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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.2009
Aktenzeichen: 13 A 08.2513
Rechtsgebiete: FlurbG, GG


Vorschriften:

FlurbG § 44 Abs. 1
FlurbG §§ 91 ff.
FlurbG § 144 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1
Dem Spruchausschuss ist es mangels entsprechender Entscheidungsbefugnis verwehrt, zu einem von der Teilnehmergemeinschaft im Zusammenlegungsplan nicht ausreichend festgesetzten Weg selbst planrechtliche Regelungen zu treffen und den gegen die Ausweisung des Wegs erhobenen Widerspruch aufgrund dieser Konkretisierung als nunmehr unbegründet zurückzuweisen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

13 A 08.2513

verkündet am 13. Juli 2009

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zusammenlegungsplan

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 13. Senat - Flurbereinigungsgericht -,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Röthinger, den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. Würzl, den Beisitzer Landwirt Schwarzmüller, den Beisitzer Landwirt Zitzelsberger

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juli 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2008, soweit er den Anspruch auf wertgleiche Abfindung betrifft, wird die Sache an den Spruchausschuss bei dem Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Erschließung des Abfindungsflurstücks 3018 beanstandet.

II. Die Beklagte hat 12/13 und der Kläger 1/13 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 645 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist mit einer Einlagefläche von 23,4954 ha Teilnehmer des am 7. Mai 1992 gemäß §§ 91 ff. FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens (beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren) T. Die Bildung eines Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft unterblieb gemäß § 95 FlurbG. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 verfügte die damalige Direktion für Ländliche Entwicklung L. - DLE - die vorläufige Besitzeinweisung zum 15. Dezember 1998.

Am 6. April 2000 beschloss die Teilnehmerversammlung mit 11 von 29 stimmberechtigten Teilnehmern den Zusammenlegungsplan und die Ergebnisse der Wertermittlung. Der Anhörungstermin hierzu fand am 14. September 2000 statt. Der Kläger erhob am 19. September 2000 gegen den Zusammenlegungsplan Widerspruch.

Die mit Bescheid der DLE vom 9. August 2002 angeordnete vorzeitige Ausführung des Zusammenlegungsplans wurde mit Bescheid der DLE vom 13. Februar 2004 wieder zurückgenommen.

Am 1. April 2004 ordnete sie die Bildung eines Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft an. Der Vorstand wurde am 26. April 2004 durch die Teilnehmer gewählt.

Am 19. Mai 2004 beschloss der Vorstand der Beklagten einen weiteren Zusammenlegungsplan, der mit Vorstandsbeschluss vom 14. Juli 2004 nochmals geändert wurde. Mit Bescheid der Beklagten vom 17. März 2005 wurde der Zusammenlegungsplan vom 6. April 2000 wegen fehlender Beschlussfähigkeit der Teilnehmerversammlung zurückgenommen. Der Anhörungstermin zum neuen Zusammenlegungsplan fand am 26. April 2005 statt. Am 10. Mai 2005 erhob der Kläger gegen den Zusammenlegungsplan Widerspruch unter anderem mit dem Vorbringen, die Rücknahme des Zusammenlegungsplans vom 6. April 2000 sei rechtswidrig, die Grenzänderung im Bereich des Hofgrundstücks berücksichtige den erforderlichen Grenzabstand seiner Thujenhecke nicht, das neu gebildete Wegeflurstück 2961 sei nicht erforderlich, die Belastung seines Flurstücks 3062 mit einem Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Flurstücks 3061 sei nicht gerechtfertigt und der Zustand der Zufahrt zum Abfindungsflurstück 3018 sei nicht akzeptabel.

Unter dem 14. Februar 2006 änderte die Beklagte die Rechtsbehelfsbelehrung für den Aufhebungsbescheid vom 17. März 2005. Der Anhörungstermin zur Änderung des Zusammenlegungsplans und zur Aufhebung des Zusammenlegungsplans vom 6. April 2000 fand am 6. März 2006 statt. Auch hiergegen erhob der Kläger am 15. März 2006 Widerspruch, den er mit Schriftsatz vom 27. April 2006 unter Wiederholung des bisherigen Sachvortrags begründete. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Spruchausschuss beim ALE vor.

Dieser wies den Widerspruch, soweit er nicht erledigt war, mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2006 zurück. Zur Begründung wurde u. a. dargelegt, der Kläger sei wertgleich abgefunden. Die Neueinteilung beim Hausgrundstück stelle diese nicht in Frage. Die Thujenhecke habe sich vor der Neuverteilung auf Gemeindegrund befunden. Die Pflege der Hecke sei möglich. Die Ausweisung des Weges auf Flurstück 2961 sei nicht rechtsfehlerhaft, da der Kläger auch unter Berücksichtigung dieses Weges einen erheblichen Vorteil aus dem Verfahren gezogen habe. Auch bei Wegfall des Weges sei eine einheitliche Bewirtschaftung des vergrößerten Flurstücks nicht wahrscheinlich, da sich die Schlaglänge aufgrund der Grundstücksform nicht wesentlich verändern werde. Der betriebswirtschaftliche Nutzen der Zusammenlegung sei deshalb nur gering. Die Erschließung des Flurstücks 2932 über die Hofstelle des Eigentümers sei nicht ausreichend, da aufgrund der Topografie eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Nutzung des großen Grundstücks nur über den Zugang durch die Hofstelle nicht möglich sei. Die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten des Flurstücks 3061 sei zur Erfüllung der Erschließungspflicht für das Flurstück 3062 erfolgt. Als Ausgleich sei dem Kläger eine Entschädigung von 532 Wertverhältniszahlen (WVZ) gewährt worden. Die von der Beklagten geschaffene Zufahrt zum Flurstück 3018 sei ausreichend und gewährleiste eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung.

Mit Bescheid des nunmehrigen Amtes für Ländliche Entwicklung N. - ALE - vom 15. Mai 2006 wurde erneut die vorzeitige Ausführung des Zusammenlegungsplans mit Eintritt des neuen Rechtszustands zum 1. Juni 2006 angeordnet.

Der Kläger erhob am 26. Juni 2006 Klage gegen den Zusammenlegungsplan vom 19. April 2004 (Az. 13 A 06.1704) und gegen die Zurücknahme des Zusammenlegungsplans vom 6. April 2004 (Az. 13 A 06.2051). Im Verfahren 13 A 06.2051 wurde der Rücknahmebescheid vom 17. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2006 durch Urteil vom 30. Juli 2007 aufgehoben. Im Verfahren 13 A 06.1704 wurde der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung an den Spruchausschuss zurückverwiesen.

Der Spruchausschuss erholte Stellungnahmen der Beklagten und des Sachgebiets F1 des ALE und entschied über den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2008 erneut. Dabei wurde der Widerspruch zurückgewiesen und dem Zusammenlegungsplan in Bezug auf den klägerischen Besitzstand folgende Fassung gegeben: "Die Abfindungsflurstücke Fl.Nr. 2926, 2960 und 3025 der Gemarkung 6255 werden dem Besitzstand des Widerspruchsführers gemäß der Abfindungskarte des Zusammenlegungsplanes vom 19.05.2004 zugeteilt. Die kostenpflichtigen Wertverhältniszahlen (WVZ) werden für das Abfindungsflurstück Fl.Nr. 2926 Gmkg. 6255 auf 7.705 WVZ, für das Abfindungsflurstück Fl.Nr. 2960 Gmkg. 6255 auf 50.695 WVZ und für das Abfindungsflurstück Fl.Nr. 3025 Gmkg. 6255 auf 29.623 WVZ festgesetzt. Der Geldausgleich für eine unvermeidbare Minderausweisung bei dem Abfindungsflurstück Fl.Nr. 3025 Gmkg. 6255 wird mit 11,04 Euro festgesetzt. Der Weg Abfindungsflurstück Fl.Nr. 2961 Gmkg. 6255 wird festgesetzt als "Grünweg ohne Ausbau (es erfolgt kein Ausbau der Wegfläche)" auf der gesamten Fläche des Abfindungsflurstücks Fl.Nr. 2961 Gmkg. 6255."

Hiergegen erhob der Kläger am 12. September 2008 Klage u.a. mit den Anträgen, den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2008 und den Plannachtrag zum Zusammenlegungsplan aufzuheben, soweit darin die Grenze zwischen dem Flurstück 2926 des Klägers zum Flurstück 2928 der Beigeladenen W. im Bereich der Hecke wie im Zusammenlegungsplan vom 19. Mai 2004 festgesetzt wurde (1. Buchst. a), soweit darin die Neubegründung des Wegs Flurstück 2961 geregelt wurde (1. Buchst. b), soweit zu Lasten des klägerischen Flurstücks 3062 ein Geh- und Fahrtrecht für das Flurstück 3061 der Beigeladenen L. begründet wurde (1. Buchst c), soweit die Ausstattung des Wegs Flurstück 3013 mit Spurplatten verweigert wurde (1. Buchst. d) und soweit der Kläger anders als im Zusammenlegungsplan vom 6. April 2000 abgefunden wurde (1. Buchst. e). Zur Begründung wurde dargelegt, die Regelungen des ersten Zusammenlegungsplans seien verbindlich und könnten weder durch den Spruchausschuss noch durch die Beklagte abgeändert werden. Die Teilnehmergemeinschaft habe ihre Änderungsbefugnis nach § 60 Abs. 1 FlurbG mit Ergehen der vorzeitigen Ausführungsanordnung im August 2002 verloren. Die Abfindung sei - aus den bereits in den vorhergehenden Klageverfahren dargelegten Gründen - nach wie vor nicht wertgleich.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 gegen die Klage. Die Abmarkung der Grenze am Hofgrundstück des Klägers sei so erfolgt, dass die vorgeschriebene Abstandsfläche der dort befindlichen Hecke eingehalten sei. Die Wertgleichheit der Abfindung sei nicht beeinträchtigt, wenn das Hausgrundstück des Klägers um 95 qm (statt 113 qm) vergrößert werde, zumal die nun zugeteilte Fläche mit 3.872 qm größer sei als die vereinbarte Zuteilung mit 3.868 qm. Der Weg Flurstück 2961 sei zur Erschließung erforderlich und bereits 1992 als Grünweg vorgesehen. Das Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten Flurstücks 3061 sei rechtmäßig, da der Kläger gegen die nachträgliche Beiziehung dieses Flurstücks keinen Widerspruch erhoben habe. Hinsichtlich der begehrten Befestigung des Weges Flurstück 3013 bestehe kein Anspruch.

Der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 10. November 2008 ergänzend mit, die neue Grenzziehung an seinem Hofgrundstück sei nicht rechtmäßig. Die ursprüngliche Regelung, die einen 1 m breiten Streifen vor der Hecke vorsehe, sei sachgerecht gewesen.

Die Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 28. November 2008 aus, sie halte die vorgenommenen Änderungen für erforderlich. Die Pflege der Hecke sei nicht beeinträchtigt, da die Nachbarn dem Betreten ihres Grundstücks zur Pflege zugestimmt hätten.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 wurde der Markt H., die Teilnehmer W. und die Teilnehmer L. zum Verfahren beigeladen.

Das Gericht hat am 13. Juli 2009 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Das Verfahren 13 A 08.2533 wegen Rücknahme der vorzeitigen Ausführungsanordnung wurde nach Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2009 durch Beschluss vom selben Tag eingestellt.

Am 13. Juli 2009 fand in der vorliegenden Sache ebenfalls mündliche Verhandlung statt. Der Kläger erklärte hinsichtlich des im Klageschriftsatz vom 11. September 2008 unter 1. Buchst. c) aufgeführten Klagepunkts "Belastung des Abfindungsflurstücks 3062 mit einem Geh- und Fahrtrecht" (zugunsten der Beigeladenen L.) insoweit die Rücknahme der Klage. Daraufhin wurde dieser Gegenstand durch Beschluss vom vorliegenden Verfahren abgetrennt, unter dem Aktenzeichen 13 A 09.1700 fortgeführt und eingestellt.

Der Kläger stellt den im Klageschriftsatz vom 11. September 2008 unter 1. formulierten Antrag ohne Buchst. c).

Die Vertreterin der Beklagten beantragt Klageabweisung.

Für die Beigeladenen wurden keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den Augenschein Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Soweit sie sich gegen die Ausweisung des Wegs auf Abfindungsflurstück 2961 richtet und damit die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Anspruchs auf wertgleiche Abfindung gerügt wird, ist sie begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 6. August 2008 ist insoweit wegen fehlender Kompetenz der Widerspruchsbehörde für die unter Nr. I. Satz 5 des Entscheidungsausspruchs getroffene Festsetzung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da im vorliegenden Fall eine eigene Entscheidung des Gerichts ausscheidet, war der Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Sache an den Spruchausschuss zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückzuverweisen (§ 144 Satz 1 FlurbG).

Der Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses vom 6. August 2008 ist rechtswidrig, soweit er den Weg Abfindungsflurstück 2961 auf dessen gesamter Fläche als "Grünweg ohne Ausbau (es erfolgt kein Ausbau der Wegfläche)" festsetzt. Nach § 97 Satz 4 FlurbG wird im Zusammenlegungsverfahren ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41 FlurbG) nicht aufgestellt. Daher sind Änderungen des bestehenden Wegenetzes und insbesondere neue anzulegende Wege grundsätzlich von der Teilnehmergemeinschaft im Zusammenlegungsplan selbst festzusetzen (Schwantag in Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, RdNr. 4 zu § 97). Bei der Ausweisung eines neuen Weges als gemeinschaftliche Anlage ist es notwendig - um den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes Genüge zu tun -, die erforderlichen Mindestfestsetzungen zu treffen. Hierzu gehören Länge, Breite und Ausbauzustand (vgl. BayVGH vom 30.7.2007 RdL 2008, 79). Nach Ergehen der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) geht die Befugnis für Planänderungen oder -ergänzungen - allerdings unter den engen Voraussetzungen für Änderungen im neuen Rechtszustand - auf das ALE über (§ 64 FlurbG i.V.m. Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 AGFlurbG).

Regelt jedoch der Spruchausschuss anstelle der Teilnehmergemeinschaft im Widerspruchsbescheid die maßgeblichen Kriterien der Wegausweisung zur Behebung von Rechtsmängeln erstmals und weist dann den Widerspruch aufgrund dieser Konkretisierung als unbegründet zurück, maßt er sich als Widerspruchsbehörde eine (Entscheidungs-)Kompetenz an, die ihm gesetzlich nicht zugewiesen ist (sog. Selbsteintritt; s. hierzu z.B. BVerwG vom 18.5.1982 BVerwGE 65, 313/319; BayVGH vom 19.3.1981 NJW 1982, 460; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 7 zu § 73 und RdNr. 12 zu § 68). Aufgrund der mangelhaften planrechtlichen Behandlung des Wegs durch die Beklagte wäre es der Widerspruchsbehörde (nur) möglich gewesen, zumindest dessen Ausweisung als gemeinschaftliche Anlage zu beanstanden, nicht jedoch die bestehenden rechtlichen Mängel in einer Art "Heilung" selbst zu beheben und dadurch eine Rechtslage zu schaffen, die die Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet erst ermöglicht. Hierfür besitzt der Spruchausschuss nicht die erforderliche Regelungsbefugnis (§ 141 Abs. 2 FlurbG, Art. 20, Art. 21 Abs. 1 AGFlurbG; s. hierzu auch Wingerter, a.a.O., RdNr. 13 und 24 zu § 141). Dies ergibt sich rechtssystematisch daraus, dass § 141 Abs. 1 Satz 3 FlurbG gerade nicht auf § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG verweist. Abgesehen von Abhilfeentscheidungen erlaubt (nur) diese Bestimmung auch andere zweckmäßige Änderungen des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplans (OVG RhPf vom 10.11.2004 RdL 2005, 101; Wingerter, a.a.O., RdNr. 13 zu § 141). Dies hat auch für die vorliegende Konstellation zu gelten, in der der Spruchausschuss aufgrund des Urteils des Flurbereinigungsgerichts vom 30. Juli 2007 in der Sache 13 A 06.1704 gehalten war, "die Zusammenlegungspläne vom 6. April 2000 und vom 19. Mai 2004 zusammenzuführen, widersprüchliche Festsetzungen zu bereinigen und die jeweiligen Abfindungsregelungen anzupassen". Auch diese Erfordernisse in Bezug auf die Entscheidung des Spruchausschusses vermögen diesem keine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Kompetenzen zu vermitteln. Der damit zu konstatierende Verstoß gegen die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen führt für sich betrachtet bereits zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids und zu dessen Aufhebung.

Da das Flurbereinigungsgericht im vorliegenden Fall keine (zu Lasten des Klägers gehende) eigene Sachentscheidung treffen kann, war ausnahmsweise die (nochmalige) Zurückweisung der Sache an den Spruchausschuss veranlasst (§ 144 Satz 1 FlurbG). Bei der Neuentscheidung hat der Spruchausschuss die Beurteilung des Flurbereinigungsgerichts, auf der die Aufhebung beruht, seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 144 Satz 2 FlurbG).

Dahingestellt bleiben kann daher, ob die oben dargestellte Rechtslage in gleicher Weise für die ebenfalls in den Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids aufgenommene Festsetzung der Grenze des klägerischen Hofgrundstücks Abfindungsflurstück 2926 zum Abfindungsflurstück 2928 der Beigeladenen W. (Nr. I. Satz 2) zu gelten hat. Allerdings liegt hier - im Gegensatz zu den die Ausweisung des Wegs Abfindungsflurstück 2961 betreffenden Festsetzungen - bereits eine hinreichend bestimmte Entscheidung der Beklagten zur konkreten Gestaltung der fraglichen Abfindungsflurstücke vor, so dass hier die Festlegungen des Spruchausschusses (auch) als lediglich deklaratorisch, d.h. (nur) zur Schaffung von Rechtsklarheit, angesehen werden könnten.

Keinen Erfolg hat die Klage im Hinblick auf den begehrten - einen eigenständigen Streitgegenstand bildenden (z.B. BayVGH vom 4.12.1980 RzF 20 zu § 44 Abs. 3 Satz 3) - Ausbau des Wegs Abfindungsflurstück 3013 zum klägerischen Abfindungsflurstück 3018 mit Spurplatten. Der Kläger hat hierauf keinen Anspruch.

Nach § 44 Abs 3 Satz 3 FlurbG müssen die Abfindungsflurstücke durch Wege zugänglich gemacht werden, die eine ortsübliche Benutzung ermöglichen (s. hierzu Schwantag, a.a.O., RdNr. 60 zu § 44). Das ca. 0,18 ha große als Wiese genutzte Abfindungsflurstück 3018 ist in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise ausreichend erschlossen. Für die Nutzung des Abfindungsflurstücks 3018 genügt nach dem vom insoweit sachkundig besetzten Senat beim Augenschein gewonnenen Eindruck die gegenwärtige Erschließung durch den nicht ausgebauten öffentlichen Feldweg Abfindungsflurstück 3013. Dieser Weg ist trotz der vorhandenen Steigung von 17% auch ohne Spurplattenausbau ohne Einschränkungen benutzbar.

Auch aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann der Kläger keinen Ausbauanspruch herleiten. Zwar gebietet das Gleichbehandlungsgebot, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Hat eine Behörde bzw. Körperschaft eine Leistung gewährt und stellt ein anderer Teilnehmer bei einem vergleichbaren Sachverhalt ebenfalls einen Antrag auf Gewährung dieser Leistung, liegt durch die erste Gewährung im Regelfall ein das behördliche Ermessen bei der Behandlung weiterer Anträge bindender Umstand vor (sog. Selbstbindung der Verwaltung; z.B. BVerwG vom 21.8.2003 RdL 2003, 321; vom 28.4.1978 NJW 1979, 280; BayVGH vom 30.7.2007 a.a.O.). Diese Ermessensbindung bewirkt, dass ein Anspruch auf diese einmal gewährte Leistung in vergleichbaren Fällen entsteht. Bei dem vom Kläger als Bezugsfall angeführten Ausbau des Wegs im Bereich der Abfindungsflurstücke 3019 und 3038 der Teilnehmerin E. handelt es sich jedoch nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt. Dieser eine Steigung von 19% aufweisende und mit Spurplatten versehene Weg erschließt sechs bis sieben Hektar Acker- und Wiesenflächen und damit eine weitaus größere landwirtschaftlich genutzte Fläche als der Weg Abfindungsflurstück 3013. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er auch weitaus häufiger frequentiert und stärker belastet wird. Diese im Übrigen auch in dem vom Spruchausschuss eingeholten Gutachten des Sachgebiets F1 des ALE vom 18. Juni 2008 dargelegten sachlichen Gründe rechtfertigen trotz in etwa vergleichbarer Steigungsverhältnisse die Entscheidung der Beklagten, den Weg Abfindungsflurstück 3013 nicht mit Spurplatten auszubauen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt folglich nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 147 FlurbG. Der Ausspruch zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren folgt aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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