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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 12 C 03.1742
Rechtsgebiete: GKG, AsylbLG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1
GKG § 15
AsylbLG § 2
AsylbLG § 3
AsylbLG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Beschluss des 12. Senats vom 18. Februar 2004

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

AsylbLG;

hier: Beschwerde der Bevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Mai 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2004 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Mai 2003 wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit vor dem Verwaltungsgericht für das Klageverfahren auf 1.868,98 Euro und für das Antragsverfahren auf 934,49 Euro festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger und Antragsteller begehren eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswertes.

1. Die Kläger und Antragsteller, mazedonische Staatsangehörige, reisten 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Asylanträge wurden abgelehnt. Seitdem werden sie geduldet. Der behinderten Klägerin und Antragstellerin zu 3 wurde mit Bescheid vom 3. Juni 2002 zum 1. Juni 2002 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Sie erhält seitdem Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Mit Bescheiden vom 18. Januar und 10. Dezember 2001 gewährte der Beklagte den Klägern und Antragstellern zu 1, 2, 4 und 5 Sachleistungen gemäß §§ 3 ff. AsylbLG und der Klägerin und Antragstellerin zu 3 neben der anteiligen Miete Geldleistungen für den Lebensunterhalt in Höhe von 290 DM bzw. 199,40 Euro monatlich. Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger und Antragsteller Klagen und beantragten beim Verwaltungsgericht zudem vorläufigen Rechtsschutz. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen stellte das Verwaltungsgericht die Verfahren mit Beschluss vom 21. August 2002 ein und legte dem Beklagten und Antragsgegner die Kosten auf.

2. Auf Antrag der Kläger und Antragsteller setzte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2002 den Gegenstandswert für das Klageverfahren (AN 13 K 02.682) auf 20.000 Euro und für das Antragsverfahren (AN 13 E 02.681) auf 10.000 Euro fest. Auf die Beschwerde des Beklagten und Antragsgegners änderte das Verwaltungsgericht diesen Beschluss mit Beschluss vom 16. Mai 2003 ab und setzte den Gegenstandswert für das Klageverfahren auf 1.524 Euro und für das Antragsverfahren auf 762 Euro fest.

3. Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger und Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Sie führen aus, dass sie nicht die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehrt hätten. Ihnen sei es vielmehr um die Gewährung einer anderen Leistungsart (Geld anstelle von Sachleistungen) gegangen. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes habe das Verwaltungsgericht nicht die im Vergleich zu Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG weitergehenden Ansprüche der Kläger und Antragsteller auf Hilfe bei Krankheit nach dem Bundessozialhilfegesetz und vor allem auch nicht das der schwerstbehinderten Klägerin und Antragstellerin zu 3 nach § 69 a BSHG zu gewährende Pflegegeld in Höhe von monatlich 665 Euro berücksichtigt. Ein zusätzlicher Gegenstandswert in Höhe von 2.000 Euro sei allein für die nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewährendenden Bekleidungsbeihilfen anzusetzen. Insgesamt ergebe sich ein Gegenstandswert für das Klageverfahren in Höhe von 13.504 Euro.

Der Beklagte und Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger und Antragsteller ist zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3 Sätze 1, 3 BRAGO) und teilweise begründet. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, den das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss für das Klageverfahren auf 1.524 Euro und für das Antragsverfahren auf 762 Euro festgesetzt hat, ist für das Klageverfahren auf 1.868,98 Euro und für das Antragsverfahren auf 934,49 Euro zu erhöhen. Im Übrigen - das heißt, soweit die Bevollmächtigten der Kläger und Antragsteller die Festsetzung eines noch höheren Wertes begehren - war die Beschwerde zurückzuweisen.

Maßgeblich ist die sich aus den Anträgen der Kläger und Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache im Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 GKG; vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.1.2003 Az. 12 C 02.2946, 12 C 02.2952). Die Kläger und Antragsteller begehrten die Gewährung von Geldleistungen gemäß § 2 AsylbLG anstelle der ihnen bisher gewährten Sachleistungen gemäß §§ 3 ff. AsylbLG. Den mit einer solchen Leistungsumstellung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil hat der Beklagte und Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst mit 1.524 Euro (laufende Leistungen) und im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 29. September 2003 mit 1.868,98 Euro (also zuzüglich der Differenz der einmaligen Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 344,98 Euro) veranschlagt. Von dem Differenzbetrag für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.524 Euro gehen zunächst auch die Bevollmächtigten der Kläger und Antragsteller aus. Sie meinen aber, dieser Betrag lasse die Ansprüche der Kläger auf einmalige Leistungen, Krankenhilfe und Hilfe in besonderen Lebenslagen außer Acht. Was die Ansprüche der Kläger und Antragsteller auf einmalige Leistungen angeht, trifft das teilweise zu. Der Beklagte und Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren insoweit selbst die Differenz der jeweiligen Leistungen der einmaligen Hilfe zum Lebensunterhalt mit 344,98 Euro veranschlagt und im Schriftsatz vom 23. Juli 2003 dargelegt, wie sich diese ermittelt hat. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Gegenstandswert war um diesen Betrag zu erhöhen. Der insoweit von der Beschwerde angenommene Wert in Höhe von 2.000 Euro ist nicht substantiiert.

Dagegen führen mögliche Ansprüche der Kläger auf Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (nachfolgend unter Buchstabe a) und der wohl bestehende Anspruch der Klägerin und Antragstellerin zu 3 auf Pflegegeld (nachfolgend unter Buchstabe b) nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes.

a) Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass die Ansprüche der Kläger und Antragsteller auf Hilfe bei Krankheit nach dem Bundessozialhilfegesetz weitergehend sind, als ihre Ansprüche auf Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG. Insoweit machen sie aber fiktive Behandlungen und deren Kosten geltend, die tatsächlich nicht angefallen sind. Diese können aber bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht als "was wäre wenn" berücksichtigt werden. Die Differenz der Werte der den Klägern und Antragstellern nach §§ 3 ff. AsylbLG tatsächlich gewährten Grundleistungen und der an Stelle dieser Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewährenden Leistungen ist bekannt und vom Beklagten und Antragsgegner auch nachvollziehbar dargelegt worden. Nur die tatsächlichen im Streit befindlichen Zahlungen können zur Grundlage des Gegenstandswerts gemacht werden. Leistungen der Krankenhilfe waren nie Gegenstand der eingestellten Verfahren. Im Übrigen sind der Klägerin und Antragstellerin zu 3 - wenn auch nach § 3 Abs. 2 AsylbLG - Geldleistungen für den Lebensunterhalt in beträchtlicher Höhe gewährt worden.

b) Eine Erhöhung des Gegenstandswertes lässt sich auch nicht mit dem der Klägerin und Antragstellerin zu 3 wohl zu gewährenden Pflegegeld begründen. Einmal ist nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Beklagten und Antragsgegners über die Gewährung der Hilfe noch nicht endgültig entschieden. Der diesbezügliche Anspruch war auch nicht Gegenstand der eingestellten Verfahren. Zum anderen leitet sich der Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nicht aus der vom Beklagten und Antragsgegner vorgenommenen Leistungsumstellung ab. Die Klägerin und Antragstellerin zu 3 hat zum 1. Juni 2002 eine Aufenthaltsbefugnis erhalten und war damit ohnehin nach dem Bundessozialhilfegesetz leistungsberechtigt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 6 Satz 2, § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG.

3. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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