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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: 15 C 03.947
Rechtsgebiete: VGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

VwGO § 164
ZPO § 103
ZPO § 104
ZPO § 105
ZPO § 106
ZPO § 107
BGB § 195
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 a.F.
BGB § 242
1. Zur Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 164 VwGO).

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO kann sich der Kostenschuldner auf die Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs allenfalls dann berufen, wenn der Kostengläubiger gegenüber seinem Anwalt die Einrede der Verjährung erhoben hat.


15 C 03.947

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

baurechtlicher Nachbarklage;

hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ganzer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jerger

ohne mündliche Verhandlung am 14. Juli 2003

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 620,15 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Gemäß Nummer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1999, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Januar 1999 zurückgewiesen wurde, hat der Kläger die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15. November 2002 beantragten die Beigeladenen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten des Antragsverfahrens; diese wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. November 2002 antragsgemäß auf 620,15 Euro festgesetzt. Die dagegen erhobene Kostenerinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2003 zurückgewiesen.

Der Kläger hat Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor: Ebenso wie der Honoraranspruch der Beigeladenenvertreter sei auch der Kostenfestsetzungsanspruch im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt gewesen. Es gehe nicht an, dass über den Weg der Kostenfestsetzung gegen den Prozessgegner bereits verjährte Honoraransprüche liquidiert werden könnten. Vorsorglich wendet der Kläger Verwirkung ein. Nach Ablauf der Verjährungsfrist des Honoraranspruchs habe er nicht mehr mit einem Kostenfestsetzungsantrag rechnen müssen und habe auch darauf vertraut.

Der Kläger beantragt,

1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. März 2003 und den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. November 2002 aufzuheben und

2. den Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenenvertreter vom 15. November 2002 zurückzuweisen.

Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen den angefochtenen Beschluss und beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 164, § 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO) materiell-rechtliche Einwendungen (z.B. Verwirkung) und Einreden (z.B. Verjährung) gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. In diesem Verfahren, angelegt auf Praktikabilität und Effektivität, entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle lediglich über die Höhe der gemäß der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten. Mit materiell-rechtlichen Einwendungen und Einreden kann sich der Kostenschuldner grundsätzlich nur gegen die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder bei Vorlage einer entsprechende Urkunde mit einem Rechtsbehelf nach § 775 Nrn. 4, 5 ZPO wehren; nach erfolgter Erstattung kann ein Anspruch aus §§ 812 ff. BGB in Betracht kommen. Eine Ausnahme kann allenfalls zugelassen werden bei Unstreitigkeit oder Offensichtlichkeit der Einwendungen oder Einreden (vgl. OLG Karlsruhe - RhSchObG - vom 12.3.1996 MDR 1996, 750; OLG Düsseldorf vom 7.7.1988 MDR 1988, 972; Münchener Kommentar, ZPO, RdNrn. 25 f. zu § 104; Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, RdNrn. 13, 13 a zu § 104 Abs. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, RdNrn. 11, 12 zu § 104, jeweils m.w.N.; a.A. Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 5 zu § 164). Die Frage einer Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs ist danach der Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig entzogen (a.A. Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, RdNr. 21 zu §§ 103, 104).

2. Die Beschwerde hat auch dann keinen Erfolg, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen des Klägers im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden; denn der Kostenerstattungsanspruch der Beigeladenen ist weder verjährt noch verwirkt. Die dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

a) Im Gegensatz zum Vergütungsanspruch der Beigeladenenvertreter gegen ihre Mandanten aus dem Anwaltsvertrag, der gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. in zwei Jahren mit Ablauf des Jahres 2001 verjährte, unterlag der Kostenerstattungsanspruch der Beigeladenen gegen den Kläger zunächst der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren (allg. Meinung; vgl. OLG München vom 13.5.1971 NJW 1971, 1755; OLG Karlsruhe vom 12.3.1996 a.a.O.; Zöller a.a.O.; AnwKom-BRAGO-Schneider, RdNr. 153 zu § 16; Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, RdNr. 25 zu § 17; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, RdNr. 24 zu § 16 BRAGO; Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, RdNr. 28 zu § 196). Die 30jährige Verjährungsfrist ist durch § 195 BGB n.F. (BGB i.d.F. der Bek. vom 2.1.2002, BGBl I S. 42, ber. S. 2909) in die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren umgewandelt worden (vgl. hierzu AnwKom-BRAGO-Schneider a.a.O.). Diese Verjährungsfrist begann hier nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen und endet demgemäß erst mit Ablauf des Jahres 2004.

b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass im Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags der Vergütungsanspruch der Beigeladenenvertreter gegen ihre Mandanten bereits verjährt war.

Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Verjährung des Erstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner nicht schon dadurch beeinflusst, dass für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seine Mandanten eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Eine rechtliche Verknüpfung wird auch nicht mit der Begründung hergestellt, der zur Erstattung angemeldete Aufwand sei nicht notwendig, weil der Erstattungsgläubiger seinem Bevollmächtigten gegenüber die Verjährungseinrede erheben könne. Im Verfahren nach § 164 VwGO hat der Urkundsbeamte nur die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 VwGO dahin zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren; dabei ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abzustellen (vgl. BVerwG vom 3.7.2000 NJW 2000, 2832). War die Handlung des beauftragten Anwalts geboten, sind seine Gebühren und Auslagen nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets notwendig. Die ausschließlich an § 162 Abs. 1 VwGO orientierte Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren erstreckt sich damit grundsätzlich nicht auf das Verhältnis des Kostengläubigers zu seinem Anwalt und lässt die sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten unberührt. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs kann im Übrigen im Kostenfestsetzungsverfahren allenfalls zu berücksichtigen sein, wenn der Erstattungsgläubiger gegenüber seinem eigenen Anwalt die Verjährungseinrede erhoben hat, so dass ihm ein erstattungsfähiger Aufwand nicht erwachsen ist (vgl. OLG Naumburg vom 29.8.2001 Az. 13 W 439/01, in Juris; OLG Karlsruhe vom 12.3.1996 a.a.O.; Zöller a.a.O.). Dass sich die Beigeladenen gegenüber ihren Bevollmächtigten auf Verjährung berufen hätten, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

c) Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht verwirkt.

Ob der Zeitraum von drei Jahren bis zur Anbringung des Kostenfestsetzungsgesuchs eine "längere Untätigkeit" war, kann offen bleiben (vgl. hierzu OLG München vom 13.5.1971 a.a.O.: 2 1/4 Jahre keine ungewöhnlich lange Zeit). Denn für die Rechtsvernichtung prozessualer wie materieller Rechte unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung genügt regelmäßig nicht der bloße Zeitablauf. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG vom 7.2.1974 BVerwGE 44, 339/343). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass über die Untätigkeit der Beigeladenen hinaus keine zur Verwirkung führenden besonderen Umstände, weder für eine dahingehende Vertrauensgrundlage noch für einen zu Gunsten des Klägers geschaffenen Vertrauenstatbestand vorlagen (vgl. hierzu BVerwG vom 16.5.1991 BayVBl 1991, 726). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts, was diese Beurteilung infrage stellen könnte.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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