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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 16a CD 06.2263
Rechtsgebiete: BayDG, BayDO


Vorschriften:

BayDG Art. 78 Abs. 3
BayDO Art. 71
BayDO Art. 71 Abs. 2
BayDO Art. 73 Abs. 1
BayDO Art. 100 Abs. 2 Satz 2
Die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages richtet sich auch nach dem In-Kraft-Treten des Bayer. Disziplinargesetzes am 1. Januar 2006 nach dem bisher geltenden Recht (Art. 71, 100 BayDO), wenn die Erstbewilligung auf Art. 71 Abs. 1 BayDO beruht.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

16a CD 06.2263

In dem Antragsverfahren

wegen Verlängerung des Unterhaltsbeitrags;

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Juli 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 16a. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese

ohne mündliche Verhandlung am 29. November 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine ihm darin erwachsenen Auslagen.

Gründe:

I.

1. Der Antragsteller war bis zu seiner Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister des Marktes F. im Jahr 1996 als Hauptschullehrer tätig. Seine Wiederwahl erfolgte im Jahr 2002. Mit Urteil vom 19. November 2004 entfernte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antragsteller wegen eines Dienstvergehens aus dem Amt eines kommunalen Wahlbeamten und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des zum 19. November 2004 erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten (Az. RO 10 D 04.1248); die Berufung des Antragstellers blieb ohne Erfolg (BayVGH Urteil vom 1.6.2005 Az. 16a D 04.3502). Auf seinen Antrag hin bewilligte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller ab dem 1. Januar 2006 für die Dauer von (weiteren) sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des ursprünglich Bewilligten (Beschluss vom 16.1.2006). Die hiergegen erhobenen Beschwerden des Antragsgegners und des Marktes F. blieben ohne Erfolg (BayVGH Beschlüsse vom 8.2.2006 Az. 16a CD 06.363 und vom 8.3.2006 Az. 16a CD 06.617).

2. Den am 1. Juli 2006 gestellten Antrag des Antragstellers, die mit Urteil vom 19. November 2004 gewährte Bewilligung von Übergangsgeld zu verlängern, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 24. Juli 2006 ab. Der Antragsteller könne seinen Anspruch nicht aus Art. 11 Abs. 3 des seit dem 1. Januar 2006 geltenden Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) ableiten, weil diese Regelung nach Abschluss des zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führenden gerichtlichen Verfahrens keine Verlängerung des Unterhaltsbeitrags in einem neuen gerichtlichen Verfahren vorsehe. Selbst wenn man von der Fortgeltung der Bayer. Disziplinarordnung ausginge, ergebe sich nichts anderes. Denn der Antragsteller sei seiner sich aus Art. 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 71 BayDO ergebenden Pflicht, alles mögliche und zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeit mit ausreichender Verdienstmöglichkeit zu finden, nicht nachgekommen. Die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen sei zweifelhaft, weil diese sich auf nur zwei Zeitpunkte im letzten Drittel des Bewilligungszeitraums konzentrierten. Zudem wiesen acht der zehn Bewerbungen einen Bezug zu seiner pädagogischen Ausbildung auf; derartige Bewerbungen seien aber von vornherein wenig erfolgversprechend. Seiner Anregung, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens seine alters- und ausbildungsbedingte Unvermittelbarkeit festzustellen, habe man nicht nachkommen müssen, weil es Aufgabe des Antragstellers sei, den Nachweis erfolglos gebliebener Bemühungen zu führen.

3. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Disziplinarbehörde verteidigt den angefochtenen Beschluss.

4. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den Vorschriften der mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Bayer. Disziplinarordnung (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Disziplinarrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24.12.2005, GVBl 665). Denn bei der hier streitgegenständlichen Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 100 Abs. 2 Satz 2 BayDO handelt es sich um ein Annexverfahren zu dem mit Urteil vom 1. Juni 2005 abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahren (vgl.: Zängl, BayDO, RdNr. 1 zu Art. 100; so zu § 110 BDO: BVerwG vom 6.7.2006 Juris-Dokument JURE 060087751, vom 15.1.2002 Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10; vom 22.5.1969 BVerwGE 33, 285/288). Somit findet die Fortführungsklausel des Art. 78 Abs. 3 Satz 1 BayDG, wonach die vor dem In-Kraft-Treten des Bayer. Disziplinargesetzes am 1. Januar 2006 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht fortgeführt werden, Anwendung. Gemessen daran, unterliegt die Zulässigkeit der Beschwerde keinen durchgreifenden Zweifeln, sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayDO). Der Senat vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers früher als auf dem Empfangsbekenntnis vermerkt zugegangen ist.

2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Neubewilligung des durch Zeitablauf erloschenen Unterhaltsbeitrags hat. Auch insoweit sind - wie oben dargelegt - die Vorschriften der Bayer. Disziplinarordnung anwendbar; mithin richtet sich die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 100 Abs. 2 Satz 2 BayDO, weil vorliegend die Erstbewilligung auf Art. 71 BayDO beruhte. Nach Art. 100 Abs. 2 Satz 2 BayDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 71 BayDO vorliegen. Eine solche Neubewilligung liegt auch bei Verlängerung eines durch Zeitablauf erloschenen Unterhaltsbeitrags vor (BayVGH vom 27.3.2006 Az. 16a CD 06.270). Voraussetzung für eine Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags sind Würdigkeit und Bedürftigkeit des Verurteilten; dieser muss alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um eine Arbeit mit ausreichenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. Dabei sind im Hinblick auf den vorübergehenden Charakter des Unterhaltsbeitrags mit zunehmenden Abstand von der Dienstentfernung immer höhere Anforderungen an seine Darlegungs- und Nachweispflicht sowie an die Intensität seines Bemühens um eine sein Auskommen sichernde Beschäftigung zu stellen. Folglich kann ein aus dem Dienst entfernter Beamter seine Bedürftigkeit nicht daraus herleiten, dass er sich vergeblich um eine seinen Neigungen oder seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit bemüht hat. Vielmehr muss er, wenn die Erfolglosigkeit entsprechender Bemühungen absehbar ist, jede ihm zumutbare Arbeit suchen und annehmen. Den Verurteilten trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, d.h. er hat gegebenenfalls darzulegen und zu beweisen, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind; die fehlende Mitwirkung geht zu seinen Lasten (BayVGH vom 14.4.1988 ZBR 1988, 292; vgl. auch: BVerwG vom 8.6.2005 Juris-Dokument WBRE 410012071; vom 19.10.2004 Az. 1 DB 5.04; vom 7.9.1987 ZBR 1988, 98; Zängl, a.a.O., RdNr. 4 zu Art. 100 BayDO m.w.N.).

Gemessen daran hat das nach Art. 100 Abs. 5 BayDO zuständige Verwaltungsgericht den Verlängerungsantrag vom 1. Juli 2006 zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat nämlich nicht in der erforderlichen, eindeutig nachprüfbaren Weise dargelegt, dass er entsprechend den Voraussetzungen des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayDO nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt, konzentrieren sich die Bemühungen des Antragstellers um eine Arbeitsstelle - wie sich aus der von ihm vorgelegten Aufstellung (Anlage zum Schriftsatz vom 29.6.2006) ergibt - auf lediglich zwei Zeitpunkte (30.4.2006 und 7.6.2006) und betreffen zudem ganz überwiegend, d.h. in acht von zehn Fällen Stellen, die den von ihm erlernten Beruf als Lehrer entsprachen. Diese Beschränkung der Bewerbungen des Antragstellers mag aus seiner Sicht zwar verständlich sein, genügt aber in keiner Weise der Anforderung, ständig ganz erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, eine bezahlte Beschäftigung zu finden, und diese Anforderung dem Gericht gegenüber auch zu belegen (so: BayVGH vom 27.3.2006 a.a.O.). Das gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Umstand, dass es einem früheren Beamten zuzumuten ist, auch einfache Arbeiten, die keine oder nur eine geringe Qualifikation voraussetzen, anzunehmen (BVerwG vom 19.10.2004 a.a.O.).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 103 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, Art. 104 Abs. 2 BayDO.

4. Dieser Beschluss wird mit seiner Zustellung rechtskräftig (Art. 79 BayDO).

Ende der Entscheidung

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