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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 12 B 02.1913
Rechtsgebiete: VwGO, BGB


Vorschriften:

VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
12 B 02.1913

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

Kinder- und Jugendhilfe;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Juli 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 10. März 2003

folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 7.290,62 Euro.

1. Der Kläger hatte in der vorangegangenen Verwaltungsgerichtsstreitigkeit Au 3 K 99.409 die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, einem Hilfeempfänger ab 3. Juni 1998 Eingliederungshilfe (Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung) nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren und dem Kläger seine bis zur Übernahme des Hilfefalls durch den Beklagten als Träger der Kinder- und Jugendhilfe entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Nachdem das Verwaltungsgericht in dieser Streitsache ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, erkannte der Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2001 seine Pflicht zur Erstattung der in dem Zeitraum vom 3. Juni 1998 bis 23. Juli 1999 aufgewandten Kosten an. Das Verwaltungsgericht stellte nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten das Verfahren ein.

2. Der Kläger stellte daraufhin dem Beklagten seine Aufwendungen in Höhe von 44.788,28 Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 7.290,62 Euro in Rechnung. Der Beklagte erstattete die Aufwendungen, lehnte es aber ab, die geltend gemachten Prozesszinsen zu bezahlen. Auf die Klage des Klägers hin verurteilte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juli 2002 den Beklagten, an den Kläger 7.290,62 Euro zu bezahlen.

3. Der Beklagte beantragt mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB zu Unrecht anerkannt, weil im Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage in dem Verfahren Au 3 K 99.409 am 6. April 1999 die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruches nicht festgestanden habe. Es sei offen gewesen, wie lange der Hilfeempfänger noch in der Einrichtung bleibe. Sogar wenn das Ende der Hilfemaßnahme festgestanden hätte, hätte nicht vorhergesagt werden können, in welcher Höhe Kosten noch anfallen werden. So könne beispielsweise nicht vorhergesagt werden, ob und wie lange ein Jugendlicher sich kostenmindernd anstatt in der Einrichtung zu Hause z.B. wegen Krankheit oder Ferien aufhalte. Der Kläger habe die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen erstmals in seiner Erstattungsrechnung vom 27. Dezember 2001 festgestellt. Er (der Beklagte) habe diese Höhe zwar nach Prüfung für richtig erachtet, jedoch wäre er nicht verpflichtet gewesen, die Höhe der Forderung ungeprüft zu übernehmen. Er habe in der vorangegangenen Kostenerstattungsstreitigkeit seine Kostenerstattungspflicht mit Schreiben vom 14. August 2001 nur dem Grunde nach anerkannt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Beklagten, über die gemäß § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 2. Juli 2002 den Beklagten zu Recht zur Zahlung der geltend gemachten Prozesszinsen verpflichtet.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in Erstattungsstreitigkeiten der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger den vom erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch von dem Eintritt der Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu verzinsen hat (vgl. BVerwG vom 18.5.2000 FEVS 51, 546; ebenso BayVGH vom 26.9.2001 Az. 12 B 99.2214). Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. Das gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur dann, wenn der kostenerstattungsberechtigte Sozialleistungsträger eine Leistungsklage erhebt, sondern auch in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist (vgl. BVerwG vom 22.2.2001 BayVBl 2001, 537). Die Feststellungsklage ist dann der Leistungsklage gleichwertig, wenn eine nur dem Grunde nach streitige Geldschuld festgestellt werden soll, deren Höhe nicht umstritten ist. Ausnahmsweise ist eine solche Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage nicht subsidiär (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), sondern kann im Hinblick darauf zulässig erhoben werden, dass bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung die Begleichung der Schuld bei Stattgabe der Feststellungsklage mit Sicherheit zu erwarten ist. In diesen Fällen erfasst die Rechtshängigkeit nicht nur die dem Grunde nach festzustellende streitige Geldschuld, sondern auch deren Höhe. Der Schuldner hat nach § 291 BGB Prozesszinsen zu zahlen, weil er trotz der Rechtshängigkeit noch die Nutzung des vollen Kapitalbetrages dem erstattungsberechtigten Gläubiger vorenthält (vgl. BVerwG vom 22.2.2001, a.a.O.). Die Prozesszinsen sind als Risikozuschlag anzusehen, den der Schuldner im Fall eines Unterliegens deshalb tragen muss, weil er es zum Rechtsstreit hat kommen lassen. Über diese Rechtsgrundsätze besteht letzten Endes zwischen den Beteiligten kein Streit.

Der Einwand des Beklagten, die Höhe des Kostenerstattungsanspruches habe bei Erhebung der Feststellungsklage am 6. April 1999 nicht festgestanden, ist nicht stichhaltig. Es ist zwar richtig, dass bei dem Kläger auch noch nach diesem Zeitpunkt zu erstattende Kosten für den Hilfefall anfielen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2001 (a.a.O.) zu Grunde liegt. Bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit hatte der Kläger einen Nettoaufwand für den Hilfefall nur in Höhe von 64.261,85 DM (vgl. die Berechnung der Prozesszinsen durch den Kläger, Bl. 222 ff. der Akte des Beklagten). Die Höhe dieses Betrages war nicht streitig. Der Kläger hätte am 6. April 1999 anstelle der Feststellungsklage ohne weiteres eine Klage mit dem Antrag erheben können, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Zudem hätte er Zinsen aus diesem Betrag gemäß § 291 BGB ohne weiteres geltend machen können. Er hätte eine solche Leistungsklage jeweils in dem Moment erweitern können, in dem er nach Eintritt der Rechtshängigkeit am 6. April 1999 weitere Kosten für den Hilfefall hatte. Ab der Rechtshängigkeit des erweiterten Teils der Leistungsklage hätte er für den zusätzlich geltend gemachten Zahlungsanspruch Zinsen nach § 291 BGB geltend machen können. Der Kläger hatte in der vorangegangenen Kostenerstattungsstreitigkeit Au 3 K 99.409 eine einer solchen erweiterten Leistungsklage gleichwertige Feststellungsklage erhoben. Er hatte beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm "für die Zeit seiner Vorleistung vom 3. Juni 1996 bis zur Übernahme des Hilfefalls durch den Beklagten die entstandenen Jugendhilfeaufwendungen zu erstatten." Die Notwendigkeit der vom Kläger erbrachten Hilfeleistungen war nicht nur am 6. April 1999 unstrittig, sondern auch im weiteren Fortgang der Kostenerstattungsstreitigkeit. Daher stand die Höhe des Kostenerstattungsanspruches nicht nur am 6. April 1999, sondern auch im weiteren Fortgang des Verfahrens Au 3 K 99.409 fest, wobei sich der zu erstattende Betrag sukzessive immer dann erhöhte, als der Kläger weitere Aufwendungen für den Hilfefall erbrachte. Der Beklagte hat dem Kläger die Nutzung des Kapitalertrags auch insoweit vorenthalten, als sich der Kostenerstattungsanspruch des Klägers dem Betrage nach fortlaufend erhöhte. Allerdings entstand der Kostenerstattungsanspruch insoweit erst immer dann, wenn der Kläger weitere tatsächliche Aufwendungen für den Hilfefall hatte. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Beklagte dem Kläger die Nutzung dieses Kapitalbetrages vorenthalten. Diesen Umstand hat der Kläger aber berücksichtigt. Für die Zeit ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 6. April 1999 hat er die Verzinsung lediglich seines bis dahin tatsächlich entstandenen Nettoaufwandes beansprucht. Für die ihm im Laufe der Kostenerstattungsstreitigkeit weiter entstandenen Kosten hat der Kläger die Prozesszinsen erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht, ab dem er die Aufwendungen tatsächlich hatte. So beansprucht er beispielsweise Zinsen für den Hilfeaufwand, den er für die Zeit ab 6. April 1999 bis einschließlich Juni 1999 hatte, erst ab dem 29. Juni 1999, dem Tag, an dem ihm die Kosten für die in dieser Zeit geleistete Hilfe entstanden sind.

Ebenfalls zu Unrecht wendet der Beklagte ein, in dem vorangegangenen Erstattungsstreit sei auch die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs strittig gewesen. In dieser Streitigkeit haben nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern auch der Beklagte selbst die Klage des Klägers auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, "dem Kläger für die Zeit seiner Vorleistung vom 3. Juni 1996 bis zur Übernahme des Hilfefalls durch den Beklagten die entstandenen Jugendhilfeaufwendungen zu erstatten", als zulässig angesehen. Der Beklagte hat seinerzeit nie geltend gemacht, diese Feststellungsklage sei unzulässig, weil die Höhe des Anspruchs strittig sei. Strittig war nur die sachliche Zuständigkeit für die zu leistende Hilfe oder mit anderen Worten die Frage, ob die Kosten der Unterbringung des Hilfeempfängers in einem Heim wegen dessen seelischer Behinderung von dem Kläger als Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGBVIII vorrangig von dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe zu übernehmen sind, weil der Hilfeempfänger (auch) geistig behindert war. Wie bereits ausgeführt, setzt die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage voraus, dass über die Höhe der Schuld kein Streit besteht und Kläger und Beklagter sich nur darüber uneinig sind, ob der Beklagte dem Grunde nach der (richtige) Schuldner des Zahlungsanspruchs ist. Im Übrigen hat der Beklagte, nachdem das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zu der Frage vorlag, ob die Unterbringung des Hilfeempfängers in einem Jugendheim aus fachlicher Sicht als geeignet und erforderlich anzusehen war, mit Schreiben vom 14. August 2001 seine Kostenerstattungspflicht nicht nur dem Grunde nach, sondern ohne Einschränkung "für die Zeit vom 3. Juni 1998 bis 23. Juli 1999 (Beendigung der Hilfegewährung durch den Kläger)" anerkannt. Er konnte auch nach diesem Anerkenntnis allenfalls noch prüfen, ob der Kläger die mit Schreiben vom 21. August 2001 in Rechnung gestellten Aufwendungen tatsächlich erbracht hat, aber im Übrigen konnte er die Höhe des Aufwendungsbetrages nicht mehr bestreiten.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der einmal entstandene Prozesszinsenanspruch nicht in der Kostenerstattungsstreitigkeit selbst geltend gemacht werden muss, sondern auch in einem neuen selbstständigen Verfahren eingeklagt werden kann (vgl. BGH vom 14.1.1987, NJW-RR 1987, 386; BSG vom 14.12.1988, NJW 1989, 3237).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat der Senat abgesehen, weil er davon ausgeht, dass der Kläger nicht beabsichtigt, seine ohnehin nicht in nennenswerter Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten vor Rechtskraft des Urteils zu vollstrecken.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 1, 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.290,62 Euro festgesetzt (§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, § 13 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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