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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 11 CS 05.987
Rechtsgebiete: VwGO, ZustGVerk, StVO


Vorschriften:

VwGO § 91
VwGO § 110
VwGO § 119 Abs. 1
VwGO § 120 Abs. 1
ZustGVerk Art. 7 a
StVO § 35 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

11 CS 05.987

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Verkehrsrechts (Wegesperrung für Feuerwehrübungen)- Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -;

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. März 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote,

ohne mündliche Verhandlung

am 13. September 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. März 2005 wird in den Nummern 1 und 2 abgeändert.

II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die in ihrem Schreiben an den ersten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld vom 23. April 2004 dargestellte Vorgehensweise nicht zu vollziehen.

III. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren beantragen,

1. das Schreiben der Antragsgegnerin an den ersten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld vom 23. April 2004 aufzuheben,

2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, für die Sperrung des Weges Fl.Nr. 67 der Gemarkung Sülzfeld zum Zweck von Übungen der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde einzuholen, wird die Beschwerde verworfen.

IV. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

V. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben, wobei den Antragstellern hinsichtlich des auf sie entfallenden Kostenanteils die Stellung von Gesamtschuldnern zukommt.

VI. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind eigener Darstellung zufolge Inhaber des Grundstücks Fl.Nr. 198 in der Gemarkung Sülzfeld der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück liegt nordwestlich der Ortschaft Sülzfeld, durch die die Kreisstraße CO 18 führt. Von dieser Kreisstraße, an der sich das von den Antragstellern bewohnte Anwesen (Fl.Nr. 37 der Gemarkung Sülzfeld) befindet, zweigt innerhalb der geschlossenen Ortslage von Sülzfeld ein nach Nordwesten führender Weg ab, der nach Überquerung eines Bachlaufs ("Fohlenbach") zum Grundstück Fl.Nr. 198 führt. Dieser Weg bildet bis zu dem Bach das Grundstück Fl.Nr. 67, von da an das Grundstück Fl.Nr. 186. Bei dem erstgenannten Grundstück handelt es sich nach Aktenlage um eine Ortsstraße, bei dem letztgenannten nach Aktenlage um einen öffentlichen Feld- und Waldweg (vgl. Beiakte IV, Bl. 12).

1. Am 25. Juli 2000 erließ die Antragsgegnerin als Straßenverkehrsbehörde eine Anordnung, der zufolge dieser Weg auf dem Grundstück Fl.Nr. 67 und auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. "187" jeweils zur Durchführung von Übungen der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld für die Zeitdauer von zwei Stunden für den Durchgangsverkehr gesperrt wurde. Die Umleitung erfolge gemäß einem der Anordnung beigefügten Lageplan. An den darin gekennzeichneten Stellen sei das Zeichen 250 der Straßenverkehrsordnung zu setzen; die weitere Beschilderung sei ebenfalls dem Lageplan zu entnehmen. Auf die Eintragungen in dem Lageplan, der sich in zwei Fassungen in den Akten des Landratsamts Coburg befindet (vgl. Beiakte III, Bl. 2 und Bl. 9), wird Bezug genommen.

Zur Begründung des Widerspruchs, den die Antragsteller gegen die Anordnung vom 25. Juli 2000 einlegten, machten sie geltend, sie würden vormittags Pferde zu Fuß von ihrem Wohngrundstück über den auf den Grundstücken Fl.Nrn. 67 und 186 verlaufenden Weg auf das Grundstück Fl.Nr. 198 bringen, auf dem sich eine Pferdestallung befinde; abends würden die Tiere wieder zurückgebracht. Bei einer Sperrung sei der Weg über die Umleitung viel zu lang. Außerdem sei im Einzelfall bei Übungen die Einfahrt in ihr Grundstück nicht mehr möglich gewesen.

Am 16. Februar 2001 führte das Landratsamt Coburg gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen der Behandlung des Widerspruchs der Antragsteller aus, die Zuständigkeit für die Vollsperrung eines gemeindlichen Weges mit Umleitung des Verkehrs über eine überörtliche Straße liege bei der unteren Straßenverkehrsbehörde. Eine Rücksprache mit dem Kreisbrandrat habe ergeben, dass bei Feuerwehrübungen in der Regel keine Vollsperrung einer Straße notwendig sei; im Hinblick auf den Übungszweck sei das auch nicht gewollt. Die Antragsgegnerin wurde gebeten, die Anordnung vom 25. Juli 2000 aufzuheben, da das Landratsamt der mit einer Umleitung im Umfang von etwa 1 km einhergehenden Vollsperrung eines öffentlichen Weges nicht zustimmen würde und genügend andere Übungsflächen (z.B. auf dem angrenzenden Bolzplatz) vorhanden seien. Mit Schreiben vom 27. März 2001 teilte die Antragsgegnerin dem Landratsamt mit, sie werde die Anordnung aufheben.

2. In einem mit "FFW Sülzfeld - HV am 14.2.2004" überschriebenen, der Antragsgegnerin zugegangenen Schriftstück wurde ausgeführt, der Antragsteller zu 1) störe weiterhin den Übungsbetrieb, obgleich ihm die Übungstermine bekannt gegeben worden seien. Die Antragsgegnerin wurde gebeten, eine für die Freiwillige Feuerwehr zufrieden stellende Lösung herbeizuführen.

Mit Schreiben vom 9. März 2004 bat die Antragsgegnerin das Landratsamt, zuständigkeitshalber die erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung für die Sperrung des Wegegrundstücks Fl.Nr. 67 und einer Teilfläche der Fl.Nr. 186 während der Übungen der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld zu erlassen und die Umleitungsstrecke festzulegen. Mit der Aufstellung der Verkehrszeichen solle die Freiwillige Feuerwehr Sülzfeld beauftragt werden. Beigefügt war diesem Schreiben der Übungsplan der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld für das Jahr 2004. Er sah für den Mai jenes Jahres zwei, für den August 2004 drei (darunter ein "Feuerschutzreinigen") und für die übrigen Monate während des Zeitraums von März bis Oktober jeweils eine Übung vor.

Das Landratsamt führte in Erwiderung hierauf gegenüber der Antragsgegnerin aus, gemäß § 35 Abs. 1 StVO sei die Feuerwehr von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit. Nach der Vollzugsbekanntmachung zur Straßenverkehrsordnung gelte diese Regelung auch bei Übungen, die von dem Kommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr angeordnet worden seien. Im Hinblick hierauf sei eine zusätzliche verkehrsrechtliche Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht notwendig. Die Absperrung bzw. Absicherung vor Ort sollte "StVO-gerecht" gemäß Regelplan BI/17 erfolgen. Die bei einer Vollsperrung erforderliche Umleitung sei nach Musterplan BI/18 über den Kreisstraßenbereich vorzunehmen.

In der Folgezeit übermittelte die Antragsgegnerin dem Landratsamt Lagepläne, in die die vorgesehene Beschilderung eingezeichnet sei. Auf diese Unterlagen (Bl. 8 f. der Beiakte I) wird Bezug genommen. Gegenüber dem ersten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld führte die Antragsgegnerin am 23. April 2004 unter Hinweis auf die nach Auffassung des Landratsamts zu bejahende Entbehrlichkeit einer verkehrsrechtlichen Anordnung bei Sperrung des Weges zum Zweck angeordneter Feuerwehrübungen aus, die notwendigen Verkehrszeichen und die Musterbeschilderungspläne BI/17 und BI/18 seien dem Kommandanten am 19. April 2004 übergeben worden. Der Kommandant wurde gebeten, für die Anbringung und Beseitigung der Beschilderung selbst zu sorgen. Einen Abdruck dieses Schreibens erhielt nach Aktenlage der Antragsteller zu 1).

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Mai 2004 forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin auf, bis zum 24. Mai 2004 zu bestätigen, dass die zum Grundstück Fl.Nr. 198 führende Straße auch während der Übungen der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld zur Bewirtschaftung zugänglich gehalten werde; höchstvorsorglich legten sie gleichzeitig Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin trat diesem Verlangen am 16. Juni 2004 u.a. mit dem Argument entgegen, die Belange der Antragsteller müssten hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einem funktionierenden Feuerschutz zurücktreten.

3. Mit ihrer am 22. Februar 2005 vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth gegen die Antragsgegnerin erhobenen Klage und dem gleichzeitig eingereichten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erstrebten die Antragsteller, die Anordnung der verkehrsrechtlichen Sperrung für den Durchgangsverkehr im Ortsteil Sülzfeld gemäß Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. April 2004 aufzuheben und die Anordnung außer Vollzug zu setzen (Hauptantrag I). Ferner beantragten sie, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, für die Sperrung des Weges Fl.Nr. 67 der Gemarkung Sülzfeld zum Zwecke der Übungen der Feuerwehr Sülzfeld eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde einzuholen (Hauptantrag II). Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. März 2005 beantragten sie höchstvorsorglich zusätzlich, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihnen die freie Durchfahrt auf dem Weg Fl.Nr. 67 zu gewähren, weiter höchstvorsorglich die Antragsgegnerin zu verpflichten, während der Übungen der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld ihre Grundstückseinfahrt ebenso wie den Weg Fl.Nr. 67 freizuhalten und diesen auch während der Übung der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld befahrbar, hilfsweise halbseitig befahrbar zu halten. Auf die Klage- und Antragsbegründung sowie die von den Antragstellern vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 14. März 2005 wird Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 23. März 2005, den Antragstellern zugestellt am 4. April 2005, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Dem sinngemäßen Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage könne nicht entsprochen werden, da die Antragsgegnerin keinen Verwaltungsakt erlassen habe. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Hilfsantrag, mit dem das Ziel verfolgt werde, den Antragstellern auf dem Weg Fl.Nr. "37" freie Durchfahrt zu gewähren, bleibe deshalb ohne Erfolg, da kein Anspruch darauf bestehe, dass der Gemeingebrauch an einem öffentlichen Weg uneingeschränkt aufrecht erhalten werde und das Recht der Antragsteller, den streitgegenständlichen Weg zu nutzen, auch durch verkehrsrechtliche Regelungen eingeschränkt werden könne.

4. Mit ihrer am 11. April 2005 eingelegten Beschwerde beantragen die Antragsteller:

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. März 2005 wird aufgehoben.

2. Die Anordnung der verkehrsrechtlichen Sperrung für den Durchgangsverkehr im Ortsteil Sülzfeld der Antragsgegnerin gemäß Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. April 2004, Durchfahrt des Wirtschaftsweges Fl.Nr. 67 der Gemarkung Sülzfeld, welcher vom Wohngrundstück der Antragsteller Fl.Nr. 37 der Gemarkung Sülzfeld Richtung Grünfläche Fl.Nr. 198 führt, wird aufgehoben und beantragt, die Anordnung außer Vollzug zu setzen.

3. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerpartei verpflichtet ist, für die Sperrung des Wirtschaftsweges Fl.Nr. 67 der Gemarkung Sülzfeld, welcher vom Wohngrundstück der Antragsteller, Fl.Nr. 37 der Gemarkung Sülzfeld Richtung Grünfläche Gründlein, Fl.Nr. 198, führt, zum Zwecke der Übungen der örtlichen Feuerwehr Sülzfeld eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde einzuholen.

Höchstvorsorglich beantragen sie:

4. Der Antragsgegnerpartei ist aufzugeben, der Antragstellerpartei die freie Durchfahrt des Wirtschaftsweges Fl.Nr. 67 der Gemarkung Sülzfeld, welcher vom Wohngrundstück der Antragsteller Fl.Nr. 37 der Gemarkung Sülzfeld Richtung Grünfläche Gründlein, Fl.Nr. 198 der Gemarkung Sülzfeld, führt, zu gewähren.

5. Die Beklagtenpartei wird verpflichtet, während der Übungen der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld die Grundstückseinfahrt der Antragstellerpartei ebenso wie den Wirtschaftsweg Fl.Nr. 67, welcher vom Wohngrundstück der Antragstellerpartei Fl.Nr. 37 der Gemarkung Sülzfeld, Richtung Grünfläche Gründlein, Fl.Nr. 198 der Gemarkung Sülzfeld, führt, freizuhalten und diesen auch während der Übung der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld befahrbar, hilfsweise halbseitig befahrbar zu halten.

Da sich die Anforderungen an die Freiwillige Feuerwehr Sülzfeld bzw. die Übungsstandards nach 1995 oder nach 2003 nicht geändert hätten, sei nicht verständlich, warum die Antragsteller den Weg bis 2003 auch bei Übungen hätten nutzen können. Die Nutzung an der engsten Stelle des Weges sei nicht einmal ansatzweise begründet, zumal sich unmittelbar neben dem Weg ein Bolzplatz befinde. Bei dem Schreiben vom 23. April 2004 handele es sich nicht nur um eine Rechtsauskunft; aus ihm ergäben sich für die Beschwerdeführer vielmehr konkrete Folgerungen dergestalt, dass eine Nutzung nicht mehr möglich sei. Durch die Übersendung eines Abdrucks sei ihnen dieses Schreiben auch bekannt gegeben worden. § 35 StVO stelle keine Ermächtigungsgrundlage für eine Vollsperrung des Weges dar; zudem liege das in dieser Bestimmung aufgestellte Tatbestandsmerkmal der "Dringlichkeit" nicht vor. Wegen des Ausmaßes der Übungen verstoße die Antragsgegnerin ferner gegen § 35 Abs. 8 StVO. Das Verhalten der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld ziehe ferner eine Aushöhlung der Widmung des Weges nach sich. Nicht ersichtlich sei auch, ob die Antragsgegnerin Ermessen ausgeübt und eine Abwägung vorgenommen habe. Den Antragstellern sei es während der Übung nicht möglich, ihr Grundstück mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen bzw. das Grundstück zu verlassen, da der gesamte Bereich vor dem Grundstück als Ausgangspunkt für die Übung und als Abstellplatz für die Geräte dienen müsse. Die Blockierung ihrer Grundstückszufahrt ließe sich verhindern, wenn die Übungen nicht an der engsten Stelle des Weges durchgeführt würden.

Die Antragsgegnerin tritt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 123 VwGO und der Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Schreiben vom 23. April 2004 nicht um einen Verwaltungsakt handele, bei; sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Sperrung des Weges sei nicht unverhältnismäßig, da die hierfür in Anspruch genommene Zeit im Verhältnis zu den Phasen ungehinderter Benutzbarkeit fast nicht ins Gewicht falle. Die Übungspläne würden, obwohl keine dahingehende Verpflichtung bestehe, öffentlich ausgehängt, so dass sich die Antragsteller auf Übungen einstellen könnten. Die Grundstückszufahrt werde weder bei der Fl.Nr. 37 noch bei der Fl.Nr. "199" blockiert. In einer von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung führt der erste Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld u.a. aus, während einer Übung sei ein Feuerwehrmann durch einen vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer gefährdet worden, so dass eine Vollsperrung notwendig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin und des Landratsamts Coburg verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsteller hat hinsichtlich des zweiten Teils des Beschwerdeantrags 2 (d.h. hinsichtlich des Begehrens, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Vollzug des Schreibens vom 23.4.2004 auszusetzen) Erfolg. Im Übrigen erweist es sich teils als unzulässig, teils als unbegründet.

Beschwerdeantrag 2:

Dieses Rechtsschutzbegehren enthält seinem insoweit klaren Wortlaut nach zwei Teile, nämlich die Forderung, der Verwaltungsgerichtshof möge die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. April 2004 behauptetermaßen enthaltene verkehrsrechtliche Anordnung "aufheben", und das Verlangen, diese Anordnung außer Vollzug zu setzen. Wenn die anwaltlich vertretenen Antragsteller dieses bereits im ersten Rechtszug so formulierte Begehren unverändert auch in der Beschwerdeinstanz aufrecht erhalten haben, in der allein über ihr einstweiliges Rechtsschutzgesuch zu befinden ist, muss angenommen werden, dass sie bereits in dieser Verfahrensart - und nicht erst im Rahmen der von ihnen außerdem erhobenen Klage - einen kassatorischen Ausspruch des Gerichts erstreben. Da die auf Aufhebung des Schreibens vom 23. April 2004 gerichtete Forderung kumulativ zu dem Verlangen anhängig gemacht wurde, die darin nach Meinung der Antragsteller enthaltene Anordnung außer Vollzug zu setzen, muss ferner davon ausgegangen werden, dass insoweit zwei inhaltlich verschiedene Anträge inmitten stehen; der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das den im ersten Rechtszug gestellten Hauptantrag I, der nahezu wortgleich mit dem Beschwerdeantrag 2 übereinstimmt, als einheitliches Rechtsschutzgesuch nach § 80 Abs. 5 VwGO verstanden hat, kann der Verwaltungsgerichtshof vor diesem Hintergrund nicht beipflichten.

1. Hinsichtlich des im ersten Teil dieses Antrags formulierten Aufhebungsbegehrens war die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, da insoweit die sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebende Darlegungsobliegenheit missachtet wurde. Die Antragsteller haben in der Beschwerdebegründungsschrift vom 28. April 2005 zwar zum Ausdruck gebracht, warum sie das Schreiben vom 23. April 2004 als eine "Regelung mit Außenwirkung" im Sinne von Art. 35 BayVwVfG ansehen, warum sie diese für rechtswidrig erachten und warum der öffentliche Belang der Feuersicherheit keine Vollsperrung des fraglichen Weges erfordere. Träfen diese Standpunkte zu, wäre damit im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dargetan, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerechtfertigt sein könnte, den die Antragsteller gegen das Schreiben vom 23. April 2004 eingelegt haben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich demgegenüber nicht einmal ansatzweise, auf welcher Rechtsgrundlage den Antragstellern ein im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgbarer Anspruch auf "Aufhebung" des Schreibens vom 23. April 2004 zustehen soll.

Nur ergänzend hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Beschwerde, wäre insoweit nicht von einem Verstoß gegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auszugehen, auch unbegründet wäre, da die Antragsteller keine gerichtliche Kassation des Schreibens vom 23. April 2004 verlangen können. Die Befugnis, Rechtshandlungen anderer Hoheitsträger aufzuheben, steht den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur in Bezug auf Verwaltungsakte - und auch das nur im regulären Erkenntnisverfahren - zu. Das Schreiben vom 23. April 2004 enthält jedoch keine Regelung, durch die gegenüber den Antragstellern bereits unmittelbare Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, wie das nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderlich wäre. Dass die Antragsgegnerin keine straßenverkehrsrechtliche Anordnung im Sinne von § 45 StVO erlassen wollte, kommt bereits im Einleitungssatz dieses Schriftstücks in zweifelsfreier Deutlichkeit zum Ausdruck. Auch sonst wird im Schreiben vom 23. April 2004 weder ein Ge- oder ein Verbot ausgesprochen, noch wird die Rechtslage in unmittelbar gestaltender Weise verändert oder sie mit Anspruch auf Verbindlichkeit festgestellt. Die Bedeutung dieses Schreibens erschöpft sich vielmehr darin, dass die Antragsgegnerin die Freiwillige Feuerwehr Sülzfeld unter Bezugnahme auf § 35 StVO bat, die dem Feuerwehrkommandanten überlassenen Verkehrszeichen gemäß den in diesem Schriftstück in Bezug genommenen Beschilderungsplänen aufzustellen. "Rechtsbefehle" - und damit gebietende Verwaltungsakte - gegenüber den Antragstellern und hiervon sonst betroffenen Dritten ergehen auf der Grundlage der im Schreiben vom 23. April 2004 in Aussicht genommenen Handhabung erst dann, wenn die Freiwillige Feuerwehr Vorschriftszeichen im Sinne von § 41 StVO tatsächlich aufstellt. Verwaltungsinterne Hinweise, die - wie hier - lediglich den Erlass von Verwaltungsakten "anregen" oder sonst vorbereiten, unterfallen als solche noch nicht der Begriffsbestimmung des Art. 35 BayVwVfG.

2. a) Unmittelbar aus dem Vorgesagten folgt, dass auch der - formell ordnungsgemäß begründete - zweite Teil des Beschwerdeantrags 2 dann keinen Erfolg haben könnte, wenn mit ihm ein gerichtlicher Ausspruch nach § 80 Abs. 5 VwGO erstrebt würde. Denn eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs setzt voraus, dass bereits ein (sofort vollziehbarer) Verwaltungsakt erlassen wurde. Der zweite Teil des Beschwerdeantrags 2 ist jedoch so zu verstehen, dass mit ihm erforderlichenfalls auch eine einstweilige Anordnung erstrebt werden soll, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wird, den Vollzug des Schreibens vom 23. April 2004 (d.h. die darin beschriebene Vorgehensweise) zu unterlassen. Denn die Antragsteller haben sich bereits bei Einleitung des Verfahrens im ersten Rechtszug nicht dahingehend festgelegt, dass sie vorläufigen Rechtsschutz (nur) nach § 80 Abs. 5 VwGO erstreben; vielmehr haben sie in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 18. Februar 2005 und vom 7. März 2005 umfassend um "einstweiligen Rechtsschutz" nachgesucht. Der Verwaltungsgerichtshof hält eine solche Vorgehensweise jedenfalls in einer Fallgestaltung der hier inmitten stehenden Art für zulässig. Das zeigt schon die Überlegung, dass es den Antragstellern nicht hätte verwehrt werden können, die von ihnen erstrebte Außervollzugsetzung des Schreibens vom 23. April 2004 primär durch eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise durch Erlass einer dahingehenden einstweiligen Anordnung zu erstreben. Da sich die Nachrangigkeit der letztgenannten Art verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes bereits aus § 123 Abs. 5 VwGO ergibt und weitere prozessuale Möglichkeiten nicht in Betracht kommen, kann es den Antragstellern im Ergebnis nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie diese Staffelung ihres Begehrens nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht haben. Gewahrt wurde vorliegend insbesondere das sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO (diese Vorschrift ist auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden) ergebende zwingende Erfordernis, dass der Kläger bzw. Antragsteller den "Gegenstand" seines Rechtsschutzbegehrens klar bezeichnen muss. Den Antragstellern ist ausweislich des Wortlauts des zweiten Teils des Beschwerdeantrags 2 in zweifelsfreier Deutlichkeit daran gelegen, dass die Handhabung, die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. April 2004 geschildert wurde, nicht in die Tat umgesetzt wird; insofern ist der auf Aussetzung des Vollzugs gerichtete Beschwerdeantrag auch hinreichend "bestimmt" im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

b) Der solchermaßen auszulegende zweite Teil des Beschwerdeantrags 2 ist zulässig. Für ihn ist - wie für alle anderen mit der Beschwerde weiterverfolgten Anliegen - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da die Antragsgegnerin ihre Befugnis, den fraglichen Weg unter Zwischenschaltung ihrer Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr Sülzfeld" (vgl. zu dieser Rechtsnatur gemeindlicher Feuerwehren Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) zu sperren, aus einer Norm des öffentlichen Rechts - nämlich aus § 35 Abs. 1 StVO - herleitet.

Die Antragsteller besitzen das für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie können insbesondere nicht darauf verwiesen werden, jeweils erst dann um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, wenn die Freiwillige Feuerwehr Sülzfeld Verkehrsschilder aufgestellt hat, die der Sperrung des fraglichen Weges dienen. Denn da die dort stattfindenden Übungen der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld nur eine bis zwei Stunden dauern, hätten sich die Maßnahmen erledigt, ehe gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann. Da das Grundrecht der Antragsteller nach Art. 19 Abs. 4 GG auf diese Weise leer liefe, können sie ausnahmsweise vorbeugenden Rechtsschutz verlangen. Soweit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO nur anzuerkennen sein sollte, falls das geltend gemachte Anliegen zuvor erfolglos an den in Anspruch genommenen Träger öffentlicher Gewalt herangetragen wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 22 zu § 123; differenzierend Happ in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 34 zu § 123), hätten die Antragsteller diesem Erfordernis durch das Schreiben ihrer Bevollmächtigten an die Antragsgegnerin vom 10. Mai 2004 und die sich daran anschließende Korrespondenz Rechnung getragen.

Die Antragsteller sind hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens, das mit der erstrebten einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, auch antragsbefugt, wie das entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch bei Verfahren nach § 123 VwGO erforderlich ist (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., RdNr. 41 zu § 123). Denn da sie den u.a. auf dem Grundstück Fl.Nr. 67 verlaufenden Weg unbezweifelbar als Verkehrsteilnehmer nutzen (er stellt die bei weitem kürzeste, wenn auch nicht die einzige Verbindung zwischen dem von ihnen bewohnten Anwesen und dem Grundstück Fl.Nr. 198 dar), können sie geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine Verkehrsbeschränkung lägen nicht vor (vgl. BVerwG vom 27.1.1993 BVerwGE 92, 32/35). Die letztgenannte Entscheidung ist zwar zu straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 1 StVO ergangen; für Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit von Verkehrsteilnehmern, die auf andere - vermeintliche - Befugnisnormen gestützt werden, muss dieser Grundsatz indes in gleicher Weise gelten.

c) Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Vollzug der im Schreiben vom 23. April 2004 dargestellten Vorgehensweise auszusetzen, ist auch begründet. Da die Handhabung, die die Antragsgegnerin darin der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld nahe gelegt hat, rechtswidrig ist und die Antragsteller durch eine derartige Praxis in ihrem Recht darauf verletzt werden, dass ihre allgemeine Handlungsfreiheit und ihr Anspruch auf Teilhabe an einem bestehenden straßenrechtlichen Gemeingebrauch (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG) nur im Rahmen der Gesetze eingeschränkt werden, steht ihnen der für eine stattgebende Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch zu.

aa) § 35 Abs. 1 StVO verleiht weder der Antragsgegnerin selbst noch der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld die Befugnis, aus Anlass der vorliegend inmitten stehenden Feuerwehrübungen eine öffentliche Straße durch Aufstellen des Verbotszeichens 250 sowie ggf. des gleichfalls ein verbindliches Rechtsgebot enthaltenden Zeichens 600 (vgl. den letzten Satz in § 43 Abs. 3 StVO) zu sperren. Denn der Regelungsgehalt dieser Vorschrift beschränkt sich - anders als das "Wegerecht" nach § 38 Abs. 1 StVO, dessen Inanspruchnahme zu Lasten anderer Verkehrsteilnehmer den Rechtsbefehl enthält, sofort freie Bahn zu schaffen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO) - darauf, Personen, die für die in § 35 Abs. 1 StVO genannten Einrichtungen am Verkehr teilnehmen, unter den dort normierten Voraussetzungen von der Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen zu befreien (vgl. BGH vom 18.11.1957 BGHZ 26, 69/71; BGH vom 17.12.1974 BGHZ 63, 327/329). § 35 Abs. 1 StVO legt demgegenüber anderen Verkehrsteilnehmern keine Pflichten auf (so zu Recht Endres/Forster/Pemler, BayFwG, RdNr. 74 zu Art. 24); so bleibt z.B. das Recht eines Verkehrsteilnehmers auf Vorfahrt auch gegenüber Fahrzeugen, denen das Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO zusteht, unberührt (BGH vom 18.11.1957, ebenda; BGH vom 17.12.1974, ebenda). Erlaubt § 35 Abs. 1 StVO aber jedenfalls keinen "finalen" Eingriff in die Rechtsstellung Dritter, so scheidet diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen aus, durch die anderen Personen "Rechtsbefehle" erteilt werden. Da Vorschriftszeichen im Sinne von § 41 StVO derartige Rechtsbefehle beinhalten, können sie nicht auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 StVO aufgestellt werden. Ergäbe sich die Befugnis der Feuerwehren, durch Verkehrszeichen oder in sonstiger Weise "regelnd" auf den Straßenverkehr Einfluss zu nehmen, bereits aus dieser Bestimmung oder sonst aus der Straßenverkehrsordnung, wäre im Übrigen Art. 7 a ZustGVerk, mit der der bayerische Landesgesetzgeber eine bis dahin bestehende Lücke geschlossen hat (vgl. Endres/Forster/Pemler, a.a.O., RdNr. 77 zu Art. 24), überflüssig.

Allerdings kann die Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 35 Abs. 1 StVO faktische Rückwirkungen auf die Rechtsstellung Dritter entfalten. Erfordert es z.B. die Erfüllung einer der Feuerwehr obliegenden, "dringenden" hoheitlichen Aufgabe, Feuerwehrfahrzeuge oder -gerätschaften an einer engen Straßenstelle so aufzustellen, dass für Dritte dort faktisch kein Durchkommen mehr ist, so verstoßen die Feuerwehrleute nicht nur nicht gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO; auch das Recht anderer Verkehrsteilnehmer, diesen Straßenteil zu benutzen, erfährt unter dieser Voraussetzung eine "reflexartige" tatsächliche Einschränkung. Eine Empfehlung oder Aufforderung an die Freiwillige Feuerwehr Sülzfeld, Fahrzeuge oder Feuerwehrgerätschaften so auf dem Weg Fl.Nr. 67 zu postieren, dass es zu einer "faktischen" Sperrung kommt, lässt sich dem Schreiben vom 23. April 2004 nicht entnehmen, so dass für den Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung besteht, der Frage nachzugehen, ob den Antragstellern ein Unterlassungsanspruch zustünde, wenn die Antragsgegnerin eine solche Handhabung befürwortet hätte. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zwischen den Beteiligten merkt das Gericht jedoch an, dass jedenfalls bei Übungen, die im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht derart kurzfristig anberaumt werden müssen, dass die Einschaltung der Straßenverkehrsbehörde nicht mehr möglich ist (das ist bei den hier inmitten stehenden, mindestens für ein halbes Jahr im Vorhinein festgesetzten Ausbildungsveranstaltungen ersichtlich nicht der Fall), keine "Dringlichkeit" im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO vorliegt. Sollte es tatsächlich erforderlich sein, aus Anlass solcher Übungen den fraglichen Weg derart umfangreich in Anspruch zu nehmen, dass dessen Benutzung für Dritte während der Dauer der Übung nicht mehr möglich ist, oder sollte ein Fernhalten Dritter aus sonstigen Gründen (z.B. zur Vermeidung von Unfällen oder von Beschädigungen an Ausrüstungsgütern der Feuerwehr) sachlich geboten sein, eröffnet - soweit der Schutz von Verkehrsteilnehmern vor der Feuerwehr bezweckt wird - vielmehr § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO bzw., sofern das zur Sicherstellung eines ungestörten Übens der Feuerwehr erforderlich sein sollte, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO der zuständigen Straßenverkehrsbehörde die Möglichkeit entsprechender Anordnungen, wobei auf die Einschränkungen, die sich aus § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO ergeben, mit besonderem Nachdruck hinzuweisen ist.

bb) Auch auf Art. 7 a Satz 1 ZustGVerk kann die im Schreiben vom 23. April 2004 dargestellte Praxis nicht gestützt werden. Die dort u. a. in Bezug genommene Vorschrift des § 44 Abs. 2 StVO ermächtigt in ihrem Satz 2 die Feuerwehren zwar auch zum Aufstellen von Verkehrszeichen. Die sich aus Art. 7 a Satz 1 ZustGVerk ergebende Befugnis darf jedoch nur "zur Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen" in Anspruch genommen werden. Orte, an denen Feuerwehrübungen stattfinden, sind jedoch keine "Einsatzstellen" im Sinne dieser Vorschrift. Denn das Bayerische Feuerwehrgesetz unterscheidet durchgängig zwischen "Einsätzen", "Ausbildungsveranstaltungen", "Sicherheitswachen" und dem "Bereitschaftsdienst" (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 Abs. 2 Satz 2, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Wie insbesondere Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayFwG sowie Art. 28 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayFwG zeigen, setzt ein "Einsatz" stets einen Schaden oder eine Gefahr voraus. Feuerwehrübungen, bei denen Schäden oder Gefahren lediglich simuliert werden, stellen deshalb keine "Einsätze" dar, so dass sie nur unter den Begriff der "Ausbildungsveranstaltungen" subsumiert werden können. Auch die gesonderte Erwähnung der Ausbildung in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG wäre (sieht man von der Teilnahme von Feuerwehrleuten an Lehrgängen etc. ab, die jedoch in aller Regel nicht vom jeweiligen Feuerwehrkommandanten geleitet werden) überflüssig, würde es sich bei Feuerwehrübungen ebenfalls um "Einsätze" handeln. Der gegenläufigen, nicht einmal ansatzweise begründeten Auffassung von Endres/Forster/Pemler (a.a.O, RdNr. 78 zu Art. 24), wonach die Befugnis zu verkehrsregelnden Maßnahmen auch bei Übungen bestehen soll, kann der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht beipflichten.

Für eine derartige, über den Sprachgebrauch des Bayerischen Feuerwehrgesetzes hinausgehende Auslegung besteht auch kein praktisches Bedürfnis. Denn nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG müssen Übungen jedenfalls dann, wenn hieraus Erstattungs- oder Entschädigungsansprüche erwachsen können, im Einvernehmen mit der Gemeinde festgesetzt werden; aber auch sonst bedürfen sie in aller Regel eines gewissen zeitlichen Vorlaufs. Sofern aus ihrem Anlass verkehrsrechtliche Maßnahmen notwendig werden, besteht somit - anders als das in Einsatzsituationen typischerweise der Fall ist - ausreichend Gelegenheit, die Straßenverkehrsbehörde zu bitten, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

Feuerwehrübungen können auch nicht als "Veranstaltungen" im Sinne von Art. 7 a ZustGVerk verstanden werden. Denn durch deren Erwähnung in dieser Vorschrift sollte die Gepflogenheit auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden, dass die Feuerwehren vielfach gesellschaftliche Ereignisse (z.B. kirchliche Prozessionen und sonstige Umzüge, Feste, Radsportveranstaltungen etc.) absichern (vgl. Endres/Forster/Pemler, a.a.O, RdNr. 78 zu Art. 24). Vor allem aber steht der Einordnung von Übungen in den Veranstaltungsbegriff des Art. 7 a ZustGVerk entgegen, dass die Absicherung von Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift eine rein freiwillige Tätigkeit der Feuerwehren darstellt, zu der kein Feuerwehrdienstleistender gegen seinen Willen herangezogen werden darf (so zu Recht Endres/Forster/ Pemler, ebenda), wohingegen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG für diesen Personenkreis gerade eine Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen besteht.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 a ZustGVerk im vorliegenden Fall als Rechtsgrundlage für ein Aufstellen von Vorschriftszeichen durch die Feuerwehr "aus eigenem Recht" auch deshalb ausscheidet, weil die darin in Bezug genommene Bestimmung des § 44 Abs. 2 StVO in ihrem Satz 2 "Gefahr in Verzug", d.h. eine unmittelbar drohende Gefahr, die binnen kurzem in eine Störung der öffentlichen Sicherheit umschlagen kann, voraussetzt. Sollte eine Benutzung des auf der Fl.Nr. 67 verlaufenden Weges durch die Antragsteller während der Dauer dort durchgeführter Feuerwehrübungen tatsächlich mit einer Gefahr einhergehen, so würde sie erst dann "unmittelbar" drohen, wenn die Antragsteller zu erkennen gäben, dass sie während einer bestimmten Übung den Weg frequentieren wollen. Die im Schreiben vom 23. April 2004 in Aussicht genommene Handhabung zielt demgegenüber darauf ab, eine Sperrung bei allen Feuerwehrübungen - unabhängig von konkret bestehenden Nutzungsabsichten Dritter - vorzunehmen. Die Bewältigung lange vor ihrem Eintritt erkennbarer, ggf. gefahrenträchtiger Ereignisse obliegt auch nach der Konzeption des § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO jedoch ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden.

Den Antragstellern steht hinsichtlich ihres Verlangens, dass ein Vollzug der im Schreiben vom 23. April 2004 geschilderten Praxis unterbleibt, auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Wie der von ihnen vorgelegte Übungsplan für 2005 zeigt, sollen noch im laufenden Jahr zwei Übungen abgehalten werden. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass es bereits innerhalb der nächsten Wochen noch zu von der Rechtsordnung nicht gedeckten Eingriffen in ihre subjektiven Rechte kommen wird. Es ist nicht gesichert, dass sie bis dahin auf die von ihnen erhobene Klage hin ein rechtskräftiges Urteil hätten erstreiten können.

Eine Notwendigkeit, den auf den zweiten Teil des Beschwerdeantrags 2 hin ergehenden gerichtlichen Ausspruch zu befristen, besteht nicht, da die Bindung der Beteiligten an diese einstweilige Anordnung mit der Rechtskraft einer Entscheidung entfällt, die auf die von den Antragstellern erhobene Klage hin ergeht (Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, RdNr. 132 zu § 123; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 168 zu § 123; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNr. 63 zu § 123; ähnlich auch Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 34 zu § 123), und keine Veranlassung besteht, einen früheren Endzeitpunkt festzusetzen.

Beschwerdeantrag 3: Dieser Teil der Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da es insoweit an einer Begründung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO fehlt. Der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 28. April 2005 enthält nicht einmal ansatzweise Ausführungen dazu, warum den Antragstellern ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund für einen feststellenden Ausspruch zustehen soll, wie er mit dem Beschwerdeantrag 3 erstrebt wird. Ein Feststellungsinteresse wird zwar am Ende des im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsatzes vom 18. Februar 2005, auf den in der Beschwerdebegründung Bezug genommen wurde, behauptet. Eine solche Bezugnahme genügt indes den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 41 zu § 146), da auf diese Weise das Ziel der gesetzlichen Regelung, die Abwicklung von Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen, die in vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen sind, durch die Vorlage einer aufbereiteten und strukturierten Rechtsmittelbegründung zu vereinfachen und zu beschleunigen, unschwer umgangen werden könnte.

Die Notwendigkeit, auch für den Beschwerdeantrag 3 eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Begründung vorzulegen, entfällt vorliegend nicht im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht über dieses inhaltsgleich bereits im ersten Rechtszug gestellte Begehren nicht entschieden hat, ohne dass Anhaltspunkte für eine bewusste Beschränkung des Umfangs der Entscheidung auf einen Teil der gestellten Anträge ("Teilbeschluss" entsprechend § 110 VwGO) oder dafür bestehen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund eines Akts bewusster Rechtsanwendung - z.B. als Ergebnis einer Auslegung der gestellten Anträge - davon ausging, über den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag II sei nicht zu befinden (vgl. zu Fallgestaltungen der letztgenannten Art z.B. BVerwG vom 3.8.1992 NVwZ 1993, 62; BVerwG vom 22.3.1994 BVerwGE 95, 269). Der Umstand, dass der seinerzeitige Hauptantrag II - ebenso wie der am Ende des Schriftsatzes vom 7. März 2005 gestellte, mit dem Beschwerdeantrag 5 identische weitere Hilfsantrag - weder in Teil I noch in Teil II des Beschlusses vom 23. März 2005 in irgendeiner Form erwähnt werden, spricht vielmehr dafür, dass diese Anträge im Sinne von § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 VwGO (jeweils anzuwenden i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) "übergangen" wurden. Ein derartiger Verfahrensmangel kann grundsätzlich nicht mit dem Rechtsmittel, das gegen die Entscheidung der Vorinstanz eröffnet ist (vorliegend also mit der Beschwerde), sondern nur mit dem Antrag auf Urteils- bzw. Beschlussergänzung gemäß § 120 Abs. 1 (i.V.m. § 122 Abs. 1) VwGO - ggf. nach vorangegangener Ergänzung des Tatbestands gemäß § 119 Abs. 1 (i.V.m. § 122 Abs. 1) VwGO - gerügt werden (vgl. z.B. BVerwG vom 10.11.1988 BVerwGE 81, 12/14; BVerwG vom 3.8.1992, ebenda). Werden derartige Ergänzungsanträge - wie hier der Fall - nicht gestellt, so erlischt die Rechtshängigkeit der unverbeschieden gebliebenen Teile des Rechtsschutzbegehrens mit dem Ablauf der Antragsfrist nach § 120 Abs. 1 bzw. 119 Abs. 1 VwGO (BVerwG vom 10.11.1988, ebenda).

Verfolgt der Rechtsschutzsuchende das erstinstanzlich unverbeschieden gebliebene Begehren gleichwohl in der Rechtsmittelinstanz weiter, so liegt darin deshalb eine Klage- bzw. Antragserweiterung im Sinne von § 91 VwGO. Eine solche Antragsänderung ist, wie im Umkehrschluss aus § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO herzuleiten ist, grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren möglich (vgl. BayVGH vom 9.6.2005, Az. 11 CS 05.478; Ortloff in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., RdNr. 94 zu § 91). Der durch § 146 Abs. 4 VwGO erstrebte Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt gebietet es jedoch, auch bei einem Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5, § 80 a und § 123 VwGO, das im Wege der Antragserweiterung in das Beschwerdeverfahren eingeführt wird, die Einhaltung der sich aus § 146 Abs. 4 VwGO ergebenden Frist- und Begründungserfordernisse zu verlangen (vgl. BayVGH vom 9.6.2005, ebenda); andernfalls würde die Arbeit des Beschwerdegerichts dadurch erschwert, dass kurz vor dem Erlass der Beschwerdeentscheidung noch neue Anträge anhängig gemacht werden könnten und das Gericht sich erst darüber vergewissern müsste, ob die übrigen Beteiligten einwilligen oder die Zulassung des zusätzlichen Begehrens sachdienlich ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es bei einer Antragserweiterung, mit der ein erstinstanzlich anhängig gemachtes, dort aber unverbeschieden gebliebenes Begehren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung unterbreitet wird, an Darlegungen der Vorinstanz fehle, an die die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Begründung anknüpfen könnte. Denn die unterbliebene Behandlung eines Rechtsschutzbegehrens durch die Vorinstanz hindert den Beschwerdeführer nicht, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufzuzeigen, warum die angefochtene Entscheidung aus seiner Sicht in dem Sinne abgeändert werden muss, wie er das mit den unverbeschieden gebliebenen Anträgen erstrebt, und sich - wie § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO das außerdem verlangt - mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts gerade unter dem Blickwinkel seiner Unvollständigkeit "auseinanderzusetzen".

Nur ergänzend ist bei alledem darauf zu verweisen, dass das mit dem Beschwerdeantrag 3 verfolgte Begehren auch dann ohne Erfolg bleiben müsste, wenn insoweit eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Beschwerdebegründung vorläge. Feststellende Entscheidungen nach § 123 VwGO setzen voraus, dass gerade hinsichtlich eines solchen Ausspruchs des Gerichts ein Anordnungsgrund besteht. Das lässt sich vorliegend schon deshalb nicht bejahen, weil dem Interesse der Antragsteller, von einer rechtswidrigen Sperrung des fraglichen Weges verschont zu bleiben, die die Antragsgegnerin, handelnd durch ihre Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr Sülzfeld", gemäß den im Schreiben vom 23. April 2004 formulierten Vorstellungen vornimmt, in vollem Umfang durch die Unterlassungsverpflichtung Rechnung getragen ist, die der Antragsgegnerin auf den zweiten Teil des Beschwerdeantrags 2 hin auferlegt wurde.

Beschwerdeantrag 4:

Dieser zulässige Hilfsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Antragsteller keinen Anspruch darauf besitzen, dass ihnen die Antragsgegnerin jederzeit freie Durchfahrt auf dem auf dem Grundstück Fl.Nr. 67 verlaufenden Weg ermöglicht. Die Antragsgegnerin kann vielmehr aus einer Vielzahl von Anlässen z.B. nach Art. 8 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 BayStrWG, nach § 45 StVO oder gemäß Art. 7 a ZustGVerk (nämlich dann, wenn auf diesem Weg Feuerwehreinsätze im Rechtssinne stattfinden oder dort Veranstaltungen abgehalten werden, die mit Zustimmung der Antragsgegnerin durch eine Feuerwehr abgesichert werden) befugt sein, den an diesem Weg bestehenden Gemeingebrauch einzuschränken oder aufzuheben. Der Beschwerdeantrag 4 erfordert keine Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dahingehende Regelungen getroffen werden können; einer Stattgabe dieses Begehrens steht vielmehr bereits der Umstand entgegen, dass zeitweilige Sperrungen dieses Weges (u.U. sogar die völlige Beseitigung des daran bestehenden Gemeingebrauchs) keinesfalls von vornherein ausgeschlossen sind.

Beschwerdeantrag 5:

Da das Verwaltungsgericht über diesen Hilfsantrag, der bereits erstinstanzlich rechtswirksam in inhaltsgleicher Form gestellt worden war, nicht entschieden hat, ohne dass auch insoweit ein "Teilbeschluss" analog § 110 VwGO oder ein auf einer unzutreffenden Auslegung beruhendes, bewusstes Zurückbleiben hinter dem Wortlaut der im Schriftsatz vom 7. März 2005 enthaltenen Hilfsanträge angenommen werden kann, ist die Rechtshängigkeit des entsprechenden erstinstanzlichen Begehrens mit dem Ablauf des 18. April 2005 (d.h. mit dem Ende der Fristen nach § 119 Abs. 1 und § 120 Abs. 1 VwGO) rückwirkend entfallen. Das Wiederaufgreifen dieses Antrags im Schriftsatz vom 28. April 2005 ist deshalb ebenfalls als eine in der Beschwerdeinstanz vorgenommene Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO zu werten. Da eine Entscheidung hierüber dazu beitragen kann, die zwischen den Beteiligten bestehende Streitigkeit zu bereinigen, ist dieser Hilfsantrag ungeachtet der verweigerten Zustimmung der Antragsgegnerin zur Antragserweiterung als sachdienlich zuzulassen. Die Begründung, die die Antragsteller innerhalb offener Frist für den Beschwerdeantrag 5 gegeben haben, genügt - gerade noch - den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Dieser Hilfsantrag bleibt jedoch in der Sache in all seinen Teilen ohne Erfolg. Soweit die Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehren, ihre Grundstückseinfahrt freizuhalten, haben sie entgegen der Obliegenheit, die sich aus § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO ergibt, nicht glaubhaft gemacht, dass es ihnen in der Vergangenheit unmöglich war, das Grundstück Fl.Nr. 198 (hierauf bezieht sich dieser Teil des Antrags erkennbar) von einem öffentlichen Weg aus zu betreten; erst recht wurde nicht dargetan, dass es künftig zu derartigen Zwischenfällen kommen wird. Aus der eidesstattlichen Versicherung, die die Antragsteller im ersten Rechtszug vorgelegt haben, ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin, handelnd durch ihre gemeindliche Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr Sülzfeld", vor diesem (oder einem anderen) Grundstück der Antragsteller in Zusammenhang mit Feuerwehrübungen Hindernisse postiert hat, die es unmöglich machten, das Grundstück zu betreten oder es zu verlassen; auch im Beschwerdeverfahren erfolgten diesbezüglich kein substantiierter Sachvortrag und keine Nachweisführung. Auf Seite 6 der Beschwerdebegründungsschrift vom 28. April 2005 wird zwar ausgeführt, es sei den Antragstellern nicht möglich, während einer Übung ihr Grundstück mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen oder es zu verlassen, da der gesamte Bereich vor dem Grundstück "als Ausgangspunkt" für die Übung und als Abstellplatz für die Gerätschaften herhalten müsse. Diese Darstellung wurde indes nicht nur in keiner Weise belegt; die Angaben im vorletzten Absatz auf der gleichen Seite des Schriftsatzes vom 28. April 2005 legen darüber hinaus die Annahme nahe, dass die Antragsteller eine (faktische) Sperrung des auf den Grundstücken Fl.Nrn. 67 und 186 verlaufenden Weges als Versperrung der Einfahrt in das Grundstück Fl.Nr. 198 darzustellen versuchen. Da diese Liegenschaft, wie die bei den Akten befindlichen Pläne zeigen, auch auf andere Weise erreicht werden kann, stellt eine zeitweilige Unbenutzbarkeit des über den Fohlenbach führenden öffentlichen Weges keine Versperrung der "Grundstückseinfahrt" dar.

Soweit die Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstreben, den auf der Fl.Nr. 67 verlaufenden Weg während der Dauer von Übungen der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld zur Gänze freizuhalten bzw. ihn - hilfsweise - halbseitig befahrbar zu halten, steht ihnen auch insoweit kein dahingehender Anordnungsanspruch zu. Sofern es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder sonstige Belange der öffentlichen Sicherheit erfordern (zu letzteren kann auch ein ggf. bestehendes öffentliches Interesse an der Funktionsfähigkeit einer Einrichtung von der Art der Freiwilligen Feuerwehr Sülzfeld gehören), kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde nämlich nach § 45 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 Nr. 5 StVO - jeweils anzuwenden i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO - u.U. berechtigt sein, Anordnungen zu erlassen, die eine teilweise oder vollständige zeitweilige Sperrung des fraglichen Weges zum Gegenstand haben. Bereits diese grundsätzliche Möglichkeit steht einer Stattgabe der hier inmitten stehenden Teile des Beschwerdeantrags 5 entgegen.

Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse, die sich im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1993 (NZV 1994, 206) ergeben könnten, weist der Senat darauf hin, dass es der Rechtmäßigkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung, durch die ein öffentlicher Weg aus Anlass von Feuerwehrübungen zeitweilig gesperrt wird, nicht entgegenstünde, wenn das "Aufstellen" von Verkehrszeichen (d.h. ihre tatsächliche Positionierung an Ort und Stelle) durch Angehörige einer Feuerwehr erfolgt, sofern nur die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 45 StVO vorliegen, sie dem Bestimmtheitserfordernis (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) genügt (insbesondere die Art der Verkehrsbeschränkung sowie ihr zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde in der Anordnung selbst in einer Weise festgelegt wurden, die jeden eigenen Entscheidungsspielraum der mit der Aufstellung der Verkehrszeichen betrauten Personen ausschließt) und die Behörde das ihr zustehende Ermessen - auch unter Berücksichtigung des einer Verkehrsbeschränkung entgegenstehenden Nutzungsinteresses von Verkehrsteilnehmern - pflichtgemäß ausgeübt hat. Denn eine "dynamische" (d.h. den aktuellen, wechselnden Bedürfnissen des Straßenverkehrs Rechnung tragende) Verkehrsregelung, zu der nach dem Urteil vom 25. Oktober 1993 allein die Polizei auf der Grundlage des § 44 Abs. 2 StVO, nicht aber die Straßenverkehrsbehörde befugt ist, liegt dann nicht vor, wenn letztere das "Ob", die Art und den Umfang der verkehrsrechtlichen Regelung (einschließlich ihrer zeitlichen und örtlichen Geltungsdauer) in ihrer Anordnung abschließend bestimmt. Wenn die Aufstellung von Verkehrszeichen, denen eine dergestalt präzise straßenverkehrsrechtliche Anordnung zugrunde liegt, Dienstkräften von Feuerwehren überlassen bleibt, stellt sich die Rechtslage nicht anders als in den Fällen dar, in denen z.B. eine Straßenverkehrsbehörde in Vollzug von ihr erlassener Anordnungen einen gemeindlichen Bauhof oder ein privates, außerhalb der Verwaltung stehendes Unternehmen mit dem Aufstellen der von ihr bestimmten Verkehrsschilder beauftragt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und den Empfehlungen in Abschnitt II Nrn. 1.1.3, 1.5 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Da die Antragsteller ihre Antragsbefugnis in wesentlicher Hinsicht aus dem behaupteten gemeinsamen Eigentum an dem Grundstück Fl.Nr. 198 herzuleiten versuchten, war eine Verdoppelung des Streitwerts, wie sie bei zwei Rechtsschutzsuchenden ansonsten angezeigt ist, nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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