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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 12 CE 07.500
Rechtsgebiete: BayKiBiG


Vorschriften:

BayKiBiG Art. 23 Abs. 1
BayKiBiG Art. 23 Abs. 4
Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG räumt den Eltern ein gerichtlich überprüfbares, formales Recht ein, das die Aufenthaltsgemeinde verpflichtet, über die Förderung eines Platzes in einer auswärtigen Kindertageseinrichtung zu entscheiden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

12 CE 07.500

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kinderbildungs- und -betreuungsrecht (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 07. Februar 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Albrecht, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler

ohne mündliche Verhandlung am 25. April 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozess-kostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Scholl, Schweinfurt, bei-geordnet.

II. Die Nummern I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007 werden aufgehoben und der Antrag abgelehnt.

III. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 430 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Förderung eines Kindergartenplatzes im Rahmen der Gastkinderregelung des Art. 23 BayKiBiG.

Die Antragsteller, die im Ortsteil H. im Gebiet der Antragsgegnerin wohnen, haben ihren 3-jährigen Sohn Felix in dem Kindergarten der Beigeladenen in der Nachbargemeinde angemeldet, den bereits ihr älterer körperbehinderter Sohn seit zwei Jahren besucht. Für diesen Kindergarten haben sich die Antragsteller 2004 entschieden, weil der Kindergarten ohne Bedenken bereit war, ihren körperbehinderten Sohn aufzunehmen. Ihren Antrag, den Gastkinderplatz für Felix nach Art. 23 BayKiBiG zu fördern, hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 abgelehnt, weil die im Gemeindegebiet vorhandenen freien Plätze von unterschiedlichen Trägern eine hinreichende Pluralität des Angebots sicherstellten. Mit Schreiben vom 7. März 2007 ergänzte sie, dass keine besondere Härte vorliege, weil beiden Kindern der Besuch eines Kindergartens im Gemeindegebiet offengestanden hätte.

Über den rechtzeitig gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2006 eingelegten Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.

Auf den Eilantrag der Antragsteller hin hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, den Platz für Felix im Kindergarten der Beigeladenen bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres zu fördern. Die Angelegenheit sei dringlich, weil die Beigeladene ohne Sicherstellung der Fördermittel kein auswärtiges Kind aufnehmen würde. Den Antragstellern stünde bei fehlerfreier Ausübung des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens infolge gebotener Ermessensreduzierung auf Null voraussichtlich auch ein Förderanspruch nach Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG zu, weil zwingende persönliche Gründe für den Besuch des auswärtigen Kindergartens sprächen. Wegen der durch die Erziehung des behinderten Kindes bedingten Beanspruchung komme der zeitlichen Entlastung der Antragstellerin, die mit dem Besuch desselben Kindergartens durch beide Kinder verbundenen sei, besondere Bedeutung zu. Angesichts des Förderbetrags von ca. 860 Euro für ein halbes Kindergartenjahr sei es nicht gerechtfertigt, die Antragsteller auf einen ortsansässigen Kindergarten zu verweisen.

Ihre Beschwerde begründet die Antragsgegnerin im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von zwingenden Gründen für den Besuch des Kindergartens der Beigeladenen ausgegangen sei. In ihrem Gemeindegebiet stünden nach Prüfung des Bedarfs 32 freie Betreuungsplätze zur Verfügung; auch in den beiden Kindergärten im Ortsteil H. seien Plätze für eine ganztägige Betreuung frei. Die Antragsteller hätten sich ohne triftigen Grund für den Kindergarten der Beigeladenen entschieden, zumal auch ihr behinderter Sohn nach Abklärung seines Integrationsbedarfs in den zunächst in Aussicht genommenen örtlichen Kindergarten hätte aufgenommen werden können. Selbst zum jetzigen Zeitpunkt könnten beide Kinder einen der beiden im Ortsteil H. befindlichen Kindergärten besuchen, ohne dass Fahrdienste der Antragstellerin notwendig würden. Im Übrigen sei eine beachtliche Zeitersparnis für die Antragstellerin nicht ersichtlich, wenn beide Kinder den Kindergarten der Beigeladenen besuchen würden. Die Antragstellerin könne ihren jüngeren Sohn Felix ohne weiteres in einen Kindergarten im Ortsteil H. bringen, bevor sie den älteren Sohn in den Kindergarten der Beigeladenen fahre. Die Kindergärten im Gemeindegebiet hätten dieselben Öffnungszeiten wie der Kindergarten des Beigeladenen, so dass auf der Rückfahrt der jüngere Sohn wieder mitgenommen werden könne. Auch der geltend gemachte Unterstützungsbedarf des behinderten Kindes durch seinen jüngeren Bruder sei nicht plausibel, da das behinderte Kind auch ohne Anwesenheit seines Bruders bereits in dem von ihm besuchten Kindergarten integriert sei.

Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Scholl beizuordnen.

Wegen ihrer wirtschaftlich beengten Situation seien sie nicht in der Lage, den Förderbetrag der Gemeinde zusätzlich zu der erhobenen Kindergartengebühr aufzubringen. Sie hätten sich wegen der vorbehaltlosen Aufnahme ihres behinderten Sohnes für den Kindergarten der Beigeladenen entschieden, während der örtliche Kindergarten zunächst den Integrationsbedarf habe ermitteln wollen. Angesichts der zeitlichen Belastung durch die Therapietermine für den behinderten Sohn sei die Antragstellerin nicht in der Lage, die Kinder in verschiedene Kindergärten zu fahren. Seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts würden beide Kinder gegen 8 Uhr in den Kindergarten der Beigeladenen gebracht und gegen 16.30 Uhr abgeholt. Der Antragsteller könne die Antragstellerin wegen seines frühen Arbeitsbeginns bei diesen Fahrten nicht unterstützen. Auch die enge emotionale Bindung zwischen den beiden Brüdern spräche für den Besuch desselben Kindergartens. Die erzielten Integrationsfortschritte des behinderten Kindes seien bei einer Trennung der beiden Brüder gefährdet. Angesichts dieser Umstände komme dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern besonderes Gewicht zu, zumal die Antragsgegnerin bisher noch über keine Bedarfsplanung nach Art. 7 BayKiBiG verfüge.

Der beigeladene Träger des auswärtigen Kindergartens sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, stellen selbst aber keine Anträge.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

1. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ist den Antragstellern, die nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Scholl beizuordnen (§ 121 Abs. 1 ZPO). Da die Antragsgegnerin die Beschwerde eingelegt hat, sind die Erfolgsaussichten nicht zu prüfen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg, weil die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur erforderlichen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die angefochtene Ablehnung des Antrags der Antragsteller durch die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach nicht beanstandet werden.

Um die Versorgung von in ihrem Gebiet wohnenden Kindern sicherzustellen, verpflichtet das Bayerische Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG) die sogenannte Aufenthaltsgemeinde zur Förderung von bedarfsnotwendigen Plätzen in Kindertageseinrichtungen, die im Gemeindegebiet betrieben und von Kindern aus der Gemeinde besucht werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 1, Art. 22 Abs. 1 BayKiBiG). Eine Förderung von Plätzen in Einrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets kommt nur in Betracht, wenn die Aufenthaltsgemeinde entsprechend ihrer Bedarfsplanung nicht über ausreichend Plätze verfügt (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG) oder wenn trotz ausreichender Plätze zwingende persönliche Gründe für eine Unterbringung des Kindes außerhalb der Aufenthalts-gemeinde sprechen (Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG). Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass hier eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegt.

Ungeachtet der Frage, ob die Antragsgegnerin eine dem Art. 7 BayKiBiG entsprechende Bedarfsplanung durchgeführt hat, scheidet eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den vom jüngeren Sohn der Antragsteller besuchten Platz im Kindergarten der Beigeladenen nach Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG zu fördern, schon deshalb aus, weil im Gebiet der Antragsgegnerin nach deren unbestrittenen Angabe tatsächlich ausreichend freie Plätze zur Verfügung stehen, in denen Felix täglich von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr betreut werden könnte.

Aber auch Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG vermag die vom Verwaltungsgericht getroffene Anordnung nicht zu rechtfertigen. Zwar steht Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG, wonach ausschließlich die Träger der Kindertageseinrichtungen Inhaber des Förderanspruches sind, was auch für die Gastkinderregelung des Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG gilt, dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Eltern nicht entgegen. Denn Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG räumt den Eltern ein formales Antragsrecht ein, das die Aufenthaltsgemeinde verpflichtet, über die Förderung eines Platzes in einer auswärtigen Kindertageseinrichtung zu entscheiden. Sowohl die Feststellung, ob zwingende Gründe für den Besuch dieses Platzes vorliegen, wie auch die nachfolgende Ermessensentscheidung der Aufenthaltsgemeinde, ob und in welchem Umfang (vgl. Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG) eine Förderung in Betracht kommt, können die Eltern daher auch der entsprechenden Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellen.

Gleichwohl führt im vorliegenden Fall der Anspruch der Antragsteller, dass unter angemessener Berücksichtigung ihrer Belange von der Antragsgegnerin über eine sachgerechte Förderung der außergemeindlichen Kindertageseinrichtung entschieden wird, zu keinem Erfolg. Denn Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG, der das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) unberührt lässt, setzt für die dann zu erfolgende Ermessensentscheidung der Aufenthaltsgemeinde voraus, dass ein Ausnahmefall gegenüber dem Besuch einer in der Aufenthaltsgemeide vorhandenen Kindertageseinrichtung durch das Kind vorliegt, weil zwingende persönliche Gründe den Besuch einer auswärtigen Kindertagesstätte rechtfertigen. Zwingende Gründe für eine Unterbringung des jüngeren Sohns der Antragsteller im Kindergarten der Beigeladenen sind jedoch ersichtlich aller Wahrscheinlichkeit nach hier nicht glaubhaft gemacht mit der Folge, dass für eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin kein Raum besteht. Zwar erkennt das Gesetz das Interesse, Geschwister zeitgleich in einem Kindergarten zu betreuen, als besonderen Grund für den Bedarf auf einen auswärtigen Vormittagsplatz ausdrücklich an. Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG verpflichtet im Rahmen des Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG die Aufenthaltsgemeinde zur Förderung eines Gastkinderplatzes, wenn wegen eines nicht ausreichenden Platzangebots eine zeitgleiche Betreuung von Geschwistern in Kindertageseinrichtungen während des Vormittags in der Aufenthaltsgemeinde nicht sichergestellt werden kann. Allerdings zeigt bereits der unterschiedliche Wortlaut ("besondere Gründe" in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG und "zwingende persönliche Gründe" in Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG), dass das Interesse der zeitgleichen Betreuung keinen Ausnahmefall im Sinn von Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG zu begründen vermag. Abgesehen davon, dass beide Kinder der Antragsteller ganztags in Kindertageseinrichtungen im Gebiet der Antragsgegnerin betreut werden können und die Antragsteller sich insoweit nicht auf die früher getroffene anderweitige Wahl jetzt zu Lasten der Antragsgegnerin berufen können, ist die Familie der Antragsteller im übrigen auch dann keinen besonderen, einen zwingenden persönlichen Grund ergebenden Erschwernissen ausgesetzt, wenn allein der jüngere Sohn einen Kindergarten im Gebiet der Antragsgegnerin besuchen muss. Da Felix in beiden, in unmittelbarer Nähe des Anwesens der Antragsteller gelegenen Kindergärten zu derselben Zeit betreut werden kann wie im Kindergarten der Beigeladenen, ist es der Antragstellerin ohne weiteres zumutbar, Felix vor der Fahrt mit seinem Bruder zum Kindergarten der Beigeladenen im Vorbeifahren in einen der beiden wohnortnahen Kindergärten zu bringen und ihn von dort im Rahmen der Rückfahrt mit seinem älteren Bruder vom Kindergarten der Beigeladenen wieder abzuholen. Dies gilt auch, wenn das behinderte Kind vor dem Besuch des Kindergartens zunächst in S. zu einer Therapie gebracht werden muss, da auch dies durch das im Vorbeifahren mögliche Verbringen von Felix in den Kindergarten in der Aufenthaltsgemeinde nicht gestört würde. Nicht anders wird sich voraussichtlich die Lage durch die bestehende Risikoschwangerschaft und die dann notwendige Betreuung des Neugeborenen durch die Antragstellerin darstellen, soweit dies ein Verbringen des behinderten Kindes nach S. durch die Antragstellerin noch zulässt. Ebensowenig stellt das Interesse des behinderten Bruders, gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder einen Kindergarten zu besuchen, einen zwingenden persönlichen Grund dar. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Integration des behinderten Kindes im Kindergarten der Beigeladenen ohne Anwesenheit seines jüngeren Bruders jetzt gefährdet sein sollte, nachdem das behinderte Kind diese Einrichtung zwei Jahre erfolgreich besucht hatte, ohne dass ihn ein Geschwisterkind begleitet hatte. Da auch das gesetzliche Ziel, Familie und Erwerbstätigkeit zu vereinbaren, bereits durch die Aufgabenverteilung in der Familie der Antragsteller sichergestellt wird, kommt auch unter diesem Aspekt ein zwingender Grund nach Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG nicht in Betracht.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG nicht vorliegen, die Entscheidung der Antragsgegnerin daher schon deshalb rechtmäßig ist, ist die Entscheidung des Verwaltungsgericht aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 159 Satz 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert um die Hälfte.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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