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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: 13 A 08.2589
Rechtsgebiete: BayVwVfG, RVG, GKG, VV RVG


Vorschriften:

BayVwVfG Art. 80
RVG § 23 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
VV RVG Nr. 1002
1. Der Gegenstandswert für ein Widerspruchsverfahren gegen einen Flurbereinigungsbeschluss (§ 4 FlurbG) kann sich auch dann an § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert) orientieren, wenn dadurch ein (Unternehmens-)Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG eingeleitet wird.

2. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG kann nur entstehen, wenn eine besondere, über die bereits mit den allgemeinen Gebühren abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung der Rechtssache ohne Sachentscheidung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt. Das Ergehen einer Sachentscheidung über den Rechtsbehelf durch die Widerspruchsbehörde schließt im Regelfall das Entstehen einer Erledigungsgebühr aus.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

13 A 08.2589

verkündet am 16. Juli 2009

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Erstattung von Aufwendungen im Vorverfahren

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 13. Senat - Flurbereinigungsgericht -,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Röthinger, den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. Würzl, den Beisitzer Landwirt Schwarzmüller, den Landwirt Zitzelsberger

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Juli 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte ordnete mit Flurbereinigungsbeschluss vom 19. Juni 2006 das Unternehmensflurbereinigungsverfahren A. IV an. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juli 2006 Widerspruch. Dieser Widerspruch wurde zunächst mit Widerspruchsbescheid des Amts für Ländliche Entwicklung N. - ALE - vom 8. Dezember 2006 zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2006 wurde der Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2006 jedoch wieder zurückgenommen (I.) und der Flurbereinigungsbeschluss aufgehoben (II.). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt (III.) und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt (IV.).

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2007 beantragte der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren in Höhe von insgesamt 2.625,52 Euro. Mit Schriftsatz vom 14. März 2007 wurde der begehrte Erstattungsbetrag auf 2.690,02 Euro beziffert.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 5. April 2007 die zu erstattenden Aufwendungen auf 477,11 Euro fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, als Gegenstandswert könne nur der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anerkannt werden. Für den Ansatz einer Geschäftsgebühr aus Nr. 2301 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) - VV RVG - sei die vom 1. Juli 2006 bis 28. Dezember 2006 geltende Fassung der Regelung anzuwenden, da eine Vertretung des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren stattgefunden habe. Eine Erledigungsgebühr sei nicht gerechtfertigt, da eine Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen worden sei. Die geltend gemachten Reisekosten seien nicht erstattungsfähig, da sie nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angefallen seien. Bei der Kostenfestsetzung könne nur der zum Zeitpunkt des Fälligwerdens der Vergütung geltende Umsatzsteuersatz von 16 % anerkannt werden. Im Widerspruchsbescheid sei nur die Kostenerstattungspflicht für das Widerspruchsverfahren geregelt worden. Im vorausgehenden Verwaltungsverfahren könnten angefallene Kosten deshalb nicht ersetzt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 26. April 2007 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 bezifferte der Kläger die zu erstattenden Kosten nunmehr auf 1.893,89 Euro. Zur Begründung des Widerspruchs wurde mit Schriftsatz vom 21. Mai 2007 dargelegt, als Gegenstandswert seien 50 % des Verkehrswerts des betroffenen Grundstücks, mithin 8.125 Euro, anzusetzen. Falls die Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht erstattungsfähig seien, könne dem Beklagten nicht die Vorschrift der Nr. 2401 VV RVG zugute kommen. Es gelte dann die Gebührenregelung nach Nr. 2004 VV RVG mit einem Gebührensatz von 2,0, da die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen sei. Die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG sei entstanden, da eine Erledigung im Widerspruchsverfahren eingetreten sei. Auf den Vortrag im Schriftsatz vom 14. März 2007 - dortige Nr. 3 - werde Bezug genommen. Es reiche aus, wenn der Rechtsanwalt den Widerspruch sachlich zutreffend begründe und die Behörde daraufhin dem Widerspruchsbegehren entspreche. Der angesetzte Umsatzsteuersatz von 19 % sei gerechtfertigt, da die Angelegenheit nicht mit Erlass des Widerspruchbescheids beendet gewesen sei, sondern erst mit dessen Bestandskraft. Das Verfahren sei daher erst im Jahr 2007 abgeschlossen gewesen.

Am 26. November 2007 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht R. eine auf den Erlass des Widerspruchsbescheids gerichtete (Untätigkeits-)Klage. Dieses verwies das Verfahren mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht -, bei dem das Verfahren unter dem Aktenzeichen 13 A 07.3465 angelegt wurde.

Das ALE wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2008 zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die zu erstattenden Aufwendungen in der richtigen Höhe festgesetzt worden seien. Der Gegenstandswert liege bei Verfahrensanordnungen regelmäßig bei 5.000 Euro. Nicht zu beanstanden sei es auch, dass von der Festsetzung einer Erledigungsgebühr abgesehen worden sei. Die von Klägerseite zitierten Gerichtsentscheidungen seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie die Aufwendungen im Gerichtsverfahren beträfen. Im Übrigen sei im vorliegenden Widerspruchsverfahren gerade eine Hauptsacheentscheidung getroffen worden. Die Anwendung von Nr. 2301 VV RVG sei korrekt, da eine Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren erfolgt sei. Da das Widerspruchsverfahren mit der Zustellung der stattgegebenen Widerspruchsentscheidung noch im Jahr 2006 abgeschlossen worden sei, sei der angesetzte Umsatzsteuersatz rechtens.

Aufgrund des Ergehens des Widerspruchsbescheids erklärten die Parteien das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Gericht stellte das Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.3465 sodann mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 ein.

Gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des ALE vom 27. August 2008 erhob der Kläger am 22. September 2008 Klage. Zur Begründung der unter dem jetzigen Aktenzeichen geführten Klage wurde mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 ausgeführt, die zu erstattenden Aufwendungen seien auf 1.893,89 Euro festzusetzen. Der mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 geltend gemachte Aufwendungsersatz werde mit der vorliegenden Klage weiter verfolgt. Der Gegenstandswert sei mit 8.125 Euro (50 % des Verkehrswerts des betroffenen Grundstücks) zu bemessen, da es maßgeblich um die Frage des Verkehrswerts gegangen sei. Richtigerweise sei eine Gebühr nach Nr. 2004 VV RVG anzusetzen, da die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht vergütet werde. Der Gebührensatz von 2,0 sei gerechtfertigt, da es sich um eine umfangreiche und schwierige Rechtssache gehandelt habe. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG sei entstanden. Zur Begründung werde auf die bisherigen Ausführungen hierzu verwiesen. Ergänzend sei hierzu anzumerken, dass der Klägerbevollmächtigte bei einem Gespräch mit dem Leiter des Bauamts des Markts A., Herrn S., am 14. Dezember 2006 auf die Fehlerhaftigkeit des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2006 hingewiesen und damit die Aufhebung dieses Bescheids und folglich die Erledigung der Rechtssache zumindest mit herbeigeführt habe. Da die Sache erst 2007 beendet gewesen sei, falle ein Umsatzsteuersatz von 19 % an.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 28. November 2008 gegen die Klage. Die zu erstattenden Aufwendungen seien in richtiger Höhe festgesetzt worden. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Nach der maßgeblichen Vorschrift, Nr. 1002 VV RVG, werde nicht generell die Vermeidung einer gerichtlichen Entscheidung vergütet, sondern konkret die Vermeidung einer Entscheidung in der Hauptsache durch die hierzu berufene Stelle, im vorliegenden Fall also der Widerspruchsbehörde. Da diese aber gerade in der Hauptsache entschieden haben, sei die geforderte Gebühr ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2009 führte der Kläger ergänzend aus, die Gegenseite verkenne den Inhalt der Nr. 1002 VV RVG. Gerade wenn sich durch die anwaltliche Mitwirkung eine Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts - wie im vorliegenden Fall - erledige, entstehe diese Gebühr.

Am 16. Juli 2009 fand mündliche Verhandlung statt. Der Bevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 mit den zwei Änderungspunkten, dass es bei der Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG und einem Umsatzsteuersatz von 16 %, wie im angefochtenen Bescheid festgesetzt, verbleibe.

Der Vertreter des Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung von zusätzlichen für seine Vertretung im Vorverfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.004,44 Euro. Der geltend gemachte erhöhte Gebührenanspruch errechnet sich auf der Basis eines Gegenstandswerts von 8.125 Euro (statt des von der Widerspruchsbehörde zugrunde gelegten Gegenstandswerts von 5.000 Euro) bei Ansatz der diesem Gegenstandswert entsprechenden erhöhten 1,3fachen Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG (192,40 Euro Erhöhungsbetrag) und einer 1,5fachen Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG (673,50 Euro) nebst 16 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (138,54 Euro).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung des vom Beklagten für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren mit Bescheid vom 5. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2008 festgesetzten Erstattungsbetrags von 477,11 Euro um einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.004,44 Euro (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 BayVwVfG).

Da nach der in Nr. III des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2006 enthaltenen - auf Art. 80 Abs. 1 Halbsatz 1 BayVwVfG beruhenden - Kostenentscheidung dem Beklagten die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt wurden, kann der Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet verlangen (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Hierzu gehören nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG auch die Gebühren und Auslagen des vom Kläger mit seiner Vertretung im Widerspruchsverfahren beauftragten Rechtsanwalts, da in Nr. IV des genannten Widerspruchsbescheids die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wurde (Art. 80 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG).

Nach Art. 80 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayVwVfG hat die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, hier das ALE, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen. Die Höhe der dem Kläger durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen richtet sich nach dem Gegenstandswert für das Vorverfahren und den Bestimmungen des RVG in der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechtsanwaltsgebühren geltenden Fassung. Die Rechtsanwaltsgebühren sind mit der am 20. Dezember 2006 erfolgten Zustellung des die Kostenentscheidung beinhaltenden Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2006 fällig geworden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RVG analog; s. hierzu auch Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, RdNrn. 13ff. zu § 8). Maßgeblich sind folglich die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen.

Da der Gegenstandswert bei der Berechnung des Erstattungsbetrags nur ein Berechnungselement darstellt und dessen gesonderte Festsetzung in dem in Art. 80 BayVwVfG geregelten Kostenfestsetzungsverfahren deshalb nicht vorgesehen ist, wird er von der Kostenfestsetzungsbehörde bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags inzidenter festgelegt (vgl. BVerwG vom 26.3.1986 BayVBl 1986, 669).

Der vom Beklagten der Berechnung der zu erstattenden Anwaltsgebühren für das Vorverfahren zugrunde gelegte Gegenstandswert von 5.000 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 2 Abs. 2, § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG). Nach der in § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltenen Verweisung auf die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften und deren entsprechende Anwendbarkeit für die Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn - wie hier - der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG), sind im vorliegenden Fall für die Bestimmung des Gegenstandswerts die besonderen Wertvorschriften der §§ 48 ff. GKG maßgebend (s. hierzu allgemein Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, RdNr. 3 zu § 52 GKG; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, JVEG, München 2007, RdNr. 1 zu § 52 GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Maßgeblich ist die sich aus dem Antrag des Klägers bei einer objektiven Beurteilung für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Diese entspricht seinem Interesse an der angestrebten Entscheidung, wobei die Auswirkungen zu berücksichtigen sind, die ein Erfolg des Klagebegehrens auf seine wirtschaftliche Lage hat (Hartmann, a.a.O., RdNrn. 9 ff. zu § 52). Bei einer Anfechtungsklage ist das Interesse am Wegfall des belastenden Verwaltungsakts entscheidend (Meyer, GKG, 10. Aufl. 2008, RdNr. 18 zu § 52; Hartmann, a.a.O., RdNr. 12 zu § 52 GKG). Hiervon ausgehend ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der anhand konkreter Anhaltspunkte feststellbaren Umstände des Falles nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (Dörndorfer, a.a.O., RdNr. 5 zu § 52 GKG; Hartmann, a.a.O., RdNr. 14 zu § 52 GKG).

Mit den vorstehend dargestellten rechtlichen Vorgaben für die Gegenstandswertfestsetzung, hier insbesondere denjenigen des § 52 Abs. 1 GKG, ist die vom Kläger für zutreffend erachtete Festsetzung eines Gegenstandswerts von 8.125 Euro nicht vereinbar. Die vom Kläger bezüglich der Festsetzungsentscheidung verlangte Orientierung am (hälftigen) Verkehrswert der verfahrensbetroffenen Grundstücksfläche, die enteignungsrechtlichen Grundsätzen entspricht (s. z.B. Art. 43 Abs. 4 Satz 1 BayEG; BVerwG vom 1.3.1993 NVwZ-RR 1993, 331; BayVGH vom 29.10.1986 BayVBl 1987, 380), wird von § 52 Abs. 1 GKG nicht gedeckt. Es sind weder konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser Wert die sich aus dem Antrag für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache, d.h. sein (finanzielles) Interesse an der Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses, zutreffend zum Ausdruck bringt. Der Flurbereinigungsbeschluss als solcher hat - soweit ersichtlich - keinen unmittelbaren Einfluss auf den Verkehrswert eines Grundstücks. Zwar stellt die Anordnung eines (Unternehmens-)Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG den Beginn eines Enteignungsverfahrens dar (zum Eingriffscharakter der Unternehmensflurbereinigung vgl. BVerfG vom 22.5.2001 BVerfGE 104, 1, 10; vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264, 279; BayVGH vom 18.9.2006 RdL 2006, 334 = BayVBl 2007, 180). Ein direkter Zugriff auf das konkrete Flurstück im Sinn eines Rechtsentzugs ist damit aber (noch) nicht verbunden, so dass die Verkehrswerte der verfahrensbetroffenen Flurstücke keinen aussagekräftigen Anhaltspunkt für das Interesse eines Klägers an der Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses bieten können. Bei der Anfechtung der Anordnung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens, bei dem - wie hier - ein Landabzug nicht zu erwarten ist und ggf. für die Teilnehmer anfallende Ausführungskosten (noch) nicht bezifferbar sind, richtet sich das Interesse des Anfechtenden darauf, keine Einlageflurstücke für das Unternehmen bereitstellen und keine verfahrensbedingte Veränderung der Grundstückszuschnitte hinnehmen zu müssen. Eine finanzielle Bewertung dieses Interesse in jedem Einzelfall würde - da konkrete Anhaltspunkte für eine Bezifferung fehlen - gegriffen wirken und erscheint im Regelfall kaum möglich. Auch ist die jeweilige individuelle Betroffenheit der Verfahrensbeteiligten höchst unterschiedlich (z.B. Pächter, Gebietskörperschaften), so dass entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 52 Abs. 2 GKG nur die Anwendung des dort vorgesehen Auffanggegenstandswerts in Betracht kommt. Dieser ist gerade für Fälle gedacht, bei denen - wie hier - der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Der Ansatz des Auffanggegenstandswerts von 5.000 Euro in Verfahren mit einem Flurbereinigungsbeschluss als Streitgegenstand entspricht im Übrigen auch der herrschenden Meinung und der ständigen Rechtssprechung des erkennenden Senats (siehe z.B. zuletzt BayVGH vom 12.3.2009 Az. 13 A 08.2738; BVerwG vom 9.8.2007 BVerwG 9 B 13.07; OVG RhPf vom 4.6.2008 Az. 9 C 11309/07 - juris Rn. 45; vom 27.9.2006 Az. 9 C 10441/06 - juris Rn. 26; ThOVG vom 17.1.2002 Az. 7 F 944/00 - juris Rn. 51; Wingerter in Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, Rd.Nr. 23 zu § 147). Schließlich deckt sich die Gegenstandswertfestsetzung des Beklagten auch mit dem in Nr. II.13.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht in NVwZ 2004, 1327) vorgeschlagenen Streitwert.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den zusätzlichen Ansatz einer 1,5fachen Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 1002 VV RVG, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Nach Nr. 1002 VV RVG erhält ein Rechtsanwalt - neben den sonstigen entstandenen Gebühren - eine (besondere) 1,5fache Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

Diese Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 24 BRAGO und schreibt die hierauf basierende Rechtslage fort. Genauso wie bei der früheren Regelung ist auch nach geltendem Recht das Anfallen einer Erledigungsgebühr grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine Sachentscheidung über den Rechtsbehelf ergeht. Nach dem Sinn und Zweck der die Erledigungsgebühr betreffenden Regelungen soll in Fällen, in denen sich, ohne dass ein förmlicher Vergleich abgeschlossen worden wäre, ein wegen der Anfechtung eines Verwaltungsakts anhängiges Rechtsbehelfsverfahren dadurch unstreitig erledigt, dass der Verwaltungsakt außerhalb des förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens zurückgenommen oder geändert wird, und in denen der Rechtsanwalt an dieser unstreitigen Erledigung mitgewirkt hat, die über das Betreiben des Rechtsbehelfsverfahrens als solches hinausgehende Bemühung des Rechtsanwalts gesondert honoriert werden; die Erledigungsgebühr stellt, wenn sich die Rechtssache unstreitig erledigt, es wegen der besonderen Verfahrenssituation jedoch nicht zu einem förmlichen Vergleich kommt, gleichsam einen Ersatz für die in diesen Fällen nicht anfallende Vergleichsgebühr dar (so BayVGH vom 14.2.1996 Az. 26 B 91.1092 - juris).

Die mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2006 verfügte Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 19. Juni 2006 stellt im vorliegenden Fall zwar ausnahmsweise keine solche, das Anfallen einer Erledigungsgebühr ausschließende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde dar, da die Widerspruchsbehörde ihren - den Widerspruch zunächst zurückweisenden - Widerspruchsbescheid wieder zurückgenommen und erst dann die angefochtene Behördenentscheidung aufgehoben hat. Bei dieser Verfahrensweise erfolgt die Erledigung nicht mehr innerhalb, sondern außerhalb des durch den (ersten) Widerspruchsbescheid abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahrens (s. hierzu BVerwG vom 11.5.1979 BVerwGE 58, 100/105 = NJW 1980, 1480; BayVGH vom 16.7.2009 Az. 13 A 08.2954; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 24 zu § 73).

Die Rechtssache hat sich hier aber nicht durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die Mitwirkung im Rahmen des Gebührentatbestands in Nr. 1002 VV RVG setzt zunächst ein Mehr an anwaltlichem Tätigwerden voraus, als bereits durch die allgemeinen Gebühren, etwa der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr abgedeckt ist, mit denen u.a. die Widerspruchserhebung und die Begründungsschriftsätze abgegolten sind (vgl. BayVGH vom 29.10.2008 Az. 3 C 07.3174 - juris Rn. 9). Grund dafür ist, dass die Erledigungsgebühr eine Erfolgsgebühr ist, die die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine Herstellung des Rechtsfriedens ohne behördliche oder gerichtliche Sachentscheidung honoriert (NdsOVG vom 12.2.2009 Az. 4 OA 78/08 - juris Rn. 4; vom 7.1.2008 NVwZ-RR 2008, 500). Entscheidend ist hier, ob der Klägerbevollmächtigte am Zustandekommen der Aufhebungsentscheidung vom 18. Dezember 2006 mitgewirkt, d. h. einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu geleistet hat (so z. B. BayVGH vom 23.1.2009 Az. 10 C 08.2037 - juris Rn. 16; OVG NRW vom 23.10.2008 NJW 2009, 933; BayVGH vom 19.1.2007 NVwZ-RR 2007, 497).

Eine besondere, über das Betreiben des Widerspruchsverfahrens hinausgehende Tätigkeit des Klägerbevollmächtigen, die zumindest (mit)ursächlich für die Erledigung der Rechtssache war und die den Ansatz einer Erledigungsgebühr rechtfertigen könnte, ist hier jedoch nicht ersichtlich. Die Begründung des Widerspruchs ist, auch wenn sie besonders ausführlich und umfassend ausgearbeitet wird, mit den allgemeinen Gebühren, hier der Geschäftsgebühr, abgegolten (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., RdNr. 38 zu Nr. 1002 VV RVG). Soweit der Kläger geltend macht, die Erledigung durch eine Besprechung mit dem Leiter des Bauamts des Markts A. am 14. Dezember 2006 (mit)herbeigeführt zu haben, ist hierfür nichts ersichtlich. Es ist vom Kläger weder vorgetragen, dass der Leiter des Bauamts etwa durch eine entsprechende Einflussnahme beim ALE seinerseits bei der zur Entscheidung über den Flurbereinigungsbeschluss berufenen Widerspruchsbehörde Einfluss genommen hat, noch liegen sonst Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gespräch vom 14. Dezember 2006 auf irgend eine Weise zumindest (mit)ursächlich für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde war, den Flurbereinigungsbeschluss aufzuheben. Damit liegen mangels entsprechender anwaltlicher Mitwirkung an der Erledigung der Rechtssache die Voraussetzungen für den Ansatz einer Erledigungsgebühr nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 FlurbG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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