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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: 15 CS 06.2933
Rechtsgebiete: VwGO, BayBO, BauGB, GG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 a Abs. 3
VwGO § 146
BayBO Art. 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4
BayBO Art. 73
BauGB § 33
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
GG Art. 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

15 CS 06.2933

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Nachbarbaugenehmigung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 06. Oktober 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann

ohne mündliche Verhandlung am 1. Februar 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Der Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 929, geht es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 31. Juli 2006, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 73 BayBO erteilt worden ist. Die Beigeladene hat diese Baugenehmigung für die Errichtung eines Solarparks mit Solarmodulen und einem Versorgungsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 930/2 Gemarkung Neureichenau nach § 33 BauGB erhalten. Die Gemeinde Neureichenau hat hierfür (im Parallelverfahren) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Sondergebiet Solarpark Gern) beschlossen; der Satzungsbeschluss steht noch aus. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 abgelehnt. Auf die tatsächlichen Feststellungen (Nr. I der Gründe) wird Bezug genommen (§ 130 b Satz 1 VwGO).

2. Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die Zweifel des Verwaltungsgerichts an einer Planreife nach § 33 BauGB und seine Annahme eines Planungserfordernisses für zutreffend. Damit bilde § 35 Abs. 3 BauGB keine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Umgehung eines Planungserfordernisses stelle eine Verletzung der durch § 1 Abs. 7 BauGB vermittelten Teilhaberechte dar. Dies müsse umso mehr gelten, als eine Normenkontrolle gegen einen lediglich "planreifen" Bebauungsplan nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint. Dieses Gebot sei jedoch wegen der Blendwirkung durch die abgelenkten Sonnenstrahlen verletzt. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts beruhe auf fehlerhaften Tatsacheneinschätzungen. Die Ausrichtung der Module in Richtung Westen nachmittags bei tiefstehender Sonne werde dazu führen, dass für 11/2 bis 2 Stunden eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende "spiegelnde Wand" entstehe. Die Sonneneinstrahlung aus Süd-West werde in Richtung Nord-West reflektiert, also in Richtung der Koppel für die Pferde, die einen Blickwinkel von 360° hätten. Darüber hinaus könne die Antragstellerin aufgrund der erheblichen Wertminderung des Grundstücks unmittelbar die Verletzung der Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. Die vorgegebene Grundstückssituation werde durch das Vorhaben nachhaltig verändert, da die umliegenden Grundstücke dann nicht mehr als Außenbereichsgrundstücke zu werten seien. Vielmehr werde das Grundstück der Antragstellerin nunmehr eingekesselt, was begünstigend für eventuelle Bauwünsche benachbarter Grundstückseigentümer wirken werde. Die Antragstellerin macht eine Wertminderung geltend, die mindestens 300.000 € betrage und damit etwa 30 v.H. des bisherigen (von der Versicherung zu Grunde gelegten) Grundstückswertes. Das Vorhaben sei zu Unrecht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 73 BayBO verbeschieden worden, was wesentliche Einschränkungen für den Rechtschutzes des Nachbarn zur Folge habe und Art. 19 Abs. 4 GG verletze. Es handele sich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBO.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Oktober 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. Juli 2006 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 33 BauGB seien erfüllt, jedoch habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens und könne durch ein fehlerhaftes Verfahren nicht in ihren Rechten verletzt sein. Nachbarn könnten sich auf drittschützende Bestimmungen des künftigen Plans berufen. Gegen eine rechtsfehlerhaft ohne hinreichende rechtliche Grundlage in einem Bebauungsplan erteilte Baugenehmigung könne sich der Nachbar nur dann wenden, wenn er durch die Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt werde. Eine schwere und unerträgliche Betroffenheit der Antragstellerin in ihrem Grundeigentum sei nicht zu erkennen. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass die behauptete Wertminderung des Anwesens um 30 v.H. allein durch die streitgegenständliche Solaranlage bedingt sei. Das Anwesen liege nicht in idyllischer Lage, sondern sei von Gewerbebetrieben umgeben, die den Grundstückswert ebenfalls minderten. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Einordnung des Solarparks in seine Umgebung werfe keine Probleme auf, die nicht im Wege des § 35 BauGB bewältigt werden könnten. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Freihaltung von Aussicht bestehe nicht. Eine Blendwirkung der Module sei nicht glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung sei eine Spiegelwirkung den Nachbarn im Hinblick auf mögliche eigene Abschirmungsmaßnahmen (Jalousien, Hecken usw.) auch zumutbar. In die für die Zumutbarkeitsfrage vorzunehmende Abwägung seien auch die erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen, die umweltfreundlichen Ziele des Klimaschutzes für die Allgemeinheit sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Solarindustrie einzustellen. Die Vorschrift des Art. 13 Satz 3 BayBO gehöre nicht zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens; dies könne aber offen bleiben, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diese Norm verletzt sei.

Unter dem 22. Januar 2007 legte der Antragsgegner eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 29. November 2006 zu den Lichtreflexionen des Solarparks vor. Danach seien erhebliche Belästigungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien nicht zu erwarten. Die Antragstellerin äußerte sich dazu unter dem 26. Januar 2007.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge mit Beiakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat derzeit darstellt, können die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin noch nicht abschließend beurteilt werden. Offene Erfolgsaussichten führen zu einer Abwägung, ob das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Wirksamkeit der Baugenehmigung überwiegt (Beschluss des Senats vom 21.12.2001 NVwZ-RR 2003, 9). Diese Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen dasjenige der Antragstellerin überwiegt.

1. Die Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nach einer kursorischen Prüfung der Rechtslage nicht zu einer Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Baugenehmigung.

a) Die Baugenehmigung ist zu Recht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 73 BayBO erteilt worden. Ein Sonderbau, bei dem diese Verfahrensweise ausgeschlossen wäre (Art. 73 Abs. 1 BayBO), ist die streitige Solaranlage nicht. Der Flächenwert von 1600 m² (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BayBO) nimmt Bezug auf die Vorschriften über die Bildung von Brandabschnitten und über die Länge der Rettungswege (Art. 31 Abs. 3 Nr. 2, Art. 36 Abs. 2 BayBO). Das legt es nahe, die Vorschrift einschränkend auszulegen und nur auf ihrer Art nach von solcher Thematik betroffene Vorhaben anzuwenden (Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, RdNr. 121 zu Art. 2; im gleichen Sinn IMS vom 5. 9. 2003 Az. II B 5 - 4112.79 - 002/02 betreffend großflächige Photovoltaikanlagen im Außenbereich, S. 7). Nachdem das Landratsamt die Solar-Gestelltische und das Versorgungsgebäude auch zu Recht als ein Vorhaben geringer Schwierigkeit (Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 bzw. Nr. 4, Art. 73 Abs. 2 BayBO) behandelt hat, ist die Frage der Standsicherheit - was auch immer bei dem streitigen Vorhaben davon erfasst sein sollte - nicht Prüfungsgegenstand im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gewesen. Eine Fragen der Standsicherheit des Vorhabens betreffende Verletzung der Rechte der Antragstellerin durch die Baugenehmigung ist daher ausgeschlossen.

b) Es kann offen bleiben, ob das Vorhaben planungsrechtlich nach § 33 BauGB oder nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Für die Antragstellerin ergibt sich daraus kein unterschiedliches Schutzniveau. Der Planentwurf - dessen "Reife" die Antragstellerin freilich bestreitet - enthält keine Festsetzungen, die der Antragstellerin ein Mehr an Schutz vermitteln würden als das in durch § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB normierte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses Gebot deckt sich seinerseits mit dem, was § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO der Antragstellerin an Schutz vermittelt (vgl. Urteil des Senats vom 27.11.2006 Az. 15 BV 06.422; BVerwG vom 3.5.1996 NVwZ 1996, 1001).

Nichts anderes ergibt sich auch aus der Annahme der Antragstellerin, das Vorhaben löse ein - bisher nicht ausreichend erfülltes - Planungsbedürfnis (Außenkoordination) aus und könne deshalb nicht nach § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig sein. Richtig ist zwar, dass die Gemeinde im Rahmen einer Bauleitplanung verpflichtet ist, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Es sind aber jedenfalls nicht die dabei gegebenenfalls zu berücksichtigenden Belange der Antragstellerin, die das - unterstellte - Planungsbedürfnis auslösen. Denn § 35 BauGB selbst gewährleistet durch das Gebot der Rücksichtnahme, dass relevante Belange der Antragstellerin berücksichtigt werden, und reicht unter diesem Aspekt regelmäßig aus, eine darauf zurückgehende städtebauliche Konfliktlage im Außenbereich zu bewältigen (vgl. BVerwG vom 1.8.2002 BVerwGE 117, 25/30). Aus den Ausführungen der Antragstellerin ergibt sich nichts, was das in der konkreten Situation in Frage stellen würde. Sie macht in erster Linie geltend, von dem Vorhaben gehe eine unzumutbare Blendwirkung aus. Eine solche Blendwirkung kann als Lichteinwirkung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, RdNr. 13d zu § 22 BImSchG; ferner Nr. 3 der "Hinweise zur Messung von Lichtimmissionen" des Länderausschusses für Immissionsschutz, abgedruckt bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht II, 4.3). Aus einer Blendwirkung resultierende Konfliktlagen sind daher in § 35 BauGB bereits geregelt. Lösen aber die Belange der Antragstellerin ein Planungsbedürfnis nicht aus, so ergeben sich daraus auch keine weitergehenden subjektiven, der Baugenehmigung entgegenstehenden Rechte der Antragstellerin.

Zu Unrecht geht die Antragstellerin davon aus, infolge des Vorhabens seien die "umliegenden Grundstücke" nicht mehr als Außenbereichsgrundstücke zu werten.

c) Auch unmittelbar aus dem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ergibt sich nichts, was die Aussetzung des Vollzugs rechtfertigen würde. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Welche Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums die Antragstellerin hinnehmen muss und wann sie sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich, soweit es nicht bereits das Ergebnis sachgerechter Planung der Gemeinde Neureichenau sein sollte, nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, das in § 35 BauGB enthalten ist. Für weitergehende Ansprüche wäre nur Raum, wenn das Bauplanungsrecht die Antragstellerin in einer Weise schutzlos lassen würde, die schlechthin mit der Institutsgarantie des Eigentums unvereinbar wäre (vgl. BVerwG vom 26. 9. 1991 BVerwGE 89, 69/78). Solche Gründe nennt auch die Antragstellerin nicht. Davon abgesehen kann von der behaupteten "Einkesselung" des Anwesens der Antragstellerin keine Rede sein. Ihr Interesse an einer Freihaltung des Außenbereichs ist rechtlich nicht geschützt (BVerwG vom 4. 9. 2003 BauR 2004, 1917) und auch von Verfassungs wegen nicht zwingend zu schützen. Im Umfang dessen, was das Städtebaurecht der Antragstellerin zumutet, nimmt es grundsätzlich auch eine Wertminderung ihres Grundbesitzes in Kauf. Eine Wertminderung indiziert nicht die Rechtswidrigkeit der sie auslösenden staatlichen Maßnahme (BVerwG vom 4. 9. 2003 a. a. O. und vom 24. 5. 1996 NJW 1997, 142).

2. Gleichwohl sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin offen. Die Frage, ob die Nutzung der Solarmodule eine Blendwirkung zur Folge hat, die der Antragstellerin gegenüber das zumutbare Maß überschreiten, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden. Ihre Einwendungen gegen die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 29. November 2006 legen eine nähere fachliche Auseinandersetzung im Hauptsacheverfahren nahe. In diesem Zusammenhang kann auch geklärt werden, inwieweit die Pferdehaltung der Antragstellerin rechtlichen Schutz beanspruchen kann, deren Beeinträchtigung durch Blendung sie besonders hervorhebt.

3. Die Interessenbewertung geht zu Lasten der Antragstellerin. Eine Verhinderung sogenannter vollendeter Tatsachen durch Errichtung des Vorhabens (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 21.12.2001 NVwZ-RR 2003, 9) kommt schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil das fragliche Vorhaben nach Aktenlage im Wesentlichen errichtet ist. Dass die Nutzung der Anlage bereits im Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Verhältnissen führt, ist nicht plausibel. Auf Seiten der Beigeladenen war deren wirtschaftliches Interesse an einer Nutzung der Anlage zu berücksichtigen. Gegen eine Aussetzung des Vollzugs spricht auch das öffentliche Interesse an einer verstärkten Erschließung erneuerbarer Energien (vgl. Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 8.8.2006 GVBl S. 471, Abschnitt B V 3.6).

3. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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