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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 12 BV 05.3000
Rechtsgebiete: SGB XII, AGSGB


Vorschriften:

SGB XII § 35 Abs. 1 Satz 1
SGB XII §§ 41 ff
SGB XII §§ 52 ff
SGB XII § 92 Abs. 2 Satz 1
SGB XII § 92 Abs. 2 Satz 4
AGSGB Art. 11 Abs. 1
Die Kosten für das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen können nach dem SGB XII nicht übernommen werden, wenn der Behinderte im Rahmen der Grundsicherung den Regelsatz nach § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII erhält.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

12 BV 05.3000

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilferecht;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Oktober 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. April 2007

am 18. April 2007

folgendes Urteil: Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob und ggf. welcher Träger die Kosten für das Mittagessen des Klägers in einer Werkstatt für Behinderte zu tragen hat.

Der 1971 geborene Kläger, der bei seinen Eltern wohnt und unter der Betreuung seiner Mutter steht, besucht aufgrund einer geistigen Behinderung seit Jahren eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfB) in A. Die Kosten dieser Maßnahme einschließlich des in der Werkstatt angebotenen Mittagessens trug der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 43 ff. BSHG bis Ende 2004. Der Landkreis A., der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Dezember 2005 zum Verfahren beigeladen worden ist, kürzte bis Ende 2004 die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz wegen der vom Beklagten übernommenen Kosten des Mittagessens um monatlich 38,33 Euro. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, übernahm der Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 zwar weiterhin die Kosten der Beschäftigung des Klägers in der WfB als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, lehnte aber die Übernahme der Kosten für die Herstellung des Mittagessens ab, weil die Eingliederungshilfe nicht mehr den in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt umfasse. Der Lebensunterhalt sei vielmehr durch vorrangige Leistungen der Grundsicherung abzudecken, die der Beigeladene seit Januar 2005 ohne Abzug eines Kostenbeitrags für das Mittagessen in der WfB gewährt. Über den mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers ist bisher nicht entschieden.

Die ebenfalls mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 erhobene Klage gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Kosten des Mittagessens weiterhin in uneingeschränkter Höhe zu übernehmen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2005 abgewiesen. Das in der WfB angebotene Mittagessen gehöre nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zum notwendigen Lebensunterhalt, der, anders als nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG, nicht mehr als Teil der Eingliederungshilfe erbracht, sondern durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gedeckt werden müsse. Nach Art. 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AGSGB sei für die Grundsicherung nicht der Beklagte, sondern der Beigeladene zuständig, weil dem Kläger die Eingliederungshilfe in einer teilstationären Einrichtung gewährt werde. Die Differenz zwischen dem im Regelsatz nach § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII für das Mittagessen vorgesehenen Betrag und dem vom Einrichtungsträger für das Mittagessen vorgesehenen Entgelt müsse der Kläger gegebenenfalls aus dem frei verfügbaren Teil des Regelsatzes abdecken.

Seine vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung begründet der Kläger im wesentlichen damit, dass das Mittagessen in der WfB, für das der Träger der Werkstatt eine Grundpauschale nach § 76 Abs. 2 SGB XII erhalte, weiterhin als Teil der Eingliederungshilfe zu betrachten sei, weil das Mittagessen nicht nur der Nahrungsaufnahme, sondern als Gemeinschaftsveranstaltung auch der Weiterentwicklung der Persönlichkeit der in der Werkstatt Beschäftigten diene. Nur bei dieser Zuordnung mache auch § 92 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XII Sinn, der bei Eingliederungshilfen in anerkannten WfB den Kostenbeitrag des Behinderten auf die mit dieser Hilfe verbundenen Kosten des Lebensunterhalts beschränkt, sofern das Einkommen des Behinderten einen Mindestbetrag übersteigt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2005 den Beklagten zu verpflichten, ab 1. Januar 2005 die Kosten für sein Mittagessen in der Werkstatt für behinderte Menschen in A. zu übernehmen und den Bescheid vom 14. Dezember 2004 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er insbesondere darauf, dass das SGB XII die einzelnen Hilfeleistungen aus der durch § 27 Abs. 3 BSHG bedingten Verbindung herausgelöst habe. Der Lebensunterhalt des Klägers werde durch Leistungen der Grundsicherung sichergestellt, für die der Beigeladene zuständig sei.

Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, weist ebenfalls darauf hin, dass der Kläger durch die ungekürzten Leistungen der Grundsicherung seinen Lebensunterhalt vollständig decken könne.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Über die zulässige Berufung hat im vorliegenden Fall - ungeachtet der Zuweisung von Streitigkeiten der Sozialhilfe an die Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG) - der Verwaltungsgerichtshof nach § 17 a Abs. 5 GVG zu entscheiden. Die Klage, die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 130 b Satz 2 VwGO) - zumindest als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kosten des Mittagessens in der Werkstatt für Behinderte können weder im Rahmen der Eingliederungshilfe noch als Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen werden, weil der Ernährungsbedarf des Klägers einschließlich des Mittagessens bereits durch die vom Beigeladenen seit dem 1. Januar 2005 ungekürzt gewährten Leistungen der Grundsicherung gedeckt ist.

1.1 Anders als unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes, das in § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG den in einer voll- oder teilstationären Einrichtung gewährten Lebensunterhalt der Hilfe in besonderen Lebenslagen zugeordnet hat, stellt das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch im Zweiten Kapitel die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8 Nr. 1 SGB XII) sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 8 Nr. 2 SGB XII), die den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen, und die übrigen Hilfen nach § 8 Nrn. 3 bis 7 SGB XII gleichrangig und gleichgewichtig nebeneinander. "Daraus folgt auch, dass die Maßnahmeleistungen und die Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr als einheitliche Leistung gelten" (so die Begründung des Gesetzentwurfs zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB, BT-Drs. 15/1514, S. 54). Berücksichtigt man weiter, dass eine dem § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG entsprechende Vorschrift in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch nicht übernommen wurde, so wird der Systemwechsel noch deutlicher, mit dem die durch die Einkommensgrenzen der §§ 81 ff BSHG bedingte Privilegierung des in Einrichtungen erbrachten Lebensunterhalts beendet wird (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 35 RdNr. 2). Nach neuem Recht hat jeder Leistungsberechtige - unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär untergebracht ist - zur Deckung seines Lebensunterhalts sein gesamtes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Zwar kann auch nach neuem Recht in Einrichtungen der notwendige Lebensunterhalt durch Sachleistungen gedeckt werden (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Jedoch werden derartige Leistungen nicht wie bisher den Hilfen nach § 8 Nrn. 3 bis 7 SGB XII zugeordnet, sondern sie bleiben Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, auf die nicht schon dann ein Anspruch besteht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Kläger vom Beklagten Eingliederungshilfe verlangen kann, sondern nur dann, wenn der Lebensunterhalt durch Leistungen der Sozialhilfe sichergestellt werden muss. Daran vermag auch die Einschätzung des Klägers nichts zu ändern, dass behinderte Menschen bei der Einnahme der Mahlzeiten unter Umständen die Hilfestellung von Betreuern benötigen. In diesem Zusammenhang übersieht der Kläger, dass er mit seiner Klage die Übernahme der Kosten begehrt, die der Träger der Werkstatt für die Lebensmittel und die Herstellung der Mahlzeit aufwendet. Dagegen sind in dem geforderten Betrag keine Kosten für die Unterstützung bei der Einnahme der Mahlzeit enthalten. Soweit der Kläger einwendet, das gemeinsame Mittagessen sei als Gemeinschaftsveranstaltung der Persönlichkeitsbildung im Sinn von § 41 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX der Eingliederungshilfe zuzurechnen, muss er sich darauf verweisen lassen, dass er an dieser Gemeinschaftsveranstaltung auch dann teilnehmen kann, wenn er die Nahrungsmittel für sein Mittagessen selbst mitbringt.

Ebensowenig vermag die Anrechnungsvorschrift des § 92 SGB XII einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten des Mittagessens zu begründen. Zwar bestimmt § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, dass der Leistungsberechtigte und die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Angehörigen sich finanziell an den Maßnahmen der Eingliederungshilfe lediglich in Höhe der Kosten des Lebensunterhalts zu beteiligen haben, soweit neben der Eingliederungshilfe der Lebensunterhalt in der Einrichtung durch Sachleistungen sichergestellt wird. § 92 Abs. 2 Satz 4 SGB XII begrenzt diese Kostenbeteiligung für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen weiter, indem die Anrechnung von der Überschreitung einer Einkommensgrenze abhängig gemacht wird. Mit dieser Regelung scheint das Gesetz davon auszugehen, dass mit Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen regelmäßig Sachleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verbunden sind. Diese Annahme gilt jedoch nur für Werkstattbesucher, die vollstationär untergebracht sind. Da diesen zur Deckung des Ernährungsbedarfs durchgehend, d.h. nicht nur während der Unterbringung in einem Heim, Sachleistungen gewährt werden, gilt das Sachleistungsprinzip auch in der Werkstatt für Behinderte. Dennoch behält § 92 Abs. 2 SGB XII auch für teilstationär untergebrachte Personen wie den Kläger seine Bedeutung. Erhalten Menschen, die abgesehen vom Besuch der Werkstatt in einer eigenen Wohnung leben, in der Werkstatt für Behinderte keine Sachleistungen zum Lebensunterhalt, so werden diese Personen von der Verpflichtung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, sich an den Kosten der Eingliederungshilfemaßnahme zu beteiligen, vollständig freigestellt.

Auch dass in der zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Träger der Werkstatt vereinbarten Grundpauschale nach § 76 Abs. 2 SGB XII möglicherweise ein Kostenanteil für das Mittagessen enthalten ist, vermag einen Anspruch des Klägers nicht zu begründen. Zum einen werden die Kosten für das Mittagessen bei einigen Werkstätten separat verrechnet, zum andern wäre für teilstationäre Besucher wie den Kläger die Grundpauschale durch eine Korrektur der Vergütungsvereinbarung entsprechend anzupassen.

1.2 Können die Kosten für die Herstellung der Mahlzeiten aber unter keinen Umständen der Eingliederungshilfe zugerechnet werden, kommt ein Anspruch des Klägers auf Übernahme dieser Kosten nur im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht. Da der Ernährungsbedarf des Klägers aber bereits durch den ungekürzt ausgezahlten Regelsatz nach § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gedeckt wird, scheidet mangels offenem Bedarf ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung des Mittagessens als Sachleistung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aus. Daran, dass der Bedarf für das Mittagessen bereits gedeckt ist, kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der Träger der Einrichtung für das Mittagessen einen Kostenbeitrag (ca. 2,50 Euro) verlangt, der über dem Betrag von 1,77 Euro liegt, der rechnerisch im Regelsatz für die Herstellung einer warmen Mahlzeit pro Tag vorgesehen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 28.9.2006 Az. L 23 SO 1094/05). Denn es bleibt dem Kläger unbenommen, sich während des Mittagessens selbst zu verpflegen oder, falls er das Mittagessen der Werkstatt in Anspruch nehmen will, die Differenz zwischen dem vom Träger der Einrichtung erhobenen und dem im Regelsatz vorgesehenen Betrag aus dem Teil des Regelsatzes zu finanzieren, der ihm zur freien Verwendung überlassen worden ist.

1.3 Steht dem Kläger daher ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen nicht zu, weil sein Bedarf bereits durch die nach § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorrangig in Anspruch zu nehmende Leistung der Grundsicherung gedeckt wird, kann die Frage offenbleiben, ob der örtliche oder der überörtliche Träger für die vom Kläger begehrte Leistung zuständig wäre. Zwar scheint der Umkehrschluss aus Art. 11 Abs. 1 Satz 2 AGSGB, der den überörtlichen Träger nur dann zur Leistung der Grundsicherung verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte zugleich Hilfen in einer vollstationären Einrichtung erhält, für die Zuständigkeit des örtlichen Trägers zu sprechen, sofern der Leistungsberechtigte in teilstationären Einrichtungen untergebracht ist (so BayLSG vom 27.6.2006 Az. L 11 SO 19/06). Allerdings ließe sich, wenn in teilstationären Einrichtungen Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, auch an die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AGSGB anknüpfen, was zur Folge hätte, dass dem in § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB XII enthaltenen Grundsatz Rechnung getragen wäre, Sozialhilfeleistungen nach Möglichkeit aus einer Hand zu gewähren.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO verzichtet, weil er davon ausgeht, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, vor Eintritt der Rechtskraft seine außergerichtlichen Kosten zu vollstrecken.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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