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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: 13 A 03.1852
Rechtsgebiete: FlurbG, VwGO


Vorschriften:

FlurbG § 2 Abs. 1
FlurbG § 10 Nr. 2 Buchst. a)
FlurbG § 10 Nr. 2 Buchst. f)
FlurbG § 39 Abs. 1
FlurbG § 41
FlurbG § 58
FlurbG § 144
VwGO § 42 Abs. 2
Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 FlurbG festgelegte Territorialprinzip beschränkt die Befugnis einer Teilnehmergemeinschaft zur Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen sowie die Planfeststellungsbefugnis nach § 41 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich auf das Flurbereinigungsgebiet.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

13 A 03.1852

Verkündet am 18. Juli 2005

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Flurbereinigungsplan;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 13. Senat - Flurbereinigungsgericht -,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote, den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. Brösamle, den Beisitzer Landwirt Warmuth, den Beisitzer Landwirt Wolf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2003 wird die Sache an den Spruchausschuss der Direktion für Ländliche Entwicklung Ansbach zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückverwiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 445 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Mit Beschluss der Direktion für Ländliche Entwicklung A. - DLE - wurde am 15. Mai 1986 nach §§ 1,4 und 37 FlurbG das Flurbereinigungsverfahren D. angeordnet, das sich auch auf das Gemeindegebiet der Klägerin erstreckt, ohne dass sich in deren Eigentum stehende Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet befinden. Am 8. April 1999 stellte der Vorstand der Beklagten die Ergebnisse der Wertermittlung fest und machte sie öffentlich bekannt. Zum 1. Dezember 1999 ordnete die DLE die vorläufige Besitzeinweisung an. Am 31. Januar 2000 wurde der Flurbereinigungsplan Teil I beschlossen; der Anhörungstermin hierzu fand am 3. Mai 2000 statt.

Auf den Widerspruch des Beigeladenen änderte der Vorstand der Beklagten am 10. August 2000 den Flurbereinigungsplan u.a. dergestalt, dass im Bereich des Abfindungsflurstücks 3028 des Beigeladenen ein Dränsammler durch die Beklagte verlegt werde. Dieser wurde in der Folgezeit errichtet, wobei das Dränwasser in einen Wegseitengraben der Gemeindeverbindungsstraße Flurstück 3026 eingeleitet wurde. Das Straßengrundstück befindet sich im Eigentum der Klägerin, liegt aber nicht im Verfahrensgebiet, sondern im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens W. Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 bat die Beklagte die Klägerin um Stellungnahme, ob gegen die Einleitung Bedenken bestünden. Mit Bescheid vom 8. August 2001 gab die Klägerin dem Antrag auf Einleitung statt und setzte Bedingungen, Auflagen sowie eine Gebühr fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus einer Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde bedürfe. Hiergegen legte die Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2001 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 nahm die Klägerin ihren Bescheid vom 8. August 2001 zurück. Am 13. September 2001 hatte sie zuvor mitgeteilt, dass sie einer Einleitung nicht zustimme.

Mit Beschlüssen vom 14. August 2002 und 25. September 2002 beschloss der Vorstand der Beklagten Änderungen des Flurbereinigungsplans Teil I und den Flurbereinigungsplan Teil II. Dabei wurden u.a. der geänderte Plan nach § 41 FlurbG in den Flurbereinigungsplan Teil I aufgenommen und im Textteil zum Flurbereinigungsplan Teil II Duldungs- und Unterhaltungsregelungen festgesetzt. Unter 17.2.1 wurde zudem u.a. bestimmt: "Privaten Eigentümern gehören: als Gewässer III. Ordnung ... die Rohrleitung FlstNr. 3028 Gmkg. W., mit Einleitung in den Wegeseitengraben der GV-Straße D. - W." Unter 21.1 wurde festgelegt, dass die Eigentümer der Grundstücke, in denen von der Beklagten verlegte Dränanlagen liegen, diese Anlagen und die Arbeiten zu ihrer Unterhaltung zu dulden sowie alles zu unterlassen haben, was den Bestand und die Wirksamkeit der Anlagen gefährdet oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Der Anhörungstermin zu den Änderungen des Flurbereinigungsplans Teil I und zum Flurbereinigungsplan Teil II fand am 5. November 2002 statt.

Am 12. November 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Darstellung der Dränage auf Abfindungsflurstück 3028 in der Abfindungskarte entspreche nicht dem tatsächlichen Verlauf. Die fragliche Dränagentrasse sei ohne vorherige Anhörung gewählt worden. Eine Genehmigung liege nicht vor. Eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange habe nicht stattgefunden. Straßengräben seien nicht als Vorfluter für die Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen geeignet. Die Nutzung der Straßengräben gehöre nicht zum Gemeingebrauch. Straßengräben seien keine Gewässer dritter Ordnung, wenn nicht oberirdische Einzugsgebiete größer als 50 ha über diese Gräben entwässerten. Durch die Regelung in 21.1 des Textteils würde ein Mähen der Bankette unzulässig werden, da die Dränage in den gemeindlichen Straßengraben auslaufe und das verwendete Schlegelmähwerk den Dränagenkopf zerstören könnte. Der Vorsitzende der Beklagten habe erklärt, hinsichtlich der Dränage sei eine Regelung im Flurbereinigungsplan nicht erforderlich. Die Ableitung des Dränagewassers in den Straßengraben der Gemeindeverbindungsstraße sei nicht die einzige Möglichkeit, eine wertgleiche Abfindung zu sichern. Es habe keine Abwägung der unterschiedlichen Möglichkeiten stattgefunden. Eine sinnvollere Einleitung in den Vorfluter östlich der Ortschaft sei möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2003, zugestellt am 20. Juni 2003, wies der Spruchausschuss bei der DLE den Widerspruch zurück. Hinsichtlich der falschen Darstellung in der Abfindungskarte sei der Widerspruch unzulässig. Im Übrigen sei die Abfindungskarte mittlerweile korrigiert worden. Die Entwässerung einer Dränage in den Straßengraben stelle keinen straßenrechtlichen Tatbestand dar. Wasserrechtlich sei die Einleitung zulässig. Die Vorschrift über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch (Art. 21 BayWG) sei auch dann anwendbar, wenn es sich nicht um ein Gewässer dritter Ordnung handeln sollte. Die planrechtliche Behandlung nach § 41 FlurbG sei ordnungsgemäß erfolgt. Nicht ausgeschlossen sei es auch, Mäharbeiten an den Banketten der Gemeindeverbindungsstraße durchzuführen. Der Dränagekopf könne vor dem Mähen herausgenommen werden, was ohne Schwierigkeiten und ohne großen Zeitaufwand möglich sei.

Am 21. Juli 2003, einem Montag, erhob die Klägerin Klage. Die Dränage und deren Auslauf in den Straßenseitengraben der Gemeindeverbindungsstraße Flurstück 3026 verletze sie in ihren Rechten. Sie sei als Eigentümerin und Straßenbaulastträgerin für alle Störungen verantwortlich, die von der Fahrbahn wie auch von dem wasserführenden Seitengraben auf umliegende Grundstücke ausgingen. Des Weiteren könne nicht mehr die bisher relativ preiswerte Pflege des Grabens vorgenommen werden. Zudem sei der Seitengraben dann ständig wasserführend, und zwar in einer Menge, für die er überhaupt nicht ausgelegt sei. Der Straßengraben sei nicht als Vorfluter anzusehen. Auch gäbe es die Möglichkeit, die Dränageleitung an einen anderen Vorfluter anzuschließen.

Die Beklagte wandte sich gegen die Klage. Der Auslauf der Dränage befinde sich genau auf der Verfahrensgebietsgrenze zwischen den Flurstücken 3027 und 3026. Die Dränage sei nach § 41 Abs. 4 FlurbG plangenehmigt. Eventuell zukünftig eintretende Haftungsfälle seien nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit hervorzurufen. Auch bleibe das Mähen der Bankette weiterhin ohne Probleme möglich. Ein minimal erhöhter Aufwand sei der Klägerin zumutbar. Schäden an der Straße und dem Seitengraben durch Einleiten des Dränagewassers in diesen seien derzeit nicht absehbar. Eine andere wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit für den Verlauf der Dränage gebe es nicht. Insgesamt sei festzustellen, dass die Dränage auf Abfindungsflurstück 3028 mit dem gewählten derzeitigen Verlauf in den Plan nach § 41 FlurbG aufgenommen und, da keine Einwendungen erhoben wurden, genehmigt werden konnte, so dass die Änderung des Flurbereinigungsplans Teil I rechtmäßig gewesen sei. Auch habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, warum die im Flurbereinigungsplan Teil II festgelegten Duldungs- und Unterlassungspflichten ihr gegenüber nicht rechtmäßig sein sollten, zumal sie nicht einmal Teilnehmerin des Verfahrens sei.

Das Gericht hat am 18. Juli 2005 einen Augenschein durchgeführt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass sich der Auslauf der Dränage ca. 1 m von der Verfahrensgebietsgrenze D. entfernt im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens W. befindet.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2005 beantragte die Klägerin sinngemäß, die Änderung des Flurbereinigungsplans Teil I und den Flurbereinigungsplan Teil II sowie den Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2003 entsprechend ihrem Vortrag aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der mit Beschluss vom 16. Juni 2005 zum Verfahren beigeladene Zuteilungsempfänger des Abfindungsflurstücks 3028 stellte keinen Antrag.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschriften vom 18. Juli 2005, sowie auf die Akten und Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Gegenstand der Klage ist zum einen der mit Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 14. August 2002 geänderte Plan nach § 41 FlurbG, der wiederum mit Beschluss vom 25. September 2002 in den Flurbereinigungsplan Teil I aufgenommen wurde, soweit er die Errichtung einer Dränageleitung insbesondere auf Abfindungsflurstück 3028 betrifft. Weiterhin sind Gegenstand der Klage die Regelungen des Textteils zum Flurbereinigungsplan Teil II, soweit diese die genannte Dränageleitung betreffen.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass sie nach § 10 Nr. 2. Buchst. a) und f) FlurbG Nebenbeteiligte am Flurbereinigungsverfahren ist, weil in ihrem Bezirk liegende Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden bzw. Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets errichtet wurden. Die Beteiligung nach § 10 FlurbG ergibt allein keine Klagebefugnis im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO, weil § 10 FlurbG nur eine formelle (verfahrensrechtliche) Beteiligung regelt (BVerwG vom 23.6.1983 RdL 1983, 321; Hegele in Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, RdNr. 16 zu § 10 und RdNr. 39 zu § 41). Die von § 42 Abs. 2 VwGO geforderte materielle Betroffenheit ergibt sich jedoch daraus, dass die Klägerin geltend machen kann, durch die angefochtenen Verwaltungsakte (Änderung des Flurbereinigungsplans Teil I mit darin aufgenommenem Plan nach § 41 FlurbG und Flurbereinigungsplan Teil II) in ihren Rechten als Grundstückseigentümerin sowie als Straßenbaulastträgerin gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG in ihren Rechten verletzt sein zu können.

Die Klage ist auch begründet. Die genannten Regelungen des geänderten Flurbereinigungsplans Teil I und des Flurbereinigungsplans Teil II sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§§ 113, 114 VwGO).

Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Dränleitung eine gemeinschaftliche Anlage im Sinn von § 39 FlurbG darstellt und einer ausreichenden rechtlichen Behandlung bedarf (vgl. BayVGH vom 13.1.1994 RzF 97 zu § 44 Abs. 2 FlurbG). § 41 FlurbG bestimmt, dass ein Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und Gewässerplan) aufgestellt wird; er bildet die Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes und enthält insbesondere Aussagen über die wasserwirtschaftlichen und bodenverbessernden Anlagen. Der Plan ist von der Direktion für Ländliche Entwicklung festzustellen oder zu genehmigen (§ 41 Abs. 3, 4 FlurbG; Art. 1 Abs. 2 AGFlurbG). Durch die Planfeststellung wird wegen ihrer Konzentrationswirkung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; daneben sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen nicht erforderlich. Auch werden durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 41 Abs. 5 FlurbG). Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG wird der Wege- und Gewässerplan in den Flurbereinigungsplan aufgenommen. Dementsprechend hat die Beklagte mit Beschluss des Vorstands vom 14. August 2002 bestimmt, dass "der Plan nach § 41 FlurbG mit seinen Änderungen und Ergänzungen so aufgestellt wird, wie er in der Abfindungskarte bzw. der Änderungskarte hierzu enthalten ist" und am 25. September 2002 den geänderten Flurbereinigungsplan Teil I beschlossen. Unter dem 17. Oktober 2002 wurden von der DLE "nach Maßgabe der Abfindungskarte (zugleich Änderungskarte zum Plan nach § 41 FlurbG) die Änderungen des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 Abs. 4 FlurbG genehmigt". Keiner Prüfung bedarf es dabei hier, ob es einer Planfeststellung deswegen bedurft hätte, weil die Klägerin (auch als Trägerin öffentlicher Belange) mit Schreiben vom 12. September 2001 mitgeteilt hatte, dass sie einer Einleitung in den Wegseitengraben der Gemeindeverbindungsstraße U. - O. nicht zustimme. Offen bleiben kann auch, ob den "Richtlinien zum Plan nach § 41 FlurbG - Ländliche Entwicklung (PlanR-LE)" in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 6. August 1993 Nr. E 2-7552-11 (AIIMBI 1993, S. 1044) entsprochen wurde. Die getroffene Regelung erweist sich aus anderen Gründen als fehlerhaft.

Nach der zeichnerischen Darstellung in der Abfindungskarte, die allein die Lage der Dränage zeigt, lässt sich nicht abschließend beurteilen, wo sich deren Auslauf exakt befindet. Sie beginnt danach jedenfalls auf Abfindungsflurstück 3028 und endet im Bereich der Grenze zur Gemeindeverbindungsstraße auf Flurstück 3026. Nach den Feststellungen bei dem vom Gericht am 18. Juli 2005 durchgeführten Augenschein hat sich die Stellungnahme der Beklagten vom 29. September 2003, wonach der Auslauf der Dränageleitung sich genau auf der Verfahrensgebietsgrenze befinde, als unzutreffend erwiesen. Vielmehr verläuft die Dränage noch ca. 1 m im Bereich des (Straßen-)Flurstücks 3026, um dann in einen vorhandenen Straßengraben zu münden. Das im Eigentum der Klägerin stehende (Straßen-)Flurstück 3026 befindet sich jedoch nicht mehr im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens D., sondern in dem des benachbarten Flurbereinigungsverfahrens W. Wegen des Territorialprinzips des § 2 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jedoch die Befugnis der Beklagten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 39 und § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wie auch die Planfeststellungsbefugnis nach § 41 Abs. 1 FlurbG auf das jeweilige Flurbereinigungsgebiet beschränkt (Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, RdNr. 7 zu § 2, RdNrn. 149 f., 289 zu § 41; s. auch Linke, RdL 2005, 3/5). Nur dort darf eine Teilnehmergemeinschaft regelmäßig tätig werden. Zwar kann sich eine gemeinschaftliche Anlage unter Umständen auch außerhalb des Flurbereinigungsgebiets auswirken; die Anlage selbst darf jedoch grundsätzlich nicht außerhalb liegen, da das Flurbereinigungsverfahren nur innerhalb des Flurbereinigungsgebiets durchgeführt wird. Dementsprechend bestimmt auch Nr. 4.2 Abs. 16 der genannten Planfeststellungsrichtlinien, dass, sofern durch geplante Anlagen Rechte von Personen beeinträchtigt werden, die Nichtteilnehmer oder Nebenbeteiligte im Sinn von § 10 Nr. 2. Buchst, c) und d) FlurbG sind, bis zum Anhörungstermin eine Vereinbarung mit den Betroffenen abgeschlossen werden soll, die die Herstellung der Anlagen ermöglicht. Gelingt dies nicht, sei zu prüfen, ob durch eine Änderung der Planung oder des Verfahrensgebiets eine Lösung erreicht werden kann. Eine ähnliche Regelung sieht Nr. 2.1 Abs. 5 der (neuen) Planfeststellungsrichtlinien vom 27. Januar 2003 (AIIMBI. 2003, S. 31) vor.

Eine Vereinbarung liegt weder mit der für das Flurbereinigungsgebiet W. zuständigen Teilnehmergemeinschaft noch mit der Klägerin vor. Zwar hat letztere den (Sondernutzungs-)Bescheid vom 8. August 2001 erlassen. Dieser war jedoch unter bestimmten Bedingungen erteilt worden; diese wurden von der Beklagten nicht akzeptiert, was sich aus dem mit Schreiben vom 28. August 2001 eingelegten Widerspruch ergibt. Letztlich wurde der Bescheid mit Schreiben der Klägerin vom 31. Oktober 2002 wieder aufgehoben. Zudem wurde von dieser mit dem bereits genannten Schreiben vom 12. September 2001 einer Einleitung ausdrücklich nicht zugestimmt. Auch mit der Teilnehmergemeinschaft des benachbarten Verfahrens W. kam entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2003 keine Einigung etwa dergestalt, daß diese die Regelungen der Beklagten für ihr Verfahrensgebiet übernehme, zustande.

Keiner Klärung bedarf es im vorliegenden Verfahren auch, ob für die Einleitung des Dränagewassers Straßen- und wegerechtliche bzw. wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich sind, weil das Flurbereinigungsgesetz in § 41 FlurbG durch Planfeststellung bzw. -genehmigung die öffentlich-rechtlichen Beziehungen regelt und nach § 41 Abs. 5 FlurbG andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich sind.

Die Ausweisung der sich auch auf das Verfahrensgebiet W. erstreckenden Dränageleitung kann daher keinen Bestand haben.

Auch die die Dränageleitung betreffenden und sich auf die Klägerin beziehenden Regelungen des Textteils zum Flurbereinigungsplan Teil II verletzen diese in ihren Rechten. Nach Nr. 17.2.1 gehört "die Rohrleitung FlstNr. 3028 Gmkg. W., mit Einleitung in den Wegeseitengraben der GV-Straße D. - W." privaten Eigentümern. Auf einer Länge von ca. 1 m bis zur Einleitung befindet sich die Dränageleitung jedoch - wie ausgeführt - nicht im Verfahrensgebiet der Beklagten. Insoweit hat diese daher keine Zuständigkeit. Soweit in Nr. 21.1 des Textteils zum Flurbereinigungsplan Teil II bestimmt ist, dass die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, in denen von der Beklagten verlegte Dränanlagen liegen, diese Anlagen und die Arbeiten zu ihrer Unterhaltung zu dulden sowie alles zu unterlassen haben, was den Bestand und die Wirksamkeit der Anlagen gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde, kann dies ebenfalls nur für im Verfahrensgebiet gelegene Grundstücke gelten. Die Klägerin wäre daher insoweit nicht belastet, da sich die in ihrem Eigentum stehende Gemeindeverbindungsstraße nicht im Verfahrensgebiet D. befindet. Andererseits geht die Beklagte, wie sich aus der genannten Regelung in Nr. 17.2.1 des Textteils zum Flurbereinigungsplan Teil II sowie aus ihren Stellungnahmen ergibt, offensichtlich davon aus, dass sie eine Regelungsbefugnis über die gesamte Dränageleitung einschließlich der Einleitung in den Wegseitengraben habe. Auch der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2003 äußert sich dahingehend, dass trotz der genannten Bestimmungen Mäharbeiten an den Banketten möglich blieben, da der Dränagenkopf vor dem Mähen herausgenommen werden könne. Daraus wird deutlich, dass auch der Spruchausschuss bei der DLE eine Regelungsbefugnis der Beklagten annimmt. Diese besteht aber tatsächlich insoweit nicht, so daß aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit eine Aufhebung bzw. Richtigstellung in Bezug auf die Klägerin geboten ist.

Nach § 144 FlurbG kann das Flurbereinigungsgericht (nur) den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückverweisen. Im Rahmen seiner Planänderungsbefugnis kann das Gericht jedoch die genannten Mängel wegen des Umfangs und der Schwierigkeit des zu Veranlassenden nicht beheben (vgl. BVerwG vom 16.12.1992 RdL 1993, 98). In Betracht kämen hier u.a. Ausschaltung vom Verfahren W. und Beiziehung zum Verfahren D. des (Straßen-)Flurstücks nach eventuell vorhergehender Flurstücksteilung, die Durchführung eines neuerlichen Verfahrens nach § 41 FlurbG unter gegebenenfalls erneut erforderlicher Beteiligung der Träger öffentlicher Belange unter Erstreckung auch auf das Verfahrensgebiet W. oder eine andere Trassenführung der Dränageleitung. Dabei wird auch zu beachten sein, dass die Gleichwertigkeit der Abfindung des Beigeladenen gewährleistet ist. Die Sache ist daher gem. § 144 Satz 1 Alternative 2 FlurbG unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2003 an den Spruchausschuss der DLE zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO von diesem selbst zu tragen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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