Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 15 ZB 06.805
Rechtsgebiete: BBG, ARZV


Vorschriften:

BBG § 23 BBG
BBG § 8 Abs. 1 Satz 2
Richtlinien für die Ausschreibung und Übertragung von Dienstposten sowie für die Beförderung der Beamten und Beamtinnen des höheren und gehobenen Dienstes in der Zollverwaltung.... (ARZV) vom Juni 2003
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

15 ZB 06.805

wegen Beförderung;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Februar 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann

ohne mündliche Verhandlung am 17. Mai 2006 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 19.834,16 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin macht - zum Teil unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Parallelverfahren 15 ZB 05.2892 - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was sie innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Antrags vorgetragen hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Auf dieser Grundlage sind ernstliche Zweifel nicht ersichtlich.

a) Das Verwaltungsgericht hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die Abweisung der Klage im Kern mit der Erwägung begründet, dass das Unterbleiben der Beförderung der Klägerin nicht auf unsachlichen oder sonst rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dieser Standpunkt wird durch das Vorbringen des Klägerin nicht erschüttert.

Die Klägerin meint, sie besitze eine konkrete Beförderungsanwartschaft, die der Dienstherr in Befolgung seiner Fürsorgepflicht zu schützen habe. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1970 (BVerwGE 36, 192), die die Klägerin hierfür als Beleg anführt, ergibt sich Derartiges jedoch nicht. Im Gegenteil betont das Bundesverwaltungsgericht hier "die schwerwiegende Ungewissheit ..., mit der normalerweise die an eine Höherbewertung seines Tätigkeitsbereichs anknüpfenden Aufstiegserwartungen des Dienstposteninhabers belastet sind". Soweit in der Entscheidung von einem "Anspruch auf Realisierung bereits konkret gegebener, schutzwürdiger Beförderungsanwartschaften" (a. a. O. S. 207) aufgrund der Fürsorgepflicht die Rede ist, handelt es sich um ein Zitat aus einem Aufsatz von Mayer (DVBl 1970, 651). Mayer verwendet hier diese Formulierung im Zusammenhang mit einer Klage gegen die unrichtige Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters (BVerwG vom 18. 6. 1964 BVerwGE 19, 19 = VwRspr 17, 175, zitiert in Fußnote 58 des Aufsatzes), bezieht sie also auf einen beförderungsrelevanten Aspekt, der durch Verwaltungsakt geregelt wird und dadurch verselbständigt ist. Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1977 (ZBR 1978, 199) stützt die Auffassung der Klägerin nicht. Das Bundesverwaltungsgericht bezieht hier die von der Klägerin im Zulassungsantrag zitierte Formulierung ausdrücklich auf die "auffallende Eigentümlichkeit der seinerzeitigen hessischen Rechtlage". Von derartigen Ausnahmefällen abgesehen bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Beförderung grundsätzlich auch dann nicht hat, wenn er alle Beförderungsvoraussetzungen erfüllt (BVerwG vom 10. 8. 1978 Juris-DokNr. Nr: WBRE000618100; im gleichen Sinne BVerwG vom 12. 12. 1977 a. a. O.), und der Dienstherr befugt ist, seine Beförderungsgrundsätze zu ändern. Eine Verpflichtung der Beklagten, gegenüber der Klägerin die früheren Richtlinien weiter anzuwenden, ist daher nicht ersichtlich, gleichgültig ob sie dies auf dem Weg einer Verlängerung der informellen Übergangsregelung oder einer vorrangigen Beförderung der "Altbewerber" erstrebt.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu seinem Vergleichsvorschlag vom 18. April 2005 im Parallelverfahren 15 ZB 05.2892 sind von vorneherein ungeeignet, in dieser Richtung ernstliche Zweifel am Urteil vom 20. Februar 2006 zu wecken. Hier werden Möglichkeiten für eine gütliche Einigung der Beteiligten erörtert. Die abschließende Rechtsauffassung des Gerichts ist nicht in diesen Ausführungen, sondern im dortigen Urteil vom 25. Juli 2005 (M 12 K 04.1539) niedergelegt. Das Gericht geht in dieser Entscheidung - nicht anders als in der hier angefochtenen - zutreffend davon aus, dass die Beförderungserwartung des dortigen Klägers nicht gegenüber einer Änderung der einschlägigen ermessensbindenden Richtlinien gesichert war (UA Bl. 7 ff.). Insoweit unterscheiden sich die Fälle des dortigen Klägers und der hiesigen Klägerin von dem Sachverhalt, über den das Bundesverwaltungsgericht am 7. August 2001 (DÖD 2001, 305) entschieden hat. In dieser Streitsache hatte der Dienstherr gegen seine eigenen Auswahlkriterien verstoßen und dadurch den Anspruch des Beamten auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren verletzt.

b) Aus den Ausführungen der Klägerin zur Verfahrensweise der Beklagten im Übergangszeitraum ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin hält den Zeitpunkt der Umstellung der Beförderungspraxis auf die neuen Richtlinien für willkürlich. Sie befasst sich jedoch nicht mit dem Vorbringen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend das Zeitvolumen, das für das Entstehen der an aktuellen Beurteilungen orientierten neuen Beförderungswarteliste benötigt worden ist. Inwieweit die Beklagte sich rechtswirksam gebunden hat, Härten für die durch den Richtlinien-Wechsel betroffenen Beamten im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2003 auszugleichen, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, inwieweit der Vorsteher des Zollfahndungsamts München über diesen Gesichtspunkt informiert gewesen ist. Die Klägerin hat zum Stichtag 31. Januar 2003 das Prädikat "tritt erheblich hervor" erhalten, während sie zum Stichtag 31. Januar 2001 noch mit der Gesamtwertung "entspricht voll den Anforderungen" dienstlich beurteilt worden ist.

c) Auch die Kritik der Klägerin an der Stellenbündelung enthält keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Auf die bereits im Beklagtenschriftsatz vom 28. Juli 2005 dargelegten Gründe für die gebündelte Bewertung geht die Klägerin nicht ein. Sie meint, es könne nicht angehen, dass ein Dienstanfänger vor einem nach A 10 besoldenten und auf einem A 11-Dienstposten bewährten Beamten nach A 11 befördert wird. Jedoch sind - bei entsprechend unterschiedlicher dienstlicher Beurteilung - Rechtsgründe, die dem entgegenstehen, nicht ersichtlich, nachdem der "Bewährungszeitpunkt" nach den ARZV n. F nicht mehr das entscheidende Kriterium darstellt. Im übrigen argumentiert die Klägerin mit den Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die hierfür relevanten Kriterien auch in ihrem Fall gelten sollten.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Auch insoweit kommt es darauf an, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsantrag decken sich mit dem, was zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgetragen wird, ohne dass sich insoweit besondere Schwierigkeiten ergeben hätten.

3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von den im Antrag auf Zulassung der Berufung genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Auf die Gründe zu 1. a) wird Bezug genommen.

4. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwert: § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 47 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).



Ende der Entscheidung

Zurück