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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 12 B 01.2895
Rechtsgebiete: SGB VIII, BSHG, SGB XII, SGB IX


Vorschriften:

SGB VIII § 41 Abs. 1
SGB VIII § 35 a
SGB VIII § 36 Abs. 1 Satz 5
SGB VIII § 78 b
BSHG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
SGB XII § 54 Abs.1 Satz 1
SGB IX § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

12 B 01.2895

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Jugendhilfe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Februar 2005 am 16. Februar 2005 folgendes

Urteil

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige die Übernahme von Therapiekosten.

Der am 11. September 1979 geborene Kläger suchte 1996 auf Empfehlung der Schulpsychologin wegen Schulversagensängsten den Therapeuten B. auf, der Theologie und Philosophie studiert sowie eine Zulassung als Heilpraktiker hat. Ende 1996 begab sich der Kläger in die stationäre Behandlung des Therapeuten, der in seinem Anwesen mehrere junge Erwachsene betreut. Die Eltern ließen den Kläger Anfang 1997 mit Hilfe der Polizei aus der Einrichtung holen, weil sie dem Therapeuten vorwarfen, ihnen ihren Sohn zu entfremden. Nachdem der Kläger wenig später erneut zu seinem Therapeuten gezogen war, beantragte dieser ohne Erfolg beim Vormundschaftsgericht, den Eltern das Aufenthaltsrecht für den latent suizidgefährdeten Kläger zu entziehen und auf ihn zu übertragen, weil die Eltern gegen die Therapie agieren würden. Das Vormundschaftsgericht schaltete den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeuten Dr. P. ein, der im Gutachten vom 15. Januar 1997 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger eine zwangsneurotische Entwicklung im Rahmen einer adoleszenten Ablösungs- und Autonomiekrise durchlaufe. Zur Behandlung der mittelstarken Störung bedürfe der Kläger der psychotherapeutischen Behandlung, für die der Gutachter eine Reihe von Therapiemöglichkeiten benannte. Der Kläger lehne jedoch einen Therapeutenwechsel strikt ab. Die Vertreterin des damals für den Kläger zuständigen Jugendamtes habe den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich derzeit "wie auf Schienen benehme". Er weiche keinen Millimeter von seinen Vorstellungen ab. Auch habe das Jugendamt den Eindruck, dass "der Kläger nicht ganz frei in seinen Möglichkeiten" sei. Der Gutachter Dr. P. wies darauf hin, dass der Therapeut des Klägers, der sehr engagiert arbeite, sich sehr früh auf die Seite des Klägers geschlagen, und damit, ohne das zu wollen, zur Konfrontation mit den Eltern beigetragen habe. Gleichwohl hielt er die Fortsetzung der auf ein Jahr veranschlagten stationären Therapie mit anschließenden ambulanten Sitzungen für sinnvoll, wobei die Eltern in den therapeutischen Prozess einbezogen werden müssten.

In der Folgezeit, in der der Psychiater Dr. P. den Kläger weiter betreute, blieb der Kläger in stationärer Behandlung des Therapeuten. Die dafür einschließlich der Unterbringung anfallenden Kosten von monatlich 2.000 DM brachten die Eltern des Klägers auf, weil die Krankenkasse die Kosten nicht übernahm. Nachdem die Eltern nach dem Abitur des Klägers die Finanzierung der Therapie im Juni 1999 eingestellt hatten, beantragte der Kläger Anfang August 1999 beim Beklagten die Übernahme der Kosten zur Fortführung der Therapie, weil er wegen psychischer Störungen behandlungsbedürftig sei. Auf Veranlassung des Beklagten nahm der Psychiater Dr. P. zur Störung und Behandlungsbedürftigkeit des Klägers Stellung. Nach dem Gutachten vom 11. Oktober 1999 leide der Kläger an einer ängstlich-depressiven und anankastischen Störung, wobei die mittlerweile chronifizierte Störung teilweise psychosenah einzuschätzen sei. Der weiterhin psychiatrisch und psychotherapeutisch behandlungsbedürftige Kläger sei immer noch sehr ängstlich und neige zu depressiven Verstimmungen mit zwanghaften Mechanismen. Der Kläger sei sehr stark an seinen Therapeuten gebunden. Gegenüber seiner Familie habe der Kläger starke Ambivalenzen aufgebaut. Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen habe die Kluft zwischen dem Kläger und seinem Therapeuten auf der einen Seite und den Eltern und seinem Bruder auf der anderen Seite bisher nicht überbrückt werden können. Ob der Kläger bei seinem Therapeuten in optimalen Händen sei, darüber ließe sich streiten. Jedenfalls müsse man daran arbeiten, dass sich der Kläger aus der exklusiven Abhängigkeit löse und unabhängiger werde. Kleine Fortschritte in diese Richtung seien zu beobachten, wenn auch sehr langsam und zäh. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2000 die Hilfe ab, insbesondere weil die bisherige Therapie keine Verbesserung der Symptomatik erbracht, sondern zu einer Fixierung auf den Therapeuten geführt habe. Der Beklagte empfahl statt dessen die Unterbringung in einer therapeutischen Wohngruppe oder in einer psychotherapeutischen Klinik. Über den Widerspruch des Klägers wurde nicht entschieden.

Die Klage, über den Hilfeantrag des Klägers vom August 1999 erneut zu entscheiden, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 18. Juli 2001 abgewiesen. Der Kläger, dem es nur noch um die Finanzierung der Therapiestunden gehe, habe keinen Anspruch auf Übernahme der Therapiekosten, weil der Beklagte mit der Ablehnung der vom Kläger begehrten Therapie und den Angeboten an den Kläger, diesen in eine psychotherapeutische Klinik oder eine psychotherapeutische Wohngruppe aufzunehmen, seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe. Dass die vom Kläger gewünschte Therapie die einzige mögliche Hilfe gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Daher könne offenbleiben, ob die begehrte Hilfe überhaupt geeignet und notwendig gewesen sei und ob tatsächlich eine zu starke Abhängigkeit des Klägers von seinem Therapeuten bestanden habe.

Mit der zugelassenen Berufung begehrt der Kläger die Übernahme der Therapiekosten seit Beginn der Antragstellung im August 1999. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger u.a. aus, dass die Ablehnung der beantragten Hilfe rechtswidrig sei, weil der Beklagte aufgrund des fehlerhaften Gutachtens des Psychiaters Dr. P. vom 11. Oktober 1999 davon ausgegangen sei, dass die Therapie wegen der Fixierung des Klägers auf seinen Therapeuten nicht erfolgversprechend sei. Der Gutachter sei durch die Vorwürfe, sein Therapeut habe Patienten sexuell missbraucht, die ein ehemaliger Patient im August 1998 auch dem Psychiater Dr. P mitgeteilt hatte, gegenüber seinem Therapeuten voreingenommen gewesen. Das gegen den Therapeuten des Klägers eingeleitete Ermittlungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft Anfang 2000 eingestellt, weil § 174 c StGB, der den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses unter Strafe stellt, im Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war. Der Kläger regt an durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass die im Gutachten und im angefochtenen Bescheid angegebenen Ablehnungsgründe nicht bestünden und insbesondere keine Abhängigkeit des Klägers von seinem Therapeuten vorliege. Dass die vom Kläger gewünschte Therapie die einzig geeignete und notwendige Hilfe gewesen sei, zeige sich bereits an ihrem Erfolg, der auf der langjährigen vertrauensvollen Beziehung zu seinem Therapeuten beruhe, die zu beenden nicht vertretbar gewesen sei. Insbesondere bestehe, wie sich aus zwei vom Kläger vorgelegten gutachtlichen medizinischen Stellungnahmen aus dem Jahr 2003 ergebe, keine Suizidgefahr mehr. Um den Therapieerfolg nicht zu gefährden, sei eine Fortsetzung der Behandlung in der therapeutischen Wohngemeinschaft noch für ein bis zwei Jahre sinnvoll und notwendig. Die vom Beklagten angebotenen Alternativen seien dagegen nicht auf seine Bedürfnisse abgestellt gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2001 und den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Jugendhilfeleistungen in Form der Übernahme seiner Therapiekosten in Höhe von monatlich 3.000 DM (entspricht 1.533,88 €) seit 1. August 1999 bis auf weiteres zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung hat keinen Erfolg, weil dem Kläger kein Anspruch auf die begehrte Hilfe zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Wegen der beim Kläger aufgetretenen psychischen Störungen spricht viel dafür, dass er dem Grunde nach der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedurfte. Letztlich kann der Verwaltungsgerichtshof diese Frage sowie die zeitliche Begrenzung der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aber offenlassen. Denn das dem Kläger nach § 36 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 41 Abs. 2 SGB VIII zustehende Wahlrecht, das den Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme für die vom Kläger in Anspruch genommene Therapie rechtfertigen könnte, ist nach § 36 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII begrenzt. Diese Vorschrift ist zusammen mit den §§ 78 a ff SGB VIII durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 29. Mai 1998 (BGBl I S. 1188) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 eingeführt worden. Der Kläger, der seit 1997 in der von seinem Therapeuten geleiteten Wohngemeinschaft lebt, begehrt Hilfe für die Unterbringung in einer sonstigen Wohnform nach § 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Dass der Kläger vom Beklagten lediglich die Übernahme der Therapiekosten verlangt, weil er die Kosten für Unterbringung und Verpflegung aus den Unterhaltszahlungen seiner Eltern finanziert, ändert nichts daran, dass er eine Hilfe in einer teilstationären und damit in einer Einrichtung nach § 78 a Abs. 1 Nrn. 6 und 5b SGB VIII beansprucht. Da mit dem Therapeuten, wie in der mündlichen Verhandlung von allen Beteiligten bestätigt, keine Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII bestehen, kann der Wahl des Klägers nach § 36 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung geboten ist. Das setzt voraus, dass dem Kläger in Einrichtungen, mit denen Vereinbarungen nach § 78 b SGB VIII geschlossen sind, oder mit sonstigen ambulanten Maßnahmen keine angemessene Hilfe hätte geleistet werden können. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem kein Hilfeplan aufgestellt worden ist (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).

Für die Klärung dieser Frage kommt es im Rahmen der erhobenen Verpflichtungsklage entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob der Ablehnungsbescheid des Beklagten, der sich maßgeblich auf das vom Kläger angegriffene Gutachten des Psychiaters Dr. P. vom 11. Oktober 1999 stützt, auf zutreffenden Feststellungen oder Erwägungen beruht. Maßgebend ist allein, ob die vom Kläger begehrte Hilfe geboten im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII ist. Aus diesem Grund ist auch der Beweisanregung des Klägers nicht nachzukommen, die Unrichtigkeit der im angegriffenen Gutachten und im Ablehnungsbescheid angeführten Gründe durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu lassen. Der aus Sicht des Klägers unbefriedigenden Auseinandersetzung des Beklagten mit seinem Hilfebegehren hätte er auch nicht mit seinem ursprünglichen Klageantrag begegnen können, den Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über seinen Hilfeantrag zu verpflichten. Denn es ist nicht erkennbar, welchen Vorteil der Kläger aus einer erneuten Entscheidung des Beklagten hätte ziehen können, nachdem es ihm allein um die Übernahme der Kosten der bereits durchgeführten Therapie geht.

Abgesehen von dem Hinweis, eine begonnene Therapie nicht zu unterbrechen, sowie der mangelnden Eignung der vom Beklagten vorgeschlagenen Hilfemaßnahmen hat der Kläger auch unter Berücksichtigung seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung keine Gesichtspunkte angeführt, dass ihm lediglich durch die Fortsetzung der eingeleiteten Therapie angemessen hätte geholfen werden können. Auch den vom Beklagten im Rahmen des Hilfeverfahrens getroffenen Feststellungen können Anhaltspunkte dazu nicht entnommen werden. Der Beklagte hat dem Kläger im Ablehnungsbescheid die Unterbringung in einer psychotherapeutischen Klinik oder in einer anerkannten therapeutischen Wohngemeinschaft angeboten, wie sie der Psychiater Dr. P. in seinem Gutachten von 1997 vor dem Vormundschaftsgericht für geeignet gehalten hat. Gegen die Verwendung dieses Gutachtens bestehen - anders als beim Gutachten von 1999 - keine Bedenken, weil der Psychiater Dr. P., der erst 1998 mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Therapeuten des Klägers konfrontiert worden war, mit diesem im Jahr 1997 noch kollegial zusammengearbeitet hatte. Dass der Kläger die vom Beklagten vorgeschlagene Klinik nicht für geeignet hält, schließt eine Behandlung in einer anderen, beispielsweise der von ihm selbst im Schriftsatz vom 16. Februar 2005 genannten Klinik für sog. Borderline-Patienten nicht aus. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Kläger die 1997 begonnene Therapie wegen der entstandenen Vertrauensbeziehung zu seinem Therapeuten fortsetzen wollte, verengte sich der dem Beklagten zustehende Beurteilungsspielraum (vgl. BVerwGE 109, 155) nicht auf die vom Kläger begehrte Maßnahme. Gegen die Fortsetzung der zweieinhalb Jahre vor Antragstellung begonnenen Therapie sprach insbesondere, dass trotz ihrer Intensität und Dauer beim Kläger keine entscheidende Verbesserung eingetreten war. Nach seiner Antragsbegründung vom 30. September 1999 hatte der Kläger damals nach wie vor an Zwanghaftigkeit, Kontakt- und Schlafstörungen, Selbstgefährdung sowie Selbstunsicherheit gelitten. Die Zweifel an der Wirksamkeit der vom Kläger eingeschlagenen Therapie werden dadurch verstärkt, dass er auch nach nunmehr achtjähriger ununterbrochener Therapie ihre Fortsetzung für erforderlich hält. Darüber hinaus gelang es ungeachtet der Bemühungen des Klägers und seines Therapeuten nicht, die Eltern des Klägers in die Therapie einzubeziehen, obwohl nach dem Gutachten des Psychiaters Dr. P. von 1997 die Störung des Klägers auch aus seiner Familienstruktur resultierte. Da der Therapeut des Klägers durch den Antrag, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, die Konfrontation zwischen dem Kläger und seinen Eltern verstärkt hatte, lag es für den Beklagten durchaus nahe, den Kläger auf andere geeignete Therapieformen zu verweisen. Ist die vom Kläger in Anspruch genommene Therapie aber nicht geboten, so kann er vom Beklagten die Übernahme der Therapiekosten nicht verlangen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten nicht getroffen, weil er davon ausgeht, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, seine ohnehin nicht in nennenswerter Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vollstrecken.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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