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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 13 A 04.2767
Rechtsgebiete: FlurbG
Vorschriften:
FlurbG § 147 Abs. 3 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Flurbereinigungsplan;
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 13. Senat - Flurbereinigungsgericht -, durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Röthinger ohne mündliche Verhandlung am 14. Februar 2008 folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz nicht erhoben.
Gründe:
Die Klage wurde mit Schreiben des Klägers vom 13. Februar 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb mit der sich aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolge einzustellen; es wird davon abgesehen, für die baren Auslagen des Gerichts einen Pauschsatz festzusetzen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 147 Abs. 1 und Abs. 3 FlurbG, § 155 Abs. 2 VwGO). Gerichtsgebühren fallen gemäß § 147 Abs. 3 FlurbG nicht an.
Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Ende der Entscheidung
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