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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 15 CS 06.3367
Rechtsgebiete: BayBO


Vorschriften:

BayBO Art. 7 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

15 CS 06.3367

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Nachbarwidersprüche (Bescheide vom 13. 7. 2006 und vom 29.9.2006);

hier: Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. November 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann

ohne mündliche Verhandlung am 13. Februar 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Den Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 4189, Gemarkung K********* . Sie wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Änderung und Nutzungsänderung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudes. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 4188/4, Gemarkung K********* . Das Landratsamt N******* ** *** ******** hat ihr für dieses Grundstück mit Bescheid vom 13. Juni 2006 das folgende Vorhaben baurechtlich genehmigt: "Umbau eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes als Wohnhaus mit Errichtung eines Anbaus als Treppenhaus und Eingang". Die Antragsteller haben Widersprüche eingelegt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 10. August 2006 (Az. RO 2 S 06.1478) die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet. Das auf Antrag der Beigeladenen eingeleitete Beschwerdeverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 (Az. 15 CS 06.2413) eingestellt. Die Antragsteller und der Antragsgegner hatten die Erledigung des Verfahrens erklärt, nachdem das Landratsamt der Beigeladenen unter dem 29. September 2006 eine "Tekturbaugenehmigung" erteilt hatte. Als Gegenstand der "Tektur" bezeichnet der Bescheid in seinem Betreff: "Übernahme der Roteintragungen im genehmigten Erstplan bezüglich der Reduzierung d. Wandhöhe Grenzgarage; Abtrennung der Garagen vom best. Kamin (Zuordnung zum Wohnbereich) durch Einbau einer 24 cm dicken Mauer; Standortverschiebung des geplanten Kamins im Wohnzimmer". Die Antragsteller haben Widersprüche eingelegt. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. November 2006 abgelehnt. Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf Nr. I dieses Beschlusses Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).

2. Die Antragsteller ließen am 13. Dezember 2006 Beschwerde einlegen.

Die Tekturbaugenehmigung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine "vollwertige und selbständige" baurechtliche Genehmigung, die die Antragsteller in ihren Rechten verletze. Das Vorhaben verstoße insbesondere in Hinblick auf die geplante Garage (Nutzfläche/Länge der Außenwand) gegen die Abstandsflächenvorschriften. Das Verwaltungsgericht hätte insoweit nicht auf das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn abstellen dürfen. Es sei deutlich, dass die "Grenzgarage" aus Sicht der Beigeladenen nicht als solche genutzt werden solle. Einem "Etikettenschwindel" die Privilegierung des Art. 7 Abs. 4 BayBO zuzugestehen, bedeute sehenden Auges materiell illegale Zustände in Kauf zu nehmen. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, denn die geplante Hinterlandbebauung begründe mangels einer vergleichbaren Bebauung in der näheren Umgebung bodenrechtlich beachtliche Spannungen. Verfehlt sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erschließung des Vorhabens sei nicht rücksichtslos, weil die Zufahrt wegen vorhandener Baulichkeiten nicht entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller verlaufen könne. Nach dem Inhalt der Baugenehmigung sei die Beigeladene nicht gehindert, die an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller vorhandenen Gebäude zu beseitigen und dort eine neue Zufahrt anzulegen.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. November 2006 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts N******* ** ** ******** vom 29. September 2006 anzuordnen;

hilfsweise:

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. November 2006 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts N******* ** ** ******** vom 13. Juli 2006 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 29. September 2006 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Eine Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff sei nicht gerechtfertigt. Das Beschwerdevorbringen lasse nicht erkennen, dass die von der Beigeladenen durchgeführte Grundstücksteilung rechtsmissbräuchlich sei. Die genehmigte Hinterlandbebauung und deren Erschließung verletzten nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass die entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller vorhandenen Gebäude allein zu dem Zweck beseitigt würden, dort eine Zufahrt zu dem Vorhaben der Beigeladenen anzulegen. Die Frage, ob die Grenzgarage tatsächlich als solche genutzt werde, sei für das Genehmigungsverfahren ohne Bedeutung.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde und trägt unter anderm vor:

Die Beschwerde sei unzulässig. Die Antragsteller hätten keine konkreten Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei. Statt dessen wiederholten sie lediglich ihr ursprüngliches Vorbringen. Der in der Antragsschrift vom 8. November 2006 enthaltene Antrag sei unzulässig. Sein Gegenstand sei lediglich die Tekturgenehmigung vom 29. September 2006, die für Antragsteller ausschließlich begünstigend sei. Es sei unbedenklich, dass die Anwendung des Art. 7 Abs. 4 BayBO erst durch eine Grundstücksteilung ermöglicht worden sei.

3. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerden sind zulässig. Es sind insbesondere die Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. hierzu Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 22 zu § 146) hat stattgefunden.

2. Die Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Beschwerden sind im Hauptantrag unbegründet, weil die Anträge, die aufschiebende Wirkung der gegen die "Tekturbaugenehmigung" vom 29. September 2006 erhobenen Widersprüche anzuordnen, unzulässig sind. Die "Tekturbaugenehmigung" hat für sich genommen keinen vollziehbaren Regelungsinhalt. Sie ändert lediglich die Baugenehmigung vom 13. Juli 2006 in dem durch die Tektur bestimmten Umfang, gibt aber nicht etwa isoliert die Errichtung der Grenzgarage zur Ausführung frei. Mit dem Bescheid vom 13. Juli 2006 hatte das Landratsamt ein Vorhaben, das nach den Bauvorlagen (vgl. insoweit BVerwG vom 21.8.1991 NVwZ-RR 1992, 345) auch die Herstellung einer Garage im östlichen Bereich der Scheune umfasst, baurechtlich genehmigt. Die auf eine bloße Änderung dieser Genehmigung begrenzte Regelung des Bescheids vom 29. September 2006 zeigt sich bereits daran, dass das Landratsamt entsprechend dem Inhalt der genehmigten "Tekturbauvorlagen" den Gegenstand der "Tekturbaugenehmigung" im Betreff des Bescheids in eindeutiger Weise wie folgt beschränkt: "Tektur; Übernahme der Roteintragungen im genehmigten Erstplan bezüglich der Reduzierung d. Wandhöhe Grenzgarage; Abtrennung der Garage vom best. Kamin (Zuordnung zum Wohnbereich) durch Einbau einer 24 cm dicken Mauer; Standortverschiebung des geplanten Kamins im Wohnzimmer". Des weiteren enthält die "Tekturbaugenehmigung" nicht die der ursprünglichen Baugenehmigung beigefügte "Auflage", der zufolge die in den Bauvorlagen durch Prüfvermerk mit Rotstift eingetragenen Erinnerungen, Maße und Änderungen zu beachten sind, ohne dass die Notwendigkeit eines solchen Hinweises entfallen wäre. Schließlich spricht gegen eine erneute (vollumfängliche) Genehmigung des Gesamtvorhabens, dass das Landratsamt mit Bescheid vom 29. Oktober 2006 Kosten in Höhe von lediglich 40,49 Euro erhoben hat, während es mit dem ursprünglichen Bescheid Kosten in Höhe von 553,60 Euro festgesetzt hat.

b) Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 13. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 29. September 2006 entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts anzuordnen ist. Die Beschwerdebegründung lässt bei der gebotenen summarischen Prüfung einen Erfolg der Widersprüche und damit ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe nicht erkennen.

aa) Die Antragsteller berufen sich ohne Erfolg darauf, die geplante Garage erfülle mit Blick auf die Gesamtnutzfläche und auf die Gesamtlänge der Außenwände nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 BayBO, weil die Teilung des Grundstücks FlNr. 4188/3 abstandsflächenrechtlich illegale Zustände schaffe und deshalb insoweit unbeachtlich sei. Die räumliche Bezugsgröße für die Begrenzung der Gesamtnutzfläche und der Wandlänge nach Art. 7 Abs. 4 BayBO ist im Grundsatz das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn (allgemein hierzu Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 3. Aufl. 2000, RdNr. 5 zu Art. 1). Eine Ausnahme hiervon ist nur geboten, wenn andernfalls die Gefahr entstünde, dass der Sinn dieser Begrenzungen handgreiflich verfehlt würde (vgl. zum Bauplanungsrecht BVerwG vom 19.9.2002 NVwZ 2003, 478/480; Kraft in Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl. 2002, RdNr. 4 zu § 19 m.w.N.). Das ist nicht deshalb der Fall, weil das an der westlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 4188/3 (neu) vorhandene Nebengebäude zur südlichen Grenze des neu entstandenen Grundstücks FlNr. 4188/4 die Mindestabstandsfläche von 3 m nicht durchgehend wahrt. Die Begrenzung der Gesamtnutzfläche und der Wandlänge von Garagen und sonstigen Baulichkeiten im Sinn des Art. 7 Abs. 4 BayBO soll die nachteiligen Wirkungen der privilegierten Grenzbebauung in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks auf ein verträgliches Maß beschränken (vgl. BayVGH vom 14.7.1995 BayVBl 1995, 695). Ein Zusammenhang mit der durch die Grundstücksteilung entstandenen Unterschreitung der Abstandsfläche besteht insoweit nicht.

Es kann offen bleiben, ob vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff auch dann abzuweichen ist, wenn ein wirtschaftlich einheitlich genutztes Grundstück allein deshalb geteilt wird, um die Einschränkungen des Art. 7 Abs. 4 BayBO zu unterlaufen (so Dirnberger, a.a.O., RdNr. 75 zu Art. 7). Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Grundstück FlNr. 4188/3 vor der Teilung wirtschaftlich einheitlich genutzt wurde.

Zu Unrecht wenden die Antragsteller ein, das Grundstück FlNr. 4188/4 existiere grundbuchrechtlich noch nicht, denn das Amtsgericht W***** *******. (Grundbuchamt) hat die Grundstücksteilung bereits am 19. Juni 2006 im Grundbuch vollzogen (vgl. Schreiben des Amtsgerichts vom 20.6.2006 Bl. 181 der Bauakte Nr. B 1279/05).

bb) Vergeblich rügen die Antragsteller, die in den Bauvorlagen mit "Garage" bezeichnete Nutzung sei nicht genehmigungsfähig, weil sie von der Antragstellerin nicht tatsächlich beabsichtigt sei. Die Bauaufsichtsbehörde ist für das Baugenehmigungsverfahren im Grundsatz an die mit dem Bauantrag bezeichnete/n Nutzung/en gebunden. Etwas anderes mag dann gelten, wenn sich nach den Bauvorlagen eine andere als die offen gelegte und beantragte Nutzung zwingend aufdrängt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauuordnung, RdNr. 17 f. zu Art. 72; Schwarzer/König, a.a.O., RdNr. 6 zu Art. 67). Das wäre etwa dann der Fall, wenn die Garage oder die sich hieran anschließenden Räume objektiv betrachtet in der genehmigten Form nicht zweckentsprechend genutzt werden könnten. Dafür geben die Bauvorlagen auch in Ansehung der Beschwerdegründe keinen Anhalt.

Es ist der Antragstellerin im Zuge der Bauausführung ohne weiteres möglich, die vor der geplanten Garage derzeit vorhandene Anpflanzung sowie die bauliche Anlage (Holzterrasse) zu beseitigen und die erforderliche Zufahrt herzustellen. Die Garage ist nach dem genehmigten "Tekturplan" unter Berücksichtigung der "Wandvorsprünge" (vgl. Roteintrag) etwa 2,40 m breit und damit für das Abstellen von Personenkraftwagen (noch) geeignet. Die im Erdgeschoss zu errichtende westliche Garagenwand führt zwar zulasten des im Anschluss daran geplanten Wohnraums ("Esszimmer") zu einem weniger günstigen Raumzuschnitt mit einem "versteckten" Kamin. Zudem wird darüber liegend im Dachgeschoss infolge der Tektur ein "toter Raum" von etwa 5,7 m² entstehen. Das mag einer optimalen Ausnutzung des vorhandenen Raums entgegenstehen, führt aber nicht dazu, dass die genehmigte Wohnnutzung ihren Zweck nicht erfüllen könnte.

cc) Die Antragsteller meinen, das Landratsamt hätte einer befürchteten abweichenden Bauausführung durch eine entsprechende Nebenbestimmung vorbeugen müssen (vgl. hierzu Jäde, a.a.O., RdNr. 18 zu Art. 72). Eine Verletzung eigener Rechte haben sie damit nicht dargetan. Der Schutz der Nachbarn erfordert eine solche Auflage nicht, weil einer genehmigungswidrigen Bauausführung durch bauausichtliche Maßnahmen begegnet werden kann.

dd) Der Einwand, die geplante Hinterlandbebauung begründe bodenrechtlich beachtliche Spannungen und verletze das Gebot der Rücksichtnahme, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Widersprüche. Er lässt für sich genommen nicht erkennen, welche schutzwürdige Position der Antragsteller verletzt sein soll. Insoweit führt aber auch der Hinweis der Antragsteller auf die ihrer Ansicht nach überlange wegemäßige Erschließung nicht weiter. Es ist, summarisch geprüft, nicht zu erwarten, dass der durch das Wohnbauvorhaben verursachte Zu- und Abgangsverkehr für die Antragsteller zu unzumutbaren Störungen oder Belästigungen führen wird. Selbst in einem reinen Wohngebiet sind Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf allgemein zulässig (§ 12 Abs. 2 BauNVO). Mithin sind die insoweit entstehenden Störungen und Belästigungen den Nachbarn im Grundsatz zumutbar und von ihnen zu dulden. Besondere örtliche Verhältnisse, aus denen sich zugunsten der Antragsteller etwas anderes ergeben könnte, sind nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die Länge des Zufahrtsweges (etwa 65 m) zu Recht darauf verwiesen, dass die Zufahrt wegen der vorhandenen Grenzbebauung und der auf den Grundstücken FlNrn. 4188/2 und 4188/3 im Übrigen vorhandenen Baulichkeiten nur über eine kurze Strecke (etwa18 m) unmittelbar entlang des Grundstücks der Antragsteller geführt werden könnte. Die angefochtene Baugenehmigung legt diese Situation nach den genehmigten Bauvorlagen zugrunde und genehmigt nicht, anders als die Antragsteller befürchten, jedwede andere Zufahrtsmöglichkeit.

Hinzu kommt, dass die Antragsteller für den rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks selbst dann nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets beanspruchen könnten, wenn die nähere Umgebung nach der Art der vorhandenen Bebauung als solches zu qualifizieren wäre. Das Grundstück der Antragsteller geht im Anschluss an die dort vorhandene Bebauung in den Außenbereich über. Den Antragstellern sind deshalb wegen der situativen Vorbelastung in größerem Maß Einwirkungen zuzumuten als außerhalb dieser besonderen Situationsgebundenheit (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, RdNr. 31 zu § 15 m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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