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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 1 B 08.2890
Rechtsgebiete: VwGO, BayVwVfG


Vorschriften:

VwGO § 88
BayVwVfG Art. 51 Abs. 1 Nr. 2
BayVwVfG Art. 51 Abs. 3
Bei einem im Verwaltungsprozess erfolgreichen, auf Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (neues Beweismittel) gestützten Antrag eines Nachbarn auf Wiederaufgreifen eines Baugenehmigungsverfahrens kommt ein "Durchgriff" der gerichtlichen Entscheidung auf die im wiederaufgegriffenen Verfahren zu treffende Sachentscheidung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die neue Sachentscheidung nicht in einer (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Baugenehmigung, sondern in einer Änderung des Inhalts der Genehmigung (durch strengere, dem Schutz des Nachbarn vor Lärmimmissionen dienende Nebenbestimmungen) bestehen wird (Abgrenzung zu BVerwG vom 21.4.1982 NJW 1982, 2204 = BayVBl 1983, 24).
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 B 08.2890

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Antrag auf Rücknahme der Baugenehmigung für eine Tankstelle und Antrag auf Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens;

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Juli 2009

am 30. Juli 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2007 wird geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, das Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung einer "Tankstelle mit Waschhalle, Verkaufsraum und Tankstellendach" auf dem Grundstück Fl.Nr. 326/9 Gemarkung *************** hinsichtlich der Prüfung der Lärmbelastung des Anwesens der Kläger (Grundstück Fl.Nr. 280/3) wieder aufzugreifen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner die Hälfte; der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel dieser Kosten. Die Kläger tragen ferner als Gesamtschuldner die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war notwendig.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wollen erreichen, dass ein Genehmigungsverfahren, auf dessen Grundlage der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Tankstelle erteilt wurde, wieder aufgenommen und die Baugenehmigung aufgehoben wird.

1. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 280/3 Gemarkung ***************. Das Grundstück liegt zwischen der ************** Straße (Bundesstraße 13) im Westen und der Bahnlinie ****************** im Osten. Es ist im vorderen, straßennahen Bereich mit einem zwei Geschosse und ausgebautes Dachgeschoss umfassenden, inzwischen nur noch zum Wohnen genutzten Gebäude bebaut. Früher befand sich im Erdgeschoss ein Laden. Etwa in der Mitte des Grundstücks steht ein weiteres Gebäude, dass vom Kläger früher als Kfz-Werkstatt genutzt wurde. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr. 326/9, auf dem sich seit Anfang dieses Jahrzehnts die Tankstelle der Beigeladenen befindet, stand früher ein Wohnhaus. Nördlich des Tankstellengrundstücks folgen unbebaute bzw. als Parkplatz und Zufahrt zu dem Bahnhof genutzte Flächen. Die südlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Grundstücke sind zusammenhängend bebaut (Wohngebäude, Gaststätte mit Metzgerei, kleinem "Biergarten" und Parkplatz, Lebensmittelmarkt, landwirtschaftlicher Betrieb). Auf der Westseite der ************** Straße befindet sich zusammenhängende Bebauung, die sich weiter nach Norden erstreckt als auf der Ostseite. Überwiegend handelt es sich um Wohngebäude. Es waren bzw. sind aber auch gewerbliche und handwerkliche Nutzungen vorhanden (ehemalige Tankstelle, Fahrschule, Frisör) sowie - auf Höhe des erwähnten Gasthauses - Kfz-Werkstatt mit Autohaus.

Ende Januar 1999 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ************ **** *** die Baugenehmigung für die Errichtung einer Tankstelle mit Waschhalle, Verkaufsraum und Tankstellendach auf dem Grundstück Fl.Nr. 326/9. Die Kläger und weitere Nachbarn erhoben Einwände. Das für den Immissionsschutz zuständige Sachgebiet des Landratsamts hielt ein schalltechnisches Gutachten für erforderlich. Der daraufhin erstellte schalltechnische Bericht der ********** GmbH vom 28. Mai 1999 basiert hinsichtlich der "Betriebszeiten und Fahrzeugmengen für Vollauslastung" auf den Angaben der Beigeladenen vom 6. Mai 1999 in einem von der ********** GmbH für solche Vorhaben erstellten Formblatt. Nach diesen Angaben rechnete die Beigeladene an Wochentagen an den für Pkw und Leicht-Lkw bestimmten Zapfsäulen in der Zeit

- von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr mit 10 Fahrzeugen,

- von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit 240 Fahrzeugen,

- von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit 10 Fahrzeugen und

- während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) mit 3 Fahrzeugen.

Bei der für schwere Lkw bestimmten Zapfsäule wurde an Wochentagen in der Zeit

- von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr mit 1 Fahrzeug,

- von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit 3 Fahrzeugen und

- von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit 1 Fahrzeug gerechnet.

An Sonntagen wurden in der Zeit

- von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr 10 Pkw bzw. leichte Lkw erwartet,

- von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr 60 Fahrzeuge,

- von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr 20 Fahrzeuge und

- von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr 60 Fahrzeuge erwartet.

Die Zahl der Fahrzeuge von Kunden, die nur in der Tankstelle einkaufen, wurde

- für die Wochentage mit 10 von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr, 30 von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und weiteren 10 von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr angegeben.

- An Sonn- und Feiertagen werden von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr 5, von 19.00 Uhr bis 13.00 Uhr 20, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr 5 und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr 10 Kunden des "Tankstellenshops" erwartet.

In dem Lageplan, der Bestandteil des schalltechnischen Berichts ist und auf dessen Grundlage die Berechnungen erstellt wurden, sind u.a. die Tanksäulen und die Fahrwege auf dem Betriebsgrundstück dargestellt. Als Immissionsort nimmt der Bericht (u.a.) die der Bundesstraße 13 zugewandte Westfassade des Wohnhauses der Kläger an (IO 2). Das Anwesen der Antragsteller wurde hinsichtlich der Schutzwürdigkeit wie ein Mischgebiet eingestuft. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Mischgebietswerte an dem IO 2 mit 49 dB(A) tags und 40 dB(A) während der lautesten Nachtstunde deutlich eingehalten werden.

Nachdem die Beigeladene im Laufe des Genehmigungsverfahrens den Standort der Waschhalle auf die Nordseite des Tankstellengebäudes verlegt und auf eine ursprünglich geplante vierte Zapfsäule verzichtet hatte, erstellte die ********** GmbH eine diese Veränderungen berücksichtigende Ergänzung zu dem schalltechnischen Bericht. Die Stellungnahme vom 14. Oktober 1999 kommt zu dem Ergebnis, dass die nur während der Tagzeit relevanten Änderungen den Beurteilungspegel beim Anwesen der Antragsteller um 0,4 dB(A) erhöhen.

Mit Bescheid vom 4. November 1999 erteilte das Landratsamt die beantragte Baugenehmigung. Unter Nr. 3.3 ("immissionsschutzrechtliche Auflagen") ist als Nr. 3.3.2 geregelt, dass der Beurteilungspegel der von dem Gesamtbetrieb ausgehenden Geräusche einschließlich des dazugehörenden Fahrverkehrs auf dem Betriebsgrundstück an der jeweils nächstgelegenen Wohnbebauung im allgemeinen Wohngebiet die Richtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts sowie von 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts im Misch- bzw. Dorfgebiet nicht überschreiten darf. Nach Nr. 3.3.4 der Nebenbestimmungen sind die der schalltechnischen Untersuchung der Firma ********** GmbH zugrunde liegenden Angaben einzuhalten. Die Einzelheiten hierzu sind in den Nebenbestimmungen Nrn. 3.3.4.1 bis 3.3.4.12 geregelt.

Die Kläger und die Beigeladenen legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 änderte das Landratsamt die Baugenehmigung. Es präzisierte die dem Immissionsschutz dienenden Nebenbestimmungen Nrn. 3.3.2 und 3.3.3; die Nebenbestimmung Nr. 3.3.4.9 wurde dahingehend geändert, dass die Benzinanlieferung durch maximal einen Tankwagen pro Tag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr (ursprünglich: 19.00 Uhr), nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen, zulässig ist.

2. Bereits am 12. November 1999 hatten die Kläger beim Verwaltungsgericht München vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung beantragt. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 statt. Das Gericht hielt es für nicht ausgeschlossen, dass die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Wohngebiet einzustufen sei und dass die Kläger durch die Genehmigung einer Tankstelle in ihrem Gebietsbewahrungsanspruch verletzt werden. Außerdem hielt es eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme für möglich, weil die Angaben der Beigeladenen über die Zahl der Fahrzeuge während der Nachtzeit Zweifel begegneten und zudem möglicherweise ein Immissionsort auf der Nordseite des Wohnhauses der Kläger unberücksichtigt geblieben sei.

Der Beschwerde der Beigeladenen gegen diesen Beschluss gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. April 2000 statt (1 CS 00.130). Nach summarischer Prüfung sei als Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise nur die Bebauung östlich der Bundesstraße anzusehen. Die Nutzungsart in diesem Gebiet entspreche keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung. Der Einstufung als allgemeines Wohngebiet stehe u.a. die Kfz-Werkstatt des Klägers sowie der Computerladen, der sich damals im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger befand, entgegen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei voraussichtlich nicht verletzt. Die Einstufung des Anwesens der Antragsteller entsprechend einem Mischgebiet sei nicht zu beanstanden. Zweifel an der Richtigkeit der schalltechnischen Stellungnahmen bestünden nach summarischer Prüfung nicht. Die Einwände der Kläger seien durch eine ergänzende Stellungnahme des Schallschutzgutachters der Beigeladenen vom 4. April 2000 nachvollziehbar und plausibel widerlegt. Die den Berechnungen zugrunde gelegten Fahrzeugmengen für die Nutzung der Tankstelle einschließlich aller Nebenanlagen an Wochentagen von 370 Pkw, 5 Schwer-Lkw und einem Tank-Lkw erschienen plausibel. Die maßgeblichen Richtwerte für ein Mischgebiet würden erst bei Fahrzeugmengen von 1.344 Pkw, 18 Schwer-Lkw und 4 Tank-Lkw erreicht. In der Stellungnahme vom 4. April 2000 hatte die ********** GmbH die beiden Fenster im zweiten Obergeschoss in der dem Tankstellengrundstück zugewandten Giebelwand des Anwesens der Kläger berücksichtigt und für diesen neuen Immissionsort (IO 2 a) Beurteilungspegel von 54,4 dB(A) tags und 44,2 dB(A) während der lautesten Nachtstunde errechnet.

3. Die Kläger wandten sich auch gegen die für die Montage, die Installation und den Betrieb bestimmter Teile der Tankstelle erteilte Erlaubnis nach § 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten. Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2000 ab. In dem Hauptsacheverfahren (mit denselben Beteiligten wie in diesem Verfahren) wurde am 25. September 2001 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Die Beigeladene verpflichtete sich, den Nachtbetrieb der Tankstelle bis Ende Oktober 2001 einzustellen und das Parken an der südlichen Grenze des Tankstellengrundstücks durch entsprechende Kennzeichnungen und Beschilderungen zu unterbinden. Die Kläger nahmen ihre Klage gegen die Erlaubnis nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sowie ihre Widersprüche gegen die Baugenehmigung für die Tankstelle zurück. Den Klägern blieb es nach dem Vergleich unbenommen, an der Nordseite ihres Grundstücks eine Lärmschutzwand zu errichten.

In dem Verfahren hatten die Kläger eine Stellungnahme der ***** ****** **** *************************** vom 22. März 2001 zu den schalltechnischen Berichten der ********** GmbH vorgelegt, die zu dem Ergebnis kam, dass die nach der Baugenehmigung einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für die Tagzeit erreicht und während der Nachtzeit überschritten werden. In einer von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme der ********** GmbH vom 21. September 2001 wurden u. a. die geänderten Rechenansätze der ***** kritisiert.

4. Parallel zu den Verwaltungsstreitverfahren hatten die Kläger mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29. Juni 2000 beim Landratsamt beantragt, die Beigeladene zu verpflichten, die von der Tankstelle ausgehenden Lärm-, Luft- und Lichtemissionen sowie die entsprechenden Immissionen auf dem Grundstück der Kläger gemäß § 26 BImSchG ermitteln zu lassen. Zur Begründung machten sie u.a. geltend, dass die Tankstelle von sehr viel mehr Fahrzeugen angefahren werde als in den der Genehmigung zugrunde liegenden Gutachten angenommen worden sei. Die 70.000 Liter fassenden Tanks der Tankstelle würden alle drei Tage wieder befüllt. Nehme man an, dass jedes Fahrzeug 50 l Kraftstoff tanke (was hoch gegriffen sei), so würde die Tankstelle von mindestens 467 Fahrzeugen pro Tag zum Tanken angefahren. Hinzu kämen noch die Fahrzeuge, die das Grundstück nur wegen der Waschanlage oder zum Einkaufen in dem Tankstellenladen aufsuchen würden.

Auf Anregung des Landratsamts führten die Kläger am 20. Oktober 2000 eine "Verkehrszählung" durch. Diese ergab 474 Pkw und Klein-Lkw, 5 große Lkw, 14 Motorräder sowie 7 Traktoren (zusammen 495 Fahrzeuge). Die Beigeladene machte dem gegenüber geltend, dass nach ihren Aufzeichnungen und Berechnungen die von den Gutachtern angenommenen Zahlen unterschritten würden (Schreiben vom 7.7. und 27.11.2000).

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. August 2002 beantragten die Kläger die von dem Tankstellengrundstück auf ihr Grundstück einwirkenden Immissionen zu ermitteln. Die bisher vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen vom 25. Mai 1999, 14. Oktober 1999 und 4. April 2000 beruhten auf unzutreffenden Annahmen. Die Abstände der drei Zapfsäulen ("T1, T2 und T3") vom Anwesen der Kläger seien geringer als in den Untersuchungen angenommen worden sei (bei "T1" nicht 27 m, sondern 20,30 m, bei "T2" nicht 26 m, sondern etwa 19 m, bei "T3" nicht 18 m, sondern 14,80 m). Entsprechendes gelte für den Abstand des Deckels des zentralen Befüllschachtes (nicht 22 m, sondern etwa 17,20 m). Auch die Einfahrten seien näher an das Grundstück der Kläger herangerügt worden. Die zugrunde gelegten Fahrzeugmengen seien zu gering. Ausgehend von der in der Tankstellenstudie 1999 festgestellten maximalen Kapazität von 14 Kfz pro Stunde an jeder Zapfstelle könnten an den sechs Zapfstellen der Tankstelle 84 Kfz pro Stunde und somit 1.344 Fahrzeuge während der 16-stündigen Tageszeit bedient werden.

Nachdem sich bei einer Ortseinsicht der Behörde bestätigt hatte, dass die tatsächlichen Abstände der Lärmquellen von den Immissionsorten auf dem Grundstück der Kläger größer sind als die der Begutachtung der ********** GmbH zugrunde gelegten Abstände, forderte das Landratsamt von der Beigeladenen eine Ergänzung der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen (Schreiben vom 11.9.2002). In einem Schreiben vom 19. November 2002 stellte die Behörde fest, dass die Genehmigung der Tankstelle hinsichtlich der Abstände der Schallquellen vom Immissionsort - "aus welchen Gründen auch immer" - auf falschen Angaben beruhe.

Ein daraufhin vorgelegter ergänzender schalltechnischer Bericht der ********** GmbH vom 17. Dezember 2002 kommt zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert von 57 dB(A) tags an dem Immissionsort IO 2 a mit einer Belastung von 56,8 dB(A) auch dann eingehalten werde, wenn die korrigierten Angaben zu Grunde gelegt würden. Die von der ***** im Gutachten vom 22. März 2001 angenommene Pegelerhöhung durch Reflektion des Tankstellendaches um 1 dB(A) sei nicht zu begründen; eher seien Pegelabschläge gerechtfertigt. Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 fasste das Landratsamt die Nrn. 3.3.6, 3.3.7 und 3.3.8 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmung der Baugenehmigung vom 4. November 1999 im Hinblick auf die Novellierung der 21. BImSchV neu.

Auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchung vom 17. Dezember 2002 lehnte das Landratsamt mit Schreiben vom 7. März 2003 gegenüber dem Bevollmächtigten der Kläger ein bauaufsichtliches Einschreiten sowie die Anordnung einer weiteren Lärmmessung ab. Die Kläger legten gegen das Schreiben vom 7. März 2003 Widerspruch ein und erhoben nach dessen Zurückweisung mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. Mai 2003 am 8. Juli 2003 Klage, die sie später zurücknahmen (Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14.1.2004 - M 11 K 03.3135).

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. Januar 2004 forderten die Kläger das Landratsamt auf, der Beigeladenen aufzugeben, die tatsächliche Nutzung der Tankstelle darzulegen. Sie hätten bereits am 20. Oktober 2002 nach gewissenhafter Beobachtung eine Frequenz von 495 Fahrzeugen gezählt.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2004 gab das Landratsamt der Beigeladenen auf, eine erneute schalltechnische Untersuchung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auslastung der Tanksteller vorzulegen. Es sei der maximale Betrieb, belegt durch kassen- bzw. computergestützte Aufzeichnungen, zu berücksichtigen; im Raum stünden bis zu 500 Tankvorgänge täglich. Die Beigeladene legte daraufhin einen Bericht der ********** GmbH vom 26. Februar 2004 über im Zeitraum vom 17. bis 19. Februar 2004 durchgeführte Schallimmissionsmessungen vor. Nach diesem Bericht wurden an den drei Messtagen Beurteilungspegel zwischen 53 dB(A) und 56 dB(A) ermittelt. Aufgrund dieser Untersuchung lehnte das Landratsamt mit Schreiben vom 29. April und 21. Juni 2004 ein bauaufsichtliches Einschreiten ab.

5. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2004 beantragten die Kläger beim Landratsamt das Baugenehmigungsverfahren für die Tankstelle wieder aufzugreifen, die Genehmigungsbescheide aufzuheben und den Bauantrag abzulehnen. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 vor allem deswegen ab, weil der in der Baugenehmigung festgelegte Immissionsrichtwert auch nach dem Gutachten der ********** GmbH vom 26. Februar 2004 "gesichert eingehalten werden (könne)". Die Kläger erhoben Widerspruch.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. Dezember 2004 wiederholten die Kläger ihren Antrag auf Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens und legten zur Begründung einen schalltechnischen Bericht der ***** vom 6. September 2004 vor; dieser sei als neues Beweismittel zu berücksichtigen. Nach diesem Bericht ergibt sich an der Nordfassade des Anwesens der Kläger ein Immissionspegel bei Tankstellenbetrieb ohne Waschhalle von 58 dB(A) und bei Betrieb mit Waschhalle von 58,1 dB(A). Mit einem weiteren Schriftsatz zum 15. Dezember 2004 machten die Bevollmächtigten geltend, dass der Beurteilungspegel bei einer maximalen Nutzung der Tankstelle durch 1.344 Kfz bei 61,5 dB(A) liege.

6. Im November 2005 erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, die Baugenehmigungsbescheide vom 4. November und 3. Dezember 1999 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, diese Bescheide aufzuheben, wiederum hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten das Baugenehmigungsverfahren wieder aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. März 2007 ab. Soweit es sich um eine Anfechtungsklage handele, sei diese unzulässig, weil die Genehmigungsbescheide infolge des vor der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts geschlossenen Vergleichs bestandskräftig seien. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG seien nicht erfüllt. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht nachträglich zu Gunsten der Kläger geändert. Die Anordnung der Waschhalle im Norden des Baugrundstücks, die dadurch bedingte Verschiebung des Kassenraums und des "Shop", die Größe dieses Gebäudes, die Abstände der Tanksäulen "T1, T2 und T3" von der südlichen Grundstücksgrenze und die Höhe des Tankstellendachs ergäben sich bereits aus dem genehmigten Tekturplan vom 23. September 1999. Die tatsächlichen Verhältnisse seien den Klägern auch zumindest zum großen Teil bekannt gewesen, bevor sie ihre Widersprüche gegen die Baugenehmigung zurückgenommen hätten. Das Vorliegen einer neuen Sach- und Rechtslage könne auch nicht mit den Mängeln der ersten schalltechnischen Begutachtung der ********** GmbH vom 28. Mai 1999 begründet werden. Die Mängel seien den Klägern bekannt gewesen. Außerdem habe die Gutachterin ergänzende Stellungnahmen vorgelegt. Wenn sich bei dem Tank-, Shop- und Waschverkehr ein neuer Sachverhalt dadurch ergeben haben sollte, dass sich die ursprünglich zugrunde gelegten Zahlen als zu niedrig erwiesen hätten, könne der hierauf gestützte Wiederaufgreifensantrag deswegen keinen Erfolg haben, weil die Kläger diesen Einwand in dem früheren Verfahren, vor allem durch Rechtsbehelf, hätten geltend machen müssen. Die von ihnen im Jahr 2000 erhobenen Einwände sowie die von ihnen vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der ***** vom 22. März 2001 zeigten, dass den Klägern der Sachverhalt bekannt gewesen sei, zumindest aber hätte bekannt sein müssen, bevor sie ihre Widersprüche gegen die Baugenehmigung zurückgenommen haben. Das Gutachten der ***** vom 6. September 2004 stelle kein neues Beweismittel im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG dar; denn dieses Gutachten hätte ohne weiteres auch vor dem 25. September 2001 vorgelegt werden können. Wiederaufnahmegründe gemäß § 580 ZPO seien offensichtlich nicht gegeben.

Einen Anspruch auf Rücknahme der Baugenehmigungen hätten die Kläger schon deswegen nicht, weil die Genehmigungen rechtmäßig seien.

8. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2008 zugelassene Berufung der Kläger. Zur Begründung wird vor allem geltend gemacht: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe eine mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung eines gebundenen Verwaltungsakts erhobene erfolgreiche Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur abschließenden Entscheidung. Deswegen müsse dem Hauptantrag stattgegeben werden. Die durch eine Vielzahl falscher Angaben erschlichene Baugenehmigung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Bei dem Gutachten der ***** vom 6. September 2004 handele es sich um ein neues Beweismittel. Es berücksichtige eine Reihe von (im Einzelnen aufgeführten) Tatsachen, die bei Abschluss des Vergleichs noch nicht bekannt gewesen seien; das neue Gutachten sei geeignet, die Richtigkeit der Entscheidungsgrundlagen des Erstbescheids "zu erschüttern". Den Kläger sei es nicht im Sinne eines groben Verschuldens anzulasten, dass sie das Gutachten nicht früher in Auftrag gegeben hätten. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts überspanne die rechtlichen Anforderungen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2007 zu ändern und - die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Tankstelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 326/9 Gemarkung *************** aufzuheben,

- hilfsweise, den Beklagten zur Aufhebung dieser Baugenehmigung zu verpflichten,

- weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, das Baugenehmigungsverfahren für die Tankstelle wiederaufzugreifen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil gegen die Einwände der Kläger.

9. Der Senat hat am 21. April 2009 und am 21. Juli 2009 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom 29. Mai 2009 hat der Senat in der ersten mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge des Klägers abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten sowie die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag sind unbegründet; dem zweiten Hilfsantrag ist stattzugeben.

1. Der Senat legt die mit der Berufung weiterverfolgten, mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 gestellten Klageanträge wie folgt aus (§ 88 VwGO): In erster Linie wollen die Kläger erreichen, dass der Senat die Voraussetzungen des Art. 51 BayVwVfG für ein Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens für die Tankstelle bejaht und die Baugenehmigung aufhebt. Für den Fall, dass dieser Antrag keinen Erfolg hat, soll der Beklagte verpflichtet werden, die Baugenehmigung aufzuheben (zurückzunehmen). Hilfsweise hierzu wird die Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens beantragt. Für den Fall, dass auch dieser Antrag keinen Erfolg hat, soll der Beklagte verpflichtet werden, über den Antrag der Kläger auf Aufhebung (Rücknahme) der Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der zuletzt genannte Antrag wurde zwar nicht ausdrücklich gestellt; er ist aber in dem auf Aufhebung der Baugenehmigung zielenden Antrag enthalten. Wie bereits in dem Beschluss vom 29. Mai 2009 ausgeführt wurde, folgt der Senat bei dieser Auslegung der Auffassung, dass eine Verpflichtung der Behörde zu einem Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens für den Betroffenen in ihren praktischen Auswirkungen günstiger ist als eine Verpflichtung, über einen Antrag auf Rücknahme einer Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (= Antrag auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinn) erneut zu entscheiden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 51 RdNr. 51).

2. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg.

Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei diesem Antrag um eine wegen Bestandskraft der Baugenehmigung unzulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) handelt. Es liegt keine Anfechtungsklage vor, sondern eine auf Aufhebung der Baugenehmigung für die Tankstelle zielende Leistungsklage, die voraussetzt, dass das Baugenehmigungsverfahren wiederaufzugreifen ist, dass das erneute Verfahren zur Aufhebung der Genehmigung führt und dass das Gericht diese Entscheidung im Wege eines "Durchgriffes" (Kopp/ Ramsauer, a. a. O., § 51 RdNr. 53 f.) selbst zu treffen hat. Der Hauptantrag ist vielmehr unbegründet. Zwar sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens für die Tankstelle erfüllt; das wiederaufgegriffene Verfahren wird aber nicht zu einer Aufhebung der Baugenehmigung, die möglicherweise unmittelbar durch das Gericht erfolgen könnte, führen, sondern zu einer Änderung des Inhalts der Genehmigung. Jedenfalls bei einer solchen Fallgestaltung kommt ein "Durchgriff" des Gerichts auf die im wiederaufgegriffenen Verfahren zu treffende Sachentscheidung nicht in Betracht. Die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Kläger bei ihrem Hauptantrag berufen (Urteil vom 21.4.1982 NJW 1982, 2204 = BayVBl 1983, 24), stellt heraus, dass sich bei einem, wie hier, auf Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG gestützten Wiederaufgreifensantrag sowohl die Beurteilung, ob das neue Beweismittel zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätte, als auch die in dem wiederaufgegriffenen Verfahren zu treffende Sachentscheidung nach dem "jeweils anzuwendenden materiellen Recht" richten. Aus diesem Grund stehe bei einer, wie hier, ohne Ermessensspielraum zu treffenden (gebundenen) Verwaltungsentscheidung mit der Bejahung der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zugleich regelmäßig fest, wie in der Sache zu entscheiden ist. Daher führe eine Klage, die nach Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufgreifen durch die Behörde mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung des unanfechtbaren Verwaltungsaktes erhoben wird, zur abschließenden Entscheidung im gerichtlichen Verfahren.

Es kann dahinstehen, ob die für diese Rechtsprechung ins Feld geführten Gründe der Prozessökonomie gewichtig genug sind, um sich darüber hinwegzusetzen, dass nach dem klaren Wortlaut des Art. 51 BayVwVfG die Behörde - und nicht das Gericht - über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts im wiederaufgegriffenen Verfahren entscheidet (vgl. einerseits Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 51 RdNr. 54 [in Fällen "streng gebundener Verwaltung" bejahend]; andererseits: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 51 RdNrn. 69 ff. [verneinend]). Offen bleiben kann ferner, ob die zitierte Rechtsprechung voraussetzt, dass sich die Sach- und Rechtslage zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Behördenentscheidung, auf den bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG abzustellen ist (BVerwG vom 3.5.2000 BayVBl 2001, 56 = DVBl 2001, 305), und dem Zeitpunkt der Entscheidung im wiederaufgegriffenen Verfahren nicht geändert hat. Die mit dem Hauptantrag im Wege eines "Durchgriff" des Gerichts auf die im wiederaufgegriffenen Verfahren erstrebte Aufhebung der Baugenehmigung kann jedenfalls deswegen nicht erfolgen, weil das wiederaufgegriffene Verfahren nicht zu einer Aufhebung (Teilaufhebung) des unanfechtbaren Verwaltungsakts führt, sondern - wohl nach weiterer Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörde (Art. 24 BayVwVfG) - zu dessen inhaltlicher Änderung. Die Prämisse des zitierten Urteils vom 21. April 1982, dass mit der Bejahung der Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG auch die neue Sachentscheidung feststehe, trifft bei dieser Fallgestaltung nicht zu.

Wie im Folgenden unter 4. im Einzelnen auszuführen ist, können die Kläger zwar aufgrund der "Prognose von Schallimmissionen" der ***** vom 6. September 2004 nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG verlangen, dass das Baugenehmigungsverfahren für die Tankstelle hinsichtlich der Prüfung der Lärmbelastung ihres Anwesens wiederaufgegriffen wird. Es steht fest, dass das Landratsamt in Kenntnis der "Prognose" eine für die Kläger günstigere Entscheidung über den Bauantrag getroffen hätte. Das wiederaufgegriffene Genehmigungsverfahren wird aber nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung führen. Auch nach der "Prognose" steht nämlich nicht ein nicht ausräumbarer Widerspruch der Tankstelle zu den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Raum; zu erwarten ist vielmehr eine Verschärfung der dem Schutz des Anwesens der Kläger vor den Tankstellengeräuschen dienenden Nebenbestimmungen der Baugenehmigung. Nach der "Prognose" wird der nach der Baugenehmigung maßgebliche Beurteilungspegel von 57 dB(A) tags bei einer Zahl von 475 Kunden pro Tag erreicht und bei einer nach der "Tankstellenstudie" vom August 1999 ermittelten Zahl von 612 Kunden pro Tag um 1 dB(A) bzw. 1,1 dB(A) überschritten. Das zeigt, dass in dem wiederaufgegriffenen Verfahren nicht eine schlechthin unzumutbare, auch durch weitere Nebenbestimmungen nicht auf ein zumutbares Maß begrenzbare Immissionsbelastung festgestellt werden wird. Auch eine Teilaufhebung der Baugenehmigung scheidet aus, weil die Genehmigung ohne die dem Immissionsschutz dienenden Regelungen unvollständig wäre.

3. Auch der mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Baugenehmigung steht den Klägern nicht zu.

a) Auf Art. 51 BayVwVfG kann dieser Anspruch aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht gestützt werden. Da nur eine Änderung des Inhalts der Baugenehmigung im Raum steht, scheidet nicht nur die Aufhebung der Genehmigung unmittelbar durch das Gericht, sondern auch eine Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung aus. b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zur Rücknahme der Baugenehmigung verpflichtet wird. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG entscheidet die Behörde nach ihrem Ermessen über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ("kann"). Der von einer rechtswidrigen Baugenehmigung betroffene Nachbar kann verlangen, dass über einen von ihm gestellten Antrag auf Rücknahme der Genehmigung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch "verdichtet" sich aber nur dann zu einem Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsakts, wenn die Aufrechterhaltung der Genehmigung ihm gegenüber "schlechthin unerträglich" wäre (BVerwG vom 23.2.2004 - 5 B 104.03 - juris; vom 20.10.2004 BVerwGE 122, 103 = NVwZ 2005, 462 = BayVBl 2005, 414; Ziekow, VwVfG, § 51 RdNr. 27). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil sich die Immissionsbelastung des Anwesens der Kläger nicht in einer Größenordnung bewegt, bei der nicht nur die Einhaltung der hier aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgenden einfachrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, sondern die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse und damit die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen in Frage steht. Die Grenze für letztere wird bei einer Lärmbelastung durch Mittelungspegel (außen) in der Größenordnung von 70 dB(A) angesetzt (vgl. [zu Verkehrslärmimmissionen bzw. zum Fachplanungsrecht] BVerwG vom 20.5.2008 - 4 A 1002/07 - juris; vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116 = NuR 2006, 766; BayVGH vom 5.10.2004 BRS 67 Nr. 20; OVG NRW vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE - juris). Die Belastung des Anwesens der Kläger mit den von der Tankstelle herrührenden Geräuschen liegt - auch nach der schalltechnischen Prognose, die zum Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens führt - deutlich unterhalb dieser Grenze.

4. Hinsichtlich der Prüfung der Lärmbelastung ihres Anwesens steht den Klägern jedoch der mit dem zweiten Hilfsantrag weiter verfolgte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens für die Tankstelle zu. Bei der dem Landratsamt mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 vorgelegten "Prognose von Schallimmissionen" vom 6. September 2004 handelt es sich insoweit um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, das im Genehmigungsverfahren zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Die Kläger können deshalb beanspruchen, dass die Frage, welche Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung erforderlich sind, um ihr Anwesen vor einer unzumutbaren Belastung durch die von der Tankstelle herrührenden Geräusche zu schützen, noch einmal - nach der nunmehr gegebenen Sach- und Rechtslage - geprüft wird.

a) Als von der Baugenehmigung betroffene Nachbarn (Dritte) sind die Kläger antragsbefugt (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 51 RdNr. 86). Sollte bei dieser Fallgestaltung zu prüfen sein, ob dem Bauherrn als Begünstigten im Rahmen eines schutzwürdigen Vertrauens in entsprechender Anwendung von § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 6 VwVfG eine Entschädigung zusteht (vgl. Sachs, a. a. O., § 51 RdNr. 67), so wäre hierüber nicht in diesem Verfahren, sondern im Zusammenhang mit dem wiederaufgegriffenen Verfahren zu entscheiden.

b) Der Antrag auf Wiederaufgreifen wurde rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG gestellt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Bei einem auf Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG gestützten Antrag ist das der Tag, an dem das neue Beweismittel dem Betroffenen vorliegt. Danach begann die Dreimonatsfrist jedenfalls nicht vor dem 6. September 2004, d. h. vor dem Tag, an dem die "Prognose" erstellt wurde. Der am 3. Dezember 2004 beim Landratsamt eingegangene, auch auf das neue Gutachten gestützte Antrag wurde damit rechtzeitig gestellt.

c) Es ist den Klägern nicht als grobes Verschulden (Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG) anzulasten, dass sie die "Prognose" erst im Januar 2004 in Auftrag gegeben und im Dezember 2004 vorgelegt haben. Die Kläger haben die gebotene Sorgfalt nicht "in besonders schwerwiegender Weise außer acht gelassen" (BVerwG vom 28.7.1989 BVerwGE 82, 272 = NVwZ 1990, 156 = BayVBl 1989, 759), indem sie im Rahmen des am 25. September 2001 vor dem Verwaltungsgericht München in dem Rechtsstreit über die Genehmigung nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten geschlossenen Vergleichs ihre Klage gegen die Baugenehmigung für die Tankstelle zurückgenommen haben. Es ist nicht als grob fahrlässig zu bewerten, dass sich die Kläger damals nach einer rund viereinhalb Stunden dauernden mündlichen Verhandlung mit einer Regelung einverstanden erklärt haben, durch die sie die Beendigung des damals besonders umstrittenen Nachtbetriebs der Tankstelle erreicht haben, anstatt den Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung weiter zu verfolgen und in einem Klageverfahren ein neues Gutachten über die Immissionsbelastung vorzulegen. Der Senat hält es auch nicht für grob fahrlässig, dass die Kläger das Gutachten erst im Jahr 2004 in Auftrag gegeben haben. Die Kläger waren nicht untätig geblieben, nachdem sie festgestellt hatten, dass die in dem Vergleich getroffenen Vereinbarungen aus ihrer Sicht nicht ausreichten, um den Immissionskonflikt zu lösen. Sie haben mehrmals versucht, ein Einschreiten des Landratsamts zu erreichen. Die "Prognose" haben sie etwa zu derselben Zeit in Auftrag gegeben, zu der das Landratsamt die Beigeladene zur Vorlage einer neuen schalltechnischen Beurteilung aufgefordert hat. Die "Prognose" wurde erarbeitet, nachdem die Behörde der Beigeladenen gegenüber nicht auf einer neuen Berechnung der Immissionsbelastung auf der Grundlage zutreffender Daten bestanden hatte, sondern sich mit dem am 26. Februar 2004 erstellten Bericht der ****** *** GmbH über Messungen zufrieden gegeben hatte, die vom 17. bis 19. Februar 2004 und damit zu einem für die Ermittlung der Belastung bei - für die Beurteilung maßgeblicher - maximaler Auslastung der Tankstelle wenig geeigneten Zeitpunkt durchgeführt worden waren. d) Bei der "Prognose von Schallimmissionen" vom 6. September 2004 handelt es sich hinsichtlich der als Teilaspekt der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Lärmauswirkungen der Tankstelle auf das Anwesen der Kläger um ein neues Beweismittel im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. In dem angefochtenen Urteil wird zwar - bezogen auf den Wiederaufgreifensgrund des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG - zutreffend herausgearbeitet, dass wichtige Tatsachen, welche die Richtigkeit der der Baugenehmigung insoweit zugrunde liegenden Annahmen in Frage stellen, bereits bekannt waren, als das Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung noch anhängig war. Die Bewertung der "Prognose" als neues Beweismittel ist aber deswegen gerechtfertigt, weil sie den nach und nach zu Tage getretenen Sachverhalt erstmals zusammenfassend berücksichtigt.

Ein Sachverständigengutachten ist ein neues Beweismittel, wenn es nach Ablauf des Verwaltungs(streit-)verfahrens erstellt worden ist und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwertet, wenn es also selbst auf neuen Beweismitteln beruht (BVerwG vom 27.1.1994 BVerwGE 95, 86 = NVwZ 1995, 388 = BayVBl 1994, 632; vom 29.3.1999 BVerwGE 113, 322 = NVwZ 2000, 202). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist die Ausgangslage im Erstverfahren zu berücksichtigen (BVerwG vom 28.7.1989 BVerwGE 82, 272 = NJW 1990, 199 = BayVBl 1989, 759).

Im Ausgangsverfahren, d. h. im Baugenehmigungsverfahren für die Tankstelle, hat das Landratsamt eine unzumutbare Beeinträchtigung der nächstgelegenen schutzwürdigen Bebauung durch die von der Tankstelle herrührenden Immissionen auf der Grundlage des von der Beigeladenen auf Veranlassung der Behörde in Auftrag gegebenen schalltechnischen Gutachtens vom 28. Mai 1999 mit einer die geänderte Anordnung der Waschhalle sowie des "Shops" berücksichtigenden Ergänzung vom 14. Oktober 1999 verneint. Diese Ausarbeitungen der ****** *** GmbH beruhten auf den von der Beigeladenen ursprünglich angegebenen, wie inzwischen unstrittig ist, zu niedrig angesetzten Fahrzeugzahlen und unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der Abstände der Emissionsquellen von den Immissionsorten; außerdem wurden die Fenster in der nördlichen Giebelwand nicht berücksichtigt. Diese Mängel wurden in den späteren Ausarbeitungen jeweils nur teilweise korrigiert. Die Stellungnahme der ****** *** GmbH vom 4. April 2000 berücksichtigte nur die Fenster in der nördlichen Giebelwand als weiteren Immissionsort. Die Stellungnahme vom 21. September 2001 verteidigte die früheren Ausarbeitungen gegen Einwände der ***** im schalltechnischen Bericht vom 22. März 2002. Die Stellungnahme der ****** *** GmbH vom 17. Dezember 2002 berücksichtigte zwar zusätzlich die korrigierten Entfernungsangaben, behielt aber die anderen Eingangsdaten und damit auch die unzutreffenden Fahrzeugzahlen bei.

Im Vergleich mit diesen Begutachtungen handelt es sich bei der von den Klägern vorgelegten "Prognose" um ein neues Beweismittel. Sie beruht ihrerseits jedenfalls insofern auf neuen Beweismitteln, als die für die Prüfung des Rücksichtnahmegebots maßgeblichen, in den genannten früheren Begutachtungen jeweils nur punktuell erfassten wichtigsten Fakten erstmals im Zusammenhang verarbeitet. Die wichtigste neue Tatsache betrifft die Zahl der zu erwartenden Tankvorgänge. Nachdem sich gezeigt hatte, dass die Zahlen in der der Baugenehmigung zugrundeliegenden schalltechnischen Beurteilung auf unrealistischen Angaben der Beigeladenen beruhen, berücksichtigt die "Prognose" der neuen "Tankstellenstudie" entnommene Zahlen und zeigt auf, ab welchen Fahrzeugzahlen der in der Baugenehmigung festgelegte Richtwert erreicht wird und bis zu welchen Werten die Immissionsbelastung bei einer maximalen Kundenfrequenz ansteigt. Dass nach Auffassung der Kläger auch in diesem Gutachten noch nicht alle maßgeblichen Umstände erfasst sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dem ist im wiederaufgegriffenen Verfahren nachzugehen.

e) Die "Prognose" hätte auch eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt. Diese Voraussetzung des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG ist erfüllt, weil der "Prognose" als neuem Beweismittel zu entnehmen ist, dass die Behörde damals von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und dass sie in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zu Gunsten des Betroffenen entschieden hätte (vgl. BVerwG vom 21.4.1982 a. a. O.).

Zwar wird, wie bereits festgestellt wurde, das Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens nicht zur Ablehnung des Bauantrags führen. Es steht jedoch fest, dass sich die Behörde in Kenntnis der "Prognose" der ***** nicht darauf hätte beschränken bzw. daran hätte festhalten dürfen, den Schutz der Nachbarschaft vor den Tankstellengeräuschen im Wesentlichen (in Nr. 3.3.4 ff. der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung) durch Bezugnahme auf den auf unrealistischen Fahrzeugzahlen und einem unzutreffenden Lageplan beruhenden ersten schalltechnischen Bericht der ****** *** GmbH vom 28. Mai 1999 (Nr. 41 566/1) zu regeln. Dass noch offen ist, welchen Inhalt die neuen Nebenbestimmungen im Einzelnen haben werden, schadet nicht. Um die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG zu bejahen, genügt die Gewissheit, dass die Nebenbestimmungen strenger und damit für die Kläger günstiger ausgefallen wären. Diese Gewissheit besteht. Selbst wenn man die für die Beurteilung maßgebliche maximale Auslastung der Tankstelle (ohne sogenannte seltene Ereignisse gemäß Nr. 7.2 der TA Lärm) bei nur 500 Fahrzeugen pro Tag ansetzt (vgl. das Schreiben des Landratsamts vom 28.1.2004), wird, wie die "Prognose" zeigt, der nach der Baugenehmigung maßgebliche Richtwert von 57 dB(A) bereits geringfügig überschritten (zur Maßgeblichkeit der maximalen Auslastung vgl. BayVGH vom 1.2.2006 - 1 CE 04.734/ 1 CS 04.791 - juris [RdNr. 88]). Dies ist ein sicheres Indiz dafür, dass weitere, strengere Nebenbestimmungen erforderlich sind, um die Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenze verlässlich sicherzustellen (vgl. BayVGH vom 18.7.2002 BayVBl 2003, 503 = BRS 65 Nr. 190).

f) Da das neue Beweismittel nur die Lärmbelastung des Anwesens der Kläger betrifft, ist die Verpflichtung zum Wiederaufgreifen auf diesen Teilaspekt der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu beschränken (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 51 RdNrn. 34 ff.).

5. Da der zweite Hilfsantrag Erfolg hat, ist über den dritten Hilfsantrag nicht zu entscheiden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG. Da die Kläger mit der Ablehnung des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags einen wesentlichen Teil ihres Klageziels nicht erreicht haben, erscheint es angemessen, die Kosten zwischen ihnen auf der einen und dem Beklagten sowie der Beigeladenen auf der anderen Seite zu halbieren (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haften für ihren Anteil als Gesamtschuldner, weil die Entscheidung über ihre Anträge ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 159 Satz 2 VwGO). Der Beigeladenen dürfen Kosten auferlegt werden, weil sie in beiden Instanzen einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO); aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, die außergerichtlichen der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger in dem Widerspruchsverfahren zu dem ursprünglichen, mit Bescheid des Landratsamts vom 19. Oktober 2004 abgelehnten Antrag auf Wiederaufgreifen, der mit dem am 2. Dezember 2004 gestellten Antrag fortgeführt wurde, war in Anbetracht der Kompliziertheit der Materie notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die von den Klägern beantragte Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt. Eine Abweichung vom dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 (a. a. O.) liegt nicht vor, weil sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung mit der Bejahung der Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG nicht "zugleich ergibt, wie in der Sache zu entscheiden ist". Die Rechtsache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Frage, ob das Gericht die Streitsache bei einem auf Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG gestützten Wiederaufgreifensantrag im Sinne eines "Durchgriffes" auf die Sachentscheidung im wiederaufgegriffenen Verfahren spruchreif machen muss, nur von Fall zu Fall beantworten lässt.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG; sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Ende der Entscheidung

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