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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 12 BV 05.2467
Rechtsgebiete: SGB IX, SGB X


Vorschriften:

SGB IX § 85
SGB IX § 87 Abs. 2
SGB IX § 87 Abs. 3
SGB IX § 88
SGB X § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
SGB X § 20 Abs. 1
SGB X § 20 Abs. 2
SGB X § 21 Abs. 2 Satz 1
SGB X § 21 Abs. 2 Satz 2
- Zur Frage des Umfanges der Sachverhaltsermittlung durch das Integrationsamt

- Eine Person, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren als ehrenamtlicher Richter tätig war, ist im Widerspruchsverfahren zur Erteilung der Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Menschen nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB X ausgeschlossen.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 BV 05.2467

In der Verwaltungsstreitsache

Wegen Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Juni 2008

am 18. Juni 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Beklagten nach § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu einer ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen, die die Beigeladene gegen den schwerbehinderten Kläger ausgesprochen hat.

Der am *** ******* **** geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur für Werkstoffwissenschaften und besitzt eine Anerkennung als sicherheitstechnische Fachkraft. Ab 16. Oktober 1995 war er aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages im Städtischen Krankenhaus ****************** im gehobenen technischen Dienst als Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigt. Die Beigeladene ist Trägerin dieses Krankenhauses.

Aufgrund festgestellter Mängeln im Arbeitsschutz forderte das Gewerbeaufsichtsamt München-Stadt mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 den damaligen Verwaltungsdirektor des Städtischen Krankenhaus ****************** auf, dafür Sorge zu tragen, dass eine "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation gemäß §§ 5, 6 ArbSchG" erstellt werde. Die Fristen hierzu wurden bis zum 15. Mai 1998 (Konzept) und 31. Dezember 1998 (Gesamtdokumentation) verlängert. Unter Nummer 1.3 enthielt das Schreiben u. a. den Hinweis, dass die "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" nicht allein von einer Person durchgeführt werden könne. Dennoch wurde diese Aufgabe anlässlich einer Besprechung (Jour fix Sicherheitstechnischer Dienst) am 21. April 1998 dem Kläger alleinverantwortlich aufgetragen. Er teilte mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 dem Gewerbeaufsichtsamt mit, dass die Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation termingerecht abgeschlossen worden sei. In der Folgezeit war er vom 19. April bis 7. Mai 1999 arbeitsunfähig krank, vom 10. Mai bis 13. Mai 1999 und vom 17. Mai bis 28. Mai 1999 beurlaubt. Am 7. Juni 1999 wurde er von der Direktion des Krankenhauses ausgefordert, bis zum 30. Juni 1999 über die von ihm durchgeführten Arbeitsplatzgefährdungsanalysen zu berichten. Vom 15. Juni 1999 bis 17. August 2000 war er wiederum arbeitsunfähig krank sowie vom 18. August 2000 bis 15. September 2000 und am 18./19. September 2000 beurlaubt. Da die Beigeladene die vom Kläger angegebenen Unterlagen zur Gefährdungsanalyse nicht auffinden konnte, beauftragte sie eine externe Firma mit der Begutachtung des sicherheitstechnischen Systems im Städtischen Krankenhaus ******************. Die externe Firma ***** - Managementsystem kam in ihrem Abschlussbericht vom 20. August 1999 unter anderem zu dem Ergebnis, dass keine geeignete Arbeitsschutzorganisation entsprechend den gesetzlichen Forderungen existiere und ein Großteil der festgestellten Mängel auf der Nichtumsetzung der Gefährdungsanalyse beruhe. Das mit der Erstellung der Gefährdungsanalyse, Beurteilung und Dokumentation beauftragte Ingenieurbüro Plönnies stellte unter dem 19. April 2000 fest, dass der Kläger die Gefährdungsanalyse nicht vollständig und fachgerecht durchgeführt habe.

Daraufhin erklärte die Beigeladene gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14. August 2000 die ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aus verhaltens- sowie aus personen(krankheits)bedingten Gründen zum 30. September 2000. Der Personalrat stimmte mit Schreiben vom 5. Juli 2000 der ordentlichen Kündigung zu, versagte mit weiterem Schreiben vom 11. August 2000 aber die Zustimmung zur krankheitsbedingten Kündigung.

Der Kläger wies die Krankenhausverwaltung mit zwei Schreiben vom 6. September 2000 und vom 28. August 2000, die nach Angaben der Beigeladenen erst am 13. September 2000 bei ihr eingegangen sind, darauf hin, dass er am 8. Juni 1999 einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt habe. Das Versorgungsamt München I erkannte ihn mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 rückwirkend ab dem 9. Juni 1999 als schwerbehindert an.

Das Landesarbeitsgericht München stellte daraufhin mit Urteil vom 18. April 2002 Az. 4 Sa 234/01 fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen nicht durch die Kündigungen vom 14. August 2000 aufgelöst worden sei, weil beide Kündigungen bereits "wegen fehlender Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (§ 15 SchwbG, § 134 BGB) rechtsunwirksam" seien.

Vorausgehend unter dem 13. September 2000 hatte die Beigeladene die Zustimmung der (damaligen) Hauptfürsorgestelle der Regierung von Oberbayern zu beabsichtigten erneuten ordentlichen Kündigungen des Klägers aus verhaltens- und personen(krankheits)bedingten Gründen beantragt. Der Personalrat hielt unter dem 31. Oktober 2000 an seinen Stellungnahmen vom 5. Juli 2000 und 11. August 2000 fest. Zur personen(krankheits)bedingten Kündigung versage er die Zustimmung, weil hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers keine negative Zukunftsprognose bestehe.

Nachdem die Hauptfürsorgestelle in ihrem Schreiben vom 22. November 2000 auf diesen Umstand hingewiesen hatte, hielt die Beigeladene mit Schreiben vom 30. November 2000 jedenfalls die verhaltenbedingte Kündigung aufrecht.

Mit Bescheid vom 24. April 2001 erteilte die Hauptfürsorgestelle zu dieser verhaltensbedingten Kündigung ihre Zustimmung.

Hiergegen legte der Kläger unter dem 8. Mai 2001 Widerspruch ein, den der Beklagte nach einer Güteverhandlung am 2. Juli 2002 allerdings erst mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004 zurückwies.

Die Beigeladene erklärte dem Kläger am 2. Mai 2001 im Hinblick auf den noch offenen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses bezüglich der vorausgegangenen Kündigung vom 14. August 2000 vorsorglich die erneute ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zum 30. September 2001. In dem hiergegen angestrengten Kündigungsschutzprozess beantragte die Beigeladene die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger gegen Abfindung, weil das Vertrauensverhältnis zu ihm infolge mehrerer Schreiben, in denen der damalige Prozessbevollmächtigte den Oberbürgermeister der Beigeladenen persönlich attackierte, zerstört sei.

Das Arbeitsgericht München stellte mit Endurteil vom 2. Oktober 2002 (Az. 33 Ca 7206/01) fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 2. Mai 2001 zum 30. September 2001 beendet wurde. Das Arbeitsverhältnis werde gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 11.000 € zum 30. September 2001 aufgelöst. Die beiden hiergegen eingelegten Berufungen des Klägers und der Beigeladenen wies das Landesarbeitsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juli 2003 (Az. 8 Sa 1046/02) zurück. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, dass die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu einer beabsichtigten Kündigung des Klägers noch gelte, weil über den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers noch nicht entschieden sei. Der Kläger sei im Falle seines Obsiegens insoweit auf die Möglichkeit der Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 6 ZPO zu verweisen.

Mit der am 1. März 2002 beim Verwaltungsgericht München eingegangen Klage machte der Kläger im Wesentlichen Ermessensfehler der Behörde sowie formelle Fehler im Zustimmungs- und Widerspruchsverfahren geltend. Auf Hinweis des Gerichts vom 21. April 2005, dass sich die Anfechtungsklage nach vorläufiger Einschätzung infolge des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichtes München vom 29. Juli 2003 erledigt habe, führte der Kläger aus, es liege keine Erledigung vor, weil ihm im Falle des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der Restitutionsklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren offen stehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 23. Juni 2005 beantragte er letztlich, den Bescheid vom 24. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2004 aufzuheben und hilfsweise festzustellen, dass der Zustimmungsbescheid vom 24. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2001 rechtswidrig gewesen sei.

Der Beklagte bestritt die vom Kläger vorgetragenen Ermessensfehler und legte dar, dass das Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX für die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht gelte. Dem schloss sich die Beigeladene an.

Das Verwaltungsgericht München wies mit Urteil vom 23. Juli 2005 die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag als unzulässig ab, weil sich der angegriffene Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle vom 24. April 2001 infolge der von den Arbeitsgerichten rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung und der zugleich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erfolgten gerichtlichen Auflösung des Verhältnisses erledigt habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Mit der Feststellung, dass die streitgegenständliche Kündigung sozial nicht gerechtfertigt gewesen sei, und mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG sei keine Erledigung eingetreten. Das Verwaltungsgericht verkenne in seinem Urteil, dass die Unwirksamkeit der Kündigung automatisch auch die Unwirksamkeit des Auflösungsantrages nach sich ziehe. Zudem dürfte Einigkeit darin bestehen, dass der Zustimmungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 24. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2004 rechtsfehlerhaft gewesen sei und daher aufzuheben sei.

In der ersten mündlichen Verhandlung vom 21. November 2006 beschloss der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, über die Zulässigkeit der Frage abgesondert zu verhandeln. Mit Zwischenurteil vom 27. November 2006 wurde die Klage des Klägers für zulässig erachtet. Die hiergegen zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

Unter dem 13. April 2007 machte der Kläger Ausführungen zur materiellen Rechtslage. Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt der Regierung von Oberbayern sei vorher in gleicher Sache tätig gewesen. Er habe als ehrenamtlicher Richter beim Landesarbeitsgericht München am 24. März 2003 in der mündlichen Verhandlung über die Berufung des Klägers teilgenommen. Die beiden angefochtenen Bescheide vom 24. April 2001 und vom 27. Januar 2004 seien ermessensfehlerhaft. Die Regierung von Oberbayern habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt, sie sei mithin vom falschen Sachverhalt ausgegangen, sie habe den Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung übersehen und habe ferner übersehen, dass die geplante Kündigung der Landeshauptstadt München offensichtlich unwirksam gewesen sei. Die Regierung von Oberbayern habe weder die Stellungnahme des Personalrats noch die Stellungnahme der Behindertenvertretung eingeholt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Demzufolge habe sie eine falsche Ermessensentscheidung getroffen, weil sie vom falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Sie sei auch über die eklatanten Widersprüche der Beigeladenen im Antragsschreiben vom 13. September 2000 hinweggegangen. Dort sei suggeriert worden, der Kläger habe im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung nichts getan. Der Kläger habe keine Nichtleistungen, insbesondere auch keine Täuschung, zu verantworten. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung hätte der Widerspruchsausschuss zumindest auch die Gerichtsakten des Landesarbeitsgerichtes München beiziehen müssen. Zudem sei das pflichtgemäße Ermessen verletzt. Ein Fall der Ermessenseinschränkung zugunsten des Arbeitgebers gemäß § 89 SGB IX liege nicht vor. Insbesondere sei auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung zu prüfen, inwieweit die Pflichtverletzung auf der Behinderung beruhe. Vorliegend stünden beide von der Beigeladenen beantragten Kündigungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung selbst. Gleiches gelte im Übrigen mit der eigentlichen Kündigung wegen der Fehlzeiten. Der Vorfall mit der Gefährdungsanalyse sei offensichtlich nur vorgeschoben gewesen, um sich des Klägers zu entledigen. Die Fehlzeiten, das sei unstreitig und auch durch die eingeholten Atteste von Dr. Baumann belegt, seien auf die Depressionen und damit auf die Behinderung des Klägers zurückzuführen. Das Integrationsamt hätte der streitgegenständlichen Kündigung ferner von Anfang an deshalb nicht zustimmen dürfen, weil die geplante Kündigung der Beigeladenen von Anfang an offensichtlich unwirksam gewesen sei. Der Antrag des Städtischen Krankenhauses ****************** auf Zustimmung zur Kündigung sei datiert vom 13. September 2000. Er liege damit fast zwei Jahre nach dem behaupteten Vorfall. Jeder verständige Arbeitnehmer könne und dürfe sich darauf verlassen, dass wegen angeblicher Schlechtleistungen nach nahezu zwei Jahren der Arbeitgeber nicht mehr kündigen werde. Dementsprechend seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Abmahnungen, denen keine weiteren Abmahnungen folgten, nach zwei bis drei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Im Übrigen sei wegen des vermeintlichen, offensichtlich konstruierten Vorfalls, bei dem sich die Beigeladene in ihrem Antrag vom 13. September 2000 darüber hinaus noch mehrfach widersprochen habe, ohne Abmahnung erfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2005 abzuändern und den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 24. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 27. Januar 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei zutreffend, dass der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses als ehrenamtlicher Richter tätig gewesen sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb sich hieraus eine Vorfestlegung oder Voreingenommenheit für das Widerspruchsverfahren in einem dem Kläger negativen Sinne ergeben solle. Eine hierauf gestützte Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes habe das Arbeitsgericht München mit seiner Entscheidung vom 15. März 2005 abgewiesen. Die zweite mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ausgesprochene Kündigung habe das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht deshalb nicht für sozial gerechtfertigt gehalten, weil der Kläger nach Ansicht der Arbeitsgerichte mit der ihm übertragenen Aufgabe der Gefährdungsanalyse und Dokumentation nach §§ 5, 6 ASchG gewissermaßen allein gelassen worden sei. Diese Schlussfolgerung sei aber nicht zwingend. Sie erkläre sich vor dem Hintergrund, dass dem Arbeitsgericht neben der zu beurteilenden Kündigung der Auflösungsantrag der Beigeladenen vorgelegen habe. Die vergleichsweise geringe zugesprochene Abfindung (11.000 €) zeige, dass auch die mit der Sache befassten Arbeitsgerichte die Kündigung als "knapp unwirksam" angesehen haben. Entscheidend für das vorliegende Verfahren des Klägers gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur verhaltensbedingten Kündigung sei, dass keine Rede von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung sein könne. Da der besondere Kündigungsschutz des Schwerbehinderten neben alle übrigen Kündigungsschranken trete, finde eine Prüfung der übrigen Kündigungsvoraussetzungen durch das Integrationsamt nicht statt. Bei der Entscheidung des Integrationsamtes könnten daher nur diejenigen Umstände Relevanz gewinnen, die speziell aus der Fürsorge des Staates gegenüber schwerbehinderten Menschen resultierten. Es habe nur zu prüfen, ob und inwieweit die Kündigung durch die besonderen Leiden des schwerbehinderten Menschen bedingt seien. Soweit der Kläger auf eine fehlende vorherige Abmahnung abstelle, verkenne er, dass bei verhaltensbedingten Kündigungen eine Abmahnung entbehrlich sei in den Fällen, in denen die Pflichtverletzung für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar sei. Eine vorherige Abmahnung sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden könne. Die Behauptung des Klägers, die Schwerbehinderung sei ursächlich auf ein Verhalten der Beigeladenen selbst zurückzuführen und deshalb stehe die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, ändere hieran nichts. Die Mobbingvorwürfe gegen die Beigeladene seien nach wie vor unsubstantiiert. Für die Beigeladene als Arbeitgeberin sei weder zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung noch zu einem anderen Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten in einem Zusammenhang mit der Behinderung stehen könnte. Im Übrigen habe das Integrationsamt im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Sach- und Rechtslage ausführlich geprüft. So habe am 2. Juli 2002 ein Aussprachetermin unter Beteiligung zweier Vertreter des Integrationsamtes, des Klägers, des Prozessbevollmächtigten, der Unterzeichnenden sowie Vertretern des Personalrates des Städtischen Krankenhauses ****************** sowie des Gesamtpersonalrates der Beigeladenen stattgefunden. Anlässlich dieser Besprechung konnten die vom Kläger schon zu diesem Zeitpunkt unsubstantiiert in den Raum gestellten Vorwürfe des Mobbings nicht konkretisiert werden. Auch das Arbeitsgericht München habe im Urteil vom 2. Oktober 2002 darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2001 trotz intensiven Nachfragens des Gerichts und trotz seines sich ständig wiederholenden Vortrags, dass man Beweise für die Kausalität zwischen Mobbing und Schwerbehinderung habe, nicht in der Lage gewesen sei, seine Behauptung auch nur annähernd zu substantiieren oder gar Belege vorzulegen. Die Hauptfürsorgestelle/das Integrationsamt habe deshalb das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und den Widerspruch des Klägers zutreffend zurückgewiesen.

Unter dem 27. September 2007 nimmt der Kläger zu den Mobbingvorwürfen weiter Stellung.

Die Landesanwaltschaft Bayern schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beigeladenen an. Im Schreiben des Integrationsamtes vom 30. März 2004 an das Verwaltungsgericht München sei dargelegt, warum das Integrationsamt zu der dargestellten krankheitsbedingten Kündigung keine Stellung bezogen habe. Auch der Beklagte halte es für nicht erforderlich, sämtliche vorgetragene Kündigungsgründe zu prüfen, wenn sich zweifelsfrei ergebe, dass ein wesentlicher Kündigungsgrund vorliege, der die Zustimmung der Kündigung seitens des Integrationsamtes für sich genommen rechtfertige. Es gehöre insbesondere nicht zum Prüfungsumfang des Integrationsamtes, die Kündigung, für die die Zustimmung eingeholt werde, auf ihre Wirksamkeit nach dem Kündigungsschutzgesetz hin zu überprüfen. Ein Verfahrensfehler sei nicht darin zu erkennen, dass das Integrationsamt nicht vor seiner Entscheidung den Betriebsrat oder Personalrat beteiligt habe. Der Personalrat habe der verhaltensbedingten Kündigung mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 zugestimmt. Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt der Regierung von Oberbayern sei nicht nach Art. 26 BayVwVfG ausgeschlossen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen, auf die beigezogenen Akten des Arbeitsgerichtes München (Az. 12 Ca 7206/01 und 12 Ca 11592/00) und des Landesarbeitsgerichtes München (Az. 8 Sa 1046/02 und 8 Sa 914/04) sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21. November 2006 und vom 18. Juni 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 23. Juni 2005 ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 24. April 2001 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Passivlegitimiert ist der Freistaat Bayern als Träger der Integrationsämter (nach früherem Recht: Hautpfürsorgestellen) gemäß § 78 Abs. 1 Nr.1 VwGO.

Rechtsgrundlage der Zustimmung des Beklagten im Bescheid vom 24. April 2001 zur ordentlichen Kündigung des schwerbehinderten Klägers durch die Beigeladene ist § 85 SGB IX. Diese Vorschrift ist allerdings gemäß Art. 68 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) erst am 1. Juli 2001, also nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX sind gleichwohl heranzuziehen, denn mangels Übergangsregelung und anderer Anhaltspunkte im materiellen Recht (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 RdNrn. 45, 47) ist maßgeblich die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers am 27. Januar 2004.

Für die Entscheidung war das Integrationsamt bei der Regierung von Oberbayern örtlich und sachlich gemäß § 85 SGB IX zuständig. Für die Widerspruchsentscheidung deren Widerspruchsausschuss nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 VwGO, § 119 SGB IX.

Verfahrensvorschriften wurden bei der Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Klägers nicht verletzt.

Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes (BVerwG vom 29.8.2007 NJW 2008, 166 = Behindertenrecht 2007, 193). Der Kläger könnte hieraus auch keine Restitutionsklage begründen (vgl. BAG vom 8.11.2007 NJW 2008, 1757).

Der Kläger wurde vor der Zustimmung gehört (§ 87 Abs. 2 SGB IX). Er wies in der Formblattstellungnahme vom 13. November 2000 darauf hin, dass es bei der Stadt München eine Umsetzungsmöglichkeit gebe. Sein damaliger Bevollmächtigter stützte seine Einwendungen darauf, es liege keine Pflichtverletzung des Klägers vor; sie sei im Übrigen auch nicht schwerwiegend.

Auch die erforderlichen Stellungnahmen nach § 87 Abs. 2 SGB IX wurden eingeholt. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten teilte unter dem 4. Oktober 2000 mit, ihm sei kein Umstand bekannt, dass das Verhalten des Klägers behinderungsbedingt wäre. Der Personalrat hielt unter dem 31. Oktober 2000 an seinen Stellungnahmen vom 5. Juli 2000 fest, wonach der beabsichtigten ordentlichen Kündigung zugestimmt werde. § 121 Abs. 2 SGB IX wurde im Widerspruchsverfahren beachtet. In der nach Einlegung des Widerspruches am 2. Juli 2002 von dem Beklagten durchgeführten Güteverhandlung (§ 121 Abs. 3 SGB IX) konnte keine Einigung erzielt werden. Der Personalrat stellt hier fest, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Städtischen Krankenhaus ****************** nicht möglich sei. Das Arbeitsamt München hat unter dem 25. September 2000 Stellung genommen.

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X. Ihm ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Zustimmung zu einer verhaltensbedingten Kündigung erfolgt. Auch der Kläger ist in seiner Stellungnahme vom 9. November 2000 allein von einer verhaltensbedingten Kündigung ausgegangen.

Letztlich dringt der Kläger auch mit seinem Einwand nicht durch, der Widerspruchsbescheid sei "gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG" rechtswidrig, weil der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses aufgrund seiner früheren Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht sich am Verfahren nicht hätte beteiligen dürfen. Die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG (des Bundes) ist nicht einschlägig; übrigens auch nicht die gleichlautende Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG. Anzuwenden sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X vielmehr die Verfahrensvorschriften des Zehnten Buch Sozialgesetzbuches, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung und die §§ 118 ff. SGB IX für das Widerspruchsverfahren keine Sondervorschriften enthalten. Nach der lex specialis in § 121 Abs. 3 Satz 1 SGB IX können Mitglieder des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine solche Ablehnung hat der Kläger im Widerspruchsverfahren nicht geltend gemacht und kann sie nun nicht mehr nachholen (vgl. dazu BVerwG vom 2.7.1992 DVBl 1992, 1490). Mithin verbleibt es bei der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB X. Demzufolge ist vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Wie die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2008 zu Recht ausführt, erfasst die Vorschrift nur eine frühere private Tätigkeit, wie sich aus der Formulierung "außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft" ergibt (siehe dazu Pickel in Pickel/Marschner, SGB X, Stand: Juni 2008, § 16 RdNrn. 23, 25; so auch Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 20 RdNr. 40 mit Hinweis auf BVerwGE 75, 214/229 = NVwZ 1987, 578; ebenso Stüer/Hönig, DÖV 2004, 645). Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass jemand der in einem Verwaltungsverfahren bereits privat tätig geworden ist, seiner amtlichen Aufgabe nicht mehr unvoreingenommen gegenübersteht (Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Februar 2008, § 16 RdNr.17). Ein den § 41 Abs. 6 ZPO, § 60 Abs. 2 SGG vergleichbarer Ausschlussgrund ist gerade nicht in das Gesetz aufgenommen worden (dazu von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 16 RdNr. 11). Die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters trägt nicht den Rechtsschein der Parteilichkeit in sich. Zudem ist der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses nicht "in der Angelegenheit" tätig geworden, denn die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung nach § 85 SGB IX im Widerspruchsverfahren ist materiell nicht vergleichbar mit der vom Arbeitsgericht zu prüfenden Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung an sich, wie im Weiteren noch auszuführen sein wird.

Die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers aus verhaltensbedingten Gründen verletzt auch nicht materielles Recht.

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten wird allein durch die Kündigung des Arbeitgebers bewirkt. Die dazu erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für diese rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung, erschöpft sich aber auch hierin (BVerwG vom 7.3.1991 ZfSH/SGB 1991, 311 = Behindertenrecht 1991, 113). Die Entscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung zur Kündigung von schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung (dazu ausführlich Kuhlmann, Behindertenrecht 2006, 93/97 f., m.w.N.), mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers abwägt. Sie ist an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte auszurichten. Danach ist das Interesse der schwerbehinderten Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers Personalkosten zu sparen, abzuwägen (BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336 = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 10). Es ist dem Fürsorgegedanken des Gesetzes Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dafür in Kauf nimmt, dass die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers eingeengt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung der gegensätzlichen Interessen dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Entsprechend ist der Schutz umso geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist. Andererseits ist auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Sinn und Zweck des Kündigungsschutzgesetzes ist es nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen. Die §§ 85 ff. SGB IX sollen nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bieten (BVerwG vom 11.5.2006 a.a.O. und BVerwG Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 4). Das Integrationsamt hat im Zustimmungsverfahren nach § 85 ff. SGB IX deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schwerbehinderten etwa sozial gerechtfertigt im Sinn von § 1 Abs. 2 KSchG ist (vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90,287/294 = DVBl. 1992, 1490, Leitsatz 3). Denn diese Prüfung ist allein von den Arbeitsgerichten vorzunehmen. Ist die beabsichtigte Kündigung allerdings nach arbeitsrechtlichen Vorschriften offensichtlich unwirksam, d. h. dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen gerade zu aufdrängt", ist der Zustimmungsantrag abzulehnen, bzw. eine erteilte Zustimmung vom Gericht aufzuheben. Die Integrationsbehörde soll nicht an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten mitwirken (BVerwG a.a.O.; BayVGH vom 16.11.1993 Az. 12 B 92.84; GK zum KSchG, Luchterhand 5. Aufl. 1998, §§ 15 bis 20 SchwbG RdNr. 83).

So verstanden, begegnet die angefochtene Entscheidung des Beklagten vom 24. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist ermessensfehlerfrei ergangen.

Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch des Klägers gegen diese Zustimmungsentscheidung, und damit maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung eines bestehenden, gegen das Interesse des Schwerbehinderten abzuwägenden Kündigungsinteresses des Arbeitgebers, ist der der Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (vgl. BVerwG vom 7.3.1991 a.a.O.; OVG NW vom 23.1.1992 NZA 1992, 844; VGH BW vom 15.7.1997 Behindertenrecht 1998, 75; BayVGH vom 20.6.2006 Az. 9 ZB 06.930 und vom 31.1.2005 Az. 9 ZB 04.2740). Für diesen Zeitpunkt hat die Behörde für ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich ihr sonst hätten aufdrängen mussten. Denn nur die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe sind mit dem Schutzinteresse des behinderten Arbeitnehmers abzuwägen. Tatsachen und Umstände, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, gehören daher nicht zu dem zugrundezulegenden Sachverhalt. Andernfalls würde die Behörde die Zustimmung zu einer Kündigung bestätigen oder versagen, die sich auf nicht vom Arbeitgeber geltend gemachte Kündigungsgründe stützen würde (vgl. BVerwG a.a.O.).

Grund für die verhaltensbedingte Kündigung des Klägers war dessen Schreiben vom 28. Dezember 1998, mit dem er dem Gewerbeaufsichtsamt München Stadt der Wahrheit zuwider mitteilt, die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und die Dokumentation sei termingerecht zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen worden, und der hierauf gestützte Vorwurf eines vorsätzlichen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens. Das kommt im Antrag der Beigeladenen vom 13. September 2000 an das Integrationsamt und in der Stellungnahme des Klägers dazu vom 9. November 2000 und auch in seinem Schriftsatz an das Arbeitsgericht München vom 21. Dezember 2000 unmissverständlich zum Ausdruck. Die ursprünglich geltend gemachten krankheitsbedingten Gründe wurden mangels negativer Gesundheitsprognose bereits seinerzeit nicht mehr aufrechterhalten.

Keine Rede kann davon sein, dass die Unwirksamkeit der hierauf gestützten Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage lag und sich jedem Kundigen gerade zu aufgedrängt" hat, und der Zustimmungsantrag bereits allein deswegen abzulehnen war (siehe dazu oben). Selbst das Arbeitsgericht München hatte mit Urteil vom 24. Januar 2001 (Az. 12 Ca 11592/00) die ursprüngliche Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen, weil es die mit Schreiben vom 14. August 2000 zum 30. September 2000 ausgesprochene Kündigung, die auf demselben Kündigungsgrund beruhte, für wirksam erachtete. Aber auch den ausführlichen Entscheidungsgründen des Urteils des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Juni 2003 zur Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung einhergehend mit dem Vorwurf einer Arbeitspflichtverletzung ist für sich genommen zu entnehmen, dass sich die Sozialwidrigkeit der Kündigung dem Integrationsamt nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel aufdrängen musste. Das gilt für die fehlende Abmahnung schon deshalb, weil das Integrationsamt nicht zu prüfen hat, ob eine solche zu erfolgen hat (BVerwG vom 2.7.1992 a.a.O.). Das gilt aber auch für den vom Kläger gegen das Arbeitsgericht München gerichteten Vorwurf, man habe ihn dort am 16. September 2001 zu seinem Mobbingvorwürfen intensiv befragt, ihm aber letztlich nicht glauben wollen. Es ist nicht Aufgabe des Integrationsamtes die tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen der Arbeitsgerichte inhaltlich zu überprüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Widerspruchsentscheidung im Zustimmungsverfahren zu korrigieren.

Der Beklagte musste nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kündigung des Klägers und dessen Schwerbehinderung ausgehen (zur Frage der Abwägung bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen siehe im Übrigen Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 88 SGB IX RdNrn. 18 ff und Griebeling in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: Februar 2008, § 88 RdNr. 8). Das Verhalten des Klägers, das allein zu der streitgegenständlichen verhaltensbedingten Kündigung Anlass gegeben hatte, steht schon in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung und auch nicht im Zusammenhang mit den Depressionen, denn es datiert vom 28. Dezember 1998. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht schwerbehindert. Auch der Neurologe Dr. Baumbach konnte in den ärztlichen Stellungnahmen vom 7. Januar 2003 und vom 20. November 2004 nur feststellen, dass sich "aufgrund der anamnestischen Angaben" des Klägers gesundheitliche Störungen ab Januar 1998 einstellten, welche durch die Belastungen am Arbeitsplatz "und im Verlauf dann später durch das Mobbing" ausgelöst wurden. Erst im Februar 1999 sei es dann zum Ausbruch einer manifesten Depression gekommen. Erst recht konnte das Integrationsamt davon ausgehen, das kein Zusammenhang mit der Kündigungserklärung durch die Beigeladene besteht. Das Versorgungsamt München I erkannte den Kläger erstmals mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 rückwirkend ab dem 9. Juni 1999 als schwerbehindert an. Die Mitteilung des Klägers über seinen Schwerbehindertenantrag ist bei der Beigeladenen nach deren nicht widerlegten Angaben erst am 13. September 2000 eingegangen. Die Beigeladene hatte dem Kläger die erste ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aus verhaltens- sowie aus personen(krankheits)bedingten Gründen zum 30. September 2000 aber bereits mit Schreiben vom 14. August 2000 erklärt. Die hier streitgegenständliche verhaltensbedingte Kündigung wiederholt im Hinblick auf den später bekannt gewordenen Schwerbehindertenantrag die Kündigung ohne inhaltliche Änderung des Grundes nur wegen der nunmehr zu beachtenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX.

Das Integrationsamt und der Widerspruchsausschuss haben vor diesem Hintergrund bei ihren Entscheidungen den Untersuchungsgrundsatz nach §§ 20, 21 SGB X beachtet und den Sachverhalt unter Einbeziehung aller maßgeblichen Stellen und Anhörung des Klägers vollständig ermittelt (siehe dazu Trenk-Hinterberger, HK-SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 88 RdNr. 5). Der Senat verkennt dabei nicht Inhalt und Umfang der Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung. Von einer bloßen Schlüssigkeitsprüfung, mit der die Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verletzt wäre (dazu BVerwG vom 19.10.1995 a.a.O. und vom 6.2.1995 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1985 Nr. 9), kann vorliegend keine Rede sein. Das betrifft insbesondere auch die vom Kläger zuletzt geltend gemachten Einwendungen des Mobbings. Unter Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen. Erforderlich sind aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen, nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall ein von der Rechtsordnung missbilligendes Ziel verfolgen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Es setzt ein systematisches Vorgehen voraus, das im Rahmen einer klaren Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts des Betroffenen führt (so auch LAG Rh.-Pf. vom 19.4.2007 Az.: 11 Sa 7/07 und vom 20.6.2006 Az. 2 Sa 67/06). Dem seinerzeitigen Vorbringen des Klägers hierzu lassen sich jedoch keine konkreten Umstände entnehmen, aus denen der Beklagte auch nur ansatzweise den Eindruck gewinnen musste, die Beigeladene habe durch bewusst vertragswidriges oder sogar treuwidriges Verhalten Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses provoziert. Macht der Kläger aber schon keine oder nur unsubstantiierte Angaben (§ 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X), so findet die Aufklärungspflicht hier ihre Grenzen (BVerwG vom 22.11.1984 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 8). Das Integrationsamt und der Widerspruchsausschuss müssen nicht jeder im Nachhinein in den Raum gestellten Andeutung und Mutmaßung nachgehen. Gerade in seinen ersten Stellungnahmen im Zustimmungsverfahren hatte der Kläger keinerlei diesbezügliche Andeutungen gemacht. Unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen u. a. auch der Schwerbehindertenvertretung, der Einlassungen bei der Güteverhandlung und der Erkenntnisse aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren drängten sich bei vernünftiger Überlegung keine Anhaltspunkte auf, die weitere Ermittlungen erfordert hätten (dazu Griebeling in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: Februar 2008, § 87 RdNr. 10 m.w.N.). Gerade im Rahmen der Güteverhandlung vom 2. Juli 2002 hatte der Kläger noch bestritten, das Gewerbeaufsichtsamt überhaupt falsch informiert zu haben und sich darauf beschränkt, allgemein zu erklären, das Mobbing gegen ihn habe in der zweiten Jahreshälfte 1998 begonnen, obwohl sich aus den Akten ergibt, dass er erst im Jahre 1999 sich hierwegen an seinen Arbeitgeber gewandt hatte. Die dort geäußerte bloße Auffassung seines damaligen Bevollmächtigten (vgl. Niederschrift vom 16. Juli 2002), "die verhaltensbedingten Kündigungsgründe seine im Zusammenhang mit den Mobbingbeschwerden zu sehen", steht völlig losgelöst von den Feststellungen des Versorgungsamtes und des o. a. Neurologen im Raum. Bereits die Arbeitsgerichte hatten die diesbezüglichen Mutmaßungen des Klägers als zu wenig konkret angesehen, als dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren hier weitere Ermittlungen veranlasst gewesen wären. Die Zeitdauer zwischen Fehlverhalten des Klägers und erfolgter Kündigung, hierauf stellte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ab, musste dem Beklagten ebenfalls keinen hinreichenden Anhaltspunkt zur weiteren Sachverhaltsaufklärung geben, denn es ist der Beigeladenen nicht vorzuwerfen, dass sie erst den Sachverhalt durch Einbeziehung unabhängiger Externer vollständig aufgeklärt und die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt hat, bevor sie dem Kläger, der das bestreitet, eine vorsätzliche Verletzung seiner Arbeitnehmerpflichten vorwirft. Das gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger an der Aufklärung nicht mitgewirkt hat.

Letztlich greifen die vom Kläger nunmehr erhobenen Mobbingvorwürfe, die er in seiner ersten Anhörung im Zustimmungsverfahren nicht und in der Güteverhandlung vom 2. Juli 2002 nur wenig substantiiert angedeutet hat, auch in der Sache nicht dahin durch, dass der Beklagte sie zum Anlass nehmen musste, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären. Eine Willkürlichkeit im Verhalten des Arbeitgebers, welches die Verfahren des Klägers gegen diesen aufgrund seiner Schwerbehinderung provoziert haben soll, hat der Kläger auch im Weiteren nicht substantiiert dargelegt. Auch seinen späteren Ausführungen zu dem "seit 1998 auftretenden Mobbings" vom 8. Juli 2002 musste das Integrationsamt nicht entnehmen, dass ein Fall der Zustimmungsversagung im Ermessenswege vorliegt. Soweit der Kläger zudem Mobbing darin erkennt, dass ihm die Gefährdungsanalyse allein aufgetragen worden ist, setzt er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Einlassung, wonach das Mobbing in der zweiten Jahreshälfte 1998 begonnen habe (siehe oben), während die Auftragserteilung bereits im April desselben Jahres erfolgt ist. Auch der Mobbingwurf, seine Vorgesetzte habe sich alle seine Schreiben vor Auslauf vorlegen lassen, verliert vor der nunmehr nicht bestrittenen Falschmitteilung an das Gewerbeaufsichtsamt seine Überzeugungskraft.

Das Integrationsamt hat mithin eine umfangreich und nachvollziehbar begründete Ermessensentscheidung getroffen, mit der es der Kündigung antragsgemäß nach den seinerzeit geltenden §§ 15 ff. SGB IX zugestimmt hat. Im folgenden Widerspruchsbescheid hat sich der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt der Regierung von Oberbayern abschließend mit allen im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkten auseinandergesetzt, den Sachverhalt nach hinreichender Aufklärung unter allen sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten einschließlich der vom Kläger erhobenen Rügen (vgl. dazu Masuch in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: Februar 2008, § 118 RdNr. 11) geprüft und den Widerspruch der Klägers, ohne dass es rechtlich zu beanstanden wäre, zurückgewiesen. Es hat ergänzend auch in Betracht gezogen, dass von einem Zusammenhang der Kündigung mit der Schwerbehinderung auszugehen sei und deshalb von einem erweiterten Kündigungsschutz ausgegangen werden müsse, aber rechtsfehlerfrei festgestellt, dass wegen der Schwere der Vorwürfe die Zustimmung im Ermessenswege auch in diesem Falle zu erteilen sei.

Letztlich führt auch das Verhalten der Beigeladenen in den arbeitsgerichtlichen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, seine eigenen Interessen sozialadäquat zu wahren und diese auch insbesondere verfahrensrechtlich durchzusetzen. Die Interessen des Klägers sind dadurch gewahrt, dass seine Schwerbehinderteneigenschaft von den Arbeitsgerichten auch im Falle der Entscheidung über einen Auflösungsantrag zu beachten ist (siehe dazu im Übrigen auch BVerwG vom 11.5.2006 Behindertenrecht 2007, 107).

Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen können, dass der von der Beigeladenen geltend gemachte Kündigungsgrund in einem nennenswerten Umfang durch eine arbeitsvertragswidrige oder dem Fürsorgegedanken des Schwerbehindertengesetzes widersprechende Beschäftigung verursacht worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat im Berufungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt. Nach § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten wurde abgesehen, weil der Senat davon ausgeht, dass der Beklagte und die Beigeladene vor Rechtskraft keine Vollstreckung betreiben.

Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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