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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 12 B 01.2064
Rechtsgebiete: BSHG, SGB XII


Vorschriften:

BSHG § 2 Abs. 1
BSHG §§ 39 ff.
BSHG § 101
SGB XII § 2 Abs. 1
SGB XII §§ 53 ff.
SGB XII § 97 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 01.2064

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. April 2005

am 13. April 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Betreuungsgeld zu gewähren.

2. Der am 18. Dezember 1977 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Sein Schwerbehindertenausweis weist die Merkmale G, B und H auf. Er leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung und ist deutlich minderbegabt.

Bereits im Alter von 3 Jahren kam er in eine Pflegefamilie. Seine Pflegemutter, Frau E.L., wurde am 5. Februar 1996 zu seiner Betreuerin bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst die Sorge für seine Gesundheit, die Bestimmung seines Aufenthalts und die Entscheidung über eine Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie die Vermögenssorge.

Seit dem 13. September 1999 besucht der Kläger die Werkstatt für Behinderte in H. In dem Zeitraum 26. März 2000 bis 31. Mai 2000 musste die Betreuerin den Kläger in einem Wohnheim der Lebenshilfe unterbringen, weil sie ihre krebskranke Schwester pflegte.

3. Das Jugendamt des Beklagten gewährte für den Kläger vom 19. März 1981 bis 31. Juli 1999 Erziehungs- und Volljährigenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch Sozialgesetzbuch durch Leistungen der Vollzeitpflege einschließlich Pflegegelds (§§ 27, 33, 39 und 41 SGB VIII). Bei Beendigung dieser Leistungen beantragte die Betreuerin, in deren Familie der Kläger weiterhin untergebracht war, für diesen Leistungen der Sozialhilfe. Das Sozialamt des Beklagten gewährte dem Kläger ab 1. August 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt. Hiergegen wandte sich die Betreuerin insofern, als sie mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 geltend machte, an dem Betreuungs-, Pflege- und Hilfebedarf des Klägers habe sich nichts geändert. Es müsse daher für ihn im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe ein Betreuungsgeld in Höhe der bisher gewährten Jugendhilfe gewährt werden. Das lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 1999 ab mit der Begründung, die Sozialhilfevorschriften sähen nicht vor, dass als Leistung der Eingliederungshilfe ein Betreuungsgeld bezahlt werde, wenn der Hilfesuchende in einer Pflegefamilie betreut und umsorgt werde. Die Regierung von U. wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 1. Juni 2000 zurück.

4. Der Bezirk U. übernahm als überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Kosten der stationären Unterbringung des Klägers in dem Wohnheim der Lebenshilfe im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe. Seit der Rückkehr des Klägers in seine Pflegefamilie (1. Juni 2000) gewährt er dem Kläger Betreuungsgeld im Rahmen der Gewährung von freiwilligen Leistungen der Sozialhilfe. Dieses Betreuungsgeld gewährt er entsprechend seinen Richtlinien zur psychiatrischen Familienpflege. Das Betreuungsgeld wird an die Betreuerin ausbezahlt. Es betrug im Dezember 2004 840,70 € monatlich abzüglich 70 € für die Betreuung des Klägers in der Werkstatt für Behinderte und 25,26 € für häusliche Ersparnisse wegen der Unterbringung in der Werkstatt sowie abzüglich 154€ Kindergeld (= 591,14 €). Nach den Richtlinien des Bezirks ist die psychiatrische Familienpflege eine Form der Eingliederungshilfe an seelisch Behinderte und von einer solchen Behinderung bedrohte, die durch ambulante psychiatrische Betreuung vom überörtlichen Sozialhilfeträger zu erbringen ist.

5. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der Bescheide vom 29. November 1999 und 1. Juni 2000 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Betreuungsgeldes entsprechend seinem Antrag vom 1. Oktober 1999 zu gewähren, mit Urteil vom 27. Juni 2001 ab. Dabei stellte es klar, dass es im vorliegenden Streitfall nur um Eingliederungshilfe in Form eines vom Beklagten zu gewährenden pauschalierten monatlichen Betreuungsgeldes geht und nicht darum, ob ein Anspruch des Klägers auf eine andere Hilfe, wie z.B. ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege, besteht. Das Sozialhilferecht sähe jedoch in Fällen vorliegender Art ein Betreuungsgeld als Maßnahme einer Eingliederungshilfe nicht vor.

6. Der Beklagte gewährt dem Kläger seit 1. Januar 2003 Leistungen der Grundsicherung zunächst nach dem zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) und seit dem 1. Januar 2005 nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) -Sozialhilfe-. Die Pflegekasse lehnt Leistungen für häusliche oder vollstationäre Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - ab, weil der Pflege- und Betreuungsaufwand des Klägers für die Übernahme durch die Pflegeversicherung noch zu gering sei.

7. Der Kläger beantragt mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung,

1. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2001 und den Bescheid des Beklagten vom 29. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2000 aufzuheben und

2. den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Betreuungsgeldes entsprechend seinem Antrag vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2004 zu gewähren und

3. den Beklagten zu verpflichten, ihm über die bereits gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 bis 46 SGB XII hinaus Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Betreuungsgeldes zu gewähren.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger sei unstreitig eingliederungshilfeberechtigt und habe daher neben dem Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt einen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach den §§ 39 ff. BSHG, bzw. seit 1.Januar 2005 nach §§ 53 ff. SGB XII. Durch die Betreuung und Pflege in der Pflegefamilie der Betreuerin werde dem Kläger die Teilnahme am

Leben in der Gemeinschaft ermöglicht, zumindest erleichtert. Die Eingliederungshilfeleistungen des Bezirks deckten den der Betreuerin entstehenden Aufwand nicht ab.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, ein weiteres Betreuungsgeld sei sozialhilferechtlich nicht vorgesehen. Außerdem könne der Kläger den bestehenden Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen und so den Aufwand seiner Betreuerin in finanzieller und zeitlicher Hinsicht mindern. Auch sei dem Kläger seit jeher angeboten worden, in konkreten Einzelfällen tatsächlich entstehende Aufwendungen, wie z.B. Besuche bei Freunden und Verwandten, zu übernehmen. Allerdings könnten Leistungen der Betreuerin für den Lebensunterhalt des Klägers nicht systemwidrig mit Eingliederungshilfeleistungen finanziert werden.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, den örtlichen Träger der Sozialhilfe, auf weitere Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Betreuungsgeldes, weil sein sozialhilferechtlich maßgeblicher Bedarf, sowohl was den Lebensunterhalt als auch den Eingliederungshilfebedarf betrifft, auch ohne solch ein Betreuungsgeld gedeckt war und wird.

a) Nach § 2 Abs. 1 BSHG/§ 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Das gilt auch für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 39 ff. BSHG/§§ 53ff, SGB XII. "Andere" sind nicht nur andere Sozialleistungsträger, sondern können auch andere natürliche Personen oder sonstige juristische Personen sein. § 2 Abs. 1 BSHG und der ihn zum 1. Januar 2005 ablösende § 2 Abs. 1 SGB XII regeln den das Sozialhilferecht bestimmenden Nachranggrundsatz. Sozialhilfe ist subsidiäre Hilfe. Wer sich selbst helfen kann oder Hilfe von anderen erhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Der Kläger erhielt vorliegend jedenfalls bis zum 26. März 2000 auch Eingliederungshilfe von anderen Personen, nämlich in seiner Pflegefamilie. Dem Kläger steht zumindest seit der Beendigung der Kinder- und Jugendhilfe, jedenfalls dem Grunde nach, ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zu. Das ist zwischen den Beteiligten letztlich auch nicht streitig. Es kann auch unterstellt werden, dass die von der Betreuerin für den Kläger erbrachten Betreuungsleistungen, die über die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts hinausgehen, entsprechend der Auffassung des Klägers und entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Maßnahmen, bzw. Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe sind. Das ändert aber nichts daran, dass diese Eingliederungshilfeleistungen jedenfalls bis zur Unterbringung des Klägers in einem Heim der Lebenshilfe am 26. März 2000 von seiner Betreuerin, also von "anderen" erbracht wurden.

Von § 2 Abs. 1 BSHG/§ 2 Abs. 1 SGB XII und damit von dem Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe kann zwar in bestimmten Fallgestaltungen abgewichen werden (vgl. z.B. BVerwG vom 2.9.1993, BVerwGE 94, 127/134 f.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger hat zwar die ihm gewährten Geldleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, insbesondere den monatlichen Regelsatz, unmittelbar an seine Betreuerin ausbezahlen lassen, um deren Kosten für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu decken. Dem Kläger sind aber im Übrigen keine Kosten entstanden. Die Betreuerin hat vom Kläger, dem Hilfeempfänger und Leistungsberechtigten, keine Kosten für ihre Betreuungsleistungen verlangt, die über die bloße Bestreitung des Lebensunterhaltes hinausgehen. Der Kläger schuldet seiner Betreuerin keine Kosten der Betreuung und Pflege. Weil die Betreuerin insoweit unentgeltlich tätig wurde, hat auch kein Dritter Betreuungskosten deshalb vorgeschossen, um an Stelle des eigentlich geforderten Sozialhilfeträgers die Notlage des Klägers zu überbrücken. Würde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger nunmehr Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 26. März 2000 zu gewähren in Form eines Betreuungsgeldes, also durch monatliche Geldleistungen, könnte der Kläger diese Leistungen weder bedarfsdeckend einsetzen noch könnten diese Leistungen dem Kläger Aufwendungen ersetzen, die ihm wegen der Deckung seines Eingliederungshilfebedarfs im genannten Zeitraum entstanden; solche Aufwendungen sind dem Kläger nicht entstanden. Im Übrigen würde nach allem dem Klagebegehren der Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" entgegenstehen, wenn der Kläger das Betreuungsgeld im genannten Zeitraum hätte beanspruchen können.

b) Weil ersichtlich Anlass der Klage auch der Umstand ist, dass der Betreuerin des Klägers bis zur Beendigung der Kinder- und Jugendhilfe das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ausbezahlt wurde und danach nur die der Höhe nach wesentlich niedrigeren Geldleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das Jugendamt des Beklagten gewährte für den Kläger Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich des Pflegegelds (§§ 27, 33, 39 SGB VIII). Anspruchsberechtigter war insoweit weder der Kläger noch seine Betreuerin in ihrer Eigenschaft als Pflegemutter bzw. Pflegefamilie im Sinne von § 33 SGB VIII, sondern der oder die jeweils Personensorgeberechtigten. Wie immer in diesen Fällen wird das Pflegegeld unmittelbar an die Pflegeperson ausbezahlt, obwohl anspruchsberechtigt nur der oder die Personensorgeberechtigten sind. Anspruchs- bzw. leistungsberechtigt hinsichtlich der Sozialhilfeleistungen war und ist nur der Kläger. Nach § 39 Abs. 1 SGB VIII wird mit dem Pflegegeld zwar der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sichergestellt, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. Die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 SGB VIII haben aber eine andere Zweckbestimmung als die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Erstere müssen dem Kind oder Jugendlichen einen Lebensstandard ermöglichen, der grundsätzlich dem der Pflegefamilie entspricht (vgl. Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, RdNr. 31 zu § 39); insbesondere soll das Pflegegeld auch in einer Höhe gewährt werden, damit sich Familien bereit finden, ein Kind in Vollzeitpflege zu nehmen und zu erziehen. Die Sozialhilfe dagegen sichert lediglich das sozio-kulturelle Existenzminimum. Es wäre daher systemwidrig gewesen, wenn der Betreuerin des Klägers, auch wenn sich an ihrem Aufwand für die Unterbringung und Betreuung des Klägers nichts geändert hatte, Geldleistungen in gleicher Höhe zur Verfügung gestellt worden wären.

c) Während der Zeit, in der der Kläger stationär im Heim der Lebenshilfe untergebracht war, leistete der Bezirk U. als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Eingliederungshilfe, die auch die Hilfe zum Lebensunterhalt abdeckte. Daher hatte der Kläger in diesem Zeitraum ohnehin keinen weiteren Anspruch gegen den Beklagten auf zusätzliche Eingliederungshilfe in Form eines Betreuungsgeldes.

d) Gleiches gilt für die Zeit seit der Rückkehr des Klägers in die Pflegefamilie, weil der Bezirk U. dem Kläger seit diesem Zeitpunkt freiwillige Leistungen nach § 101 d) BSHG, bzw. seit 1. Januar 2005 nach § 97 Abs. 5 SGB XII gewährt. Diese Leistungen sind der Sache nach Eingliederungshilfe, die grundsätzlich auch den Eingliederungshilfebedarf des Klägers abdecken. Das ergibt sich aus Folgendem:

Es wird eine Aufwandsentschädigung für den Betreuungsaufwand der Gastfamilie in Höhe von 350 € gewährt. Zudem werden laufende Leistungen für die Unterkunft in der Pflege- bzw. Gastfamilie für den bereitgestellten Wohnraum, die Mitbenutzung der Wohnung inklusive aller Nebenkosten nach dem jeweiligen Sachbezugswert nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII gewährt. Außerdem werden als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt der jeweilige Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 RSV gewährt. Die wegen der Unterbringung des Klägers in der Werkstatt für Behinderte, einer teilstationären Maßnahme der Eingliederungshilfe, vorgenommenen Kürzungen sind sachgerecht. Der die Hilfe gewährende Bezirk kürzt deshalb die Aufwandsentschädigung um 20 vom Hundert und die monatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt um 25,56 € (alle Angaben: Stand Januar 2005) als sogenannte häusliche Ersparnis. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe insofern Eingliederungshilfeleistungen erbringt, als er gewährleistet, dass auch für den Kläger der Behindertenfahrdienst zur Verfügung steht. Zudem hat er seit jeher und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, im konkreten Fall tatsächlich entstandene Aufwendungen zu übernehmen. Nach alldem kann von einem offenen Eingliederungshilfebedarf, der notwendigerweise durch ein vom Beklagten zu gewährendes zusätzliches "Betreuungsgeld" abzudecken wäre, keine Rede sein. Im Übrigen ist hinsichtlich des von der Betreuerin dargelegten nicht gedeckten Betreuungs- und Pflegeaufwandes festzuhalten, dass Sozialhilfe nur zu leisten ist, soweit sie zur Deckung eines sozialhilferechtlich anerkannten Bedarfs notwendig ist, wobei insbesondere hinsichtlich des Lebensunterhalts Maßstab das sozio-kulturelle Existenzminimum ist. Deshalb ist es unerheblich, wenn die Betreuerin und Pflegemutter entsprechend ihren Aufstellungen tatsächlich einen höheren Geldbetrag bei der Betreuung des Klägers in der Pflegefamilie aufwendet, als ihr an Kindergeld, das ebenfalls an die Betreuerin ausbezahlt wird, und an Geldleistungen der Sozialhilfe zufließen. Dem leistungsberechtigten Kläger entstehen dadurch keine höheren Kosten für seine Unterbringung und Betreuung in der Pflegefamilie. Sogar wenn es sich bezüglich des nicht gedeckten Aufwands der Betreuerin um Eingliederungshilfeleistungen im Sinne der §§ 39 ff. BSHG, bzw. §§ 53 ff. SGB XII handeln würde, wäre nach § 2 Abs. 1 BSHG, bzw. § 2 Abs. 1 SGB XII kein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben, weil ein "anderer" leistet, ohne dass dem Hilfeempfänger/Leistungsberechtigten dadurch nicht zuzumutende Aufwendungen entstehen. Schließlich ist auch dem Einwand des Klägers, die Bedarfsdeckung sei nicht gesichert, weil der Bezirk U. nur "freiwillig" leiste, nicht zu folgen. Zum einen ändert das nichts daran, dass (auch) sein Eingliederungshilfebedarf bis auf weiteres tatsächlich gedeckt wird. Zum anderen ist der Bezirk U. verpflichtet zu leisten, weil er in allen vergleichbaren Fällen so handelt. Im Übrigen wäre er als überörtlicher Sozialhilfeträger finanziell weit mehr belastet, wenn die Betreuerin den Kläger mangels des bisher gewährten Betreuungsgeldes in einem Heim unterbringen müsste.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2, § 708 Nr. 11 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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