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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 14 N 04.3287
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB 1998, BauGB, GO


Vorschriften:

VwGO § 47
BauGB 1998 § 1 Abs. 3
BauGB 1998 § 1 Abs. 6 (entspricht § 1 Abs. 7 BauGB n.F.)
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24
GO Art. 26 Abs. 2
1. Die Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) im Hinblick auf eine noch nicht planfestgestellte Umgehungsstraße auf Grundlage der Stellungnahme einer Fachbehörde (hier: Straßenbauamt) ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, wenn der Gemeinde weder die der Stellungnahme zugrunde liegende Lärmschutzberechnung der Fachbehörde noch ein von ihr erstelltes oder in Auftrag gegebenes schallschutztechnisches Gutachten vorliegt und sich nach dem Planungsstand im Zeitpunkt des Abwägungsvorgangs noch Veränderungen der für die Notwendigkeit und den Umfang der Schallschutzmaßnahmen maßgebenden Parameter (Verlauf und Höhenlage der Trasse) ergeben können.

2. In einem solchen Fall liegt in Bezug auf die Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zugleich eine Abwägungsfehlgewichtung und damit ein Verstoß gegen das Gebot einer ordnungsgemäßen Abwägung i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB vor, wenn die Gemeinde den Belangen des Verkehrslärmschutzes höheres Gewicht beimisst, als den Belangen der von der Festsetzung betroffenen Grundstückseigentümer.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

14 N 04.3287

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit der Bebauungsplanänderung U***** Nr. **** "Östlich der T****** Straße";

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Oktober 2006

am 19. Oktober 2006

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die am 13. Oktober 2003 in Kraft getretene Änderung des Bebauungsplans Nr. **** "Östlich der T****** Straße" der Gemeinde U***** ist insoweit unwirksam, als unter Nr. I 8 "Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG hier: Fläche für Lärmschutzanlagen" festgesetzt sind.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die am 13. Oktober 2003 in Kraft getretene Änderung des Bebauungsplans Nr. **** "Östlich der T****** Straße" der Antragsgegnerin, die diese am 9. September 2003 als Satzung beschlossen und am 13. Oktober 2003 bekannt gemacht hat.

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ****** der Gemarkung U*****; im Jahr 1999 erwarben sie die südlich gelegenen unbebauten und zum Teil unmittelbar angrenzenden Grundstücke Fl.Nrn. ****** ***** und *****. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 26. November 1969 von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 27. November 1969 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. **** "Östlich der T****** Straße", der für diese Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzte. Sowohl in dem als Flächennutzungsplan übergeleiteten Wirtschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1956 als auch in den Flächennutzungsplänen aus den Jahren 1978 und 1999 sind die drei letztgenannten Grundstücke als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 beantragte das Straßenbauamt N. bei der Regierung von Mittelfranken die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Hinblick auf die geplante Ortsumgehung "B***** - U***** - W**** " der Staatsstraße 2240. Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28. März 2000 für den Bebauungsplan Nr. **** "Östlich der T****** Straße" die Durchführung eines Änderungs- und Teilaufhebungsverfahrens. Am 17. April 2000 folgte ein Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre; in der Begründung heißt es, dass "wegen der noch nicht feststehenden Trasse für eine Umgehungsstraße zumindest über eine Reduzierung der dort ausgewiesenen Wohnbauflächen nachgedacht und nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens eine Neuüberplanung vorgenommen werden müsse". Die Regierung von Mittelfranken kam in ihrer landesplanerischen Beurteilung vom 27. Dezember 2000 zu dem Ergebnis, allein die ortsnahe Südumgehung (Variante 1) sei - bei Erfüllung der im einzelnen bezeichneten Maßgaben - landesplanerisch positiv zu bewerten.

Während der erste Entwurf des Änderungsbebauungsplans lediglich eine Abstufung der Grundstücke Fl.Nrn. *** und ***** in eine "private Grünfläche" vorsah, enthielt der nach der öffentlichen Auslegung (22.10.-26.11.2002) geänderte Entwurf u.a. für die gesamte Fläche südlich des Grundstücks Fl.Nr. ****** die Festsetzung einer "Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG" (Beschluss des Gemeinderats vom 17.12.2002). Nach Einwendungen der Antragsteller, die sich zwar mit der beabsichtigten Umwandlung von Bauflächen in Grünland einverstanden erklärt aber gegen die Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen auf ihren Grundstücken gewandt hatten (Schreiben vom 25.11.2002, vom 26.3.2003 und vom 24.6.2003), beschränkte die Antragsgegnerin die Fläche für Lärmschutzanlagen entsprechend der Stellungnahme des Straßenbauamts N. (vom 21.11.2002) auf eine im Südosten des Grundstücks Fl.Nr. ***** gelegene Teilfläche (Beschluss des Gemeinderats vom 6.5.2003). Abschließend kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die Umgehungsstraße "eine Verfestigung des fachplanerischen Ziels" eingetreten sei, so dass "ein Vorrang des öffentlichen Belanges gegenüber den Eigentümerinteressen am Erhalt des Grünlands" festzustellen sei; die rechtsverbindliche Klärung erfolge allerdings erst in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Satzungsbeschluss vom 9.9.2003).

Der Änderungsbebauungsplan setzt - neben einem allgemeinen Wohngebiet - Verkehrsflächen, private Grünflächen (Zweckbestimmung Grünland), öffentliche Grünflächen (Straßenbegleitgrün) sowie Flächen für die Landwirtschaft und Wald fest. Im Südosten des Plangebiets ist ein Teil der öffentlichen und privaten Grünflächen als "Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG, hier: Fläche für Lärmschutzanlagen" festgesetzt (Nr. I 8 des Bebauungsplans).

Die Antragsteller stellen den Antrag,

die Festsetzung der Fläche für Lärmschutzanlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. ***** der Gemarkung U*****, welche sich im Eigentum der Antragsteller befindet, dies nach dem Inhalt der Änderung des Bebauungsplans Nr. **** "Östlich der T****** Straße", welche am 13. Oktober 2003 bekannt gemacht worden ist, für nichtig zu erklären.

Sie tragen zur Begründung vor, die Festsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB setze voraus, dass diese zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich sei. Das sei hier nicht der Fall. Eine städtebauliche Planungskonzeption liege der Festsetzung nicht zugrunde. Zudem sei - auch im Hinblick auf die raumordnerische Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken vom 27. Dezember 2000 - keine verfestigte Planung gegeben, die die Antragsgegnerin im Vorgriff auf ein künftiges Planfeststellungsverfahren zur Aufnahme konfliktlösender Festsetzungen in den Bebauungsplan verpflichte. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die eigentumsrechtlichen Belange der Antragsteller nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen. Die Annahme, die öffentlichen Belange hätten Vorrang gegenüber den Interessen der Eigentümer am Erhalt des Grünlands, sei nicht näher begründet. Eine Auseinandersetzung mit den noch verbleibenden Nutzungsbefugnissen der Antragsteller habe nicht stattgefunden. Städtebauliche Gründe, die für eine Herabzonung des bislang gegebenen Baurechts für das Grundstück Fl.Nr. ***** sprächen und die sich in der Abwägung gegen die privaten Belange hätten durchsetzen können, seien nicht erkennbar. Somit seien auch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 10 und 15 BauGB nicht hinreichend abgewogen; auch diese seien für nichtig zu erklären, weil sie mit der angegriffenen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in untrennbarem Zusammenhang stünden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Planung sei nach § 1 Abs. 3 BauGB 1998 erforderlich. Sie berücksichtige die Erfordernisse an gesunde Wohnverhältnisse. Die geplante Umgehungsstraße sei dringend notwendig. Die Flächennutzungspläne hätten im streitgegenständlichen Bereich seit Jahrzehnten Flächen für die Landwirtschaft bzw. Grünflächen vorgesehen. Sie, die Antragsgegnerin, sei verpflichtet, nach § 1 Abs. 4 BauGB die Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen, und habe ihre Bauleitplanung an die benannten Ziele - namentlich den Lärmschutz - angepasst. In der Abwägung habe man konstatiert, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans eher zu einer Wertsteigerung des Grundstücks der Antragsteller führten, und sich daher mit etwaigen Eigentumsbeeinträchtigungen auseinandergesetzt.

Ergänzend wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2006 und die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Änderungsbebauungsplan leidet im Hinblick auf die Festsetzung einer "Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG hier: Fläche für Lärmschutzanlagen" (vgl. Nr. I 8 der Festsetzungen) an materiellen Fehlern, die die teilweise Unwirksamkeit der Satzung begründen.

1. Der Änderungsbebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Frage, ob die Satzung schon deshalb unwirksam ist, weil ein gültiger Bebauungsplan, der wirksam geändert werden könnte, nicht vorliegt (BVerwG vom 16.12.1999 BVerwGE 110, 193/197 ff.), kann offen bleiben.

Vorliegend erfolgte zwar die Ausfertigung des zugrunde liegenden Bebauungsplans (Nr. **** "Östlich der T****** Straße") - ausweislich der Verfahrensvermerke - erst nach seiner Auslegung. Denn der damalige erste Bürgermeister der Antragsgegnerin hatte den Bebauungsplan unter dem 13. Januar 1970 ausgefertigt; die Bekanntmachung der Genehmigung und der Auslegung erfolgte aber gemäß dem ebenfalls am 13. Januar 1970 angebrachten Verfahrensvermerk bereits am 27. November 1969 (vgl. § 12 Satz 2 BBauG). Dem vom ersten Bürgermeister am 27. November 1969, d.h. gleichzeitig mit der Bekanntmachung und vor der öffentlichen Auslegung beglaubigten Auszug aus dem Sitzungsbuch der Antragsgegnerin ist jedoch zu entnehmen, dass der Gemeinderat "den von der gemeindlichen Planungsstelle des Landkreises E******* am 17.7.1969 ausgearbeiteten, am 20.2.1969, 23.6.1969 und am 26.11.1969 aufgrund der Verfügung des Landratsamtes E******* (...) vom 30.10.1969 geänderten Bebauungsplan für das Gebiet 'Östliche T****** Straße' gem. § 10 BBauG als Satzung" beschlossen hat.

Bei Fallkonstellationen wie der vorliegenden hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, dass die Unterschrift des für die Ausfertigungen zuständigen Gemeindeorgans auf dem Auszug aus der Sitzungsniederschrift über den Satzungsbeschluss für die wirksame Ausfertigung eines Bebauungsplans genügt, wenn die Satzung - wie hier - in der Niederschrift genau bezeichnet ist (BayVGH vom 18.11.1991 BayVBl 1993, 146; so auch: BayVGH vom 21.2.2005 Az. 25 N 03.377; vom 20.6.2005 Az. 25 N 04.1299; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 4. Aufl. 2005, RdNrn. 56 zu § 10 BauGB; Bauer/Böhle/Masson/Samper, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Juli 2005, RdNr. 9 zu Art. 26 GO; Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand Juli 2002, Anm. 3 zu Art. 26). Demgegenüber wird eingewandt, dass ein Bebauungsplan weder durch die Unterschrift auf der Sitzungsniederschrift noch durch die Unterschrift auf dem Bekanntmachungsvermerk wirksam ausgefertigt werden könne (so: BayVGH vom 4.4.2003 Az. 1 N 01.2240 BayVBl 2004, 22/23 (nur obiter dictum); vom 4.10.2006 Az. 1 N 05.915 für den Fall eines von einem Bautechniker der Gemeinde unterzeichneten und nicht mit dem maßgeblichen Datum der Planfassung bezeichneten Bebauungsplans; so auch: Oehler in Schulz/Wachsmuth/Zwick, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand März 2006, Anm. 4 zu Art. 26 GO).

Letztlich bedarf diese Frage aber weder einer abschließenden Klärung noch einer Vorlage an den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO), weil der Änderungsbebauungsplan schon aus den nachfolgenden Gründen teilweise unwirksam ist.

2. Der Änderungsbebauungsplan weist in Bezug die Festsetzung einer "Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG hier: Fläche für Lärmschutzanlagen" (vgl. Nr. I 8 der Festsetzungen) materielle Fehler auf, die seine Teilunwirksamkeit begründen.

a) Der Bebauungsplan ist bereits deshalb (teilweise) unwirksam, weil die vorgenannte Festsetzung nicht erforderlich ist. Nach § 1 Abs. 3 BauGB 1998 (anwendbar gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.d.F. der Bek. vom 27.8.1997, BGBl I S. 2141 mit Änderung; entspricht § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.d.F. des EAG Bau vom 24.6.2004, BGBl I S. 1359, im Folgenden: BauGB n.F.) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine Festsetzung entspricht dieser Anforderung nur dann, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die von der Gemeinde gesetzten städtebaulichen Ziele gewollt und erforderlich sind: Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (Verbot der Negativ-Planung, unzulässige Vorratsplanung), sind nicht erforderlich im Sinne der o.g. Vorschrift. Dabei kommt es auf den wahren Willen der Gemeinde an, wie er aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zu Tage tritt (vgl. BVerwG vom 17.9.2003 BVerwGE 119, 25/30 ff.; vom 18.12.1990 BayVBl 2000, 23; vgl. auch BayVGH vom 9.7.2001 Az. 14 N 96.3980).

Gemessen daran ist vorliegend zwar nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin offenkundig (auch) die bisher allein zum Gegenstand einer landesplanerischen Beurteilung gemachten Planungen des Straßenbauamts N. zum Anlass genommen hat, eine Änderung des bestehenden Bauleitplans vorzunehmen. Denn § 1 Abs. 3 BauGB 1998 eröffnet der Gemeinde einen weiten planerischen Ermessensbereich und hindert sie insbesondere nicht daran, sich auch von Vorgaben leiten zu lassen, die sich aus den Zielen der regionalen Raumordnungsplanung ergeben (BVerwG vom 1.6.1994 Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 47).

Die Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist vorliegend aber deshalb nicht erforderlich, weil es an einer gemeindlichen Planungskonzeption fehlt. Ein solches Konzept setzt voraus, wenn - wie hier - Teile von Grundstücken Dritter der Errichtung von Lärmschutzanlagen vorbehalten sein sollen, dass die Gemeinde auf Grund eines von ihr erstellten bzw. in Auftrag gegebenen schallschutztechnischen Gutachtens oder auf der Basis von ihr vorliegenden nachvollziehbaren Lärmberechnungen der Fachbehörden ein Lärmschutzkonzept entwickelt und entsprechend - durch Festsetzungen im Bebauungsplan - städtebaulich umsetzt. Die Erforderlichkeit einer Festsetzung setzt einen Bedarf an städtebaulicher Planung voraus. Es reicht zwar als "erforderlich" aus, wenn die Festsetzung vernünftigerweise geboten ist (BVerwG vom 22.1.1993 BVerwGE 92, 8/14), die Planung muss sich jedoch nach dem aktuellen oder wenigstens verlässlich abzeichnenden Bedarf rechtfertigen lassen (ebda. S. 16). Das ist hier indessen nicht der Fall. Die für die Errichtung der Lärmschutzanlagen erforderlichen Flächen standen im Zeitpunkt der gemeindlichen Planung weder bezüglich ihres Umfangs noch hinsichtlich ihrer genauen Lage fest. Zeichnet sich aber der genaue Flächenumfang in diesem Sinne nicht verlässlich ab, weil sich die zugrunde liegenden Parameter allein und ausschließlich aus dem vorliegend noch nicht eingeleiteten straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren ergeben können, ist die Erforderlichkeit einer entsprechenden Festsetzung (hier: nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zu verneinen.

Die Antragsgegnerin hat die vom Straßenbauamt N. in einem der Stellungnahme vom 21. November 2002 beigefügten Lageplan skizzierten Flächen für Lärmschutzanlagen vollinhaltlich übernommen, ohne dass ihr die dieser Stellungnahme zugrunde liegende Lärmberechnung des Straßenbauamts vorgelegen hätte. Zudem standen weder bei Abgabe der o.g. fachbehördlichen Stellungnahmen noch im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die genaue Lage bzw. der Umfang der erforderlichen Lärmschutzanlagen fest. Vielmehr kann sich die benötigte Fläche für Lärmschutzanlagen - wie der Vertreter des Staatlichen Bauamts N. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof plausibel und nachvollziehbar dargelegt hat - auf Grund des Planfeststellungsverfahrens noch verändern, insbesondere auch verkleinern (S. 2 der Niederschrift vom 16.10.2006). Auch wenn auf Grund der vorhandenen Zwangspunkte (Wasserschutzgebiet, Vogelschutzgebiet, vorhandene Wohnbebauung und Bannwald) dem Grunde nach keine Alternative hinsichtlich der Linienführung der Trasse besteht, so ist doch deren genaue Lage - nicht zuletzt auch ihre Höhenlage - derzeit noch offen und bedarf einer abschließenden Klärung und Festlegung in einem Planfeststellungsverfahren. Dass sich aber eine Änderung der vorgenannten Parameter unmittelbar auf Lage, Art und Maß der gebotenen Lärmschutzmaßnahmen - und somit auch auf Lage und Umfang der Flächen für Lärmschutzanlagen - auswirkt, hat der Vertreter des Staatlichen Bauamts N. überzeugend erläutert und bedarf auch keiner näheren Darlegung. Weitere Erkenntnisquellen, aus denen sich die Notwendigkeit und gegebenenfalls der konkrete Flächenbedarf für Schallschutzmaßnahmen hätte ableiten lassen, wie beispielsweise eine von ihr in Auftrag gegebene schallschutztechnische Begutachtung, standen der Antragsgegnerin ebenfalls nicht zur Verfügung.

b) Darüber hinaus ist der Änderungsbebauungsplan in Bezug auf die Festsetzung von Flächen für Lärmschutzanlagen auch deshalb unwirksam, weil das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB 1998, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, verletzt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit). Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entscheidet, den einen zu bevorzugen und damit notwendig den anderen zurückzustellen (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301/309 und vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/315). Diese Anforderungen richten sich, abgesehen von der Notwendigkeit einer Abwägung überhaupt, die allein im Hinblick auf den Abwägungsvorgang praktisch werden kann, sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Maßgebend für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Zugleich beinhaltet das Abwägungsgebot auch das Gebot der Konfliktbewältigung. Demnach hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen (BVerwG vom 14.7.1994 BayVBl 1995, 158 f. unter Hinweis auf seine st. Rspr. seit BVerwG vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/328; allgemein Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand März 2006, RdNrn. 215 f. und 222 zu § 1 BauGB). Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln jedoch dann nicht zwingend aus, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG vom 1.9.1999 NVwZ-RR 2000, 146/147; vom 11.3.1988 Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; vom 17.2.1984 BVerwGE 69, 30/34 ff.).

Gemessen daran unterliegt die planerische Abwägung durchgreifenden Bedenken.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - nicht verpflichtet war, den ursprünglichen Bebauungsplan wegen der landesplanerischen Beurteilung der geplanten Ortsumgehung durch die Regierung von Mittelfranken vom 27. Dezember 2000 gem. § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen. Denn die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens dient allein der Prüfung der Raumverträglichkeit eines Vorhabens, nicht aber der Aufstellung von - in der Abwägung nicht überwindbaren - Zielen der Raumordnung und Landesplanung (BVerwG vom 20.1.1984 BVerwGE 68, 311/318; vgl. auch: Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, RdNr. 39 zu § 1; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiß, a.a.O., RdNrn. 61 f. zu § 1 BauGB).

Im Rahmen der somit gebotenen Abwägung hat die Antragsgegnerin zwar alle Belange eingestellt, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, so dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abwägungsdefizits erkennbar sind. Insbesondere bedurfte die erfolgte Herabzonung von Bauflächen zu (privaten) Grünflächen hier keiner eingehenden Würdigung im Abwägungsvorgang, weil sich alle betroffenen Grundstückseigentümer im Aufstellungsverfahren damit ausdrücklich einverstanden erklärt hatten (vgl. Schreiben vom 25.3.2003 und vom 26.3.2003).

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung erweist sich jedoch als fehlerhaft, weil sie die Belange des Verkehrslärmschutzes im Hinblick auf die angefochtene Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen abwägungsfehlerhaft gewürdigt hat. Insoweit liegt eine Fehleinschätzung bzw. unverhältnismäßige Gewichtung dieser Belange vor, weil die Antragsgegnerin diesen Belangen nicht das Gewicht beigemessen hat, das ihnen nach objektiven Wertungsgrundsätzen zukommt. Denn eine abwägungsfehlerfreie Würdigung solcher Belange erfordert - in einem ersten Schritt - zunächst, das Gewicht der konkurrierenden Belange, insbesondere das Maß der zu erwartenden Verkehrsimmissionen zutreffend, d.h. auf der Grundlage einer tragfähigen, methodisch mängelfreien schalltechnischen Beurteilung zu ermitteln und diese dann - in einem zweiten Schritt - zu bewerten (BayVGH vom 5.10.2004 BayVBl 2005, 465/469).

Vorliegend fehlt es bereits an einer zutreffenden Ermittlung der durch den Bau der geplanten Umgehungsstraße zu erwartenden Verkehrsimmissionen. Denn - wie oben dargelegt - lagen der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) weder ein von ihr selbst erstelltes bzw. in Auftrag gegebenes schallschutztechnisches Gutachten noch die Lärmberechnung des Straßenbauamts N. vor, auf der die Stellungnahme der Fachbehörde vom 21. November 2002 basierte. Letztgenannte Stellungnahme konnte somit von der Antragsgegnerin auch nicht in die Abwägung einbezogen und gewichtet werden. Darüber hinaus bestand trotz gewisser Zwangspunkte für die Linienführung noch Spielraum hinsichtlich des präzisen Verlaufs der Trasse und ihrer Höhenentwicklung. Diese Parameter wirken sich aber unmittelbar auch auf Lage und Umfang der Lärmschutzanlagen aus und können hier auch zu einer Verkleinerung der benötigten Flächen führen. Im Hinblick auf die allein streitgegenständliche Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen lagen somit gerade keine hinreichend konkretisierten und verfestigten Planungsabsichten der konkurrierenden Fachplanung vor, auf die die kommunale Bauleitplanung hätte Rücksicht nehmen müssen (BVerwG 13.11.2001 DVBl 2002, 276 f.; vom 5.11.2002 DVBl 2003, 211/212; vom 9.10.2003 Juris-Dokument WBRE 410010292). Bei einer solchen Fallgestaltung kann aber den Belangen des Verkehrslärmschutzes nicht - wie hier geschehen - ohne weiteres höheres Gewicht beigemessen werden, als den Belangen der von der Festsetzung von Flächen für Lärmschutzanlagen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB betroffenen (privaten) Grundstückseigentümern.

Es sprechen mithin erhebliche Gesichtspunkte dafür, dass - wie die Antragsgegnerin in ihrem Satzungsbeschluss zutreffend betont hat - eine weitere, d.h. über die Abstufung von Bauland in Grünflächen hinausgehende Bewältigung der mit der Planung der Umgehungsstraße verbundenen Probleme hinsichtlich der Fragen des Verkehrslärmschutzes in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren erfolgen kann und muss.

Die festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch rechtlich erheblich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 233 Abs. 2 Satz 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Zum einen handelt es sich um offensichtliche Fehler, denn die dargelegten Abwägungsfehler betreffen die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials und ergeben sich unmittelbar aus den beigezogenen Bebauungsplanakten. Zum anderen waren diese Mängel auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, weil nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis ohne die genannten Fehler anders ausgefallen wäre. Denn die Antragsgegnerin hätte möglicherweise von der streitgegenständlichen Festsetzung Abstand genommen, wenn sie die vorstehenden Gesichtspunkte bei der Abwägung berücksichtigt hätte.

Nichts anderes gilt, wenn die Mängel als Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Sinn von § 2 Abs. 3 BauGB n.F. anzusehen wären und wenn die von § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebene entsprechende Anwendung der neuen Vorschriften über die Planerhaltung auf den noch nach altem Recht in Kraft gesetzten Bebauungsplan so zu verstehen sein sollte, dass sich die Beachtlichkeit dieser Mängel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. richtet (so: BayVGH vom 7.8.2006 Az. 1 N 03.3427 S. 19 f.). Denn auch nach dieser Vorschrift wäre der Rechtsverstoß beachtlich, weil der Belang des Verkehrslärmschutzes aus den dargelegten Gründen in einem wesentlichen Punkt nicht zutreffend ermittelt sowie bewertet worden ist und weil der Mangel - wie oben ausgeführt - auch offensichtlich sowie von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens war.

c) Schließlich verstößt die hier allein streitgegenständliche Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Als Rechtssatz (§ 10 BauGB) muss der Bebauungsplan in seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit genügen (vgl. BVerwG vom 11.3.1988 BauR 1988, 448/449). Die Anforderungen an die Bestimmtheit und an das Maß der Konkretisierung planerischer Festsetzungen richten sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB und des § 9 Abs. 1 BauGB erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belangen entspricht (vgl. BVerwG vom 23.4.1998 BauR 1998, 995/996). Diesen Anforderungen genügt die vorgenannte Festsetzung nicht. Denn die Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen deckt sich vollumfänglich mit der Festsetzung von privaten Grünflächen (Zweckbestimmung Grünland). Während die Festsetzung von Flächen als privates Grünland gerade die Errichtung von baulichen Anlagen ausschließen soll (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., RdNr. 124 zu § 9 BauGB), soll die Festsetzung als Fläche für Lärmschutzanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) die Errichtung baulicher Anlagen i.S.d. § 29 Satz 1 BauGB ermöglichen. Die Festsetzungen sind mithin widersprüchlich und damit zu unbestimmt. Insoweit hätte es sich für die Antragsgegnerin angeboten, die Flächen für Lärmschutzanlagen nicht zugleich auch als private Grünflächen festzusetzen.

3. Die dargestellten Mängel führen zur Teilunwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. von Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien vom 24.6.2004, BGBl I S. 1359; zur Anwendbarkeit auf Satzungen, die auf der Grundlage früherer Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind, vgl. BayVGH vom 5.10.2004 a.a.O. S. 470). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans betreffen, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn zudem die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Anders liegt der Fall indessen dann, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (st. Rspr. vgl. nur BVerwG vom 19.9.2002 BVerwGE 117, 58/61; vgl. auch: BayVGH vom 10.8.2006 Az. 1 N 04.1371; vom 5.10.2004 Az. 14 N 03.475).

Gemessen daran kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Feststellung der Teilunwirksamkeit - die objektive Teilbarkeit der Festsetzungen ist hier unzweifelhaft gegeben - dem (hypothetischen) Willen der Antragsgegnerin am besten entspricht und vor allem nicht zu einer Missachtung des planerischen Willens des Ortsgesetzgebers bzw. zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts führt. Vielmehr stützen gewichtige Anhaltspunkte die Annahme, dass die Antragsgegnerin den Plan auch ohne die streitgegenständliche Festsetzung erlassen hätte. Für eine solche Sichtweise spricht vor allem der Umstand, dass sich die Unwirksamkeit der Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen nicht auf das Gesamtkonzept der Gemeinde auswirkt. Dieses Konzept ist nämlich ausdrücklich von dem Ziel geprägt, für den streitgegenständlichen Bereich entsprechend den Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Bebauung auszuschließen, die Abstände zum festgesetzten Bannwald einzuhalten und die Trasse für eine Umgehungsstraße nicht zu verhindern (vgl. S. 1 der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans U **** "Östliche T****** Straße"). Die Feststellung der Teilunwirksamkeit steht diesem Planungskonzept erkennbar nicht entgegen und verhindert auch nicht seine Umsetzung.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

C. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nummer I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der selben Weise zu veröffentlichen wie der Beschluss über den Bebauungsplan (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).

Ende der Entscheidung

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