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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 1 N 07.3048
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 9 Abs. 8
BauGB § 10 Abs. 3
BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB § 34 Abs. 4 Satz 5
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BauGB § 215 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2 a. F.
BauGB § 233 Abs. 1
BauGB § 233 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

1 N 07.3048

In der Normenkontrollsache

wegen Unwirksamkeit der "Innenbereichssatzung (Entwicklungs- und Ergänzungssatzung) *******";

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Häberlein

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2008

am 29. Oktober 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die "Innenbereichssatzung (Entwicklungs- und Ergänzungssatzung) *******" der Gemeinde ************ ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die "Innenbereichssatzung (Entwicklungs- und Ergänzungssatzung) *******" der Gemeinde ************.

1. Die Antragsteller sind Eigentümer eines auf Rinderhaltung spezialisierten landwirtschaftlichen Betriebs. Die Hofstelle befindet sich im Gemeindeteil ******* auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1090 und 1091 Gemarkung *******. Die Antragsteller beabsichtigen, südlich der Hofstelle einen weiteren Rinderstall zu errichten. Nach Angaben der Antragsteller liegt für dieses Vorhaben eine bestandskräftige Baugenehmigung vor.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss im April 2004 für den Gemeindeteil ******* eine Innenbereichssatzung (Entwicklungssatzung) aufzustellen. Der Gemeindeteil umfasst zwei etwa gleich große, durch eine Straße voneinander getrennte Teile. Die Bebauung beider Teile besteht fast ausschließlich aus landwirtschaftlichen Anwesen. Nach zweimaliger Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange fasste der Gemeinderat in der Sitzung vom 23. August 2005 den Satzungsbeschluss. Mit Bescheid vom 11. November 2005 genehmigte das Landratsamt ****** die Satzung mit der Maßgabe, dass in der Präambel als Rechtsgrundlage neben § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch Nr. 3 dieser Vorschrift zu nennen sei. Die Antragsgegnerin machte den Satzungsbeschluss in ihrem Amtsblatt vom 9. Dezember 2005 bekannt. Im südöstlichen Teil von *******, in dem sich die Hofstelle der Antragsteller befindet, erfasst die Satzung auch die westlich der Hofstelle liegenden Grundstücke Fl.Nrn. 1292, 1293 und 1294 alt (= nunmehr Fl.Nrn. 1294 und 1294/1).

Mit Schriftsatz ihrer früheren Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2006 rügten die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin folgende Mängel der Satzung: Die Ergänzung der Rechtsgrundlage der Satzung in der Präambel hätte nicht "im Bürowege" vorgenommen werden dürfen. Die Voraussetzungen des zunächst allein als Rechtsgrundlage herangezogenen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB seien nicht erfüllt. Die von der Satzung erfassten Grundstücke Fl.Nrn. 1292, 1293 sowie Fl.Nr. 1294 alt seien im Flächennutzplan nicht als Baufläche dargestellt; außerdem seien diese Grundstücke nicht bebaut. Auch die Voraussetzungen des nachträglich als zusätzliche Rechtsgrundlage genannten § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB lägen nicht vor, weil die drei "einbezogenen" Grundstücke nicht durch die bauliche Nutzung der angrenzenden Bereiche entsprechend geprägt seien. Die nach § 34 Abs. 4 Satz 5 BauGB a. F. erforderliche Begründung der Satzung fehle. Der Inhalt von § 2 Satz 1 der Satzung sei unklar, weil hinsichtlich des Geltungsbereichs auf § 3 verwiesen werde; § 3 regele jedoch das Inkrafttreten der Satzung. Bei der Abwägung habe die Antragsgegnerin die Belange der Antragsteller völlig außer Acht gelassen. Wenn auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1292, 1293 und 1294 alt Wohngebäude errichtet würden, seien Konflikte mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zu erwarten. Dies müssten die Antragsteller nicht hinnehmen.

2. Zur Begründung des Normenkontrollantrags vertiefen die neuen Bevollmächtigten der Antragsteller diese Einwände; vor allem legen sie nochmals eingehend dar, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB nicht erfüllt seien.

Die Antragsteller beantragen,

festzustellen, dass die Innenbereichssatzung (Entwicklungs- und Ergänzungssatzung) ******* der Gemeinde ************ unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin stellt die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

3. Auf der Grundlage der Satzung erteilte das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1294. Einen Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Genehmigung lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 ab (M 1 SN 06.4231). Das Wohnhaus ist inzwischen fertig gestellt. Im Juli 2007 leitete die Antragsgegnerin für die Grundstücke Fl.Nrn. 1292 und 1294/1 ein Bebauungsplanverfahren ein; die Planung wurde durch eine Veränderungssperre gesichert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin und dem Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der am 19. November 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Antrag wurde innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung am 9. Dezember 2005 und damit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. rechtzeitig gestellt. Die in dieser Vorschrift normierte Zwei-Jahresfrist ist noch maßgebend, weil die Satzung vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht wurde (§ 195 Abs. 7 VwGO).

b) Die Antragsteller sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer von einem Bebauungsplan (§ 8 ff. BauGB) unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Hingegen muss derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann (vgl. BVerwG vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732 f.). Es muss hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 a.a.O.; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197).

Dieser Maßstab gilt für einen Normenkontrollantrag gegen eine "Innenbereichssatzung" entsprechend. Auch wer eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, muss eine Verletzung seines Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange geltend machen. Zwar nahmen bzw. nehmen die Vorschriften des § 34 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB Bezug; gleichwohl sind die Belange betroffener Eigentümer bei der Aufstellung einer "Innenbereichssatzung" in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten sowie mit den berührten öffentlichen und anderen privaten Belangen abzuwägen.

Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass ihr Grundstück von dem "Festlegungsteil" der Satzung unmittelbar betroffen ist; denn gegen diesen Teil der Satzung haben die Antragsteller nichts einzuwenden. Die Antragsteller machen aber unter anderem geltend, dass die Antragsgegnerin mögliche Immissionskonflikte zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller und der durch die Satzung ermöglichten Wohnbebauung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Da die Antragsgegnerin diese Frage nach Lage der Akten im Satzungsverfahren völlig außer Acht gelassen hat, ist mit diesem Einwand die Möglichkeit eines die Belange der Antragsteller betreffenden Abwägungsfehlers ausreichend dargelegt. Zwar haben die Antragsteller diese Einwände im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht erhoben. Auch das Landratsamt hat im Satzungsverfahren insoweit keine Bedenken geäußert. In Anbetracht dessen, dass die strittigen Grundstücke Fl.Nrn. 1292, 1293 und 1294 alt unmittelbar gegenüber der Hofstelle liegen, musste es sich der Antragsgegnerin jedoch aufdrängen, möglichen Immissionskonflikten zwischen dem Vollerwerbsbetrieb der Antragsteller und der geplanten, keinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Wohnbebauung nachzugehen.

Die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Antragsteller durch die bzw. aufgrund der Satzung ist auch nicht wegen Unbeachtlichkeit des geltend gemachten Abwägungsfehlers zu verneinen. Das Satzungsverfahren wurde wohl schon durch den "Aufstellungsbeschluss" vom 6. April 2004, jedenfalls aber mit Bekanntmachung der ersten Bürgerbeteiligung im Amtsblatt vom 9. Juli 2004 und somit vor dem Inkrafttreten der Änderungen des Baugesetzbuches durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) am 20. Juli 2007 eingeleitet. Gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB (sowie § 244 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BauGB) war das Verfahren folglich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung, die bis zum 20. Juli 2004 gegolten hat (BauGB a. F.), zu Ende zu führen. Abweichend hiervon sind die Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214 ff. BauGB) zwar grundsätzlich in der neuen Fassung anzuwenden (§ 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach § 233 Abs. 2 Satz 3 gilt dies aber nicht für die durch das EAG Bau verschärften Vorschriften über das Geltendmachen von Abwägungsmängeln; insoweit bleibt die Fassung des Baugesetzbuches, die bis zum 20. Juli 2004 gegolten hat, maßgebend. Nach der somit heranzuziehenden Vorschrift des § 215 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2 BauGB a. F. wurden Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Danach ist der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler nicht unbeachtlich geworden, weil er von deren früheren Bevollmächtigten rechtzeitig, nämlich mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2006, gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht wurde.

2. Der Antrag ist begründet.

Die Satzung ist unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 BauGB a. F. bedurfte die Satzung der Genehmigung, weil sie hinsichtlich der Grundstücke, die gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den nach Nr. 2 der Vorschrift festgelegten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wurden, ohne im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt zu sein, nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Die erforderliche Genehmigung wurde auch erteilt. Entgegen § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB a. F. in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 BauGB hat die Antragsgegnerin jedoch nicht die Genehmigung, sondern den Satzungsbeschluss bekannt gemacht. Dieser Bekanntmachungsfehler hat die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Mängel der Bekanntmachung sind nach der gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wird. Dies ist der Fall. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB schreibt für die "Ersatzbekanntmachung" städtebaulicher Satzungen nicht generell die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, sondern - bei genehmigungspflichtigen Satzungen - die Bekanntmachung der Genehmigung vor. Bei diesen Satzungen hält es das Gesetz somit für wichtiger, die betroffene Öffentlichkeit darüber in Kenntnis zu setzen, dass der für das Wirksamwerden der Norm unverzichtbare staatliche Mitwirkungsakt vorliegt, als darüber zu informieren, dass der - gleichfalls unverzichtbare - Satzungsbeschluss gefasst wurde. Diesen mit dem Gebot, die Genehmigung bekanntzumachen, verfolgten besonderen Hinweiszweck hat die Antragsgegnerin mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses verfehlt.

Die Satzung ist auch deswegen unwirksam, weil sie nicht begründet wurde. Nach § 34 Abs. 4 Satz 5 BauGB a. F. sind auf eine Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) die Vorschriften über die Behandlung umweltschützender Belange in der Abwägung (§ 1 a BauGB a. F.), die Ermächtigung des § 9 Abs. 1 a BauGB sowie die Vorschrift über die Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 BauGB a. F.) entsprechend anzuwenden. Zumindest der zuletzt genannten Anforderungen entspricht die Satzung nicht. Eine Begründung wurde nicht erstellt. Das völlige Fehlen einer Begründung führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung. Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BauGB handelt es sich um einen beachtlichen Fehler; nach Halbsatz 2 der zuletzt genannten ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 8 BauGB a. F. nämlich nur dann unbeachtlich, wenn die Begründung lediglich unvollständig ist.

Ob auch die weiteren von den Antragstellern geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe vorliegen, lässt der Senat offen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, aus denen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Entscheidung in Nr. II der Urteilsformel nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

Ende der Entscheidung

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