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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 12 B 03.464
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 2 Abs. 1
BSHG § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 03.464

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Januar 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau

ohne mündliche Verhandlung am 9. November 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben.

II. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2002 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 6. November 2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in Form der Übernahme der Kosten in Höhe von 1.093,49 Euro für die Teilnahme an dem Kurs "Hilfe zur Selbsthilfe für Eltern und ihre hörbehinderten Kinder" in der Zeit vom 25. März 2002 bis 29. März 2002 zu gewähren.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt (Nr. III des Tenors) vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Bewilligung von Eingliederungshilfe.

1. Die 1996 geborene Klägerin ist aufgrund einer Hörschädigung körperlich wesentlich behindert. Der beklagte Sozialhilfeträger übernahm im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe die Kosten für in der Zeit vom Juni 1998 bis Juni 2000 durchgeführte heilpädagogische Maßnahmen als ambulante Frühfördermaßnahme.

2. Die Eltern der Klägerin beantragten als deren gesetzliche Vertreter am 13. Februar 2002 beim Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe für ihre Tochter in Gestalt der Übernahme der Kosten für einen Kompaktkurs "Hilfe zur Selbsthilfe für Eltern und ihre hörbehinderten Kinder" in der Zeit vom 25. März 2002 bis 29. März 2002 in Nordrhein-Westfalen. Dabei wurde neben fachärztlichen Unterlagen auch ein Schreiben des Veranstalters des Kompaktkurses (Einrichtungsträger) vom 4. Februar 2002 mit eingereicht, das mit "Bestätigung zur Vorlage bei ihren Kostenträgern" überschrieben war. Der Einrichtungsträger bestätigte in diesem an den Vater der Klägerin gerichteten Schreiben die Anmeldung zu dem Kurs und wies darauf hin, dass insbesondere Herr Dr. K., Leiter des Früherkennungs- und Behandlungszentrums des Klinikums M., verantwortlich für die vorgesehenen Therapien sei. Zudem wurde in dem Schreiben auf die Kursgebühr von 450 € bei einem Zahlungsziel 4. März 2002 hingewiesen.

3. Der Beklagte bat mit Schreiben vom 14. Februar 2002 den Vater der Klägerin um die Vorlage eines Nachweises über die Art und Form der Anmeldung. Dieser antwortete hierauf mit Schreiben vom 17. Februar 2002. Dabei führte er aus, dass Dr. K. der einzige in Deutschland tätige und auf hörgeschädigte Kinder ausgerichtete Differenzialdiagnostiker/Neuropädiater sei. Durch frühzeitige Anmeldung, Anraten von Ärzten und Therapeuten und durch die Unterstützung von Eltern mit Kindern mit ähnlichen Behinderungen, die sie über C.I.C., Selbsthilfegruppen, Mailinglisten, Internetforen, Workshops usw. kennen gelernt hätten und die ebenfalls Erfolge bei Dr. K. mit ihren Kindern erzielt hätten, hätten sie das Glück gehabt, einen Platz der stets frühzeitig ausgebuchten Kurse zu erlangen.

4. Nach der Durchführung des Kurses legte der Vater der Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2002 beim Beklagten die Teilnahmebescheinigung, einen Übernachtungsbeleg und eine Kilometerauflistung vor. In der Teilnahmebescheinigung des Einrichtungsträgers vom 30. März 2002 ist u.a. ausgeführt, dass die Kursgebühren in Höhe von insgesamt 450 € fristgerecht von den Eltern der Klägerin bezahlt worden seien, dass der Kompaktkurs teilstationär angelegt sei und der Einrichtungsträger gemäß § 93 des Bundessozialhilfegesetzes anerkannt sei.

5. Der Beklagte hörte die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2002 zu der beabsichtigten Ablehnung des Hilfeantrages an. Dabei wies er darauf hin, dass die Anmeldung zu dem Kurs bereits am 4. Februar 2002 erfolgt sei und Leistungen der Sozialhilfe nicht rückwirkend gewährt werden könnten vor dem Zeitpunkt, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Notlage erlange.

6. Nachdem der damalige Bevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass es nicht um die Gewährung von Hilfe in einer Notlage gehe, die vor dem Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers liege, lehnte der Beklage den Antrag vom 13. Februar 2002 mit Bescheid vom 6. Juni 2002 ab. Nach der Nummer 5.04 der Sozialhilferichtlinien könne die begehrte Sozialhilfe nicht gewährt werden, weil eine verbindliche Anmeldung zu dem Kurs bereits erfolgt sei, bevor die Notlage mit dem Antrag am 13. Februar 2002 zur Kenntnis gebracht worden sei. Es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu übernehmen.

7. Die Regierung von S. wies mit Bescheid vom 6. November 2002 den Widerspruch der Klägerin zurück. Daraufhin erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Bescheide vom 6. Juni 2002 und vom 6. November 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Höhe von 1.093,49 € (450 € Kursgebühr, 264 € Unterkunftskosten, 379,49 € Fahrtkosten) zu gewähren.

Es handele sich nicht um eine rückwirkende Schuldenübernahme. Der Einrichtungsträger habe die Anmeldung zu dem Kurs am 4. Februar 2002 unter dem Vorbehalt der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bestätigt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2003 ab. Die Gewährung der begehrten Hilfe sei mit dem Nachrangprinzip des § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht vereinbar. Die Klägerin und ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Eltern, hätten durch die Teilnahme an dem Kurs und durch die Übernahme der Kurskosten ihren sozialhilferechtlich relevanten Bedarf vor einer Entscheidung des Sozialhilfeträgers gedeckt. Bestehende Verpflichtungen eines Hilfeempfängers seien mit Mitteln der Sozialhilfe nicht zu übernehmen, weil Sinn und Zweck der Hilfegewährung nicht ein Schuldenausfalldienst für Gläubiger sei. Auch auf der Grundlage des Kenntnisgrundsatzes des § 5 Abs. 1 BSHG könne der Beklagte zur Schuldenübernahme nicht verpflichtet werden. Der beklagte Sozialhilfeträger habe wegen der Anmeldebestätigung des Einrichtungsträgers vom 4. Februar 2002 davon ausgehen müssen, dass die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten bereits vor Antragstellung von der Klägerin, bzw. ihren Eltern eingegangen worden sei und es damit nur um eine nachrangige Eigenbedarfsdeckung gehe. Bereits bestehende Verbindlichkeiten des Hilfeempfängers seien grundsätzlich nicht zu übernehmen. Vorliegend gelte keine Ausnahme von diesem Grundsatz, weil der Sozialhilfeträger noch vor der Bedarfsdeckung alles Zumutbare getan habe, um die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung aufzuklären.

8. Die Klägerin beantragt mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2003 ebenso aufzuheben wie den Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 6. November 2002 sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Höhe von 1.093,49 € nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen und die Zuziehung der Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

Eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Einrichtungsträger habe bei Antragstellung noch nicht bestanden. Die Kursgebühr sei erst zum 4. März 2002 zur Zahlung fällig geworden. Der Einrichtungsträger habe mit Schreiben vom 23. Juli 2002 bestätigt, dass der Vertrag über die Kursteilnahme vor der Antragstellung am 13. Februar 2002 nur mit dem Vorbehalt geschlossen worden sei, dass der Kostenträger die Kosten des Kurses übernimmt. Der Beklagte habe im Übrigen der Klägerin für entsprechende Kurse im April und im Oktober 2003 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Kurse bei gleich gelagerter Verfahrensgestaltung gewährt.

Der Beklagte trägt vor, dass für die Teilnahme an zwei weiteren Kursen der Klägerin Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten von Kursen im April und im Oktober gewährt worden sei. Im vorliegenden Fall stehe der Übernahme der Kosten mit Sozialhilfemitteln jedoch entgegen, dass im Zeitpunkt der Kenntniserlangung bei Antragstellung am 13. Februar 2002 wegen der bereits von dem Vater der Klägerin vorgenommenen Anmeldung die anspruchsvernichtende Wirkung des § 5 Abs. 1 BSHG eingetreten gewesen sei.

9. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der beklagte Sozialhilfeträger ist verpflichtet, die Kosten des in der Zeit vom 25. März bis 29. März 2002 von dem Einrichtungsträger durchgeführten Kompaktkurses im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Klägerin zu übernehmen.

1. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe für die Klägerin durch Übernahme der Kosten von Kompaktkursen, wie dem, an dem die Klägerin mit ihren Eltern im März 2002 teilgenommen hat, liegen an und für sich vor. Das bestreitet der Beklagte auch nicht, der der Klägerin Eingliederungshilfe für die Teilnahme an derartigen Kursen durch Übernahme der Kosten der Kurse wiederholt gewährt hat.

2. Der Beklagte stützt die Versagung der geltend gemachten Eingliederungshilfe zu Unrecht auf die Nummer 5.04 der Sozialhilferichtlinien in Bayern (veröffentlicht mit dem Stand vom 1.6.1996 in MABl 1996, 334) und auf den Grundsatz, dass die Übernahme von Schulden keine Aufgabe der Sozialhilfe ist. In den genannten Sozialhilferichtlinien wird zwar zu Recht festgestellt, dass die Leistungen der Sozialhilfe der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage dienen und die Übernahme von Schulden keine Aufgabe der Sozialhilfe ist. Soweit in der genannten Nummer weiter festgestellt wird, dass die Leistungen der Sozialhilfe daher im Allgemeinen nicht rückwirkend, "d.h. nicht vor dem Zeitpunkt der Kenntnis der Notlage" gewährt werden, übersehen der Beklagte und das Verwaltungsgericht, dass vorliegend nicht einer vor dem Zeitpunkt der Kenntnis eingetretenen Notlage mit Mitteln der Sozialhilfe begegnet werden soll. Als das Sozialamt des Beklagten Kenntnis von der "Notlage" erlangte, nämlich bei Antragstellung am 13. Februar 2002, war der Eingliederungshilfebedarf der Klägerin noch nicht gedeckt. Mit anderen Worten: Es ging in diesem Zeitpunkt nicht darum, mit Mitteln der Sozialhilfe einen vor diesem Zeitpunkt liegenden gegenwärtigen Notlage zu begegnen. In Fällen, wie hier, in denen der Bedarf an Eingliederungshilfe unmittelbar nicht vom Sozialhilfeträger, sondern vom Einrichtungsträger gedeckt wird und der Sozialhilfeträger als Kostenträger die vom Einrichtungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger geltend gemachten Kosten übernimmt, setzt die Sozialhilfe nach § 5 Abs. 1 BSHG (siehe nunmehr § 18 SGB XII) ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Dabei muss das "Einsetzen" der Sozialhilfe nicht gleichbedeutend mit der Erbringung der benötigten Hilfe, also der Hilfeleistung, sein, die vorliegend in Gestalt der Übernahme der gesamten Kurskosten beantragt war. Jedoch muss der Sozialhilfeträger unverzüglich und von Amts wegen tätig werden (vgl. Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, S. 93). Der Hilfesuchende/Leistungsberechtigte selbst darf grundsätzlich dem Sozialhilfeträger nicht vorgreifen, indem er ihn durch die Aufnahme von Schulden zur Befreiung aus seiner Notlage vor vollendete Tatsachen stellt (BVerwGE 90, 154/158). Hilft sich der Hilfesuchende/Leistungsberechtigte selbst und deckt seinen Hilfebedarf unter Aufnahme von Schulden, erlischt grundsätzlich der Anspruch auf Sozialhilfe, es sei denn, der Sozialhilfeträger war "säumig". Eine Selbsthilfe vor einer Entscheidung des Sozialhilfeträgers lässt den Sozialhilfeanspruch - hier auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kurskosten - unberührt, wenn der Hilfesuchende/Leistungsberechtigte eine nach Lage des Einzelfalles angemessene Zeit vergeblich gewartet hat oder wenn er den Sozialhilfeträger vergeblich auf die besondere Dringlichkeit seines Bedarfs hingewiesen hat (vgl. BVerwGE 94, 127/133, BVerwGE 96, 152/154 ). Während der "Verweigerung" der Sozialhilfe muss es gerade den Angehörigen des Hilfesuchenden möglich sein, die zur Deckung des Bedarfs notwendigen Mittel vorzuschießen. So liegt der Fall hier. Der Beklagte war mit dem Eingliederungshilfefall der Klägerin seit längerem vertraut. Die Eltern der Klägerin hatten diese zwar zu dem Kurs bereits angemeldet, bevor sie den Beklagten in Kenntnis von dieser möglichen Hilfemaßnahme setzten, damit waren aber noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die den Anspruch zum Erlöschen bringen, bzw. eine Hilfegewährung durch den Sozialhilfeträger deshalb erübrigen, weil der Hilfebedarf bereits gedeckt ist. Die Eltern der Klägerin hatten dem Beklagten die näheren Umstände der Kursanmeldung mit Schreiben vom 17. Februar 2002 mitgeteilt. Dem Beklagten war bereits seit der Antragstellung am 13. Februar 2002 bekannt, dass die Kurskosten zum 4. März 2002 fällig wurden. Er hätte ohne weiteres vor diesem Zeitpunkt über den Sozialhilfeantrag entscheiden können. Es war offensichtlich, dass die Durchführung des Kurses Ende März 2002 zumindest gefährdet wird, wenn die Kosten für den Kurs nicht vorher beglichen wurden. Hätte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, nicht zur Selbsthilfe gegriffen, wäre ihr Sozialhilfeanspruch vereitelt worden, der spätestens entstanden war, als dem Beklagten am 18. Februar 2002 (mit Schreiben vom 17.2.2002) der Hilfebedarf in allen Einzelheiten bekannt geworden war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Beklagten auch klar sein, dass die Klägerin mit ihren Eltern an dem Kurs Ende März 2002 unbedingt teilnehmen wollte, so dass er unverzüglich hätte entscheiden müssen. Bei alldem ist zu berücksichtigen, dass die Eltern der Klägerin dem Beklagten von der Anmeldung unverzüglich in Kenntnis setzten, und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Anspruch des Einrichtungsträgers auf Bezahlung der Kursgebühr noch nicht einmal fällig war.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 und 711 ZPO.

C. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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