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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2009
Aktenzeichen: 10 CS 09.817
Rechtsgebiete: VwGO, AufenthG, AuslG, GG, VwZVG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4
AufenthG § 5 Abs. 4
AufenthG § 54 Nr. 5
AufenthG § 54 Nr. 5a
AufenthG § 54 Nr. 6
AufenthG § 54a
AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
VwZVG Art. 36 Abs. 3
Der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG verlangt nicht den vollen Nachweis der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder deren Unterstützung, sondern begnügt sich mit entsprechenden Indiztatsachen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 CS 09.817

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausweisung und Maßnahmen nach § 54a AufenthG (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. März 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Simmon, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl

ohne mündliche Verhandlung am 12. Oktober 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. März 2009 wird in den Ziffern I. und II. wie folgt neugefasst:

"I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Satz 1 und 3 der Nr. 10. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2008 wird angeordnet.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt."

II. Bezüglich der Zwangsgeldandrohungen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2008, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde und gleichzeitig Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG verfügt wurden.

Der 1974 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im April 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) vom 3. April 2000 als Flüchtling anerkannt (§ 51 Abs. 1 AuslG). Diese Feststellung widerrief das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. August 2007. Der Antragsteller erhielt erstmals am 13. April 2000 eine Aufenthaltsbefugnis, die in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt als Aufenthaltserlaubnis bis zum 12. April 2006. Am 23. März 2006 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und erhielt daraufhin Fiktionsbescheinigungen. Die Ehefrau des Antragstellers, ebenfalls irakische Staatsangehörige, sowie die drei in den Jahren 2004 und 2005 geborenen Kinder des Antragstellers werden geduldet; ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte wurden bestandskräftig abgelehnt.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2008 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1.), lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 2.), untersagte ihm die Wiedereinreise (Nr. 3.), verpflichtete ihn, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Nr. 4.) und drohte ihm andernfalls die Abschiebung in den Irak an (Nr. 5.). Weiter wurde der Aufenthalt des Antragstellers ab 13. Januar 2009 bis zu seiner Ausreise auf das Gemeindegebiet C*** beschränkt (Nr. 6.) und der Antragsteller verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in C*** zu wohnen (Nr. 7.) und sich bis zu seiner Ausreise einmal täglich bei der Polizeiinspektion C*** unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden (Nr. 8.). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 6 und 8 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 9.). Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtungen aus den Nrn. 6, 7 und 8 des Bescheids wurden jeweils Zwangsmittel angedroht (Nr. 10.). In den Bescheidsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Nach den der Antragsgegnerin vorliegenden sicherheitsrechtlich relevanten Erkenntnissen habe der Antragsteller eine bedeutende Position innerhalb des Anhängernetzwerks der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna (AAI/AAS) in Augsburg inne, das diese terroristische Organisation im Irak insbesondere mit Geldspenden unterstütze. Die Ausweisung des Antragstellers beruhe auf § 54 Nrn. 5, 5 a und 6 AufenthG. Die AAI sei eine terroristische Vereinigung. Der Antragsteller gehöre dieser Organisation an, die er in der Vergangenheit auch persönlich unterstützt habe und weiterhin unterstütze. So habe er in den Jahren 2007 und 2008 Geldsammlungen durchgeführt und Geldbeträge in den Irak transferiert, die den dortigen "Brüdern" zugute kommen sollten. Daneben habe er einen der wichtigsten AAI/AAS-Aktivisten, M. A. H******, unterstützt, indem er diesen im Gefängnis besucht und für ihn Geld gesammelt habe. In den mit ihm geführten drei Sicherheitsgesprächen habe der Antragsteller seine Stellung im Netzwerk der islamistischen Iraker in Augsburg bewusst zu verschleiern versucht. Durch seine aktive Unterstützung der AAI/AAS, einer Organisation, von der eine globale Terrorgefahr ausgehe, gefährde der Antragsteller auch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Seine Angaben in den Sicherheitsgesprächen seien teilweise widersprüchlich, falsch oder zumindest unvollständig gewesen. Dadurch sei auch der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllt. Über einen besonderen Ausweisungsschutz verfüge der Antragsteller nicht. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung nach § 54 AufenthG liege nicht vor. Im Übrigen wäre die Ausweisung auch bei Annahme eines Ausnahmefalles nicht unverhältnismäßig. Nach Maßgabe des § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei der Antragsteller kraft Gesetzes verpflichtet, sich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Zudem seien nach dieser Bestimmung auch die verfügten Überwachungsmaßnahmen und Beschränkungen zulässig. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im Hinblick auf die bestehende Gefährdungslage gerechtfertigt. Das vom Antragsteller ausgehende Sicherheitsrisiko müsse durch eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung unterbunden oder jedenfalls auf ein kontrollierbares Maß beschränkt werden. Zudem bestehe ein über die Ausweisung hinausgehendes Interesse, den Antragsteller bis zur Aufenthaltsbeendigung den Überwachungsmöglichkeiten des § 54a AufenthG zu unterwerfen.

Auf die dagegen erhobene Klage und den gleichzeitig gestellten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 16. März 2009 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2008 hinsichtlich der Nrn. 1., 6. und 8. wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 7. und 10. angeordnet (Ziffer I.), den Antrag im Übrigen abgelehnt (Ziffer II.) sowie die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte dem Antragsteller und der Antragsgegnerin auferlegt (Ziffer III.). Die Ausweisung des Antragstellers sei rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nrn. 5, 5 a und 6 AufenthG nicht erfüllt seien. Die AAI/AAS sei zwar eine terroristische Vereinigung. Hinreichende Erkenntnisse, dass der Antragsteller diese Organisation tatsächlich unterstützt habe oder unterstütze, lägen jedoch nicht vor. Vielmehr müsse von einer "Verdachtsausweisung" ausgegangen werden. Die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 22. August 2008 enthalte nur Mutmaßungen ohne hinreichende Konkretisierung. Die festgestellte Bekanntschaft oder Beziehung zu anderen lediglich "verdächtigen Personen" reiche nicht. Ein näherer Kontakt oder eine Unterstützung des Mullah Krekar seien weder belegt noch belegbar. Ebenso fehlten Erkenntnisse, dass der Antragsteller Geld für diese terroristische Vereinigung gesammelt habe. Die festgestellte finanzielle Unterstützung des M. A. H******, eines Einzelstraftäters, sei keine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Auch aus der Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch den Antragsteller. Damit fehle es auch an einer hinreichend konkreten Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Nachweislich falsche Aussagen und Angaben habe der Antragsteller bei den Sicherheitsgesprächen nicht gemacht. Deshalb fehle ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung. Auch die weiter angeordneten Überwachungsmaßnahmen (Aufenthaltsbeschränkung, Wohnverpflichtung, Meldepflicht) seien somit rechtswidrig. Dagegen bleibe der Hilfsantrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, ohne Erfolg. Ein derartiger Anspruch stehe dem Kläger voraussichtlich nicht zu.

Mit ihrer Beschwerde macht der Vertreter des öffentlichen Interesses im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausweisungsgründe verkannt und die Anforderungen an die Beweisführung überspannt. Der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG liege im Fall des Antragstellers tatbestandlich vor. Es lägen hinreichende Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass dieser der terroristischen Vereinigung der AAI angehöre; jedenfalls unterstütze er die Vereinigung. § 54 Nr. 5 AufenthG sei schon vom Wortlaut her nicht identisch mit der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Ein Rückgriff auf die zur letztgenannten Bestimmung ergangene Rechtsprechung sei daher nicht möglich. Deshalb müsse auch nicht nachgewiesen werden, dass der Antragsteller einer terroristischen Vereinigung tatsächlich angehöre oder diese unterstütze. Neben dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 AufenthG spreche auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift für eine bewusste Reduzierung der Beweisanforderungen. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Insbesondere bei einer Gesamtschau aller vorliegenden Tatsachen sei beim Antragsteller die erforderliche Gefährdungsprognose gerechtfertigt. Rechtsfehlerhaft sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein mittelbarer Beweis entsprechender Tatsachen sei nicht ausreichend. Lägen über nachrichtendienstliche Erkenntnisse Originalurkunden nicht vor, so werde nach ständiger Praxis des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz nach mehrfacher Prüfung über den Sachverhalt eine amtliche Auskunft erstellt. Eine derartige Auskunft hätte das Verwaltungsgericht angesichts seiner Zweifel am Beweiswert der vorgelegten Stellungnahme anfordern müssen. Vorsorglich würden im Beschwerdeverfahren eine amtliche Auskunft des Landesamts für Verfassungsschutz (vom 1. April 2009) als Beweismittel für die in der Mitteilung vom 22. August 2008 dargelegten Erkenntnisse sowie eine Stellungnahme der KPI (Z) Schwaben-Nord vom 7. April 2009 über deren Ermittlungsergebnisse vorgelegt. Insgesamt lägen hinreichend beweisbare Tatsachen vor, die jedenfalls in ihrer Gesamtschau die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Antragsteller der AAI angehöre und diese Organisation unterstütze. Ein Netzwerk islamistischer Iraker in Augsburg sei vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz bereits seit 2002 festgestellt worden. Der frühere AAI-Anführer Mullah Krekar sei mehrfach zu dieser Gruppe nach Augsburg gereist. Eine Schlüsselfigur dieser Gruppierung, der auch der Antragsteller angehöre, sei der vom Oberlandesgericht Stuttgart am 15. Juli 2008 u.a. wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung AAI zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilte M. A. H******. Die Angehörigen dieser lokalen AAI-Gruppe unterstützten die Kernorganisation im Irak mit Geldsammlungen. Der Antragsteller kenne mehrere Personen, die ihrerseits bereits wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung strafrechtlich verurteilt worden seien oder jedenfalls in Verdacht stünden, diese Organisation zu unterstützen. Dazu gehörten M. A. H******, A. A. R*****, L. A. M*******, I. A. B***** sowie S. M. A*********. Anzahl und Intensität der Kontakte zu diesen bereits wegen einschlägiger Straftaten verurteilten oder angeklagten Personen stünden der Annahme entgegen, dass es sich dabei lediglich um rein private Kontakte handle. Der Antragsteller habe im Oktober 2007 in der Augsburger Moschee einen Aufruf zu Geldspenden für die "Brüder" im Irak gemacht. Damit seien eindeutig Gesinnungsgenossen und nicht etwa Verwandte des Antragstellers gemeint. Der durch den Antragsteller unstreitig erfolgte Geldtransfer in den Irak sei als konkrete Unterstützungshandlung der AAI zu bewerten. Denn diese Spendengelder seien dazu bestimmt, den Djihad im Irak fortsetzen zu können. Der Antragsteller habe an weiteren Spendenaktionen mitgewirkt. Den zwischenzeitlich verurteilten M. A. H****** habe der Antragsteller durch regelmäßige Gefängnisbesuche und erhebliche Geldsummen unterstützt. Auch wenn das Geld letztlich einem deutschen Strafverteidiger zugute gekommen sei, ändere dies nichts an der Unterstützung dieses Terroristen. Der Antragsteller habe sich im Rahmen der Sicherheitsgespräche widersprüchlich und sehr ausweichend zu seinen Kontakten zu den genannten Personen und den Geldzahlungen geäußert. All dies rechtfertige in der Zusammenschau die Schlussfolgerung, dass er der AAI angehöre und diese Organisation unterstütze. Durch seine Mitgliedschaft und Unterstützung dieser terroristischen Vereinigung sei auch der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 a AufenthG erfüllt. Infolge unvollständiger Angaben des Antragstellers in den Sicherheitsgesprächen zu seinen Kontakten und Geldzahlungen liege auch der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG vor. Überwiegende öffentliche Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung des Antragstellers seien bereits infolge der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch diese Terrororganisation gegeben.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt,

die Ziffern I. und III. des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch insoweit abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist den Ausführungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren ohne eigene Antragstellung beigetreten.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen die verfügte Ausweisung voraussichtlich Erfolg haben werde. Es habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung auch nach der geänderten Gesetzeslage im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG von dem Erfordernis der durch Fakten zu begründenden belastbaren Feststellungen nicht abrücke und an der Rechtswidrigkeit einer reinen Verdachtsausweisung festhalte. Das Erstgericht habe weiter zutreffend festgestellt, dass keine konkreten, substantiierten Erkenntnisse und Tatsachen vorgetragen seien, die eine Ausweisung rechtfertigen könnten. Mangels derartiger Einzeltatsachen sei insoweit auch eine Gesamtschau nicht weiterführend. Der Umstand, dass der Kläger Personen kenne, die bereits wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen ausländischen Vereinigung verurteilt worden seien, stelle als solcher keinen Beleg dafür dar, dass der Antragsteller eine Schlüsselposition innerhalb dieses Netzwerks islamistischer Iraker innehabe. Die Sammlung von Geld für die Bezahlung eines Wahlanwalts sei nach richtiger Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu werten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung könne nach alledem nicht angenommen werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses hat zum ganz überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung bzw. Neufassung des angegriffenen Beschlusses und Ablehnung des Eilantrags des Antragstellers im sich aus dem Tenor ergebenden Umfang.

1. Gegenstand der durch die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Prüfung gestellten Streitsache ist (allein) der Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin, die in den Nrn. 6, 7 und 8 des angefochtenen Bescheids weiter verfügten Maßnahmen nach § 54 a AufenthG sowie die erfolgte Zwangsmittelandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

2. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der verfügten Ausweisung des Antragstellers dessen Aufschiebungsinteresse, weil die angefochtene Ausweisungsverfüging der Antragsgegnerin nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und auch ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.

2.1. Nach der hier vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse und Beweismittel über die Aktivitäten und das Verhalten des Antragstellers sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in seinem Fall die Voraussetzungen des Regelausweisungstatbestands gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt.

2.1.1. Der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG setzt voraus, dass Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.

2.1.2. Im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die Anforderungen an die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG verkannt und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerregelung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu Unrecht den konkreten Nachweis der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verlangt, ist zur Auslegung der Norm auf Folgendes hinzuweisen:

2.1.2.1. In der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2005 (24 B 03.3295 VGH n.F. 58, 136) ist zu den Anforderungen an die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ausgeführt, von den Sicherheitsbehörden müssten Tatsachen dargelegt und Beweismittel beigebracht werden, die den Schluss zulassen, dass der betroffene Ausländer eine terroristische Organisation unterstützt. Dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG folgend "... oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt" hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine Ausweisung auf der Grundlage dieser Bestimmung nur dann möglich ist, wenn entsprechende verwertbare Tatsachen vorliegen, welche dem betroffenen Ausländer vorgehalten und im Zweifelsfall auch belegt werden können. Eine bloß auf Verdachtsgründen oder Vermutungen basierende Ausweisungsverfügung könne demgemäß von vorneherein keinen Bestand haben (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O. S. 140 f.). Die Rechtswidrigkeit einer ohne jeden Nachweis einer Tathandlung ergangenen Ausweisungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof auch mit Blick auf die neue Gesetzeslage durch die Folgeregelung des § 54 Nr. 5 AufenthG ausdrücklich nochmals bekräftigt und angesichts der schwerwiegenden Folgen der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes bereits im Eilverfahren hinreichend belastbare Feststellungen und eine Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen der Befugnisnorm verlangt (vgl. BayVGH vom 25.10.2005 NVwZ 2006, 227; zuletzt vom 19.2.2009 19 CS 08.1175 - juris - RdNr. 63 m.w.N.).

2.1.2.2. Aus der angeführten Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht herleiten, dass von der Ausländerbehörde zur Begründung einer auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützten Ausweisung im gerichtlichen (Eil-)Verfahren der volle Nachweis der Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung geführt werden muss.

Zum einen genügte es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG, wenn in der Person des Ausländers belegbare Tatsachen vorlagen, die nach vernünftiger Wertung den Schluss zuließen, dass der Ausländer in nicht völlig unerheblicher Weise eine terroristische Organisation unterstützt (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O. S. 144). Zum anderen ist in diesem Zusammenhang vor allem zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung dieses Ausweisungstatbestands in § 54 Nr. 5 AufenthG von der bisherigen Regelung und Systematik, die auch noch Gegenstand des ursprünglichen Gesetzesentwurfs des Zuwanderungsgesetzes war (vgl. § 54 Nr. 5 und § 5 Abs. 4 AufenthG in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 4 und 21) gelöst hat. Auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drs. 15/3479 S. 2 und 8) wurde der noch im Regierungsentwurf in § 5 Abs. 4 AufenthG vorgesehene Versagungsgrund auf zwei Regelausweisungstatbestände (§ 54 Nr. 5 und Nr. 5a) aufgeteilt (auf die sich § 5 Abs. 4 AufenthG nunmehr bezieht). Bei der Neufassung des § 54 Nr. 5 AufenthG, der den zweiten Teil dieses Versagungsgrunds aufnimmt, wurde die Formulierung "... oder wenn Tatsachen belegen, dass ..." durch die Formulierung "...wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ..." ersetzt. Die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 AufenthG in seiner Entwurfsfassung, wonach für die Annahme dieses Versagungstatbestands nicht ausreicht, wenn die Annahme sich auf Tatsachen stützt, sondern vielmehr der Nachweis erforderlich ist (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70 r. Sp.), kann deshalb für die vom Gesetzgeber letztlich beschlossene Fassung des § 54 Nr. 5 AufenthG keine (entsprechende) Geltung beanspruchen. Durch die Neufassung wird eine Absenkung der Schwelle für das Eingreifen des Ausweisungstatbestands insoweit vorgenommen, dass ein Nachweis der Unterstützungshandlung oder Mitgliedschaft gerade nicht geführt werden muss (vgl. auch BayVGH vom 19.2.2009 a.a.O. RdNr. 67).

2.1.2.3. Reine Vermutungen oder der bloße Verdacht einer Mitgliedschaft oder einer Unterstützungshandlung genügen dabei selbstverständlich auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht. Es müssen jedenfalls hinreichend verwertbare und belegbare Tatsachen vorliegen, die die Schlussfolgerung im Sinne dieses Ausweisungstatbestands rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 29.7.2009 10 BV 08.2411 - juris - RdNr. 25). Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Fall des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114 - Ls. 5 -; vgl. nunmehr auch Nr. 54.2.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz BT-Drs. 669/09 S. 375).

2.1.3. Gemessen an den dargelegten Grundsätzen ergibt eine wertende Gesamtbetrachtung, dass die dem Senat vorliegenden Tatsachen und Erkenntnisse über die Aktivitäten und das Verhalten des Antragstellers die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er die terroristische Vereinigung der AAI/AAS jedenfalls unterstützt hat und diese Unterstützung auch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers im Sinne des § 54 Nr. 5 Halbsatz 2 AufenthG begründet.

2.1.3.1. Die Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna stellt eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG dar. Diese von Antragstellerseite im Übrigen auch nicht bestrittene Einstufung ergibt sich bereits aus den entsprechenden Feststellungen im Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministeriums des Innern (S. 220 ff.) sowie im Verfassungsschutzbericht 2008 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (S. 73). Auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat diese Organisation am 24. Februar 2003 als terroristische Vereinigung eingestuft. Eingehendere Ausführungen zur terroristischen Vereinigung der AAI/AAS, zu ihren Gründerzielen, der Organisationsstruktur, ihrer Entwicklung, ihr zuzuordnenden Terroranschläge insbesondere im Irak sowie zur Finanzierung dieser Vereinigung enthält im Übrigen das dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 (Az. 5-2 StE 2/05 UA II. S. 13 ff.), mit dem drei Mitglieder dieser Vereinigung u.a. wegen ihrer Beteiligung zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Das Urteil des OLG Stuttgart vom 15. Juli 2008 ist nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (Nr. 203/2009) rechtskräftig geworden, nachdem der 3. Strafsenat des BGH die Revision der Angeklagten verworfen hat (Beschluss vom 22. September 2009 - 3 StR 2003/09; vgl. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document). Die AAI/AAS ist danach eine terroristische Organisation/Vereinigung, die ihre (politischen) Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen und durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt (zum Terrorismusbegriff vgl. zuletzt BVerwG vom 30.4.2009 NVwZ 2009, 1162 RdNr. 33 m.w.N.).

2.1.3.2. Nach den dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Unterlagen und Erkenntnissen über den Antragsteller sind hinreichende und belegbare Tatsachen gegeben, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass dieser die AAI/AAS jedenfalls unterstützt hat.

2.1.3.2.1. Als Unterstützung des Terrorismus oder einer terroristischen Organisation/Vereinigung ist - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten dieser Organisation/Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Organisation/Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Organisation/Vereinigung durch die Unterstützungshandlung ein beweis- und messbarer Nutzen entsteht. Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Organisation/Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein; demgemäß fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch deren terroristische Bestrebungen oder Aktivitäten befürwortet und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert. Liegen lediglich Verbindungen und Kontakte zu derartigen Organisationen oder deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung im dargelegten Sinn (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114/124 ff.; BayVGH vom 29.7.2009 a.a.O. RdNr. 26).

2.1.3.2.2. Derartige Verbindungen und Kontakte zur terroristischen Organisation AAI/AAS und deren Mitglieder liegen im Fall des Antragstellers vor. Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Beurteilung dabei im Wesentlichen auf folgende hinreichend belegte Tatsachen:

2.1.3.2.2.1. Der Kläger hatte entgegen seinen Einlassungen in den Sicherheitsgesprächen intensive, enge und wohl auch freundschaftliche Kontakte zu dem mit dem bereits angeführten (rechtskräftigen) Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilten Mazen S**** M*******, alias Mazen A** H****** (im Folgenden: Mazen). Bei letzterem handelt es sich nach den Feststellungen des OLG Stuttgart um ein hochrangiges, in das Netzwerk der AAI fest eingebundenes Mitglied, das die Ziele dieser Organisation sowie die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel, insbesondere auch den gewaltsamen Kampf und die dabei vor allem im Irak praktizierten terroristischen Anschläge, kannte, billigte und unterstützte. So oblag es Mazen insbesondere, als Verantwortlicher vorwiegend im Raum Augsburg monatliche Geldsammlungen für die AAI durchzuführen und zu koordinieren. Im Zeitraum 2003/2004 (bis zu seiner Verhaftung) konnten eine ganze Reihe von Beteiligungen des Mazen an Geldsammlungen und -transfers zur Deckung des Finanzbedarfs der AAI festgestellt werden (vgl. S. 33 ff. der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.7.2008). Dass der Antragsteller den verurteilten Mazen gekannt und diesen auch nach seiner Verhaftung wiederholt im Gefängnis besucht hat, wurde von ihm in den Sicherheitsgesprächen vom 11. Dezember 2006 (vgl. Niederschrift Bl. 309/320 f. der Behördenakten) und 4. Juni 2008 (vgl. Niederschrift Bl. 443/470 f. der Behördenakten) bestätigt. Bei seinem letzten Sicherheitsgespräch am 4. Juni 2008 hat der Antragsteller auch angegeben, Mazen bereits seit etwa 2001 zu kennen. Grund für seine Besuche im Gefängnis sei gewesen, seinen Bekannten (Mazen) psychisch zu unterstützen, da ihn sonst niemand im Gefängnis besuchen würde (vgl. Niederschrift Bl. 471 der Behördenakten). Auch bei seiner Zeugenvernehmung im Rahmen des durch den Generalbundesanwalt geführten Strafverfahrens gegen Mazen am 7. März 2006 hat der Antragsteller seinen bereits seit ca. 2001 bestehenden Kontakt bestätigt und angegeben, dass er ihn insbesondere von dessen regelmäßigen Moscheebesuchen (in Augsburg) her kenne. Mit der späteren Ehefrau des Mazen hat der Antragsteller zusammen in einer Bäckerei gearbeitet (vgl. Niederschrift vom 7.3.2006 Bl. 69/71 ff. der VGH-Akte). Im Rahmen eines Telefongesprächs im Februar 2004 mit dem ebenfalls vom OLG Stuttgart (Urteil vom 15.7.2008) rechtskräftig verurteilten A. A. R***** hat der Antragsteller diesem gegenüber geäußert, Mazen sehr gerne zu haben (vgl. das dem Senat vorgelegte TKÜ-Protokoll vom 23.2.2004 Bl. 61/62 der VGH-Akte). Der Antragsteller war im Besitz einer ihm am 19. Juli 2007 durch das OLG Stuttgart ausgestellten Dauerbesuchserlaubnis, den Untersuchungsgefangenen Mazen in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart einmal monatlich zu besuchen; von dieser Erlaubnis hat er auch regelmäßig Gebrauch gemacht. Der mit dem Antragsteller bekannte bzw. befreundete K. H. A. H*** hat bei einem Sicherheitsgespräch am 23. Mai 2007 unter anderem angegeben, mit dem Antragsteller zusammen 7.400,- Euro für den Strafverteidiger des inhaftierten Mazen gesammelt zu haben; das Geld sei vom Antragsteller aufbewahrt worden (vgl. Niederschrift Bl. 581/599 f. der Behördenakten).

2.1.3.2.2.2. Aus dem bereits angeführten TKÜ-Protokoll vom 23.2.2004 (Bl. 61 ff. der VGH-Akte) ergibt sich auch der Kontakt des Antragstellers zu A** A********* R*****. Letzterer wurde vom OLG Stuttgart mit dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 15. Juli 2008 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der versuchten Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des OLG Stuttgart war A. A. R***** in einer herausragenden Position in Deutschland in das europaweite Netzwerk der AAI eingebunden, pflegte engen und vertrauensvollen Kontakt zur Führungsebene der Organisation im Irak und war für die Organisation und Durchführung monatlicher Geldsammlungen sowohl für den allgemeinen Finanzbedarf der AAI als auch für Sammlungen und Transfers für spezielle Projekte in Deutschland verantwortlich (vgl. Bl. 26 ff. der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.7.2008). Aus dem länger dauernden Telefongespräch vom 23. Februar 2004 zwischen dem Antragsteller und A.A. R***** ergibt sich unter anderem auch, dass der Antragsteller seinem Gesprächspartner bereits zuvor über einen "Bruder" Geschenke hat überbringen lassen, er A. A. R***** näher kennenlernen wollte und mit diesem ein Treffen vereinbart hat.

2.1.3.2.2.3. Weiter ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch den vom OLG München mit Urteil vom 12. Januar 2006 wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung AAI/AAS zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilten L***** A*** M*******, der ebenfalls eine Führungsfunktion dieser Organisation/Vereinigung in Süddeutschland inne hatte, kennt. Dies ergibt sich aus dessen Zeugenvernehmung am 15. März 2006 (vgl. die dem Senat vorgelegte Niederschrift Bl. 109 ff. der VGH-Akte). Dabei hat L. A. M******* unter anderem angegeben, eine Person mit dem Namen Mamosta H****** in Augsburg gekannt und mit diesem (mehrfach) telefonischen Kontakt gehabt zu haben. Dass der Antragsteller auch Mamosta (H*****) genannt wird, ergibt sich wiederum aus dem TKÜ-Protokoll vom 23. Februar 2004 (vgl. Bl. 61 der VGH-Akte).

2.1.3.2.2.4. Näheren Kontakt hatte bzw. hat der Kläger auch zu I. A********, gegen den bei der Staatsanwaltschaft Augsburg unter dem Aktenzeichen *** ** ********* Anklage unter anderem wegen der Durchführung unerlaubter Bankgeschäfte gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (sog. Hawala-Banking) erhoben worden ist. Dass der Antragsteller I. A******** kennt, ergibt sich aus seinen Angaben im Sicherheitsgespräch am 4. Juni 2008 (vgl. Niederschrift Bl. 443/465 der Behördenakten). Nach den Feststellungen der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben-Nord (vgl. deren im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme vom 7.4.2009 Bl. 54/57 der VGH-Akte) kam es am 13. Dezember 2006 zu einer Verkehrskontrolle des I. A********, der zu diesem Zeitpunkt mit dem Privat-Pkw des Antragstellers unterwegs war und bei dieser Kontrolle angab, dass er den Pkw von seinem Freund, dem Antragsteller, erwerben wolle.

2.1.3.2.2.5. Kontakt hatte der Antragsteller auch zu dem ebenfalls wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung angeklagten S. M. A*********, mit dem er unstreitig - im Rahmen einer Gruppe - eine Pilgerreise nach Mekka unternommen hat.

Zusammenfassend steht damit fest, dass der Antragsteller mehr oder weniger engen Kontakt zu mehreren Personen hatte bzw. hat, die als Mitglieder oder zumindest Unterstützer der Terrororganisation AAI/AAS entweder bereits strafrechtlich verurteilt worden sind oder jedenfalls wegen einschlägiger Straftaten angeklagt wurden.

Der Antragsteller kannte im Übrigen auch den ehemaligen Führer (Emir) der AAI, Mullah Krekar (vgl. dazu auch S. 17 ff. der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.7.2008), der sich - wie der Antragsteller bestätigt hat - (wiederholt) in Augsburg aufgehalten und den der Antragsteller nach seinen Angaben einmal auf der Straße getroffen hat (vgl. die Niederschriften über die Sicherheitsgespräche vom 11.12.2006 sowie vom 4.6.2008 Bl. 309/321 f. und 443/464 f. der Behördenakten).

2.1.3.2.2.6. Weiter steht zur Überzeugung des Senats fest, dass in der Moschee in Augsburg, in der neben dem Antragsteller unter anderem auch sein "Bekannter" Mazen regelmäßig verkehrte, häufiger Geldsammlungen stattfanden (vgl. Niederschrift über die Zeugenvernehmung des K. H. A. H*** vom 7. 3.2006 Bl. 94/98 der VGH-Akte). In seiner Zeugenvernehmung hat K. H. A. H*** weiter angegeben, dass das Geld immer einem Imam übergeben worden sei (vgl. Niederschrift Bl. 98 der VGH-Akte). Der Antragsteller hat in der Augsburger Moschee unstreitig zeitweise als stellvertretender Imam fungiert (vgl. Niederschrift über Sicherheitsgespräch vom 11.12.2006 Bl. 309/325 der Behördenakten). Auch den Zeugen H*** kennt der Kläger bereits seit 1998 (vgl. Niederschrift über das Sicherheitsgespräch vom 4.6.2008 Bl. 443/468 bzw. 473 der Behördenakten). Der Antragsteller hat im Sicherheitsgespräch am 4. Juni 2008 bestätigt, dass es in der Moschee in Augsburg Spenden gibt, "zum Beispiel um die Miete zu bezahlen". Spenden für andere Projekte, zum Beispiel für humanitäre Zwecke, fänden jedoch nicht statt, weil die Verwaltung so etwas nicht erlaube (vgl. Niederschrift vom 4.6.2008 Bl. 443/458 der Behördenakten).

2.1.3.2.2.7. Dass der Antragsteller ein streng religiöser Mensch ist und in der Moschee in Augsburg als stellvertretender Imam eine herausgehobene Stellung eingenommen hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben in den mit ihm geführten Sicherheitsgesprächen.

2.1.3.2.2.8. Im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähige Erkenntnisse und Tatsachen ergeben sich schließlich auch aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten amtlichen Auskunft des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 1. April 2009 (Bl. 51 ff. der VGH-Akte). Die in dieser amtlichen Auskunft dargelegten Erkenntnisse zur AAI in Augsburg und zur Person des Antragstellers stammen ausweislich der abschließenden Bewertung aus nachrichtendienstlichen Quellen, die nicht benannt werden können. Derartige Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die auf im einzelnen unbekannt gebliebenen nachrichtendienstlichen Quellen beruhen, bedürfen zwar wegen der nur begrenzten Zuverlässigkeit eines solchen Zeugnisses einer besonders kritischen Prüfung (vgl. BayVGH vom 5.3.2008 5 B 05.1449 - juris - RdNr. 51). Gleichwohl dürfen solche Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände - ergänzend und mit minderem Beweiswert - berücksichtigt werden (vgl. OVG Hamburg vom 7.4.2006 3 Bf 442/03 - juris - Ls. 1 und RdNr. 9; BayVGH vom 21.10.2008 5 ZB 08.229 - juris - RdNr. 14; BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 131; Discher in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2009, Bd. 2, RdNrn. 1720 ff. vor §§ 53 ff. m.w.N.).

Die in dieser amtlichen Auskunft vom 1. April 2009 dargelegten Erkenntnisse zur Person des Antragstellers, zu seiner Einstellung und seiner Mitwirkung an Geldsammlungen und -transfers (in den Irak) ergeben insbesondere bei einer Gesamtschau mit den oben dargelegten Tatsachen ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über seine enge Anbindung an die AAI/AAS und an deren oben aufgeführte Mitglieder sowie an das bestehende Netzwerk sogenannter islamistischer Iraker in Süddeutschland bzw. in Augsburg. Sowohl die Anzahl und teilweise die Intensität der Kontakte des Antragstellers zu wegen einschlägiger Straftaten verurteilten oder jedenfalls angeklagten Mitgliedern und Unterstützern der AAI/AAS als auch seine persönliche Stellung innerhalb der Gruppe islamistischer Iraker in Augsburg und seine Mitwirkung an Spendensammlungen in diesem Kreis sind hinreichend belegte Tatsachen dafür, dass der Antragsteller durch sein Handeln die Aktionsmöglichkeiten dieser terroristischen Organisation (und ihrer Mitglieder), ihren Fortbestand und die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen gefördert und damit auch ihr Gefährdungspotential gestärkt hat (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 124).

Die Einlassungen des Antragstellers in den Sicherheitsgesprächen, seiner Zeugenvernehmung sowie im gerichtlichen Verfahren, er habe weder nähere Kenntnisse der Funktion und Ziele der AAI/AAS, seine Kontakte zu den genannten Personen seien rein privater Natur und zwangsläufig über gemeinsame Besuche in der Moschee oder aufgrund des Aufenthalts dieser Iraker in der Stadt Augsburg vermittelt, er selbst sei nur an religiösen Fragen interessiert und habe niemals an Spendensammlungen und am Geldtransfer in den Irak mitgewirkt, bewertet der Senat demgegenüber als reine Schutzbehauptungen. So ist es beispielsweise für den Verwaltungsgerichtshof nicht vorstellbar, dass der gebildete, belesene und religiös sehr engagierte Antragsteller von terroristischen Aktivitäten, insbesondere den regelmäßigen Geldsammlungen für die AAI/AAS, einer Schlüsselfigur dieser Vereinigung in Deutschland (Mazen), die er seit 2001 kennt und mit der er nach Überzeugung des Gerichts befreundet war und ist, angeblich überhaupt nichts mitbekommen haben will und sich solche Aktivitäten auch gar nicht vorstellen kann, wenn er gleichzeitig für diese Person Gelder in erheblichem Umfang zur Strafverteidigung sammelt sowie selbst aufbringt und sie - soweit ersichtlich - als einziger regelmäßig im Gefängnis besucht.

Damit liegen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs insgesamt hinreichend belegbare Tatsachen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass beim Antragsteller eine tatbestandserhebliche Unterstützung der terroristischen Vereinigung AAI/AAS im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 27; BayVGH vom 27.9.2009 a.a.O. RdNr. 26) gegeben ist. Ob der Kläger darüber hinaus auch das Tatbestandsmerkmal der Mitgliedschaft in dieser terroristischen Vereinigung erfüllt, wofür nach Auffassung des Senats einiges spricht, kann danach dahinstehen.

2.1.3.3. Soweit man nicht ohnehin annehmen muss, dass die Unterstützung der AAI/AAS durch den Antragsteller auch aktuell noch andauert, ergibt sich die gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers im Sinne von § 54 Nr. 5 Halbsatz 2 AufenthG schon daraus, dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller bei seiner festgestellten Einbindung und Vernetzung in dieser Organisation die AAI/AAS auch künftig weiter unterstützen und als in der Organisation bekannte Anlaufstelle und Kontaktperson benutzt werden wird (vgl. auch BayVGH vom 10.7.2009 10 ZB 09.950 - juris - RdNr. 12). Der Antragsteller hat im Übrigen während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahrens seine Verbindungen, Aktivitäten und seine ideologische Einstellung konsequent heruntergespielt sowie zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise den Eindruck vermittelt, dass er mit dieser terroristischen Vereinigung und ihren ihm näher bekannten Mitgliedern nichts (mehr) zu tun haben will. Eine glaubhafte Distanzierung auch nur von den Zielen der AAI/AAS oder etwa einen Persönlichkeitswandel kann der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht erkennen; für derartige Umstände wäre der Antragsteller darlegungspflichtig (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG).

2.2. Ob der Antragsteller auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG erfüllt, kann letztlich offen bleiben.

Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die innere und äußere Sicherheit des Staates, die vorliegend allein betroffene innere Sicherheit den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen; letzteres schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (vgl. BVerwG vom 30.3.1999 BVerwGE 109, 1/6 f.; vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114/120 jeweils m.w.N.). Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und gefährdet damit seine Sicherheit (BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 120). Die Gefährdung der inneren Sicherheit muss sich dabei nach polizeilichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 120). Der Ausländer muss mit anderen Worten selbst eine Gefahr darstellen; darüber hinaus muss eine auf Tatsachen gestützte, nicht lediglich entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen (vgl. BayVGH vom 19.2.2009 a.a.O. RdNr. 87 f.).

Ob der Antragsteller, der die terroristische Vereinigung AAI/AAS im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt hat, schon wegen seiner fortbestehenden engen Einbindung in diese Organisation und deren erwiesenen Gefährlichkeit auch eine hinreichende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Nr. 5 a AufenthG darstellt (vgl. dazu BVerwG vom 13.1.2009 ZAR 2009, 145/146), oder ob der Antragsteller darüber hinaus (nachweislich) an terroristischen Bestrebungen teilgenommen haben und dadurch persönlich zu einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geworden sein muss (vgl. dazu BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 18 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 30.3.1999 BVerwGE 109, 1), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsteller hat jedenfalls den Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt.

2.3. Im Fall des Antragstellers ist darüber hinaus auch der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllt.

Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt dient, der Ausländerbehörde gegenüber in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Nur bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten können den Verdacht begründen, der Ausländer wolle aus unlauteren sicherheitsrelevanten Motiven heraus etwas verbergen (vgl. BayVGH vom 19.2.2009 a.a.O. RdNr. 100 m.w.N.).

Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Senat nach eingehender Durchsicht der Protokolle über die drei mit dem Antragsteller am 15. September 2004, 11. Dezember 2006 und 4. Juni 2008 geführten Sicherheitsgespräche der Überzeugung, dass dieser insbesondere über sein Verhältnis zu den oben (unter 2.1.3.2.2.) angeführten Personen, insbesondere zur Schlüsselfigur der AAI/AAS Mazen, und die in der Augsburger Moschee durchgeführten Geldsammlungen falsche, in jedem Fall aber unvollständige Angaben gemacht hat. Auch der Umstand, dass der Antragsteller seine Aussagen in den drei Sicherheitsgesprächen insoweit weitgehend deckungsgleich und ohne erhebliche Widersprüche gemacht hat, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn der Antragsteller hat sich bei entsprechenden (Nach-) Fragen letztendlich immer darauf berufen, entweder nichts zu wissen oder nichts mitbekommen zu haben.

Dem Verwaltungsgericht ist zwar zuzustimmen, dass der Vorwurf einer Falschangabe nur dann ernsthaft gemacht werden kann, wenn die den Aussagen des Ausländers widersprechenden "richtigen" Tatsachen belegt werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen jedoch solche hinreichend belegbaren Tatsachen gerade vor. Auf die Ausführungen zu § 54 Nr. 5 AufenthG wird insoweit verwiesen.

2.4. Atypische Umstände, die so bedeutsam sind, dass sie im Fall des Antragstellers bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausweisungsgründe des § 54 Nrn. 5 und 6 AufenthG das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen könnten (vgl. BVerwG vom 23.10.2007 BVerwGE 129, 367), hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid in rechtsfehlerfreier Weise verneint. Überdies hat sie rein vorsorglich für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles nach Ermessen entschieden; die dabei angestellten Erwägungen sind gemessen an den Grundsätzen des § 114 Satz 1 VwGO ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

2.5. Auch gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Die Ausweisung ist zwar eine schwerwiegende Maßnahme, die tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreift. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft. Für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzugs muss daher nach ständiger Rechtsprechung ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BayVGH vom 19.2.2009 a.a.O. RdNr. 49 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ihrer Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisung insbesondere ausgeführt, das vom Antragsteller ausgehende Sicherheitsrisiko müsse durch eine zeitnah anzustrebende Aufenthaltsbeendigung konkret unterbunden oder jedenfalls auf ein kontrollierbares und vertretbares Maß beschränkt werden. Sie hat weiter dargelegt, dass es aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar wäre, bis zur Bestandskraft der Ausweisung entsprechende Sicherheitsgefahren für die Allgemeinheit durch Aktivitäten und Unterstützungshandlungen des Antragstellers für die AAI/AAS in Kauf zu nehmen. Überdies hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass ein über die Ausweisung hinausgehendes Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme auch deshalb bestehe, um den Antragsteller den Überwachungsmöglichkeiten des § 54 a AufenthG unterwerfen zu können.

Diese Erwägungen der Behörde halten einer rechtlichen Prüfung stand. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 19.2.2009 a.a.O. RdNrn. 49 und 53) zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs (auch) ein unverzüglicher Handlungsbedarf und somit die begründete Besorgnis verlangt wird, die von dem Ausländer ausgehende mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, liegt diese begründete Besorgnis im Fall des Antragstellers auf der Hand. Durch seine oben dargelegte Einbindung in das Netzwerk der AAI/AAS und ihrer Mitglieder und Unterstützer in Deutschland, das Fehlen jeglicher glaubhafter inhaltlicher Distanzierung und angesichts der besonderen Gefährlichkeit dieser terroristischen Organisation/Vereinigung, die für eine Vielzahl festgestellter Terroranschläge verantwortlich ist (vgl. dazu im Einzelnen OLG Stuttgart vom 15.7.2008 S.22 ff.), ist diese Gefahr oder Besorgnis hier evident und bedarf daher auch keiner gesonderten oder weitergehenden Begründung mehr.

3. Besteht nach alledem gegen den Antragsteller eine wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG, begegnen auch die auf § 54a AufenthG gestützten weiteren Anordnungen im angefochtenen Bescheid keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere stellen diese Überwachungsmaßnahmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens, insbesondere sein Eheleben (Art. 6 Abs. 1 GG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Die staatlichen Sicherheitsinteressen überwiegen hier die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Antragstellers.

4. Die Beschwerde bleibt allerdings insoweit ohne Erfolg, als sie sich auf die kraft Gesetzes vollziehbare (vgl. Art. 21a VwZVG) Zwangsmittelandrohung in Satz 1 und Satz 3 der Nr. 10 des angefochtenen Bescheids bezieht. Denn das Beschwerdegericht muss eine Beschwerde auch dann zurückweisen, wenn seine Prüfung ergibt, dass der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 27 zu § 146 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Die Zwangsgeldandrohungen der Antragsgegnerin verstoßen gegen Art. 36 Abs. 3 VwZVG. Nach dieser Vorschrift muss ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden, insbesondere dürfen nicht mehrere Zwangsmittel gleichzeitig angedroht werden. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dass einerseits der Betroffene die Folgen eines Verstoßes im Voraus absehen kann und dass andererseits die Behörde vor der Androhung eines weiteren Zwangsmittels - wie in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG vorgesehen - eine erneute Ermessensentscheidung trifft (vgl. BVerwG vom 26.6.1997 NVwZ 1998, 393/394). Die Androhung eines Zwangsgelds "pro Verstoß" und "pro Tag", also für jede Zuwiderhandlung, ist danach unzulässig (vgl. BVerwG vom 26.6.1997 a.a.O. S. 394; BayVGH vom 20.11.2008 10 CS 08.2069 RdNr. 63).

Der Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum ganz überwiegenden Teil stattzugeben. Das Unterliegen des Beschwerdeführers (vgl. oben 6.) betrifft gegenüber den übrigen angefochtenen Verfügungen der Antragsgegnerin nur einen unbedeutenden Rest.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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