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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 12 CS 08.3091
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 90
SGB VIII § 93
Kein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten bei der Einkommensberechnung nach § 93 SGB VIII.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

12 CS 08.3091

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrechts (Kostenbeitrag) (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Adolph, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Emmert

ohne mündliche Verhandlung am 11. März 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 20. September 2007.

Für die Unterbringung des am 28. August 1996 geborenen Sohn des Antragstellers in einer heilpädagogisch-therapeutischen Wohngruppe setzte der Antragsgegner mit Leistungsbescheid vom 20. September 2007 einen ab dem 7. März 2007 zu leistenden Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 2 000,-- Euro gegen den Antragsteller fest.

Nachdem sein Widerspruch hiergegen erfolglos blieb, erhob der Antragsteller am 10. Juli 2008 Klage und beantragte am 25. September 2008 beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des Bescheides des Landratsamtes Hof vom 20. September 2007 anzuordnen. Er habe mit Schreiben vom 10. Juli 2008 beim Antragsgegner beantragt, die Vollziehung auszusetzen, soweit der monatliche Zahlbetrag 937,50 Euro überschreite. Der Antragsgegner habe das abgelehnt und gleichzeitig eine Frist zum Ausgleich sämtlicher angemahnter Beträge bis 24. September 2008 gesetzt. Hilfsweise werde beantragt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Leistungen einer Sicherheit abhängig zu machen. Seine Klage begründete der Antragsteller damit, dass er nur zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrages in Höhe von 937,50 Euro verpflichtet sei. Er beziehe bei der Einkommensermittlung des Kostenbeitrags nur das Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und Dividenden. Nicht berücksichtigt würden dabei seine monatlichen Belastungen. Neben Steuern und Sozialabgaben beliefen sich die weiteren Belastungen jährlich auf 5 454,27 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung, 2 678,14 Euro zusätzliche medizinische Versorgung, 11 295,33 Euro Rentenversicherung, 483,95 Euro Unfallversicherung, so dass monatlich 6 403,58 Euro verblieben. Zudem müssten die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wobei sich monatliche Verluste in Höhe von 1 129,50 Euro einstellten.

Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 27. Oktober 2008 ordnete das Verwaltungsgericht Bayreuth die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 20. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 6. Juni 2008 insoweit an, als darin ein vom Antragsteller zu leistender Kostenbeitrag von mehr als 1 875,-- Euro monatlich festgesetzt wurde. Im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Ausgehend von dem aktuell berechneten maßgeblichen Einkommen von 7 170,72 Euro monatlich ergebe sich aus der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung ein aus der Einkommensgruppe 25 zu leistender Kostenbeitrag in Höhe von 1 875,-- Euro monatlich. Von der Möglichkeit, dem Antragsteller die Leistung einer Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft einzuräumen, machte das Gericht keinen Gebrauch.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 17. November 2008. Das Verwaltungsgericht habe die Kostenermittlung lediglich auf der Grundlage des Einkommens des Klägers aus nicht selbständiger Tätigkeit vorgenommen und die dem Kläger gegebene monatliche Belastung unberücksichtigt gelassen. Es hat ferner verschiedene Vorsorgeaufwendungen nicht in Abzug gebracht. Darüber hinaus sei unberücksichtigt geblieben, dass der Antragsteller für seine Ehefrau eine monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von 1 000,-- Euro zu leisten habe. Nicht zu folgen sei ferner der Auffassung des Verwaltungsgerichts dahin, dass Schuldverpflichtungen für die beiden fremdgenutzten Wohnung nicht als Belastung anerkannt werden können. Diese Verluste aus Vermietung und Verpachtung führten beispielsweise zu einer Reduzierung der Steuerschuld des Antragstellers, die wiederum vom angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ohne weitere Prüfung dem Nettoerwerbseinkommen zugeschlagen werde.

Er beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage hinsichtlich des Bescheids des Landratsamtes Hof vom 20. September 2007 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es entstünden gegenwärtig Jugendhilfeaufwendungen für den Sohn des Antragstellers in Höhe von monatlich 4 400,-- Euro. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nicht in Form eines vertikalen Verlustausgleichs in Ansatz zu bringen. Aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen könne für das Jahr 2008 nicht ersehen werden, ob Jahressonderzahlungen gewährt worden seien, die bei der Ermittlung des Einkommens noch Berücksichtung finden müssten. Steuerrückerstattungen seien zu berücksichtigen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehefrau mit einer monatlichen Belastung von 1 000,-- Euro sei bereits berücksichtigt. Hierauf sei der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 10. April 2008 hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008 ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber nur teilweise zulässig.

Dabei legt der Senat seiner Entscheidung den Wortlaut des Beschwerdeantrages im Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 zugrunde, wonach die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des Bescheids des Landratsamtes Hof vom 20. September 2007 (vollumfänglich) angeordnet werden soll.

Der so verstandenen Beschwerde fehlt teilweise das Rechtsschutzinteresse. Denn der Antragsteller ist insoweit, als die sofortige Vollziehung des Bescheides weiterhin ausgesetzt werden soll, soweit ein Kostenbeitrag von mehr als 1875 EUR monatliche festgesetzt worden ist, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die vom Antragsgegner nicht angefochten worden ist, nicht mehr beschwert.

Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig (§ 146 Abs. 4 VwGO), insbesondere hat der Antragsteller einen nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag gestellt, den der Antragsgegner abgelehnt hat. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers abgelehnt, soweit ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 1 875,-- Euro eingefordert wird.

Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist zwar statthaft, denn dieser Klage kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu (BayVGH vom 19.12.2007 BayVBl 2008, 281 = ZFSH/SGB 2008, 364). Er ist aber unbegründet, weil die Interessensabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. dazu ausführlich Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 RdNr. 152) zuungunsten des Antragstellers ausfällt. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt unter Beachtung der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (BVerwG vom 5.3.1999 NVwZ-RR 1999, 556 und vom 14.4.2005 NVwZ 2005, 689) das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, für das im Beschwerdeverfahren nichts Substantiiertes vorgetragen ist. Insbesondere ist nicht dargetan, dass mit dem Vollzug beim Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile verbunden wären (dazu Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 80 RdNr. 90), oder gar eine Existenzgefährdung einherginge (BVerfG vom 12.5.2005 Az. 1 BvR 569/05). Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008, denen er gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgt.

Die Einlassungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Im Kern seiner Ausführungen wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung des Verlustausgleiches zwischen verschiedenen Einkommensarten, den das Steuerrecht anerkennt. Zu Recht hat es aber das Verwaltungsgericht abgelehnt, die negativen Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung sowie aus seiner Beteiligung an der ******* GmbH und Co. KG vom tatsächlich erzielten Einkommen aus anderen Einkommensarten abzusetzen.

Auszugehen ist von einem selbstständigen Einkommensbegriff in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der dem Einkommensbegriff des §§ 82 ff. SGB XII aber weitgehend entspricht (siehe dazu bereits BVerwG vom 12.1.1984 BVerwGE 68, 299). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung verweist auch § 90 Abs. 4 SGB VIII auf die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Es liegt daher nahe, in dieser Frage des Kostenbeitragsrechtes auf einen Einkommensbegriff zurückzugreifen, der allgemein im Sozialleistungsrecht anerkannt ist, denn die Besonderheiten der Jugendhilfe, der erzieherischen Erfordernisse und der Vermeidung von einer Beeinträchtigung des Zweckes der Jugendhilfe stehen dem in diesem Punkte nicht entgegen (Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 90 RdNr. 25 f.; Stähr in Hauck, SGB VIII, Stand: Januar 2009, § 90 RdNr. 20). Dazu fasst das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 25.4.2005 (Az. L 11 B 218/05 AS ER) zum Arbeitslosengeld II zusammen, dass es erklärte Absicht des Gesetzgebers bereits bei Erlass des § 138 Abs 2 AFG durch das 5. AFG-ÄndG vom 23.07.1979 (BGBl I S 1189) gewesen sei, den Einkommensbegriff im Sozialleistungsrecht von dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff zu lösen, um vor allem den steuerrechtlich anerkannten Verlustausgleich auszuschließen (BSG SozR 4100 § 138 Nrn. 15 und 26 unter Hinweis auf das 5.AFG-ÄndG und auf BT-Drs 8/2624 S 30). Das entspreche einem aus den ausdrücklichen Verboten des Verlustausgleichs im Sozialhilfe-, Wohngeld-, Ausbildungsförderungs-, Kriegsopferfürsorge-, Kindergeld- und Erziehungsgeldrecht herzuleitenden allgemeinen Grundsatz des Sozialleistungsrechts, einen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten nicht vorzunehmen (so auch ausdrücklich BSG vom 12.6.1992 SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 und vom 27.7.1989 SozR 4100 § 138 Nr. 26; vgl. zum SGB XII: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 82 RdNr. 114; zum SGB III: Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Calluwe, SGB III, 2. Aufl. 2004, § 194 RdNr. 47; zum SGB II: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Dezember 2008, § 11 RdNr. 34a). Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gehalten, den Einkommensbegriff im (Sozial-)Leistungsrecht ebenso auszugestalten, wie im Falle der steuerrechtlichen Eingriffsverwaltung. Da das Achte Buch Sozialgesetzbuch weder in seinem Achten Kapitel noch sonst eine Regelung enthält, die Gegenteiliges als allein zumutbar erscheinen lässt, bedarf diese Frage jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner weiteren vertieften Erörterung.

In der Rechtsprechung ebenso geklärt ist, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Einkommen zuzurechnen sind, wenn sie im Bewilligungszeitraum zufließen, denn sie sind Einkünfte in Geld (Stähr, a. a. O., § 93 RdNrn. 5 ff.). Die angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen des Antragstellers werden auch der Höhe nach mit Schreiben vom 8. Februar 2008 eingeräumt. Eine Verrechnung mit den negativen Einkünften aus der Beteiligung des Antragstellers an der ******* GmbH und Co.KG scheitert aber wiederum am Verbot des Verlustausgleiches zwischen verschiedenen Einkunftsarten (§§ 15, 20 EStG).

Einer vertiefteren Betrachtung in einem Hauptsacheverfahren bedarf allerdings die Frage der Berücksichtigung der Schuldverpflichtungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII im Zusammenhang mit den beiden fremdgenutzten Eigentumswohnungen in Dresden und Berlin-Mitte. Es erschließt sich dem Senat nicht von vorneherein, warum diese Schuldverpflichtungen, die vor der Hilfegewährung eingegangen worden sind, insgesamt nicht zum Ansatz kommen. Ein Wertungswiderspruch zur Nichtanerkennung des steuerrechtlichen Verlustausgleiches zwischen verschiedenen Einkunftsarten ergibt sich dabei nicht, denn § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII sieht die Absetzung von Schuldverbindlichkeiten bei der Kostenbeitragserhebung im Jugendhilferecht ausdrücklich vor. Dabei werden aber nicht die "negativen Einkünfte anerkannt", vielmehr bestimmt § 93 Abs. 3 SGB VIII in seinen Sätzen 3 und 4 einschränkende Regelungen für die Absetzbarkeit der unter seinen Satz 1 Nummer 3 fallenden Schuldverpflichtungen. Zu differenzieren wäre hier nach Auffassung des Senats beispielsweise zwischen Schuldzinsen und Tilgungsraten, die allein der Bildung von Kapital dienen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Beschwerdeverfahren einerseits und substantiierter Einwendungen des Antragstellers hiergegen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) andererseits, folgt der Senat aber dem Verwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahin, dass es sich bei diesen beiden Eigentumswohnungen nicht um bloße Altersvorsorge handelt. In welchem Rahmen Altersvorsorge zu berücksichtigen ist, hat der Gesetzgeber im vorausgehenden Absatz 1 Nr. 3 des § 93 SGB VIII angedeutet. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass die 1995 und 1999 in den neuen Bundesländern fertig gestellten Eigentumswohnungen vom Antragsteller des steuerrechtlichen Verlustausgleiches wegen angeschafft worden sind. Das wären dann aber weder dem Grunde noch der Höhe nach angemessene Schuldverpflichtungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII, womit es bei der Pauschale nach dem vorausgehenden Satz 3 verbliebe.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Versicherungsbeiträge zur Kapital bildenden Lebensversicherung nur insoweit berücksichtigt, als sie gemäß § 93 Abs. 2 Nummer 3 SGB VIII dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind (vgl. dazu Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 RdNr. 16). Denn angemessen sind nur solche Vorsorgeaufwendungen, die einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheinen, und die nicht der reinen Vermögensbildung dienen. Die diese Grenze übersteigenden Versicherungsbeiträge können auch nicht nach § 93 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VIII berücksichtigt werden (vgl. etwa Wiesner, a. a. O., § 93 RdNr. 22).

Addiert man deshalb die unstreitigen Einkünfte aus Kapitalvermögen und das bereinigte Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer, so errechnet sich ein Kostenbeitrag nach der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBL. S. 2907) jedenfalls in Höhe der vom Verwaltungsgericht angesetzten 1.875 EUR. Der Senat hat im Übrigen keine Zweifel an dieser pauschalierten Kostenbeitragsregelung (siehe dazu BayVGH vom 13.3.2008 Az. 12 ZB 07.1106).

Eine hierauf gestützte abschließende Gesamtabwägung zeigt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des Leistungsbescheides das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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