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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 12 ZB 03.2145
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

12 ZB 03.2145

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Sozialhilfe;

hier: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juni 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau

ohne mündliche Verhandlung am 12. November 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Antrags des Beklagten auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, weil der Beklagte nicht ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten.

a) Die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO endete am 1. September 2003, einem Montag. An diesem Tag ging zwar ein Begründungsschriftsatz vom 1. September 2003 per Fax ein, allerdings entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht beim Verwaltungsgericht Ansbach, sondern beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Diese Vorschrift bestimmt eindeutig und unmissverständlich, dass der Begründungsschriftsatz fristwahrend beim Verwaltungsgericht und nicht beim Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgerichtshof einzureichen ist (st. Rspr. des Senats, vgl. auch BVerfG vom 3.3.2003 - 1 BvR 310/03).

b) Die Frist wurde nicht "ohne Verschulden" im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO versäumt. Die Versäumung einer Frist ist verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für eine gewissenhafte und sachgemäße Prozessführung geboten ist und die nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 6 zu § 60 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei muss sich der Beklagte ein Verschulden seines Bevollmächtigten anrechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist dem Bevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden vorzuhalten. Dabei ist davon auszugehen, dass der Berechnung und Kontrolle von Fristen durch den Rechtsanwalt eine besondere Bedeutung zukommt. Der Bevollmächtigte hätte hier auf Grund des vorherigen Ganges der Dinge prüfen müssen, ob seine Schreibkraft den Zulassungsbegründungsschriftsatz tatsächlich noch am 1. September 2003 an das Verwaltungsgericht Augsburg und nicht, wie tatsächlich geschehen, an den Verwaltungsgerichtshof mit Fax übermittelt hat. Er hätte sich nicht auf seine mündliche Frage hin mit der bloß mündlichen Erklärung seiner Schreibkraft zufrieden geben dürfen. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Schreibkraft um eine erst seit kurzem in der Kanzlei beschäftigte Aushilfskraft. Zum anderen hatte der Bevollmächtigte den Begründungsschriftsatz zunächst mit richtiger Adresse auf Band diktiert. Dennoch gab die Schreibkraft als Adressaten im Schriftsatz den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof an, weil sie, so die übereinstimmenden Angaben des Bevollmächtigten und seiner Schreibkraft, bei Schriftsätzen an Gerichte immer auf das jüngste Dokument in dieser Sache in den Akten zurückgreift. Der Bevollmächtigte kam seinen Sorgfaltspflichten insofern zunächst nach, als er beim Durchlesen dieses Schriftsatzes zum Unterschreiben den Fehler feststellte und seine Angestellte anwies, die Anschrift zu berichtigen und das richtige Aktenzeichen einzufügen. Richtig war auch, dass der Bevollmächtigte sich den korrigierten Schriftsatz zur Kontrolle und Unterschriftsleistung erneut vorlegen ließ. Ursache der Säumnis war, dass die Schreibkraft beim Faxen dieses korrigierten Schriftsatzes erneut die nicht korrigierte Seite 1 des Schriftsatzes diesem beifügte und die falsche Faxnummer aussuchte. Letzteres deshalb, weil sie, so die Angaben des Bevollmächtigten und seiner Schreibkraft, erneut auf das letzte Dokument in dieser Sache, nämlich wiederum auf ein Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs zurückgriff. Gerade weil bereits der erste Fehler auf das übliche Zurückgreifen auf das letzte gerichtliche Dokument in der Sache zurückzuführen war und der Bevollmächtigte eine noch unerfahrene und erst seit kurzem eingestellte Aushilfskraft mit der Weiterleitung des Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht Ansbach per Fax beauftragt hatte, durfte er sich nicht damit begnügen, dass diese Schreibkraft auf seine Anfrage mündlich bestätigte, den Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Ansbach gefaxt zu haben. Es hätte keines besonderen Aufwandes bedurft, nach der Versendung des Schriftsatzes per Fax sich den Faxbericht und die Akte zur Kontrolle nochmals vorlegen zu lassen, um insbesondere zu prüfen, ob der Schriftsatz noch am 1. September 2003, dem letzten Tag der Frist, bei dem richtigen Empfänger eingereicht worden ist.

2. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

3. Hinweis: Der Verwaltungsgerichtshof wird nicht vor dem 1. Dezember 2003 über den Zulassungsantrag entscheiden.

Ende der Entscheidung

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