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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 15 CS 02.2068
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 31 Abs. 2
BauGB § 212 a Abs. 1
BauNVO § 1 Abs. 2
BauNVO § 1 Abs. 4 ff
BauNVO § 6
VwGO § 80 a Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
Die Gebietsfestsetzung eines Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 2 ff. BauNVO hat kraft Bundesrechts im Grundsatz nachbarschützende Wirkung (BVerwG vom 23.8.1996 BVerwGE 101, 364/374 f.). Demgegenüber haben Festsetzungen, die einen Gebietstyp gem. § 1 Abs. 4 ff. BauNVO modifizieren, kraft Ortsrechts nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde (auch) den Nachbarinteressen dienen sollen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

15 CS 02.2068

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baugenehmigung für Appartementhotel an Nachbarn (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Juli 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ganzer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann

ohne mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2002 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.556 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines "Appartementhotels mit Tiefgarage".

1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem mehrstöckigen Büro- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks FlNr. 1859/97, Gemarkung Z********. Eigentümer des westlich unmittelbar angrenzenden Grundstücks FlNr. 1859/96 sowie des westlich davon gelegenen Grundstücks FlNr. 1859/98 und des nördlich gelegenen Grundstücks FlNr. 1849/92 sind die Beigeladenen. Die Grundstücke der Beteiligten befinden sich längs der im Norden angrenzenden Bahnlinie München-Rosenheim. Sie liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 83 (nördlich der Brunnenstraße) der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan weist den maßgeblichen Bereich als ein in MI 1, MI 2 und MI 3 unterteiltes Mischgebiet aus. In der Textfestsetzung Nr. 1.2 bestimmt der Bebauungsplan insoweit:

"Die Errichtung von Wohnungen ist im südlichen Bereich des Bauquartiers MI 1 und im Bauquartier MI 3 zulässig. Im Bauquartier MI 1 (nördl. Teil) und MI 2 sind aus Lärmschutzgründen nur Geschäfts- und Bürogebäude nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 BauNVO und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO zulässig".

Mit Bescheid vom 7. August 2001 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen für das genannte Bauvorhaben die Baugenehmigung und befreite für die Errichtung der zusätzlichen Stellplätze Nrn. 18 bis 27 von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 83. Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid Widerspruch, über den die Regierung von Oberbayern bislang nicht entschieden hat. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 19. Juli 2002 ab.

2. Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und lässt zur Begründung im wesentlichen vortragen:

Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen die festgesetzte Art der baulichen Nutzung. Nach Nummer 1.2 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans seien auf dem Grundstück der Beigeladenen nur Geschäfts- und Bürogebäude sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Dem widerspreche das genehmigte Appartementhotel unabhängig davon, ob es als Wohnnutzung oder als Beherbergungsbetrieb einzuordnen sei. Die Textfestsetzung habe nachbarschützende Wirkung. Festsetzungen in einem Bebauungsplan betreffend die Art der baulichen Nutzung seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachbarschützend. Das gelte auch für Abweichungen des Ortsgesetzgebers nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO von den durch die Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen. Die Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans verbinde die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks werde dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen seien. Es könne deshalb nicht vom Willen der Gemeinde abhängen, ob die Planfestsetzung nachbarschützend sei, weshalb eine nicht nachbarschützende Gebietsfestsetzung gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verstoße. Selbst wenn anzunehmen sei, dass eine Abwandlung des Baugebietstyps durch den Ortsgesetzgeber nach § 1 Abs. 4 BauNVO keine nachbarschützende Wirkung habe, würde das nicht für eine hier maßgebliche Gebietsabwandlung nach § 1 Abs. 5 BauNVO gelten. Eine solche ändere den Charakter des Baugebiets. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die zusätzlichen Stellplätze Nrn. 18 bis 27 beeinträchtige die Antragstellerin unzumutbar und verletze folglich das Gebot der Rücksichtnahme. Zu Gunsten von oberirdischen Stellplätzen habe die Antragsgegnerin von der für das Grundstück FlNr. 1859/98 festgesetzten Tiefgarage befreit. Das reduziere die festgesetzten Grünflächen und störe das Gesamtbild. Des Weiteren könnten die Stellplätze Nrn. 11 bis 17 nicht befahren werden, wenn ein Reisebus auf der an der neuen Poststraße vorgesehenen Haltestelle stehe. Zudem dürften gemäß Nr. 8 der angegriffenen Baugenehmigung die Stellplätze Nrn. 25 bis 27 während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr für die An- und Abfahrt nicht benutzt werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Mieter der Appartements anstelle der nicht nutzbaren Stellplätze auf die privaten Stellplätze auf dem Grundstück der Antragstellerin ausweichen würden. Konflikte mit den Mietern der Büros seien deshalb vorprogrammiert.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juli 2002 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2001 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Festsetzungen des modifizierten Mischgebiets vermittelten keinen Nachbarschutz. Bei einer Abweichung von den Baugebietstypen komme es darauf an, ob sie allein aus öffentlichen Interessen bzw. originär städtebaulichen Gründen oder auch aus Gründen des Nachbarschutzes erfolge. Insoweit seien die Voraussetzungen für eine nachbarschützende Wirkung des gegliederten Mischgebiets zu Gunsten der Antragstellerin nicht erfüllt. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rücksichtnahmegebots verweist die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und die Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 20. September 2002 wird verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 146 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20.12.2001 BGBl I S. 3987), form- und fristgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung hat gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung; das Verwaltungsgericht kann jedoch nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Vollziehung aussetzen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist. Haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Nachbarn voraussichtlich keinen Erfolg, besteht ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung.

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO n.F.) lassen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennen, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.

a) Es kann offen bleiben, ob das von der Antragsgegnerin genehmigte Appartementhotel nach der Art der Nutzung dem Bebauungsplan Nr. 83 etwa deshalb zuwiderläuft, weil es als Wohngebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) oder Betrieb des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) einzuordnen wäre. Rechte der Antragstellerin wären in jedem Fall nicht verletzt. Die textliche Festsetzung Nr. 1.2 des Bebauungsplans, wonach im Bauquartier MI 1 (nördl. Teil) und MI 2 aus Lärmschutzgründen nur Geschäfts- und Bürogebäude nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und sonstige nicht störende Gewerbegebiete nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig sind, ist nicht nachbarschützend.

Auszugehen ist allerdings davon, dass die Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts im Grundsatz eine nachbarschützende Funktion hat. Das Bauplanungsrecht hat die Aufgabe, die betroffenen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Die Gemeinde ist dabei durch das Bundesrecht gebunden. Sie kann im Bebauungsplan nur die in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten und in den §§ 2 ff. BauNVO näher geregelten Baugebiete festsetzen. Die Baugebiete der Baunutzungsverordnung sind das Ergebnis eines typisierenden Ausgleichs möglicher Nutzungskonflikte. Setzt die Gemeinde ein Baugebiet fest, bestimmt sie Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) im Sinne des gewählten Gebietstyps und unterwirft die Grundstückseigentümer entsprechenden wechselseitigen Bindungen. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung den gebietstypischen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung im Grundsatz auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern durchsetzen (Gebietserhaltungsanspruch - vgl. BVerwG vom 23.8.1996 BVerwGE 101, 364/374 f. und vom 16.9.1993 BVerwGE 94, 151/155).

Anderes hat jedoch für Festsetzungen zu gelten, mit denen die Gemeinde den generellen Gebietstyp gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO modifizieren, nicht aber durchbrechen kann. Solche modifizierenden Festsetzungen sind nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützend. Sie greifen, was die Antragstellerin unberücksichtigt lässt, nicht zwingend in das bundesrechtlich durch die Gebietstypisierung vorgegebene nachbarliche Austauschverhältnis ein. Denn sie dürfen zum einen keinen neuen Gebietstyp hervorbringen (vgl. BVerwG vom 22.12.1989 NVwZ-RR 1990, 171), zum anderen genügen für ihre Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) allgemein städtebauliche Gründe ohne Beschränkung auf nachbarliche Belange (vgl. BVerwG vom 22.5.1987 BVerwGE 77, 308/311 f.; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, RdNr. 47 zu § 1). Die für modifizierende Festsetzungen maßgeblichen Gründe können damit ordnungsrechtlicher Art sein mit der Folge, dass Drittschutz regelmäßig zu verneinen ist. Sie können (kraft Ortsrechts) ihren rechtfertigenden Grund aber auch darin haben, im Interesse der Nachbarn bestimmte Nutzungen auszuschließen. In diesem Fall sind modifizierende Festsetzungen nachbarschützend. Maßgeblich ist damit das von der Gemeinde Gewollte, das gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist (im Ergebnis ebenso VGH BW vom 11.3.1997 NVwZ 1999, 439/440; OVG RhPf vom 14.1.2000 BauR 2000, 527; vgl. auch Geiger in Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Teil E RdNr. 71 s; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 47 zu § 4 BauNVO; zurückhaltender Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB - BauNVO, 3. Aufl. 2002, RdNr. 45 zu § 29 BauGB).

Das zugrundegelegt ist der textlichen Festsetzung Nr. 1.2, die den Gebietstyp MI modifiziert, keine die Antragstellerin begünstigende nachbarschützende Funktion beizumessen. Die Festsetzung erfolgte aus Lärmschutzgründen mit einer Zielrichtung, die das Grundstück der Antragstellerin nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat mit der Gebietsfestsetzung MI eine Nutzungsart gewählt, die gegenüber den Lärmimmissionen der im Norden angrenzenden Bahnlinie weniger empfindlich ist als ein allgemeines Wohngebiet (vgl. Nrn. 3.4 und 4 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 83). Zudem soll die Festsetzung die südlich angrenzende Wohnbebauung vor Lärmimmissionen schützen, nicht aber das im Mischgebiet gelegene Grundstück der Antragstellerin (vgl. Nr. 11.3 der Textfestsetzungen und Nr. 4.6 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 83).

Schließlich kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin eine modifizierende Festsetzung gemäß § 1 Abs. 4 oder Abs. 5 BauNVO getroffen hat. Auch eine Modifizierung nach § 1 Abs. 5 muss den Gebietstyp wahren und berührt deshalb nicht generell den Gebietserhaltungsanspruch. Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Modifizierung bewegt sich im Übrigen innerhalb der Grenze des gewählten Gebietstyps. Es werden zwar im nördlichen Teil des Mischgebiets die meisten der allgemein zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Der südliche Teil bleibt aber für alle mischgebietstypischen Nutzungen offen, so dass der Gebietscharakter insgesamt erhalten bleibt.

b) Bei summarischer Prüfung ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verneint hat. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Ergänzend ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen auszuführen:

Die fehlerhafte Befreiung von einer - wie hier - nicht nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat (vgl. BVerwG vom 19.9.1986 NVwZ 1987, 409 f. und vom 8.7.1998 NVwZ-RR 1999, 8). Darüber hinaus hat der Nachbar keinen umfassenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Erteilung einer Befreiung und kein Abwehrrecht gegen eine lediglich objektiv rechtswidrige Befreiung und eine darauf beruhende Baugenehmigung. Denn drittschützend ist lediglich das in § 31 Abs. 2 BauGB ausgesprochene Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG vom 8.7.1998 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG vom 25.2.1977 BVerwGE 52, 122/130 f.). Maßgebend sind demnach im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was billigerweise beiden Seiten zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. zusammenfassend BVerwG vom 28.10.1993 DVBl 1994, 142). Bloße Lästigkeiten reichen hierfür nicht aus, erforderlich ist eine qualifizierte Störung (vgl. BVerwG vom 6.10.1989 BauR 1989, 710/713). Eine solche lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, summarisch geprüft, nicht erkennen.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die zusätzlichen Stellplätze, da diese die Grünfläche reduzieren. Sie betrachtet das als Störung des Erscheinungsbilds, welche die Vermietungsqualität ihres Grundstücks erheblich beeinflusse. Die Antragstellerin macht damit letztlich eine Wertminderung ihres Grundstücks geltend, ohne eine konkrete Beeinträchtigung darzutun, die mit Blick auf den Gebietscharakter erheblich wäre. Für sich genommen bietet die Wertminderung eines Nachbargrundstücks keinen Maßstab für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (vgl. Bracher in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl. 2001, RdNr. 2370 m.w.N.).

Der Umstand, dass die Parkplätze Nrn. 25, 26 und 27 wegen der im Baugenehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmung während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 7.00 Uhr) für die An- und Abfahrt nicht benutzt werden darf, begründet keine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsgegnerin. Deren Befürchtung, Appartementgäste könnten auf die Parkplätze ihres Grundstücks FlNr. 1859/7 ausweichen, ist durch nichts belegt. Sie liegt auch nicht besonders nahe. Im gesamten Plangebiet sind zahlreiche öffentliche Parkplätze festgesetzt. Zudem sind für das Appartementhotel ebenso viele Parkplätze wie Appartements vorgesehen, so dass die zeitliche Nutzungsbeschränkung für drei Parkplätze allenfalls bei einer nur ausnahmsweise zu erwartenden Vollbelegung (vgl. Bl. 30 der Bauakte) zum Tragen käme. Im Übrigen kann die Antragstellerin gegen die Fremdnutzung ohne weiteres vorbeugende Maßnahmen treffen. Für den Einwand der Antragstellerin, die Parkplätze 11 bis 17 seien wegen der Haltestelle für Reisebusse nur eingeschränkt erreichbar, gilt unabhängig davon, dass insoweit - wenn überhaupt - im Regelfall nur kurzzeitige Zu- oder Abfahrtsbeschränkungen entstehen können, nichts anderes.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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