehmigung für den Rundturm nach Maßgabe der mit dem Bauantrag vorgelegten Pläne zu erteilen.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2007 beantragte der Kläger außerdem hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Privilegierung des Rundturms nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB verneint,

Beweiserhebung durch Augenschein zur Abklärung der Frage, ob öffentliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere ob durch die bauliche Anlage in ihrer konkreten Form eine Splittersiedlung mit negativer Vorbildwirkung entstehen kann.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Rundturm sei als Museum geplant worden; dass es sich um einen Aussichtsturm handeln solle, sei erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen worden. Die Möglichkeit einer Rundumsicht verändere jedenfalls die Zweckbestimmung nicht. Es bestehe kein öffentliches Interesse für ein Museum im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet; das Museum müsse auch nicht notwendig dort angesiedelt sein. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liege mangels Betriebskonzept und Absicht der Gewinnerzielung nicht vor. Wegen der weitläufigen Situierung auf dem Areal und der aufwändigen Bauart "dienten" die zu beseitigenden Gebäude nicht einem auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betrieb.

Der Senat führte am 12. Juli 2000 einen Ortstermin durch. Auf die Niederschrift hierzu (VGH-Akt 1 B 99.1153 Blatt 168/169) wird verwiesen. In der Folgezeit fanden zwischen den Beteiligten - im Ergebnis erfolglose - Verhandlungen über die künftige Nutzung des strittigen Bereichs der M****** statt.

Am 25. Juni 2002 fasste der Gemeinderat der Beigeladenen den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans, dessen Geltungsbereich auch einen Teil des Anwesens des Klägers, nicht jedoch die Grundstücke mit den hier streitgegenständlichen Gebäuden, umfassen soll.

Im Hinblick auf diesen Aufstellungsbeschluss und die zu erwartende Dauer des Aufstellungsverfahrens verfügte der damalige Berichterstatter des Verfahrens am 10. April 2003 die statistische Erledigung.

4. Auf Antrag des Beklagten wurde das Verfahren am 20. Februar 2004 - nunmehr geführt unter dem Az. 1 B 04.497 - wieder aufgenommen.

Nach Mitteilung der Beigeladenen vom 11. Dezember 2006 sei das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 65 "Am E******hof", welcher in einem Teilbereich A die Bebauung und bauliche Nutzung der im unmittelbaren Umfeld des Hofes und in einem Teilbereich B die der im weiteren Umfeld gelegenen Grundstücke bis hin zum Wohnhaus des Klägers regeln soll, noch nicht abgeschlossen. Die streitgegenständlichen Grundstücke seien jedoch nach wie vor bewusst von der Planung ausgenommen.

Der Beklagte hat eine dem Kläger mit Bescheid des Landratsamts ****** vom 14. April 2003 erteilte Baugenehmigung für eine Reithalle mit Pferdeställen (36 Pferdeplätze) und Reiterstüberl auf dem E******hof (Fl.Nrn. **** und ****/1 Gemarkung B********) vorgelegt. Das Vorhaben ist bisher noch nicht verwirklicht worden.

Der Beklagte hat außerdem eine Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ******** vom 31. Juli 2006 vorgelegt, die sich zur Gesamtsituation des Anwesens des Klägers äußert (VGH-Akte 1 B 04.497 Blatt 50 bis 53). Der vom Kläger geführte E******hof verfüge danach derzeit über ca. 76 ha Eigentumsfläche (ca. 5 ha Forstfläche, ca. 71 ha landwirtschaftliche Fläche, davon 38,5 ha verpachtet). Die Viehhaltung bestehe aktuell aus einer Mutterkuhherde mit vier Mutterkühen und Nachzucht, sieben Mutterschafen mit Nachzucht und sechs Pferden. Das bewirtschaftete Gelände stelle sich im Kern als ein parkartiges Areal mit Gehölzen, Wasserstellen, Brunnen und befestigten Wegen sowie Wiesen- und Weideflächen dar. In den Park eingestreut seien einige Gebäude teils älteren, teils jüngeren Ursprungs. Der Parkcharakter werde durch die Art der Gebäude betont, die teilweise mit Sandstein verkleidet seien und Sammlungen verschiedener Werkzeuge, Glocken, Werkstätten, Wagen u.a. enthielten. Zur Landwirtschaft wird ausgeführt, dass der Kläger einen Vollzeit-Landwirt als Betriebsleiter, zwei Pferdepflegerinnen und zwei Gärtner beschäftige. Ein Betrieb der zum Ziel habe, Einkommen für die Betriebsleiterfamilie zu erwirtschaften, liege im gegenwärtigen Organisationsumfang nicht vor; der Betrieb werde nicht zur Einkommenserzielung, sondern zum Erhalt der Flächen und zur Pflege des Parks bewirtschaftet. Anders könne sich die Situation erst darstellen, wenn der genehmigte Pferdehof errichtet werde. Die Pensionspferdehaltung mit 30 Pensionsplätzen könne bei Anlegung eines wirtschaftlichen Betriebskonzepts ausreichend Gewinn erwirtschaften, um den Landwirt als Verwalter und die Pferdepflegerinnen zu entlohnen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. Januar 2007 sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Akten der zugrundeliegenden Verwaltungs- und des Widerspruchsverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beseitigungsanordnungen in dem Bescheid des Landratsamts ****** vom 27. Dezember 1996 sind, soweit sie mit der Berufung angegriffen werden, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu I.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für den Rundturm (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu II.).

I.

Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren noch gegen die - jeweils mit einer Zwangsgeldandrohung verbundenen - Anordnungen wendet, den Rundturm (Nr. 1 des Bescheids vom 27.12.1996; dazu 1.) sowie einen Stadel und einen Erweiterungsbau (Nrn. 2 und 3 des Bescheids vom 27.12.1996; dazu 2.) zu beseitigen, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Rundturms (Art. 89 Satz 1 BayBO 1994, entspricht Art 82 Satz 1 BayBO 1998) und die zugehörige Zwangsgeldandrohung (Art. 29, 31, 36 BayVwZVG) sind rechtmäßig. Der Rundturm steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften; rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise als durch die verfügte Beseitigung hergestellt werden (a). Die Beseitigungsanordnung verstößt weder gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung noch ist sie ermessensfehlerhaft ergangen (b). Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden (c).

a) Der Rundturm ist formell und materiell illegal. Der Kläger hat den Turm ohne die - erforderliche (Art. 68 Satz 1 BayBO 1994, entspricht Art. 62 Satz 1 BayBO 1998) - Baugenehmigung errichtet. Die Baugenehmigung kann auch nicht nachträglich erteilt werden, weil das im Außenbereich nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB).

aa) Das Grundstück mit dem Rundturm (Fl.Nr. ****/2) liegt im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). Schon aufgrund der räumlichen Distanz ist der Standort des Turms auf dem Höhenrücken des ****bergs nicht mehr Teil der zusammenhängenden Bebauung des Ortsteils M****** im Westen und Nordwesten und entlang des *******wegs im Osten und Nordosten. Die von dem Kläger südlich und südwestlich des Rundturms errichteten (ebenfalls nicht genehmigten) Gebäude vermögen, soweit sie überhaupt zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, als Splitterbebauung keinen Bebauungszusammenhang herzustellen.

bb) Der Rundturm stellt kein Vorhaben dar, das im Außenbereich privilegiert zulässig ist (§ 35 Abs. 1 BauGB).

(1) Der Rundturm erfüllt mit seinem Zweck, die umfangreiche Mörsersammlung des Klägers unterzubringen und zu präsentieren, keinen der in § 35 Abs. 1 BauGB abschließend aufgezählten Privilegierungstatbestände. Die Zweckbestimmung des Rundturms als Sammlungs- und Museumsgebäude ergibt sich aus der Bezeichnung des Vorhabens im Bauantrag des Klägers ("Modifizierung der Gemeinde-Wasserreserve M****** zu einem Rundbau für Mörsermuseum ***** ****"), aus der Baubeschreibung und dem Eingabeplan, die sämtliche Nutzflächen im Erd-, Ober- und Dachgeschoß als "Ausstellungsraum" ausweisen, sowie aus dem Begleitschreiben der Bevollmächtigten des Klägers (vom 10.12.1996) zu dem Bauantrag, das bekräftigt, dass der Rundbau "ausschließlich die Funktion [habe], die Mörsersammlung des Kunstmäzens ***** ****, des Vaters des Bauherrn, aufzunehmen und der Öffentlichkeit (Besichtigung nach Voranmeldung) zugänglich zu machen" (Baugenehmigungsakte B *******; ebenso die Widerspruchsbegründung vom 13.8.1997, Widerspruchsakte Blatt 82). Der Nutzungszweck des - vom Kläger selbst so bezeichneten - "Mörserturms" als Präsentationsraum für die Mörsersammlung wird ferner etwa in der Broschüre zur Eröffnung der Sammlung ("Der Mörserturm von B*** am *********** See", Verfahrensakte zur Beseitigungsanordnung Blatt 130) oder in dem vom Kläger initiierten und in seinem Verlag erschienenen Buch "Die M******" (2002; Seiten 148 bis 150, 152) dargelegt. Dieser Beschreibung entspricht die tatsächliche Nutzung des Rundturms seit seiner Errichtung bis heute.

(2) Der Rundturm ist auch nicht deshalb, weil von seinem Dachgeschoß aus eine Aussichtsmöglichkeit besteht, als ein Vorhaben privilegiert, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).

Wie die vom Kläger vorgelegten vier Fotographien (VGH-Akt 1 B 99.1153 Blatt 57) zeigen, ist zwar aus den Fenstern im Dachgeschoß des Rundturms ein Blick auf die Umgebung, etwa auf die Wallfahrtskirche von A*******, und - über die Wipfel der umstehenden Bäume hinweg - auf die Bergkette im Süden eröffnet. Ein Gebäude, etwa ein Wohnhaus oder ein landwirtschaftliches Anwesen, das über einen schönen Blick auf das Gebirge, einen See, eine reizvolle Umgebung oder einzelne Kulturdenkmäler verfügt - was gerade in der Landschaft um den *********** See nicht selten der Fall ist -, erhält allein dadurch jedoch keine andere Zweckbestimmung und bauplanungsrechtliche Qualität. Das gilt auch für den Rundturm des Klägers. Die von dem Kläger - soweit ersichtlich erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeführte und seitdem zunehmend in den Vordergrund gerückte - Etikettierung als "Aussichtsturm" dient erkennbar nur dazu, dem Vorhaben eine planungsrechtliche Privilegierung zu verschaffen, die ihm aufgrund seiner Zweckbestimmung und tatsächlichen Nutzung als Sammlungs- und Museumsgebäude nicht zukommt.

Eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bestünde im Übrigen aber auch dann nicht, wenn man dem Rundturm - der Darstellung des Klägers folgend - eine gegenüber der musealen Zweckbestimmung eigenständige Funktion als Aussichtsturm zubilligte. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den speziellen Vorschriften der Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung aber, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können. Von den übrigen Privilegierungstatbeständen unterscheidet sich diese Regelung insofern erheblich, als sie, ohne den Gegenstand oder die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung zu umschreiben, alleine darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist. Diese formale Ausrichtung führt zu einer tatbestandlichen Weite, die durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Privilegierungsvoraussetzungen ausgeglichen werden muss, da sich nur so das gesetzliche Ziel erreichen lässt, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Insbesondere ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal des "Sollens" ("nur im Außenbereich ausgeführt werden soll") das Erfordernis einer zusätzlichen Bewertung: Nicht jedes Vorhaben, das zur Umgebung eine der in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB näher umschriebenen Beziehungen aufweist, darf allein schon aus diesem Grund im Außenbereich privilegiert ausgeführt werden; unabhängig davon, ob der Bauwerber auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden könnte, ist deshalb zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (vgl. zum gesamten Vorstehenden BVerwG vom 14.3.1975 BVerwGE 48, 109 = NJW 1975, 2114; vom 16.6.1994 BVerwGE 96, 95 = NVwZ 1995, 64; vom 6.9.1999 NVwZ 2000, 678; jeweils mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).

Maßstäbe dieser im Einzelfall zu treffenden Wertung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, unter anderem, ob das Vorhaben (zumindest auch) im überwiegenden Allgemeininteresse liegt oder ob es vorrangig individuellen Wünschen bzw. privaten Zwecken dient (vgl. BVerwG vom 9.10.1991 NVwZ 1992, 476 = BayVBl. 1992, 92; vom 29.11.1991 NVwZ 1992, 476; vom 19.9.1995 NVwZ-RR 1996, 373). Von Bedeutung ist ferner, ob das Vorhaben eher singulären Charakter hat oder ob es Vorbildwirkung für gleichartige Bauwünsche haben kann, für deren Steuerung § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument darstellt (vgl. BVerwG vom 16.6.1994 a.a.O.; vom 6.9.1999 a.a.O.). In beiderlei Hinsicht fällt die Bewertung gegen eine Privilegierung des klägerischen Vorhabens aus. Der Rundturm unterliegt im Wesentlichen der privaten Nutzung durch den Kläger, der auch über den Zugang für die Allgemeinheit bestimmt; das Gelände selbst, auf dem sich der Turm befindet, ist nicht frei zugänglich. Zwar kann der Turm nach Voranmeldung grundsätzlich von jedermann besichtigt werden. Schon diese Notwendigkeit einer Voranmeldung aber widerspricht den Bedürfnissen des typischen "Aussichtsbesuchers" - und damit auch der Annahme eines überwiegenden Allgemeininteresses -, zumal dann, wenn Örtlichkeiten mit zumindest gleich schöner Aussicht in der nahen Umgebung, wie etwa an der Kirche in A*******, jederzeit und ohne weiteres aufgesucht werden können. Dies wird auch durch die Zahl der Besucher des Rundturms bestätigt, die in Relation zu der großen Zahl der Feriengäste und Ausflügler am *********** See nicht besonders hoch ist. Von den - nach Angaben des Klägers - im Jahre 1998 etwa 2.000 bis 2.500 und zuletzt, im Jahre 2006, etwa 200 bis 250 Besuchern dürfte die weit überwiegende Zahl den Rundturm zudem vor allem wegen der darin gezeigten Mörsersammlung aufgesucht und die Möglichkeit der Aussicht - auf die allein es für die Frage der Privilegierung ankommt - allenfalls "bei Gelegenheit" wahrgenommen haben. Was die Vorbildwirkung für gleichartige Bauwünsche betrifft, ist dem Kläger zwar darin zuzustimmen, dass die Errichtung weiterer "Mörsertürme" mit derselben Gestalt und konkreten Nutzung wie derjenige des Klägers kaum zu erwarten ist. Sehr wohl wäre allerdings mit zahlreichen gleichartigen Bauwünschen, für die der Turm des Klägers einen Bezugsfall darstellte, zu rechnen, wenn es für die privilegierte Zulassung eines Außenbereichsvorhabens genügen würde, dass diesem Vorhaben neben der privatnützigen und nicht privilegierten Hauptnutzung eine begrenzte Aussichtsfunktion für eine überschaubare Anzahl von Besuchern zukommt.

(3) Eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB scheidet - unabhängig von dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - schon deshalb aus, weil der Rundturm keine Änderung oder Nutzungsänderung des früheren Turms über dem Gemeinde-Wasserreservoir, sondern ein vollständig neu errichtetes und wesentlich größeres Gebäude darstellt.

cc) Als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) ist der Rundturm im Außenbereich nicht zulässig, weil er die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

(1) Die Beweisaufnahme durch Augenschein, die der Kläger hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Privilegierung des Rundturms nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB verneint, beantragt, muss nicht durchgeführt werden. Zwar kann für die bauplanungsrechtliche Beurteilung schon deshalb nicht (mehr) auf die Ergebnisse des Augenscheins vom 12. Juli 2000 zurückgegriffen werden, weil die Besetzung des Senats inzwischen vollständig gewechselt hat. Ein - erneuter - Ortstermin wäre jedoch allenfalls dann erforderlich, wenn es darauf ankäme, ob das Vorhaben des Klägers Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB); das Vorliegen einer Beeinträchtigung dieser Belange lässt der Senat indes ausdrücklich dahingestellt. Für die Beurteilung, ob das Vorhaben des Klägers öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt, ist dagegen eine Beweisaufnahme durch Augenschein nicht notwendig, weil die dem Gericht vorliegenden Karten und Fotographien hierfür eine hinreichend sichere Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. BVerwG vom 14.11.1991 NVwZ-RR 1992, 227; vom 30.8.1996 NVwZ-RR 1997, 271; Geiger in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 86 RdNr. 46).

Die baulichen Verhältnisse in dem für den Rechtsstreit interessierenden Teil des klägerischen Anwesens ergeben sich aus dem dem Bescheid vom 27. Dezember 1996 beigefügten Lageplan, der von der Beigeladenen vorgelegten Karte mit dem aktuellen Gebäudebestand sowie den bei den Akten befindlichen Katasterblättern und Auszügen aus der digitalen Flurkarte, ferner aus den besonders genauen Luftaufnahmen des Geländes, die der Kläger vorgelegt hat (VGH-Akte 1 B 04.497 zwischen Blatt 70 und 71; siehe auch VG-Akte Blatt 65 bis 68), sowie zwei Luftbildern auf den Inneneinbandseiten des Buchs "Die M******", die den Beteiligten in Kopie zur Verfügung gestellt wurden. Anhand dieser Unterlagen wurde der Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2007 ausführlich mit den Beteiligten erörtert. Dabei sind die Existenz, Lage und Dimensionierung der (noch nicht beseitigten) baulichen Anlagen, die Gegenstand des Bescheids vom 27. Dezember 1996 (dort Nrn. 1 bis 3 und 6 bis 9) sind, der seitdem neu errichteten Gebäude in der Umgebung des Stadels (Nr. 2 des Bescheids vom 27.12.1996) sowie der Anbauten an das Gebäude zur Holzverarbeitung (Nr. 3 des Bescheids vom 27.12.1996) als solche unter den Beteiligten unstrittig; sie bedürfen daher keines Beweises. Die noch vorzunehmende Würdigung der baulichen Verhältnisse unter dem Blickwinkel einer möglichen Beeinträchtigung öffentlicher Belange stellt hingegen eine normative Bewertung dar, die durch einen auf die Feststellung tatsächlicher Verhältnisse gerichteten Augenschein nicht entscheidungserheblich gefördert werden kann.

(2) Die Errichtung des Rundturms lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dient - ausgehend von dem Grundsatz der möglichsten Schonung des Außenbereichs - dazu, einer Zersiedlung des Außenbereichs in Gestalt einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung entgegenzutreten (BVerwG vom 26.5.1967 BVerwGE 27, 137 = DVBl. 1968, 43; vgl. hierzu und zum Folgenden Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 RdNrn. 101 ff. mit zahlreichen Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). Der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Alternative 1 BauGB (Entstehung einer Splittersiedlung) wird dabei bereits dann berührt, wenn erstmals ein Bauvorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG vom 9.6.1976 DVBl. 1977, 198 = BayVBl. 1977, 21). Der Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich ferner nicht auf Wohngebäude, sondern erfasst darüber hinaus zumindest alle baulichen Anlagen, die zum - wenn auch nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG vom 9.6.1976 a.a.O.); eine solche zum jedenfalls gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmte Anlage ist auch der hier strittige Rundturm.

Im Falle der Zulassung des Rundturms wäre eine städtebaulich unerwünschte Zersiedelung des Außenbereichs zu befürchten. Der Rundturm verstärkt zum einen die Gefahr, dass die Bebauung, die die nördlich davon gelegene Außenbereichsfläche (insbesondere das Grundstück Fl.Nr. ****) umgibt, in die bestehende Freifläche hinein "ausufert" (vgl. zum "Ausufern" eines Ortsteils als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung BVerwG vom 11.10.1999 BauR 2000, 1175 = ZfBR 2000, 425); jedenfalls würden die Gründe, die dort weiteren Bauwünschen entgegengehalten werden könnten, erheblich an Überzeugungskraft verlieren, wenn nicht "den Anfängen gewehrt" wird (vgl. zur entsprechenden [negativen] "Vorbildwirkung" BVerwG vom 2.9.1999 BauR 2000, 1173 = ZfBR 2000, 278). Zum anderen und vor allem aber besteht nicht nur die Gefahr, sondern vollzieht sich bereits ein handgreiflicher Vorgang der Zersiedelung vom Rundturm aus in den südlich und südwestlich davon gelegenen, insoweit auch nach Osten und Westen hin offenen Außenbereich. In dem Bereich zwischen dem Rundturm und dem "Gebäude zur Holzverarbeitung" mit dem streitgegenständlichen Erweiterungsbau (Nr. 3 des Bescheids vom 27.12.1996) befinden sich mehrere größere, darunter zwei ebenfalls ohne Baugenehmigung errichtete Gebäude (Nrn. 6 und 7 des Bescheids vom 27.12.1996). In der Verlängerung dieser Linie liegen außerdem am südlichen Ende des Grundstücks Fl.Nr. ****/2 der streitgegenständliche Stadel (Nr. 2 des Bescheids vom 27.12.1996) und in dessen Umgebung weitere, nach Erlass der hier strittigen Beseitigungsanordnung errichtete Gebäude; insoweit ist die Gefahr eines allmählichen "Zusammenwachsens" der die freie Fläche zergliedernden Streubebauung nicht von der Hand zu weisen.

b) Die Anordnung, den Rundturm zu beseitigen, verstößt nicht gegen die Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist der ursprünglich vorhandene Wasserspeicher von der Beseitigungsanordnung ausgenommen. Das Landratsamt hat auch das ihm durch Art. 89 Satz 1 BayBO 1994 eingeräumte Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise fehlerfrei ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Dabei bedarf die Tatsache, dass die Bauaufsichtsbehörde überhaupt einschreitet, um rechtmäßige Zustände herzustellen, keiner besonderen Rechtfertigung. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt auf die wiederholten Baurechtsverstöße des Klägers und auf die Notwendigkeit eines konsequenten Einschreitens unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung aller Bürger verweist.

c) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Zwangsgeldandrohung (Nr. 10 des Bescheids vom 27.12.1996 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.1.1997). Auf die zutreffenden Gründe in den angefochtenen Bescheiden und in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird verwiesen (§ 117 Abs. 5, § 130 b Satz 2 VwGO).

2. Auch die Beseitigungsanordnungen hinsichtlich des Stadels und des Erweiterungsbaus (Nrn. 2 und 3 des Bescheids vom 27.12.1996) und die zugehörigen Zwangsgeldandrohungen sind rechtmäßig (Art. 89 Satz 1 BayBO 1994, Art. 29, 31, 36 BayVwZVG). Die Anlagen stehen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften; rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise als durch die verfügte Beseitigung hergestellt werden (a). Die Beseitigungsanordnungen verstoßen weder gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung noch sind sie ermessensfehlerhaft ergangen (b). Schließlich bestehen auch insoweit gegen die Zwangsgeldandrohungen keine Bedenken (c).

a) Der Stadel und der Erweiterungsbau sind formell und materiell illegal.

Der Kläger hat beide baulichen Anlagen ohne die - erforderlichen (Art. 68 Satz 1 BayBO 1994, entspricht Art. 62 Satz 1 BayBO 1998) - Baugenehmigungen errichtet. Insbesondere ist der Stadel nicht aufgrund von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c BayBO 1998 (Erweiterung der zulässigen Grundfläche gegenüber Art. 69 Abs. 1 Nr. 4 BayBO 1994 von bisher 70 qm auf 100 qm) genehmigungsfrei geworden, weil er aus den nachfolgend (unter I. 2. a bb) dargelegten Gründen nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient.

Die Baugenehmigungen können auch nicht nachträglich erteilt werden, weil die nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigen (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB).

aa) Das Grundstück mit dem Stadel und dem Erweiterungsbau (Fl.Nr. ****/2) liegt im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). Der nördlich des K*******wegs (Fl.Nr. ****/24) errichtete Stadel gehört nicht mehr zu dem Bebauungszusammenhang, der mit der Kette von Wohnhäusern an der Südseite des K*******wegs endet. Der Erweiterungsbau befindet sich inmitten der großen Freifläche südlich der zusammenhängenden Bebauung des Ortsteils M******.

bb) Die beiden Gebäude sind nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil sie nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.

(1) Der Kläger, der selbst nicht Landwirt ist, sondern früher als Flugzeugingenieur und Unternehmer in Nigeria tätig war, führt - über die von ihm beauftragte ***** GmbH - ungeachtet der großen Flächen, die in seinem Eigentum stehen, keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Die land- und forstwirtschaftliche Betätigung auf den Grundstücken des Klägers dient vielmehr dem Erhalt der Flächen und der Pflege des Parks sowie - etwa was die Pferdehaltung betrifft - der Liebhaberei des Klägers.

Das Wesen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs besteht darin, dass die drei Produktionsfaktoren Betriebsmittel, menschliche Arbeit und Bodennutzung zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind und plangemäß von einem Betriebsleiter eingesetzt werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 RdNrn. 29 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Betrieb muss grundsätzlich auf Ertragserzielung ausgerichtet sein und außerdem die Merkmale der Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit (zumindest bis in die nächste Generation) aufweisen (BVerwG vom 11.4.1986 NVwZ 1986, 916; vom 16.12.2004 BVerwGE 122, 308 = NVwZ 2005, 587; vgl. hierzu auch Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 35 RdNr. 25 [Bearb. 2006]).

Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (Urteil Seite 38), dass die land- und forstwirtschaftliche Betätigung des Klägers - im Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung bis zum Urteil erster Instanz - insbesondere die letztgenannten Anforderungen an das Vorliegen eines Betriebs, nämlich die Absicht der Gewinnerzielung und das Vorhandensein eines nachhaltigen, die Dauerhaftigkeit gewährleistenden wirtschaftlichen Betriebskonzepts, nicht erfüllt hat. Es fehlt in dieser Hinsicht an jeglichen substantiierten Darlegungen des Klägers, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen erkennen ließen. Auch das vom Kläger vorgelegte Betriebskonzept der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik vom 22. August 1998 (VG-Akte Blatt 104 bis 110) beschränkt sich auf eine Beschreibung der "Ist-Situation" in Gestalt von Angaben zum Flächen- und Tierbestand und auf ein "neues Betriebskonzept (Soll-Situation)", das in einer Erhöhung des Pferdebestands von 18 auf 30 Tiere und des Schafbestands von 14 auf 30 Stück sowie daraus hergeleiteten Folgerungen zum Flächen- und Raumbedarf besteht. Unabhängig von den - plausiblen - Einwänden gegen die dortigen Annahmen in der Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft ******** (Dienststelle ******) vom 20. Januar 1999 (VG-Akte Blatt 111/112) enthält das Betriebskonzept des Klägers jedoch keine überprüfbaren Planungen und Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit eines auf Dauer gedachten und auf Dauer lebensfähigen Unternehmens. Die Absicht der Gewinnerzielung stellt im vorliegenden Fall auch kein verzichtbares Merkmal oder Indiz für das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dar; sie bedarf vielmehr gerade dann, wenn es - wie hier - (allenfalls) um die Neugründung einer Nebenerwerbsstelle durch einen land- und forstwirtschaftsfremden Betreiber geht, einer besonders sorgfältigen Prüfung, um zu verhindern, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu Unrecht erlangt wird (vgl. BVerwG vom 16.12.2004 a.a.O).

Die Betätigung des Klägers hat sich, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre, aber auch in der Folgezeit nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entwickelt. Der ohnehin nicht große Tierbestand hat sich - entgegen dem "neuen Betriebskonzept" - nicht vermehrt, sondern verringert, gleichgültig ob man die Angaben in der Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Forsten ******** vom 31. Juli 2006 (VGH-Akt 1 B 04.497 Blatt 50 bis 53) oder die Angaben des angestellten Landwirts des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2007 zugrunde legt. Der Kläger hat auch nicht das bereits in seinem Betriebskonzept vom 22. August 1998 ins Auge gefasste und seitdem immer wieder angekündigte Vorhaben verwirklicht, eine Reithalle mit Pferdeställen für einen Pensionspferdebetrieb zu errichten. Der Kläger besitzt hierfür zwar seit fast vier Jahren (Bescheid vom 14. April 2003) eine Baugenehmigung; nach dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist in absehbarer Zeit jedoch lediglich ein Antrag auf Verlängerung dieser auslaufenden Genehmigung (Art. 77 Abs. 2 BayBO), nicht aber der Beginn der Bauausführung beabsichtigt. Die immer wieder als Beleg für die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers genannte, ebenso regelmäßig aber auf unbestimmte Zeit aufgeschobene Aufnahme einer Pensionspferdehaltung ist deshalb bei der aktuellen Beurteilung der - im Ergebnis fehlenden - Betriebseigenschaft nicht zu berücksichtigen, so dass auch die Frage, ob und unter welchen Modalitäten bei Aufnahme einer solchen Pferdehaltung ein landwirtschaftlicher Betrieb vorläge, keiner Beantwortung bedarf. Nach wie vor hat schließlich der Kläger keine überprüfbaren Angaben zu dem Erwerbscharakter und zur Wirtschaftlichkeit seiner land- und forstwirtschaftlichen Aktivitäten gemacht. Insgesamt hält deshalb der Senat die Einschätzung des Amts für Landwirtschaft und Forsten ******** (Stellungnahme vom 31. Juli 2006) für zutreffend, dass mangels Gewinnerzielungsabsicht und -möglichkeit weiterhin kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.

(2) Der Stadel und der Erweiterungsbau würden darüber hinaus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht "dienen" (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

Ein Vorhaben "dient" einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn es nach der konkreten Wirtschaftsweise dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt ist (BVerwG vom 16.5.1991 NVwZ-RR 1992, 400). Das Merkmal der funktionalen Zuordnung schließt eine gewisse räumliche Nähe zum Schwerpunkt des Betriebs, das heißt in der Regel zur Hofstelle, ein. Daran fehlt es bei beiden Gebäuden, die weitab von der Hofstelle des "E******shofs" errichtet sind. Im Falle des Erweiterungsbaus kommt hinzu, dass er nach seiner aufwändigen Ausführung aus gemauerten Sandsteinquadern und -brocken nicht durch den (behaupteten) betrieblichen Verwendungszweck geprägt ist. Der Erweiterungsbau dient denn auch derzeit jedenfalls nicht der in der Berufungsbegründung angegebenen Nutzung als Holzlagerfläche und als Lagerfläche für Heu und Stroh für die Pferdezucht und Pensionstierhaltung. Nach den Angaben des Geschäftsführers der ***** GmbH sind dort vielmehr ungefähr 15 zum Teil aus den 1940er und 1950er Jahren stammende, aber noch betriebsbereite Traktoren abgestellt, von denen vier noch im Einsatz seien; in der Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Forsten ******** vom 31. Juli 2006 wird die Nutzung als "Schleppermuseum" bezeichnet.

cc) Als sonstige Vorhaben sind der Stadel und der Erweiterungsbau im Außenbereich nicht zulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtigen (§ 35 Abs. 2 BauGB). Sie widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der an den Standorten der Gebäude eine Fläche für die Landwirtschaft vorsieht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). In Verbindung mit dem Rundturm und den weiteren vom Kläger im Außenbereich errichteten Anlagen lassen die beiden Gebäude aus den bereits dargelegten Gründen (oben I. 1. a cc (2)) außerdem die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

b) Die Ermessensausübung der Behörden lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung liegt nicht vor. Auf die zutreffenden Gründe in den angefochtenen Bescheiden und in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird verwiesen (§ 117 Abs. 5, § 130 b Satz 2 VwGO).

c) Keinen Bedenken begegnet schließlich die Zwangsgeldandrohung (Nr. 11 des Bescheids vom 27.12.1996).

II.

Das Verwaltungsgericht hat auch die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für den Rundturm, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 BayBO). Aus den oben (unter I. 1. a) dargelegten Gründen ist der - nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte - Rundturm im Außenbereich nicht zulässig (§ 35 Abs. 2 BauGB), weil er die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 160.000 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n. F., § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. in Verbindung mit Nr. II.7.4 und II.7.1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 [NVwZ 1996, 553]).

Ende der Entscheidung

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