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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: 12 B 99.2992
Rechtsgebiete: GG, VwGO, SGB VIII, BGB


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 2
VwGO § 42 Abs. 2
SGB VIII § 35 a
BGB § 1630
BGB § 1666
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 B 99.2992

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Jugendhilfe;

hier: Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. August 1999,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. November 2003

am 13. November 2003

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufungen werden zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Die Kläger, ein Ehepaar, wenden sich gegen drei Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 1995, mit denen ihrem 1978 geborenen Adoptivsohn P. K. Eingliederungshilfen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht gewährt wurden.

Das Amtsgericht M. - Vormundschaftsgericht - entzog den Klägern mit Beschluss vom 2. März 1995 vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Adoptivkind, das Recht auf Regelung seiner schulischen Angelegenheiten und das Recht zur Antragstellung auf Jugendhilfemaßnahmen und übertrug diese Rechte dem Stadtjugendamt M. als Pfleger.

Die Beklagte gewährte P. K. mit den Bescheiden vom 15. Dezember 1995 Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte, Kinder und Jugendliche und zwar (1) für den Zeitraum vom 23. März 1995 bis 24. Juli 1995 in Form von Heimunterbringung im Jugendhaus A. in M., (2) für den Zeitraum 30. August 1995 bis 4. November 1995 in Form von Heimunterbringung im Jugendheim U. und (3) für den Zeitraum vom 5. November 1995 bis 8. März 1996 in Form von Übernahme der Kosten für die Teilnahme an dem "Kanada-Projekt" der "Mut zur Zukunft-GmbH". Die in den Bescheiden genannten Maßnahmen der Jugendhilfe wurden durchgeführt. Die Kläger legten mit Schreiben vom 9. Januar 1996 gegen die an sie adressierten Bescheide Widersprüche ein, die die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 5. August 1996 als unzulässig zurückwies. Es fehle aufgrund des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts vom 2. März 1996 an der Widerspruchsbefugnis.

Das Vormundschaftsgericht M. hob mit Beschluss vom 27. Februar 1996 seinen Beschluss vom 2. März 1995 wegen Wegfalls der Voraussetzungen des § 1666 BGB auf, nachdem die Kläger ausdrücklich erklärt hatten, die erlebnispädagogische Maßnahme in Kanada zu unterstützen und nicht vorzeitig zu beenden. Am 9. März 1996 wurde P. K. volljährig.

2. Die Klagen der Kläger mit dem Antrag,

die drei Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 5. August 1996 aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 1999 als unzulässig ab.

Die Kläger beantragten sodann beim Verwaltungsgericht mündliche Verhandlung. Daraufhin wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 1999 die Klagen ab.

3. Die Kläger verfolgten mit ihren vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungen ihre Anfechtungsbegehren zunächst weiter. Die vorläufige und teilweise Entziehung der elterlichen Sorge durch das Vormundschaftsgericht habe sie bezüglich aller ihrer Rechte als Personensorgeberechtigte nicht völlig rechtlos gestellt. Es gehe nicht um die Revidierung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts vom 2. März 1995, sondern um die Gewährung von Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte zu der Frage, ob das Jugendamt der Beklagten sowohl als Pfleger als auch als Jugendhilfeträger ihre verbliebenen Elternrechte beeinträchtigt habe. Das Erziehungsrecht sei ihnen durch das Vormundschaftsgericht nur zum Teil entzogen worden. Das Jugendamt hätte seine Hilfeleistungen nicht allein am Willen ihres Kindes ausrichten dürfen. Das Jugendamt der Beklagten habe seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung verletzt, als es keine neuerliche psychiatrische Begutachtung und Behandlung veranlasste, obwohl das aufgrund der gravierenden Beeinträchtigungen von P. K. zum Zeitpunkt der Einleitung der angegriffenen Hilfsmaßnahmen dringend erforderlich gewesen wäre. Das Jugendamt habe das Kind ihrer kontinuierlichen und bisher erfolgreichen elterlichen Hilfe entzogen und so das Kind ihnen entfremdet, das dadurch in delinquentes und drogensüchtiges Verhalten abgeglitten sei.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 1999 zu ändern und festzustellen, dass (a) der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und (b) die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 1995 gegenüber ihnen rechtswidrig gewesen sind.

Der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, weil die mit dem Bescheid vom 15. Dezember 1995 genehmigten Hilfemaßnahmen abgeschlossen seien. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit habe Präjudizwirkung für die in erster Instanz anhängige Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheides, mit dem die Beklagte sie (die Kläger) zu den Kosten der ihrem Kind gewährten Eingliederungshilfe heranziehe. Vor allem aber würden sie mit der begehrten Festsetzung rehabilitiert; die die Jugendhilfen gewährenden Bescheide hätten sie in ihrem Elternrecht verletzt. Davon abgesehen, seien sie bereits dadurch rechtswidrig belastet, dass ihnen als Eltern die Bescheide vom 15. Dezember 1995 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden seien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

4. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. Die Klagen, mit denen die Kläger im Berufungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 1995 beantragen, sind unzulässig, weil es den Klägern an der Klagebefugnis fehlt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Einer gerichtlichen Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, bedarf es nicht. Zwar liegt eine Erledigung vor, weil die mit den Bescheiden vom 15. Dezember 1995 genehmigten Jugendhilfemaßnahmen längst durchgeführt wurden und auch bei einer Aufhebung dieser Bescheide nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BayVGH vom 18.7.1997 BayVBl 1998, 500). Aber hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

a) Die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ist auch für die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ursprünglich anfechtbaren Verwaltungsakts eine Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Jörg Schmidt, Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 69 zu § 113). Das ergibt sich daraus, dass auch die Anfechtungsklage auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur dann zulässig ist, wenn die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dieses Zulässigkeitserfordernis entfällt nicht, wenn, wie hier, nur deshalb anstelle der Anfechtung die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt wird, weil sich der Rechtsstreit "Anfechtungsklage" erledigt hat. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes wird begehrt, weil der Kläger seine Rechte wegen der Erledigung nicht mehr durch die Anfechtungsklage verfolgen kann. Unerheblich ist, dass vorliegend die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. Denn auch in diesen Fällen ist eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes zulässig (vgl. Jörg Schmidt, a.a.O., RdNr. 72 zu § 113). Auch in diesen Fällen ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO Sachurteilsvoraussetzung. Denn auch diese Klage ist eine Verletzten- und keine bloße Interessentenklage. Auch in diesen Fällen macht der Kläger nur wegen der Erledigung nicht mehr geltend, der angefochtene Bescheid sei aufzuheben, weil er durch ihn in seinen Rechten verletzt werde; vielmehr macht er wegen der Erledigung nur noch geltend, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und habe ihn in seinen Rechten verletzt.

b) Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erfordert seitens des Klägers die Geltendmachung, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach § 42 Abs. 2 VwGO hat der Kläger darzulegen, dass eine Verletzung seiner Rechte "durch den Verwaltungsakt" möglich ist. Die Kläger können hier aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt durch die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 1995 in dem von ihnen geltend gemachten Elternrecht verletzt sein.

c) Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern - auch der Adoptiveltern - und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG wacht die staatliche Gemeinschaft über ihre Betätigung. In das Erziehungsrecht der Eltern darf der Staat grundsätzlich nur eingreifen, wenn das ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende Wächteramt dies gebietet. Dabei ist unter Beachtung des Kindeswohls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor allem bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht entziehen, strikt zu beachten (st. Rspr., z.B. BVerfG vom 29.11.1993, NJW 1994, 1208). In dieses Elternrecht hat die Beklagte durch die von ihr erlassenen Bescheide vom 15. Dezember 2003 nicht eingegriffen. Dabei dürfte kein solcher Eingriff in allen Fällen vorliegen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Eltern Jugendhilfeleistungen in Form der Hilfe zur Erziehung nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII (§§ 27 ff SGB VIII) oder, wie hier, dem Kind oder Jugendlichen selbst in Form von Eingliederungshilfe (§ 35 a SGB VIII) gewährt. Die Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, diese Leistungen der Jugendhilfe zu gewähren, lässt das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das in § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich wiederholt wird, unberührt und greift in dieses Recht nicht ein. Mit der Gewährung dieser Hilfen erziehen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht. Sie bieten lediglich Hilfe zur Erziehung an. Das SGB VIII hat dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit der Befugnis, derartige Jugendhilfeleistungen zu gewähren, gerade keinen eigenständigen Erziehungsauftrag verschafft. Dem Jugendhilfeträger obliegt es allenfalls im Hinblick auf seine umfassende Verpflichtung nach dem SGB VIII im Einzelfall die dem Familiengericht zugewiesene Wächterfunktion des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG durch geeignete Anstöße auszulösen (vgl. W. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2000, RdNr. 14 zu § 1). Anders verhält es sich z.B. bei der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. In Fällen wie hier bietet das hilfegewährende Jugendamt dem Erziehungs- und Personensorgeberechtigten bei dessen Erziehung des Kindes nur Hilfe an und übt nicht anstatt des Erziehungsberechtigten selbst Erziehung aus. Ohne das Einverständnis des Erziehungs- und Personensorgeberechtigten kann die genehmigte Maßnahme nicht durchgeführt werden. Weder rechtlich noch faktisch wird durch die Entscheidung des Jugendamtes in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen. Die Eltern üben unabhängig von der Entscheidung des Jugendamtes ihr Grundrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aus; ihrer Entscheidung obliegt es, ob eine genehmigte Maßnahme durchgeführt wird oder nicht. Dazu bedarf es keiner Anfechtung und Aufhebung des Bescheides des Jugendamts. Der eine Jugendhilfeleistung gewährende Bescheid ist zwar in den Fällen der §§ 27 ff SGB VIII ein den Personensorge- und Erziehungsberechtigten und im Falle des § 35 a SGB VIII ein das Kind oder den Jugendlichen begünstigender Verwaltungsakt, auf dessen Erlass der Erziehungsberechtigte, bzw. das Kind oder der Jugendliche einen Anspruch hat. Der Bescheid greift aber nicht belastend in das Elternrecht des Erziehungsberechtigten ein. Er regelt nicht hoheitlich Inhalt und Umfang des Elternrechts; insbesondere bestimmt er nicht, dass der Erziehungsberechtigte die angebotene Jugendhilfeleistung anzunehmen und die Durchführung der genehmigten Maßnahmen zu dulden hat.

Dem steht hier nicht entgegen, dass die mit den Bescheiden vom 15. Dezember 1995 genehmigten Jugendhilfemaßnahmen durchgeführt wurden, obwohl die Kläger nicht damit einverstanden gewesen waren und sogar widersprochen hatten. Die ihnen durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumte Entscheidungsbefugnis über die Teilnahme ihres Kindes an den mit den Bescheiden vom 15. Dezember 1995 genehmigten Maßnahmen wurde ihnen nicht durch diese Bescheide oder sonstige Entscheidungen des Jugendamtes genommen, sondern durch die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 2. März 1995, mit der ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind, das Recht auf Regelung seiner schulischen Angelegenheiten und das Recht zur Antragstellung auf Jugend-Hilfemaßnahmen entzogen worden waren. Eltern haben in diesen Fällen eine behauptete Verletzung ihres Elternrechts vor dem Vormundschaftsgericht, bzw. nunmehr vor dem Familiengericht geltend zu machen. Wenn sie, wie die Kläger, das ohne Erfolg getan haben, ist über die Frage, ob in ihr Elternrecht rechtswidrig eingegriffen wurde, abschließend vom Vormundschaftsgericht (jetzt: Familiengericht) entschieden. Eine Bejahung der Klagebefugnis würde letztlich darauf hinauslaufen, dass die Kläger diese Frage erneut bei den Verwaltungsgerichten anhängig machen könnten. Die Kläger waren auch nicht rechtlos gestellt. Sie hätten den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 2. März 1995 mit sofortiger Beschwerde angreifen können und konnten im Übrigen erreichen, dass das Vormundschaftsgericht die Beschränkung ihres Sorgerechts mit Beschluss vom 27. Februar 1996 beendete.

d) Den Klägern fehlt aber auch dann die erforderliche Klagebefugnis, wenn grundsätzlich eine Klagebefugnis des Personensorge- und Erziehungsberechtigten gegen Bescheide des Jugendamtes, mit denen ihm selbst Hilfe zur Erziehung oder seinem Kind Eingliederungshilfe gewährt wird, zu bejahen wäre, weil eine rechtswidrige Verletzung seines Erziehungsrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG möglich erscheint (so BVerwG vom 21.6.2001 NJW 2002, 232 = FEVS 53, 105). Denn das Vormundschaftsgericht hatte den Klägern in dem Zeitraum vor Beginn der Jugendhilfemaßnahmen und bis zum 27. Februar 1996 und damit auch im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 15. Dezember 1995 ihr Erziehungsrecht für den Bereich entzogen, der es ihnen ohne diese Entziehung ermöglicht hätte, die Durchführung der genehmigten Jugendhilfemaßnahmen zu verhindern. Der den Klägern verbliebene Restbereich an Elternrecht räumte ihnen diese Möglichkeit nicht ein, so dass sie auch nicht befugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO waren, die Bescheide vom 15. Dezember 1995 anzufechten, bzw. befugt sind, nunmehr die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit zu beantragen (so BVerwG vom 21.6.2001, a.a.O.). Nach § 1630 Abs. 1 BGB erstreckt sich die elterliche Sorge nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. Für diese Angelegenheiten fehlt den Eltern das Sorgerecht (vgl. dazu auch Diederichsen in Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, RdNr. 6 zu § 1630). Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Vormundschaftsgericht (jetzt: Familiengericht), wenn es die Voraussetzungen des § 1666 BGB bejaht, auch Dritte, wie z.B. nahe Angehörige des Kindes, als Pfleger einsetzen und auf diese die Elternrechte ganz oder zum Teil übertragen kann. Daher wäre hier allenfalls das Jugendamt der Beklagten in seiner Eigenschaft als Pfleger klagebefugt und jedenfalls berechtigt gewesen, die Durchführung der vom Jugendamt in seiner Eigenschaft als Träger der öffentlichen Jugendhilfe genehmigten Jugendhilfemaßnahmen zu verhindern. Für die Frage, ob und inwieweit den Klägern das Sorgerecht zu entziehen war, war das Vormundschaftsgericht (jetzt: Familiengericht) ebenso zuständig wie für die Regelung von Konflikten zwischen ihnen und dem Jugendamt der Beklagten als Pfleger soweit sich das den Klägern verbliebene Sorgerecht mit dem Aufgabenkreis des Pflegers überschnitt (vgl. dazu Diederichsen, a.a.O., RdNrn. 8 ff. zu § 1630). Die Entziehung ihres Sorgerechts endete erst mit der Aufhebung der Pflegschaft in dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Februar 1996; allerdings waren sie damit noch vor dem Ende der Jugendhilfemaßnahme "Kanada-Projekt" wieder in vollem Umfang sorge- und erziehungsberechtigt. Den Klägern fehlt jedoch auch eine Klagebefugnis für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit insoweit, als mit einem der Bescheide vom 15. Dezember 1995 die Jugendhilfemaßnahme "Kanada-Projekt" auch für den Zeitraum 27. Februar 1996 bis 8. März 1996 genehmigt worden war. Denn die Beschränkung ihres Elternrechts wurde nur deshalb bereits vor Eintritt der Volljährigkeit ihres Adoptivkindes am 9. März 1996 beendet, weil sie ausdrücklich erklärt hatten, die erlebnispädagogische Maßnahme in Kanada zu unterstützen und nicht vorzeitig zu beenden. Insoweit haben sie verbindlich auf die Ausübung ihres ihnen wieder eingeräumten Elternrechts verzichtet. Deshalb fehlt es auch an dem erforderlichen berechtigten Interesse für diese Feststellung; insbesondere können die Kläger sich insoweit nicht auf ein Rehabilitationsinteresse wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes Elternrecht stützen.

e) Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Bescheide vom 15. Dezember 1995 den Klägern mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurden, keine Klagebefugnis. Die Kläger, die weiterhin Eltern von und zum Teil noch sorgeberechtigt für P. K. waren, wurden damit lediglich auch förmlich und schriftlich von den Ergebnissen der vom Jugendamt durchgeführten Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII) in Kenntnis gesetzt, dass nämlich ihrem Adoptivkind von Amts wegen die genannten Jugendhilfeleistungen gewährt werden und ein gesonderter Bescheid hinsichtlich ihrer Heranziehung zu den Kosten der genehmigten Maßnahmen ergehen werde. Ein Eingriff in ihre Rechte auch nur zum Schein, der nur durch die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zu beseitigen wäre, entstand durch die Zustellung der schriftlichen Entscheidungen an die Kläger nicht.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten nicht getroffen, weil er davon ausgeht, dass die Beklagte ihre ohnehin nicht in nennenswerter Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten nicht vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vollstrecken beabsichtigt.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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