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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 11 C 04.3097
Rechtsgebiete: BVFG, VwGO


Vorschriften:

BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3
BVFG § 4 Abs. 1
BVFG § 6 a. F.
BVFG § 6 Abs. 2
BVFG § 6 Abs. 2 Satz 1
BVFG § 7 a. F.
BVFG § 9 a. F.
BVFG § 10 a. F.
BVFG § 15 Abs. 1
BVFG § 26
BVFG § 100 Abs. 1
BVFG § 100 Abs. 5
BVFG § 100 a
VwGO § 122 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 C 04.3097

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Spätaussiedlerbescheinigung (Antrag auf Prozesskostenhilfe);

hier: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Oktober 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Andritzky-von Dressler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl

ohne mündliche Verhandlung am 21. Januar 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt.

Die Klage muss zwar nicht schon entsprechend der vom Verwaltungsgericht am Ende des angefochtenen Beschlusses gegebenen Hilfsbegründung deshalb erfolglos bleiben, weil für einen isolierten Anfechtungsantrag unter den gegebenen Umständen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klägerin hat diesen Antrag nämlich mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2004 um den Antrag ergänzen lassen, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, hilfsweise eine Bescheinigung zu erteilen, wonach sie berechtigt ist, Rechte und Vergünstigungen gemäß § 100 Abs. 1 i.V.m. § 7 BVFG a. F. i.V.m. §§ 9 und 10 BVFG a. F. in Anspruch zu nehmen.

Auch mit diesen Anträgen hat die Klage aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 BVFG i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG in der gemäß § 100 a BVFG auf die Klägerin anwendbaren Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) scheitert daran, dass sich die Klägerin nicht bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss an und sieht deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Zum Beschwerdevorbringen ist insoweit ergänzend lediglich zu bemerken: Dass das Verwaltungsgericht den Vortrag zu den Umständen der Eintragung der ukrainischen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin für unglaubhaft gehalten hat, weil er trotz des Hinweises auf das in dieser Eintragung liegende Gegenbekenntnis im Schreiben des Zentralen Ausgleichsamts Bayern an die Klägerbevollmächtigten vom 15. Oktober 2002 erst in deren Schriftsatz vom 19. März 2004 erfolgt sei, stellt keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar. Das Verwaltungsgericht hat damit lediglich im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage bereits erzielte Ergebnisse des Verfahrens bewertet. Davon abgesehen ist das Verwaltungsgericht auch für den Fall, dass es zu der Nationalitätseintragung so gekommen ist, wie die Klägerin vorgetragen hat, davon ausgegangen, dass es im Hinblick auf die erst während des laufenden Aufnahmeverfahrens beantragte Änderung der Nationalitätseintragung im Jahr 1992 an einem § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG entsprechenden Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum gefehlt hat. Soweit die Klägerin mit der Beschwerde geltend macht, sie habe sich schon vorher um eine Änderung der Nationalitätseintragung bemüht, aber immer die Auskunft erhalten, dass eine Änderung nicht möglich sei, ist ihr ihre Aussage zur Niederschrift des Landratsamts Bamberg - Ausgleichsamt - vom 16. März 1994 entgegenzuhalten, wonach sie sich erst, nachdem sie Ende 1991/Anfang 1992 von der Möglichkeit erfahren habe, dass man behördlicherseits seine Nationalität ändern könne, und für sie und ihre Familie zu diesem Zeitpunkt bereits Aufnahmeanträge gelaufen seien, entschlossen habe, einen neuen Inlandspass mit der Nationalität "deutsch" nach ihrer Mutter zu beantragen.

Einen Anspruch der Klägerin auf eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auf der Grundlage des § 100 Abs. 5 BVFG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und 6 BVFG a. F. ist schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin nicht, wie in § 100 Abs. 5 BVFG gefordert, vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG erhalten hat. Sie war in den ihrem Ehemann erteilten Aufnahmebescheid vom 21. August 1992 nicht wie ihre Kinder einbezogen worden; sie war in der Anlage zu diesem Bescheid vielmehr nur als in das Bundesgebiet mit einreisende nicht deutsche Ehegattin aufgeführt.

Mit dem Hilfsantrag kann die Klägerin keinen Erfolg haben, weil sie sich als erst nach dem 31. Dezember 1992, nämlich am 17. Februar 1993 ins Bundesgebiet eingereiste Person nach der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf § 7 BVFG a. F. berufen kann.

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung erübrigen sich, da streitwertabhängige Gerichtsgebühren nicht anfallen und nach § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden.

Ende der Entscheidung

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