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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: 1 ZB 04.1232
Rechtsgebiete: VwGO, BImSchG, 12. BImSchV


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 3
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
12. BImSchV § 1 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 ZB 04.1232

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anfechtung einer Baugenehmigung für Fl.Nr. **** Gemarkung *********;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl

ohne mündliche Verhandlung am 21. Juli 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird zugelassen.

II. Das Verfahren wird unter dem Az. 1 B 04.1232 als Berufungsverfahren fortgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 1 mit Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 11. Juni 2002 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit zwei Wohneinheiten auf dem nördlich der Bahnlinie München-Rosenheim gelegenen Grundstück Fl.Nr. 3152 Gemarkung Bruckmühl.

Die Klägerin betreibt südlich der Bahnlinie etwa 300 m südwestlich vom Baugrundstück auf den Grundstücken Fl.Nrn. 3165 und 3159 ein Chemiewerk, in dem Katalysatoren unter Verwendung von Kupfer, Zink, Chrom, Nickel und anderen Schwermetallen hergestellt werden. Der Betrieb ist immissionsschutzrechtlich genehmigt und unterliegt der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung).

Widerspruch und Klage gegen die Baugenehmigung vom 11. Juni 2002 blieben ohne Erfolg.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zuzulassen. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Der Beigeladene zu 2 beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Auch der Beigeladene zu 1 wendet sich gegen den Zulassungsantrag.

Bereits im November 2001 hat das Landratsamt dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1 einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Doppelhäusern auf den Grundstücken Fl.Nrn. 3152 und 3152/1 erteilt. Eine Haushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 3152 entspricht dem mit Bescheid vom 11. Juni 2002 genehmigten Vorhaben. Die Klägerin hat auch den Vorbescheid erfolglos mit Widerspruch und Klage angefochten. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig (1 BV 03.2179).

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)

Im Berufungsverfahren stellen sich die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht einfach zu beantwortenden Fragen, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1, Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch durch Störfälle verursacht werden können (vgl. hierzu Jarass, BImSchG, 6. Aufl., § 5 RdNr. 12 mit weiteren Nachweisen), ob und gegebenenfalls inwieweit der Betrieb der Klägerin als von der Störfall-Verordnung erfasster Betrieb zur umliegenden Wohnbebauung Sicherheitsabstände einhalten muss (vgl. HessVGH vom 23.1.2001 UPR 2001, 396; NdsOVG vom 6.4.1984 DVBl 1984, 890) und ob diese zum Grundstück des Beigeladenen zu 1 eingehalten sind. Falls ein erforderlicher Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird, stellt sich weiterhin die Frage, ob sich hieraus für die Klägerin ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen zu 1 ergibt, das im Baugenehmigungsverfahren im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme zu berücksichtigen ist (vgl. Hansmann in Landmann/Röhmer, Umweltrecht, § 3 12. BImSchV RdNr. 33; NdsOVG vom 6.4.1984 a.a.O.; HessVGH vom 23.1.2001 a.a.O.), oder ob sie sich auch bei der Gefahr von Störfällen eine Vorbelastung durch eine schon vorhandene, näher zum Betrieb gelegene Wohnbebauung anrechnen lassen muss.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Ende der Entscheidung

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