Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 15.07.2009
Aktenzeichen: 16a D 07.2692
Rechtsgebiete: BayDG, BayBG, BeamtStG, StGB


Vorschriften:

BayDG Art. 10
BayBG Art. 62 Abs. 1
BayBG Art. 62 Abs. 1 Satz 2
BayBG Art. 64 Abs. 1 Satz 3
BayBG Art. 84 Abs. 1 Satz 2
BeamtStG § 34 Satz 3
BeamtStG § 47 Abs. 1 Satz 2
StGB § 11 Abs. 3
StGB § 53
StGB § 176 Abs. 4 Nr. 2
StGB § 184 a Nr. 2
StGB § 184 b Abs. 1
StGB § 184 b Abs. 4 Satz 1
StGB § 184 b Abs. 4 Satz 2
Zur Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme für einen Beamten in Vorgesetztenfunktion bei Besitz von kinderpornografischen Dateien.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

16a D 07.2692

Verkündet am 15. Juli 2009

In der Disziplinarverfahren

wegen Degradierung

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Disziplinarkammer) vom 30. Juli 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 16a. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, die ehrenamtliche Richterin Sedlmaier, den ehrenamtlichen Richter Streber

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Juli 2009

am 15. Juli 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. In Abänderung der Ziffer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2007 wird der Beklagte in das Amt eines Verwaltungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) versetzt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

I.

Der am 28. April 1953 in K. geborene Beklagte erwarb nach Besuch der Grundschule, des Gymnasiums und der Realschule 1970 die Mittlere Reife. Nach einer Lehre zum Chemielaboranten schloss er den im Anschluss daran von 1973 bis 1975 erfolgten Besuch der Fachoberschule in K. mit der Fachhochschulreife ab. Von Juli 1975 bis einschließlich September 1976 leistete er Wehrdienst. 1976 begann er den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bei der Stadt K..

Sein dienstlicher Werdegang verlief wie folgt: Nach seiner Ernennung zum Inspektorenanwärter bei der Stadt K. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 1. Oktober 1976 und zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Dezember 1979 beendete er am 1. Juni 1981 ein Studium mit dem Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH). Auf die Ernennung zum Verwaltungsinspektor am 31. März 1982 und die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum 1. Juni 1982 erfolgte nach Ernennungen zum Verwaltungsoberinspektor, Verwaltungsamtmann und Verwaltungsamtsrat schließlich am 1. Juli 1994 die Ernennung zum Verwaltungsoberamtsrat.

Bis August 2006 war er als Leiter des Amts für Umwelt und Naturschutz bei der Stadt K. tätig.

Er erhielt in den Jahren 1989, 1993 und 1998 jeweils das Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen", im Jahr 2001 8 Punkte und im Jahr 2005 9 Punkte.

Der Beklagte ist verheiratet und getrennt lebend. Er ist Vater zweier erwachsener Kinder und erhält Bezüge nach Besoldungsgruppe A 13, monatlich etwa 3.000 Euro netto, und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 300 Euro jährlich. Die monatlichen Verbindlichkeiten sind wie folgt: Krankenkasse 183,95 Euro, Miete 363 Euro, Nebenkosten 121 Euro, Kfz-Unkosten monatlich ca. 125 Euro, sonstige Versicherungen ca. 30 Euro, Unterhalt für den Sohn ca. 700 Euro.

II.

Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht und strafrechtlich wie folgt vorbelastet:

Er wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 7. August 2006 (Az.: Cs 113 Js 5035/06), rechtskräftig seit 26. August 2006, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Verbreitung tierpornografischer Schriften, sachlich zusammentreffend mit Besitz kinderpornografischer Schriften gemäß §§ 316 Abs. 1 und Abs. 2, 184 a Nr. 2, 184 b Abs. 4 Sätze 1 und 2, 11 Abs. 3, 53, 69, 69 a StGB zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen à 70,-- Euro verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen, der Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, für die Dauer von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Strafbefehl liegen folgende tatsächliche Feststellungen zu Grunde:

"1. Sie fuhren am 18.03.2006 zwischen 9.30 Uhr und 10.00 Uhr mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen KE-RE 40, auf öffentlichen Straßen von K. nach M., obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig waren.

Eine bei Ihnen am 18.03.2006 um 11.39 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,76 Promille im Mittelwert.

Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

2. Am 18.03.2006 gegen 10.00 Uhr begaben Sie sich in den Sex-Shop, Hinter dem Salzstadel 1 in 87700 M.. Dort deponierten Sie in 3 FiImkabinen insgesamt 5 tierpornografische Fotos. Die Bilder zeigen eine männliche Person bei der Vornahme von sexuellen Handlungen an einem Pferd: auf drei Bildern ist zu sehen, wie die Person am Geschlechtsteil des Pferdes manipuliert; die beiden anderen Bilder zeigen die Person, wie sie mit dem Pferd den Geschlechtsverkehr ausübt.

Auf der Rückseite der Fotos hatten Sie handschriftlich den Zusatz: "Suche Bauernhof für Tiersex golden donkey@yahoo.com" bzw. "Suche Tiersex 100% Diskretion golden donkey@yahoo.com" angebracht.

3. Nach Bekanntwerden des vorstehenden Sachverhalts wurde am 18.03.2006 bei Ihnen in Ihrem Anwesen in der Reichlinstraße 28 in 87437 K. eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass Sie im Besitz einer Computeranlage, bestehend aus einem PC-System "Microstar" und einem PC-System "Network" waren.

Auf der Computeranlage hatten Sie u.a. 4 kinderpornografische Bilddateien gespeichert. Bei allen inkriminierten Bildern ist aufgrund der körperlichen Entwicklung der dargestellten Kinder für jedermann ersichtlich, dass es sich um Personen unter 14 Jahren handelt.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bilddateien:

- eine Datei mit der Bezeichnung "unbezzznannt.bmp". Die Datei enthält das Foto eines Mädchens, welches am Unterleib unbekleidet auf einem Bett liegend mit gespreizten Beinen dem Betrachter ihr Geschlechtsteil zeigt

- eine Datei mit der Bezeichnung "unbenzerannt.bmp". Die Datei enthält das Foto eines Jungen, der nackt auf einem Sofa liegt und dessen Glied erigiert ist

- eine Datei mit der Bezeichnung "momson1". Die Datei enthält 3 Fotos, auf denen erwachsene Frauen zu sehen sind, die jeweils an einem unter 14 Jahre alten Jungen den Oralverkehr ausüben

- eine Datei mit der Bezeichnung "momson3". Die Datei enthält ein Foto, auf dem eine erwachsene Frau zu sehen ist, die an einem unter 14 Jahre alten Jungen den Oralverkehr ausübt.

Darüber hinaus konnten auf 2 bei Ihnen sichergestellten Disketten ebenfalls Bilddateien mit kinderpornografischen Inhalten aufgefunden werden.

Auf einer Diskette mit der Beschriftung "4" befanden sich insgesamt 6 kinderpornografische Bilddateien.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bilddateien:

- zwei Dateien mit der Bezeichnung "015.jpg" bzw. "018.jpg". Die Dateien enthalten das Foto eines kleinen Mädchens, welches nackt auf einem Bett liegend mit einer Hand, bzw. mit beiden Händen an ihr Geschlechtsteil fasst

- drei Dateien mit der Bezeichnung "027.jpg", "028.jpg" und " !09.$$$", auf denen jeweils ein kleines Mädchen zu sehen ist, welches bei einem erwachsenen Mann den Oralverkehr ausübt

- eine Datei mit der Bezeichnung "sample9.jpg". Die Datei enthält ein Bild, auf dem ein nackter Junge und zwei nackte Mädchen zu sehen sind, die auf einem Bett sitzen.

Auf einer Diskette mit der Beschriftung "Vobis" befanden sich insgesamt 13 kinderpornografische Bilddateien.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bilddateien:

- eine Datei mit der Bezeichnung "MARILYN7.jpg", die ein kleines Mädchen zeigt, welches nackt mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegt

- eine Datei mit der Bezeichnung "w99-25.jpg", die die Nahaufnahme des Geschlechtsteils eines kleinen Mädchens zeigt

- eine Datei mit der Bezeichnung "01ju.jpg", die ein am Oberkörper unbekleidetes Mädchen beim Sonnenbaden zeigt

- eine Datei mit der Bezeichnung "02ju.jpg", die einen nackten kleinen Jungen zeigt, der mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt

- eine Datei mit der Bezeichnung "semple1.jpg", die ein unbekleidetes kleines Mädchen zeigt

- eine Datei mit der Bezeichnung "c02.jpg", die ein kleines Mädchen zeigt, welches bei einem Jungen den Oralverkehr ausübt

- drei Dateien mit der Bezeichnung "a03.jpg", "a02.jpg" und "a01.jpg". Zu sehen ist jeweils ein unbekleidetes kleines Mädchen

- eine Datei mit der Bezeichnung "d05.jpg", die ein kleines, unbekleidetes Mädchen beim Flötenspielen zeigt

- drei Dateien mit der Bezeichnung "015y.jpg", "008.jpg" und "EMPLE1.jpg". Zu sehen ist jeweils ein unbekleidetes Mädchen, welches mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegt. Auf zweien der drei Bilder ist zu sehen, wie sich das Mädchen einen Gegenstand in die Scheide einführt."

III.

Die Stadt K. leitete mit Verfügung des Oberbürgermeisters vom 31. Juli 2006 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 18. August 2006 übernommen, die Einleitung des Verfahrens nochmals bestätigt und dem Beklagten bekannt gegeben. Der Beklagte wurde am 6. November 2006 persönlich gehört. Die Personalvertretung wurde nicht beteiligt, da der Beklagte einen entsprechenden Antrag trotz Hinweises durch den Oberbürgermeister der Stadt K. und die Landesanwaltschaft Bayern nicht gestellt hat. Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern.

Ihm wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt nicht von einer zu ahndenden Dienstpflichtverletzung ausgegangen werde.

Dem Beklagten wird zur Last gelegt der Sachverhalt des Strafbefehls, soweit er die Verbreitung tierpornografischer Schriften und den Besitz kinderpornografischer Schriften betrifft.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 hat der Freistaat Bayern Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München - Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht - erhoben mit dem Antrag, den Beklagten in das Amt eines Verwaltungsamtmannes A 11 zurückzustufen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit der Beklagte tierpornografische Bilder verbreitet und kinderpornografische Bilder besessen habe, habe er vorsätzlich und schuldhaft außerhalb des Dienstes gegen die Pflicht verstoßen, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Auch habe er gegen Strafgesetze verstoßen. Dieses außerdienstliche Verhalten stelle ein Dienstvergehen dar, da es im besonderen Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Rechtfertigungs- und schuldausschließende Gründe lägen nicht vor. Die im Strafbefehl festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,76 Promille rechtfertige nicht die Annahme einer Schuldunfähigkeit. Auch der regelmäßige Alkoholkonsum am Feierabend führe nicht grundsätzlich zur Schuldunfähigkeit. Die Dienstpflichtverletzung sei als schwer einzustufen. Ein Beamter, der im besonderen Maße zur Wahrung des Rechts verpflichtet sei, handle regelmäßig in bedeutsamer Weise achtungs- und vertrauensschädigend, wenn er vorsätzlich gegen elementare Rechtsvorschriften wie das Strafrecht verstoße. Dies gelte insbesondere dann, wenn der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen inmitten stehe, der in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich sei.

Der Beklagte hat beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Beklagte räume den Sachverhalt voll umfänglich ein. Die Würdigung des Sachverhalts und seine Qualifizierung als Dienstvergehen im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayDG sei zutreffend. Die vom Kläger beantragte Maßnahme, den Beklagten um zwei Ämter zu degradieren, sei aber unverhältnismäßig. Zu seinen Gunsten müsse berücksichtigt werden, er habe nur im außerdienstlichen Bereich gefehlt, sich ansonsten bisher tadellos verhalten und in den Anhörungen vom 26. Juni und 6. November 2006 auch zu den ihm angelasteten Verfehlungen und seinem Alkoholproblem bekannt. Durch die schwere Erkrankung seiner Lebensgefährtin sei er psychisch in so hohem Maße belastet gewesen, dass er Zuflucht im Alkohol gesucht habe. Er habe sich mittlerweile freiwillig in eine Therapie begeben, um die Alkoholerkrankung in den Griff zu bekommen. Derzeit sei er im Begriff, sich bezüglich seiner sexuellen Neigungen einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen.

Das Verwaltungsgericht hat auf Grund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 30. Juli 2007 auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erkannt.

Das angeschuldigte, vom Beklagten so auch eingeräumte und von der Disziplinarkammer festgestellte Verhalten des Beklagten sei als schweres Dienstvergehen einzustufen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe. Durch das Verbreiten tierpornografischer Schriften und den Besitz kinderpornografischer Darstellungen in den aufgeführten Fällen habe er seine sich aus dem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis ergebende Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten sowie seine Pflicht, die Gesetze zu beachten, verletzt.

Das außerdienstliche Fehlverhalten sei als Dienstvergehen anzusehen; die qualifizierenden Voraussetzungen nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG seien erfüllt. Die Verbreitung tierpornografischer Schriften und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen seien in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Hinzu komme, dass der Beklagte neben dem Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften auch in drei Filmkabinen insgesamt fünf tierpornografische Bilder mit handschriftlichen Texten verbreitet und insoweit eine weitere Straftat begangen habe. Das Zusammentreffen der Verstöße gegen §§ 184 a und 184 b StGB habe zur Folge, dass zu Gunsten des Beklagten von einem minderschweren Fall nicht ausgegangen werden könne.

Eine Gesamtwürdigung der gemäß Art. 14 BayDG bedeutsamen Umstände ergebe, dass der Beklagte als ein aktiver Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, so dass er aus dem Dienst zu entfernen sei. Er habe sich - vorsätzlich - eine erhebliche Zahl von Bilddateien, auf denen der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen dargestellt sei, heruntergeladen. Gemessen an den Auswirkungen des Fehlverhaltens wiege der Besitz kinderpornografischer Bilder äußerst schwer. Denn dieses Dienstvergehen führe zu schwerwiegenden Verletzungen der gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der auf den Bildern dargestellten Kinder. Es habe ganz erhebliche persönlichkeits- und sozialschädliche Auswirkungen und füge dem Betroffenen erhebliche körperliche und seelische Schäden zu, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern könnten. Unter diesen Umständen sprächen auch generalpräventive Erwägungen für die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Erschwerend bei den Zumessungserwägungen hinsichtlich der Persönlichkeit des Beklagten falle zunächst ins Gewicht, dass er im Zeitpunkt des Dienstvergehens Leiter des Amtes für Umwelt und Naturschutz bei der Stadt K. gewesen sei und insofern innerhalb der Stadtverwaltung eine herausgehobene Position mit entsprechender Vorbildwirkung gehabt habe. Ihr sei er nicht gerecht geworden, da Verstöße gegen strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen seien, allgemein nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden und den Täter entsprechender kritischer Resonanz und Missachtung aussetzten.

Weiter wirke sich in hohem Maß erschwerend aus, dass der Beklagte kein Problembewusstsein für sein Fehlverhalten habe. Er habe sich, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung habe erkennen müssen, bisher ausschließlich mit der Bewältigung seiner Alkoholabhängigkeit befasst. Eine Therapie zur Aufarbeitung seiner sonstigen Persönlichkeitsdefizite habe er nicht für erforderlich gehalten. Auf entsprechende Fragen des Gerichts habe er weder die Planung noch ein detailliertes Therapiekonzept darlegen können.

Als mildernd in der Person des Beklagten sei zwar zu berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, nicht aber, dass das Amtsgericht M. im Strafbefehl vom 7. August 2006 gegen den Beklagten nur eine Geldstrafe verhängt habe, denn Straf- und Disziplinarverfahren verfolgten eine unterschiedliche Zielrichtung. Im Übrigen seien weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatmilderungsgründen weder erkennbar noch dargetan. Auch eine Beurteilung mit 9 Punkten und eine bisher untadelige Führung seien keine geeigneten Gründe dafür, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihm am 3. September 2007 zugestellt wurde, am 26. September 2007 Berufung eingelegt. Er begründet sie im Wesentlichen damit, beim Verstoß gegen § 184 b StGB habe er sich in einem stark alkoholisierten Zustand (1,76 Promille) befunden; diese Tat sei also als persönlichkeitsfremd anzusehen.

Hinsichtlich der kinderpornografischen Dateien habe der Beklagte bereits bei seiner Vernehmung durch die Landesanwaltschaft Bayern als Disziplinarbehörde erklärt, er stelle sein Fehlverhalten nicht in Abrede, habe aber keine konkrete Erinnerung mehr.

Das Verwaltungsgericht habe sich unzulässig darüber hinweggesetzt, dass die Klägerseite selbst davon ausgehe, dass das Fehlverhalten des Beklagten noch nicht zu einem vollständigen Ansehens- und Vertrauensverlust geführt habe. Dies ergebe sich bereits aus der Klageschrift, sodann aus einer 2007 zwischen der Dienstherrin und dem Beamten am 16. August 2007 unter dem Eindruck des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2007 getroffenen Vereinbarung. Der Beklagte habe seine sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllt und damit auch die Voraussetzung dafür geschaffen, weshalb die Dienstherrin von einer vorläufigen Dienstenthebung abgesehen habe.

Dazu legt der Beklagte eine Bestätigung des Münchner Informationszentrums für Männer e.V. vom 9. Oktober 2007 vor. Danach sei der Beklagte zu bisher insgesamt drei Gesprächen im Zentrum gewesen, die zur Abklärung und Vorbereitung einer eventuellen Aufnahme des Beklagten in das dortige Gruppentherapieprogramm zum Thema "sexuelle Misshandlung von Kindern" dienten. Die Klärungs- und Vorbereitungsphase werde noch einige Sitzungen in Anspruch nehmen.

Hinsichtlich des Beginns der Sexualtherapie trägt der Beklagte vor, der Oberarzt beim Bezirkskrankenhaus K. habe im März 2006 in einem Arztgespräch erklärt, eine parallele Therapie gegen Alkoholabhängigkeit einerseits und sexueller Störungen andererseits sei aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll. Darauf habe der Beklagte ausweislich der Niederschrift der Landesanwaltschaft vom 11. November 2006 schon im Ermittlungsverfahren hingewiesen und erklärt, er sei dieser ärztlichen Empfehlung gefolgt; auch sei in K. keine Therapiemöglichkeit für das Problem "Kinderpornografie" gegeben; dort könne man dem Beklagten aber "gegebenenfalls - dann" eine Adresse in Ulm vermitteln. Insofern gehe das Verwaltungsgericht unzutreffend von einem fehlenden Problembewusstsein aus.

Seine Trunksucht, vor deren Hintergrund sein gesamtes Fehlverhalten zu sehen sei, bekämpfe er nunmehr erfolgreich. So nehme er seit September 2007 an der Suchtberatung der Caritas in K. teil. Seine Depressionen würden fachärztlich (auch medikamentös) behandelt.

Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend bedacht, dass es sich bei dem dem Beklagten vorgeworfenen Verhalten zum einen um ein außerdienstliches Fehlverhalten handele und zum anderen die vom Senat entwickelte Regelrechtsprechung für Lehrer für den Beklagten als Verwaltungsbeamten nicht gelte.

Bei einer Gesamtbetrachtung erscheine eine Degradierung als angemessen und erforderlich, was auch der Einschätzung der Dienstherrin entspreche.

Bei den Milderungsgründen seien auch die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er seine Verfehlung von Anfang an eingeräumt, diese aufrichtig bereut und erklärt habe, er wolle sich keineswegs seiner Verantwortung entziehen.

Einen weiteren Milderungsgrund stelle die psychische Ausnahmesituation des Beklagten dar, denn sein Fehlverhalten sei nur vor dem Hintergrund seiner Alkoholerkrankung zu sehen, die ihrerseits wieder Folge der schweren Erkrankung seiner Lebensgefährtin mit Todesfolge gewesen sei.

Der Beklagte beantragt zu erkennen:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird in das Amt eines Verwaltungsamtsrats (Besoldungsgruppe A 12) versetzt.

Der Kläger vertritt ohne Antragstellung die Auffassung, dass er entsprechend seinem in der Klageschrift vom 18. Dezember 2006 gestellten Antrag im Mindestmaß eine Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Verwaltungsamtmannes A 11 für erforderlich halte. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn nachhaltig erschüttert habe, gehe der Dienstherr noch nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust aus. Dies habe er nicht nur auf ausdrückliches Nachfragen des Klägers nach Erlass des Ersturteils sowie auf weitere Nachfrage anlässlich der Fertigung des vorliegenden Schriftsatzes erklärt, sondern auch durch die mit dem Beklagten geschlossene Vereinbarung bekräftigt, dass dieser sich nun unmittelbar einer Sexualtherapie unterziehen müsse. Damit solle sichergestellt werden, dass der Beklagte spätestens nach Abschluss des Verfahrens wieder in den Dienstbetrieb eingegliedert werden könne. Die Landesanwaltschaft legte ein entsprechendes Schreiben des Verwaltungs- und Finanzreferats der Dienstherrin vor, in dem auch vom entsprechenden Inhalt eines Gesprächs mit dem Oberbürgermeister berichtet wird.

Aus einer, von der Landesanwaltschaft ebenfalls vorgelegten Äußerung des Münchner Informationszentrums für Männer e.V. vom 21. November 2007 ergibt sich, dass der Beklagte in der Zeit vom 11. September bis 8. November 2007 zu Gesprächen im Zentrum war, nunmehr aber die Therapie in München auf Veranlassung der Einrichtung beende, da einige für das Programm bestehende Voraussetzungen fehlten, insbesondere der beim Beklagten nicht gegebene Umstand, dass er mindestens einen direkten sexuellen Kontakt zu einem Kind gehabt habe. Er werde die so beendete Therapie in K. fortsetzen.

Zu Gunsten des Beklagten sprächen jedenfalls die bereits in der Klageschrift gewürdigten besonderen Umstände - Einräumen des Sachverhalts und keine besondere Vertrauensstellung gegenüber Kindern im (vormaligen) Amt, schwere Erkrankung und schließlicher Tod der damaligen Lebensgefährtin, was zu einer lang andauernden Ausnahmesituation geführt habe - sowie sein glaubwürdiger Vortrag vor dem Verwaltungsgericht, dass er aufgrund der erfolgreichen Alkoholtherapie wieder soziale Kontakte habe und auch seine erwachsenen Kinder - wenn auch nur in unregelmäßigen Abständen - wieder sehe und sein Verhalten bereue.

Es sei aber auch festzuhalten, dass - ungeachtet der festgestellten psychischen Erkrankung des Beklagten (die zu einer durch das Gesundheitsamt im Landratsamt O. festgestellten [vorläufigen] Dienstunfähigkeit geführt habe) und der damaligen Alkoholerkrankung - die Zurückstufung lediglich in das Amt eines Verwaltungsamtsrats A 12 nicht als die ausreichende und angemessene Maßnahme angesehen werden könnte, zumal der Beklagte auch aus Sicht des Dienstherrn keine Vorgesetzteneigenschaft mehr inne haben solle. Einer Zurückstufung (nur) in das Amt eines Verwaltungsamtsrats stehe auch entgegen, dass sich im Disziplinarrecht selbst die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nicht als Milderungsgrund auswirken würde, ferner, dass der Beklagte eingeräumt habe, er habe trotz seiner Alkoholerkrankung immer darauf geachtet, dass seine dienstlichen Belange davon nicht berührt würden, woraus sich ergebe, dass er durchaus eigenverantwortlich und zielgerichtet habe handeln können.

Nach Mitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 8. Juni 2009 unter Beifügung eines entsprechenden Schreibens der Stadt K. wird diese gegen den Beamten ein Ruhestandsverfahren einleiten, da er laut amtsärztlichem Gutachten dauernd dienstunfähig ist.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2009 hat der Beklagte noch drei aktuelle Bescheinigungen über seine Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen bei einer Suchtberatungs- und -behandlungsstelle der Caritas vom 25. Juni 2009, eine nervenärztliche Bescheinigung vom 29. Juni 2009 und eine psychotherapeutische Bescheinigung vom 1. Juli 2009 vorgelegt.

Dem Gericht haben neben den Gerichtsakten beider Instanzen die Personalakten des Beklagten, ein Vorgang der Stadt K., der Disziplinarakt sowie zwei Akten der Staatsanwaltschaft nebst einem Leitzordner (Dokumente) vorgelegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf diese Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch Erfolg und führt unter Reduzierung des von der Disziplinarkammer ausgesprochenen Disziplinarmaßes zur Versetzung des Beklagten in das Amt eines Verwaltungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11).

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.

Nach Nr. 1 der Verfügung vom 31. Juli 2006 hat der Oberbürgermeister der Stadt K., der gemäß den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der (seinerzeit anzuwendenden) Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes für den kommunalen Bereich vom 31. Mai 2006 (GVBl S. 182) - DVKommBayDG - für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten zuständig war, entsprechend seiner Befugnis nach Art. 19 Abs. 1 BayDG als Dienstvorgesetzter des Beklagten das Disziplinarverfahren rechtmäßig und wirksam eingeleitet.

Allerdings hätten im Hinblick auf das sich abzeichnende disziplinare Gewicht der dem Beklagten vorzuhaltenden Taten gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 BayDG die Disziplinarbefugnisse des Oberbürgermeisters nicht ausgereicht. Für die Erhebung der nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayDG in Betracht kommenden Disziplinarklage ist nämlich gemäß Art. 35 Abs. 3 BayDG nicht der Dienstvorgesetzte, sondern die Disziplinarbehörde zuständig. An sie hatte der Oberbürgermeister demnach gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 4, Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Verfahren an sich unverzüglich abzugeben. Die Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde übt im kommunalen Bereich für Beamte der Gemeinde der Gemeinderat bzw. ein von ihm ermächtigter Ausschuss - vorliegend der Personalausschuss der Stadt K. - aus. Dieser hatte jedoch bereits im Vorfeld des Verfahrens, nämlich mit Beschluss vom 5. Juli 2006 seine Zustimmung zur vollständigen Übertragung der Disziplinarbefugnisse auf die Landesanwaltschaft gemäß § 4 Abs. 2 DVKommBayDG erteilt.

Der für den Vollzug dieses Beschlusses zuständige Oberbürgermeister hat daraufhin in Nr. 2 der bereits erwähnten Verfügung vom 31. Juli 2006 die Disziplinarbefugnisse auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Einschließlich der darin konkludent ausgesprochenen Abgabe des Verfahrens waren somit alle bis zu diesem Stadium erforderlichen Verfahrenshandlungen wirksam und rechtmäßig erfolgt.

Die Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 18. August 2006, mit der sie gegen den Beklagten gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG ein Disziplinarverfahren - ungeachtet der bereits mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt K. vom 31. Juli 2006 erfolgten Einleitung des Disziplinarverfahrens und Bekanntgabe an den Beklagten - vorsorglich wiederholt einleitete und dies dem Beklagten bekannt gab, war demgemäß nicht mehr erforderlich, aber auch nicht schädlich. Das sich daran anschließende Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; insbesondere wurde dem Beklagten hinreichend das rechtliche Gehör gewährt. Die den Anforderungen des Art. 50 BayDG genügende Disziplinarklage wurde dem Beklagten zur Äußerung und unter Hinweis auf seine Rechte zugestellt.

II.

Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel richtet sich nicht nur gegen die Disziplinarmaßnahme, sondern auch gegen die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen sowie deren rechtliche Wertung. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst zu ermitteln und rechtlich zu würdigen.

Dabei hat bereits die Tatsache, dass die angeschuldigten Verfehlungen Gegenstand eines vom Beklagten nicht angefochtenen Strafbefehls des Amtsgerichts M. vom 7. August 2006 (in den vorliegend angeschuldigten Punkten sachgleich mit dem Gegenstand der Disziplinarklage) waren und auch zu einer entsprechenden Verurteilung geführt haben, erhebliche Indizwirkung (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 12.7.2006 Az. 16a D 05.2034 m.w.N., ergangen noch unter Abgrenzung zur Rechtslage nach Art. 18 BayDO; im Hinblick auf die nunmehr geltende Regelung des Art. 55 i.V.m. Art. 25 BayDG kann darauf Bezug genommen werden). Sie wird verfestigt durch die Einlassung des Beklagten in der Anhörung durch die Ermittlungsführerin der Landesanwaltschaft Bayern - Ermittlungsbehörde - ausweislich der Niederschrift vom 6. November 2006, wonach er den im Strafbefehl geschilderten Sachverhalt hinsichtlich des Komplexes "Verbreiten von tierpornografischen Schriften" eingeräumt und hinsichtlich der kinderpornografischen Dateien nicht in Abrede gestellt hat, dass der Sachverhalt so zutreffend sein könne; er habe aber keine konkrete Erinnerung mehr an die aufgeführten Dateien; den Sachverhalt räume er ein. Abends (wenn er sich mit dem Internet beschäftigt habe) sei er überwiegend "besoffen" gewesen. Die gleiche Haltung hat er bei seiner Aussage vor der Disziplinarkammer in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2007 eingenommen, indem er gemäß der Niederschrift geäußert hat, weshalb er kinderpornografische Bilder auf seinen PC geladen habe, könne er nicht erklären; für die Verbreitung der tierpornografischen Bilder habe er ebenso wenig eine Erklärung. In der vom Senat am 15. Juli 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte sich darauf bezogen. Außerdem hat der Senat sich die entsprechende Überzeugung anhand der vorgelegten Akten gebildet.

Der Senat folgt der rechtlichen Wertung des Strafbefehls, die das Urteil der Disziplinarkammer übernimmt, auch hinsichtlich der strafrechtlichen Qualifizierung als der Verbreitung tierpornografischer Schriften in Tatmehrheit mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften gemäß §§ 184 a Nr. 2, 184 b Abs. 4 Sätze 1 und 2 StGB (in der am 18.3.2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003 [BGBl I S. 3007]), §§ 11 Abs. 3, 53 StGB. Hinsichtlich der Bilddateien mit kinderpornografischen Inhalten gilt dies jedoch nur in einer deutlich eingeschränkten Zahl von Fällen.

Sowohl das Amtsgericht als auch die Disziplinarkammer haben nämlich nicht danach differenziert, ob die - schon im Text des Strafbefehls wie auch in der von da übernommenen Darstellung in der Disziplinarklage vom 18. Dezember 2006 präzise benannten - Bildinhalte den Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen Strafvorschriften - nämlich über die im Strafbefehl benannten Normen hinaus derjenigen des 184 b Abs. 1 i.V.m. §§ 176 bis 176 b StGB (Legaldefinition des sexuellen Missbrauchs von Kindern) - entsprechen. Der Senat möchte auf dem Gebiet des Disziplinarrechts bei der Beurteilung der bildlichen Darstellung von Situationen, in denen die betroffenen Personen gezeigt werden, nicht die Grenzen überschreiten, außerhalb derer im Bereich des Strafrechts die Voraussetzungen für eine Qualifizierung als kinderpornografische Schriften im Sinne des Gesetzes als nicht erfüllt angesehen werden, so dass der Besitz entsprechender Darstellungen nicht von § 184 b Abs. 4 StGB unter Strafe gestellt wird.

Der Bundesgerichtshof vertritt hinsichtlich der Frage des Missbrauchs von Kindern in der vorliegend bedeutsamen Erscheinungsform für die Rechtslage während des vorliegend maßgeblichen Zeitraums eine restriktive Auffassung. In seinem Beschluss vom 2. Februar 2006 (Az. 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890), dem der erkennende Senat sich anschließt (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, Az. 16a D 06.1183), führt er aus, § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der Fassung des 6. StrRG (vom 26.1.1998, Art. 1 Nr. 23 Buchst. a u. b [BGBl I S. 164], diese ab 1.4.1998 geltende Fassung ist wortgleich der ab 1. 4. 2004 geltenden Fassung des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB gemäß Art. 1 Nr. 13 Buchst. c Eingangssatz des Gesetzes vom 27.12.2003 [BGBl I S.3007]; mit dieser Fassung ist das Gesetz auch vorliegend maßgeblich, da sein Wortlaut erst mit Wirkung vom 5.11.2008 geändert wurde durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 31.10.2008 [BGBl I S. 2149]) setze voraus, dass der Täter das Kind dazu bestimmt, dass es an seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen vornimmt. Danach reicht es nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren.

Der Senat hält bei einer Reihe der digitalen Bilddateien, deren Besitz dem Beklagten vorgehalten wird, diese qualifizierenden Voraussetzungen nicht für gegeben, da die dargestellten Kinder tatsächlich nur posieren (vgl. von den auf der Computeranlage selbst gespeicherten Bilddateien die Dateien mit den Bezeichnungen "unbezzznannt.bmp" und "unbenzernannt.bmp"; auf der Diskette mit der Beschriftung "4" die Datei mit der Bezeichnung "sample9.jpg" und auf der Diskette mit der Beschriftung "Vobis" sämtliche Dateien mit Ausnahme einer Datei mit der Bezeichnung "c02.jpg" und zweier der insgesamt drei Dateien mit den Bezeichnungen "015.jpg", "008.jpg" und "EMPLE1.jpg", von denen jenes, das - lediglich - ein unbekleidetes Mädchen zeigt, das auf einem Bett liegt, nur eine posierende Person darstellt). Somit mindern sich die in der Liste angeführten insgesamt 25 Bilddateien auf 12, auf die sich der Vorwurf, es handele sich um kinderpornografische Bilddateien, deren Besitz strafbar ist, zu beschränken hat.

Dennoch verbleibt es dabei, dass der Beklagte eine beachtliche Zahl von kinderpornografischen Schriften, deren Besitz gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB unter Strafe gestellt ist, in seinem Datenbestand hatte.

Somit hat der Senat einen Sachverhalt festgestellt, wie er oben im Tatbestand unter GldNr. II.2 dargestellt ist, nämlich die Verbreitung tierpornografischer Schriften am 18. März 2006, ferner den oben unter GldNr. II.3 dargestellten Sachverhalt, soweit er den strafbaren Besitz der am selben Tag beim Beklagten aufgefundenen 12 kinderpornografischen Bilddateien zum Gegenstand hat.

III.

Das vom Senat festgestellte Verhalten des Beklagten ist zwar nicht im Rahmen der Ausübung des Dienstes zu sehen. Es stellt jedoch schwer wiegende außerdienstliche Pflichtverletzungen dar.

Sowohl mit dem Besitz kinderpornografischer als auch tierpornografischer Schriften verstieß der Beklagte schuldhaft gegen seine Pflichten, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG in der bis zum 30.3.2009 geltenden Fassung - a.F. -) und sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F.). Dieses Verhalten außerhalb des Dienstes ist ein -schweres - Dienstvergehen, da es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten und für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F.). Legt man für die allesamt am 18. März 2006 begangenen Taten bereits den in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010) - BeamtStG - festgelegten Maßstab zugrunde, so ergibt sich in nicht minder schwerwiegender Weise die Verletzung der Pflicht des Beklagten zu einem Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, als außerdienstliches Dienstvergehen, da es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einem für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei beiden Maßstäben folgt das Ergebnis aus der Dimension des Dienstvergehens, aus der sich ein hohes Gewicht des Fehlverhaltens und wegen des spezifischen Unrechtsgehalts auch ein großes Maß an Missbilligung in den Augen der Allgemeinheit wie auch aus der - hier maßgeblichen, nämlich objektiviert zu verstehenden - Sicht des Dienstherrn ergibt.

Im Vordergrund der Vorwürfe stehen der Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornografischer Darstellungen. Sie beweisen nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen erhebliche Persönlichkeitsmängel eines Beamten. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der angesichts der hohen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen eingeführten Strafbewehrung (Gesetz vom 23.7.1993, BGBl I S. 1346) -eine deutliche Anhebung des Strafrahmens erfolgte mit Wirkung vom 1. April 2004 (Gesetz vom 27.12.2003 BGBl I S. 3007) - und den ihr zu Grunde liegenden Motiven (Kampf gegen den Realkinderpornomarkt und seine Konsumenten sowie Schutz der Menschenwürde der betroffenen Kinder). Diese Mängel haben eine nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust des Beamten zur Folge, weil dieser das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung, die insbesondere vom 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts für die disziplinarische Ahndung von durch Soldaten begangene Dienstvergehen entwickelt worden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 6.7.2000, Az. 2 WD 9/00, NJW 2001, 240.; vom 8.11.2001 Az. 2 WD 29/01, NVwZ 2002, 1378; vom 11.2.2003, Az. 2 WD 35/02, NVwZ-RR 2003, 573; vom 17.2.2004, Az. 2 WD 15/03, NVwZ-RR 2006, 553) und die der erkennende Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung auf die disziplinarrechtliche Beurteilung entsprechender Dienstvergehen von Beamten überträgt (dazu auch: VGH BW, Urteile vom 3.7.2002, Az. DL 17 S 24/01; vom 14.2.2008, Az. DL l16 S 29/06; vom 2.4.2009, Az. DL 16 S 3290/08 - jeweils Juris -; NdsOVG, Urteil vom 18.11.2004, Az. 3 LD 1/03, NVwZ 2005, 350/351). Insoweit kann auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

Die Verbreitung tierpornografischer Schriften erfüllt ebenfalls die Merkmale der genannten außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen.

IV.

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG).

Bei der im Rahmen der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme vorzunehmenden disziplinarischen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände geht der Senat davon aus, dass das Fehlverhalten des Beklagten gravierend ist, und hält im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten und des Maßes seiner Schuld sowie auch aus generalpräventiven Erwägungen eine Degradierung für angemessen und erforderlich.

Die Schwere des Dienstvergehens ist als maßgebendes Bemessungskriterium gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG richtungweisend. Dabei können von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeitete Regeleinstufungen von Bedeutung sein (vgl. für den Geltungsbereich des § 13 BDG z.B. BVerwG, Urteil vom 3.5.2007, Az. 2 C 9/06, NVwZ-RR 2007,695; die dort dargelegten Grundsätze können, soweit vorliegend bedeutsam, auch für die Anwendung des Art. 14 BayDG herangezogen werden).

Gemessen an seiner Schwere, die sich in den dargestellten Verstößen gegen die Rechtsordnung manifestiert, und den Auswirkungen des Fehlverhaltens hat das dem Beklagten vorgehaltene Dienstvergehen ein sehr erhebliches Gewicht. Der Senat hat im Hinblick auf die disziplinarische Ahndung namentlich des Besitzes bzw. der Besitzverschaffung kinderpornografischer Abbildungen wiederholt betont, dass es sich hierbei um ein schweres Dienstvergehen handelt (vgl. etwa Urteile, vom 20.4.2005 Az. 16a D 04.2289 - Juris; vom 1.6.2005, Az. 16a D 04.3502, BayVBl 2006, 187; vom 12.7.2006, Az. 16a D 05.981 und vom 11.7.2007 Az. 16a D 06.1183 - jeweils Juris). Er sieht die Rechtsfolge der jeweils angemessenen Disziplinarmaßnahme jedoch differenziert.

1.) Die in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte festzustellende Tendenz, bei einem Dienstvergehen durch (bloßen) Besitz kinderpornografischer Darstellungen jedenfalls im Hinblick auf bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes (militärische Vorgesetzte, Lehrer) die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Staatsanwälte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.1.2008, Az. 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669, mit Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen OVG vom 4.9.2008, Az. 20 LD 14/06, NdsVBl 2008, 19, dort mit zahlreichen Nachweisen).

a) In der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird die regelmäßige Anwendung der disziplinaren Höchstmaßnahme gegenüber Lehrern mit den in der Bayerischen Verfassung verankerten und im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen näher niedergelegten Bildungs- und Erziehungszielen - zu denen vor allem auch die Achtung vor der Würde des Menschen gehört - begründet, die für jeden Lehrer bindenden und verpflichtenden Charakter haben. Bei der Verwirklichung der den Schulen gestellten Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Prägung der Gesamtpersönlichkeit durch die Bildung von Geist und Körper, Herz und Charakter kommt dem Lehrer kraft Gesetzes eine Vorbildfunktion zu: Er muss die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln und hat sich angesichts seiner hohen Verantwortung namentlich auf die Ausbildung der sittlichen Wertempfindungen der ihm anvertrauten jungen Menschen in sexueller Hinsicht absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten. Angesichts dieses Erziehungsauftrags und im Hinblick auf die hohe Sozialschädlichkeit des Pornomarkts nicht nur auf der Anbieter-, sondern ebenso auch auf der Nachfrage- und Konsumentenseite, die das Entstehen und Weiterbestehen dieses Systems überhaupt erst ermöglicht und fördert, hat aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters der Zugriff auf kinderpornografische Bilder durch einen Lehrer im Regelfall einen endgültigen und vollständigen Verlust seines Ansehens als Erzieher und Vorbild zur Folge. Durch ein solches Verhalten wird nämlich nicht nur das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität seiner Lehrer setzt, sondern auch das der Eltern, die ihre Kinder dem Lehrer zur Erziehung anvertrauen, von Grund auf erschüttert. Wer als Lehrer in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsdefizite, die ihn - nicht zuletzt auch im Hinblick auf seine Vorbildfunktion - regelmäßig in der Schule gänzlich untragbar machen (vgl. die bereits erwähnten Senatsurteile vom 20.4.2005 und vom 27.7.2006, jeweils a.a.O.; so auch schon vom 16.2.1999 Az. 16a D 97.3727; vergleichbar auch: VGH BW, Urteil vom 3.7.2002 a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2001 Az. 16d A 2641/01, DÖD 2001, 307; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand Juni 2008, MatR II, RdNr. 448a).

Bei im öffentlichen Dienst stehenden Personen wie dem ersten Bürgermeister einer Marktgemeinde hat der Senat einen Verstoß gegen Vorschriften, die den Besitz von kinderpornografischen Schriften und Dateien mit dem Ziel des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern unter Strafe stellen, ebenfalls als so gravierend angesehen, dass der Beamte im Allgemeinen untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (Beschluss vom 1.6.2005, Az. 16a D 04.3502, BayVBl 2006, 187). Die Entfernung aus dem Dienst wird hier deshalb als Regelmaßnahme angesehen, weil der erste Bürgermeister infolge seines kommunalen Wahlamts eine herausgehobene Position inne hat: er führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht dessen Beschlüsse, besorgt in eigener Zuständigkeit eine Reihe ihm kraft Gesetzes übertragener Geschäfte, leitet die Verwaltung und vertritt die Gemeinde - einem kraft Verfassung wichtigen Element im "Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben" (Art. 11 Abs. 4 BV) - nach außen. Seine Stellung erhält zudem noch dadurch besonderes Gewicht, dass er unmittelbar durch die Gemeindebürger gewählt wird und dass eine vorzeitige Abwahl nicht möglich ist. Angesichts dieser starken Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters als des Repräsentanten der Gemeinde geht der Senat davon aus, dass an das Pflichtgefühl und das Verantwortungsbewusstsein eines Bürgermeisters sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Vor allem im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte - hier also der durch sexuellen Missbrauch betroffenen Kinder - kommt ihm eine Vorbildwirkung nicht nur gegenüber den Gemeindebediensteten, sondern auch gegenüber den Gemeindebürgern und der Öffentlichkeit schlechthin zu. Dabei kann auch nicht außer Acht bleiben, dass Verstöße gegen strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, allgemein nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen werden und den Täter entsprechender kritischer Resonanz und Missachtung aussetzen (BVerwG, 2. Wehrdienstsenat, Urteile vom 19.6.1996, Az. 2 WD 3/96, NVwZ 1997, 579; vom 6.7.2000, Az. 2 WD 9/00, NJW 2001, 240; vom 27.8.2003,Az. 2 WD 39/02, NVwZ 2004, 625).

b) Auf der anderen Seite geht der Senat nicht so weit, dass - jenseits einschlägig besonders in die Pflicht genommener und zu vorbildlichem Verhalten angehaltener Beamtengruppen wie der soeben genannten - in allen Fällen, in denen ein Beamter sich nach den Bestimmungen der §§ 176 ff., 184b StGB strafbar gemacht hat, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regelmaßnahme auszugehen wäre. Damit würde dem Grundsatz, wonach die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.12.2004, Az. 2 BvR 52/02, NJW 2005, 1344), nicht hinreichend Rechnung getragen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Eine dies berücksichtigende, objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (Art. 23 Abs. 1 BayDG) und in die Entscheidung eingestellt werden (vgl. zu den insofern vergleichbaren Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, 21 Abs. 1 Satz 2 BDG BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, Az. 2 C 12/04, NVwZ 2006, 469).

So hat der Senat bei einem - vor dem den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildenden Verhalten straf- wie disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen - Polizeiobermeister (BesGr. A 8) ohne besondere Leitungsfunktion wegen des Besitzes von etwa 50 Dateien mit - strafrechtlich relevanten - kinderpornografischen Darstellungen wegen eines außerdienstlichen Dienstvergehens nicht die Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen, sondern ihn in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7) versetzt (Urteil vom 11.7.2007, Az. 16a D 06.1183 - Juris). Zwar hat der Senat festgestellt, dass der Beamte - gerade auch im Hinblick auf sein Amt als Polizeivollzugsbeamter - durch sein Fehlverhalten das vom Dienstherrn und der Öffentlichkeit in seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität gesetzte Vertrauen sehr stark erschüttert habe. Doch ausgehend von dem Gedanken, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet werde als von einem Durchschnittsbürger, lasse ein außerdienstliches Fehlverhalten -selbst bei strafrechtlicher Relevanz - nicht ohne besondere qualifizierende Umstände den Rückschluss auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zu (BVerwG, Urteile vom 30.8.2000, Az. 1 D 37/99, ZBR 2001, 39; vom 8.5.2001, Az. 1 D 20/00, NJW 2001, 3565). Auch wenn im dort zu entscheidenden Fall -angesichts der Schwere und der Sozialschädlichkeit des verwirklichten Straftatbestands - ein solcher Rückschluss eher in Erwägung zu ziehen sei als bei anderen (außerdienstlichen) Verfehlungen, so sei hier doch im Hinblick auf das Disziplinarmaß eine gewisse Abstufung im Verhältnis zu einer vergleichbaren innerdienstlichen Verfehlung vorzunehmen.

2.) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den oben unter GldNr. 1.) a) dargestellten dadurch, dass der Beklagte nicht den dort aufgeführten Beamtengruppen angehört, bei denen das Regelmaß die disziplinare Höchstmaßnahme bildet.

Anderseits führt das disziplinare Eigengewicht der Tat, insbesondere der schuldhafte Verstoß des Beklagten gegen das Verbot des Besitzes kinderpornografischer Schriften, dazu, dass als Ausgangspunkt der Überlegungen eine Disziplinarmaßnahme indiziert ist, die nicht niedriger als eine Stufe unterhalb der Höchstmaßnahme liegt.

Gegenüber Sachverhalten wie jenem, der der oben unter GldNr. 1.) b) zitierten Senatsentscheidung (vom 11.7.2007, a.a.O.) zugrunde lag - es handelte sich um einen Polizeivollzugsbeamten, der in einem Aufgabenbereich tätig war, der keine besonderen, im Sinn einer Vorbildfunktion zu sehenden Anforderungen an sein Allgemeinverhalten stellte - besteht vorliegend der gewichtige Unterschied, dass ein Beamter in einer herausgehobenen Funktion betroffen ist, nämlich der Leiter des Amts für Umwelt und Naturschutz bei der Stadt K.. Ein solcher Umstand kann nicht ohne Auswirkung auf die hinsichtlich der Maßnahmebemessung anzustellenden Erwägungen bleiben.

Eine Leitungsfunktion hat deshalb für einen Beamten, der sich den Besitz bzw. die Besitzverschaffung kinderpornografischer Abbildungen hat zu Schulden kommen lassen, zur Folge, dass auch die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ernsthaft im Raum steht.

Allerdings ist die Bandbreite möglicher Leitungsfunktionen so groß - sie reicht von Führungspositionen in obersten Dienstbehörden des Staates bis zu im Aufgabenbereich weniger anspruchsvoll zugeschnittenen Dienstposten (namentlich im Bereich des mittleren oder einfachen Dienstes), deren Inhaber sich weniger großen Erwartungen ausgesetzt sehen, aber dennoch in einem gewissen Rahmen Mitarbeiter zu führen haben -, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Differenzierung gebietet.

So hat das Bundesverwaltungsgericht seiner Rechtsprechung zur disziplinarischen Ahndung von Dienstvergehen durch Soldaten zugrunde gelegt, dass der Soldat um so mehr Achtung und Vertrauen genießt, je höher er in den Dienstgradgruppen steigt, und dass damit auch die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein zu stellenden Anforderungen steigen, so dass Pflichtverletzungen um so schwerer wiegen. So muss beispielsweise von einem Offizier auf Grund seiner erhöhten Verantwortung erwartet werden, dass er bei der Wahrung der Grundrechte - zumal der von Kindern - in erster Linie selbst mit gutem Beispiel vorangeht. In seiner Eigenschaft als Vorgesetzter muss mithin ein Soldat in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben, weil er nur dann von seinen Untergebenen erwarten kann, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen (st. Rspr., vgl. Urteile des BVerwG vom 6.7.2000, Az. 2 WD 9/00, NJW 2001, 240; vom 8.11.2001 Az. 2 WD 29/01, NVwZ 2002, 1378; vom 11.2.2003, Az. 2 WD 35/02, NVwZ-RR 2003, 573; vom 27.8.2003, Az. 2 WD 39/02, NVwZ 2004, 625 f.; vom 17.2.2004, Az. 2 WD 15/03, NVwZ-RR 2006, 553).

Diese Grundsätze lassen sich vorliegend zwar nicht unmittelbar anwenden, weil eine signifikante Einteilung der Beamten vergleichbar mit der Unterscheidung von Mannschaftsgraden und Mitgliedern des Offizierskorps nicht möglich ist. Die Grundüberlegung lässt sich jedoch auch im Beamtenrecht anwenden.

a) Ein wichtiger Stellenwert kommt somit dem Umstand zu, inwiefern und inwieweit die Leitungsfunktion im konkreten Fall zu einer herausragenden Position des Amtsinhabers führt.

Vorliegend war der Beklagte ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Organigramms in der dritten Hierarchieebene der Verwaltung einer Stadt mit etwas unter 62.000 Einwohnern (Quelle: www.meinestadt.de/K.-allgaeu/statistik) tätig. Wenngleich unterhalb der 2. Ebene (4 Referate) in der 3. Ebene etwa weitere 20 Ämter angeordnet sind, so hat doch die Leitung eines solchen Amts ein beträchtliches Eigengewicht. Der Beklagte hatte etwa 10 Mitarbeiter, davon etwa die Hälfte im gehobenen, die andere Hälfte im mittleren Dienst, zu führen und war insofern bei der erfolgreichen Wahrnehmung seiner Aufgaben auf seine, in erheblichem Umfang auch durch persönliche Integrität und Vorbildwirkung gestützte Autorität angewiesen. Amt und Aufgaben hatte er (wie sich e contrario auch aus dem Beschluss des Personalausschusses vom 5.7.2006 ergibt) unmittelbar von einem Gemeindeorgan zugewiesen erhalten. Zudem ist davon auszugehen, dass er für die vorberatenden und die Beschlussgremien der Stadt selbständig Arbeitsunterlagen vorzubereiten und in den Sitzungen auch persönlich zu erläutern hatte; dies hatte eine beträchtliche Außenwirkung zur Folge. Diese wurde weiter dadurch erreicht, dass er als Vertreter des von ihm geleiteten Amts und damit auch als Repräsentant der Stadt K. gegenüber den Bürgern in Erscheinung trat, was sich auch in einer Reihe von Presseartikeln (die in Ablichtung bei den Gerichtsakten sind) widergespiegelt hat.

Allerdings kann dem Beklagten nicht zusätzlich erschwerend vorgehalten werden, er habe innerdienstlich gefehlt, etwa indem er die inkriminierten Bilddateien während der Dienstzeit oder auf einen ihm von Amts wegen zur Verfügung gestellten Rechner heruntergeladen bzw. dort betrachtet hätte.

Ferner fehlt es an dem tatbezogenen Erschwernisgrund der gesuchten bzw. in Kauf genommenen Außenwirkung. Typisch für das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten ist, dass es gerade "unter Ausschluss der Öffentlichkeit" und mit dem Wunsch, unentdeckt zu bleiben, geschieht. Hätte der Beklagte etwa seinerseits kinderpornografische Bilddateien - etwa im Weg einer Tauschbörse - ins Internet gestellt, so wäre dies ein eigener, sich für die Maßnahmebemessung sehr negativ auswirkender Gesichtspunkt.

Insofern ist aber bei der hinzutretenden Dienstverfehlung der Verbreitung tierpornografischer Schriften von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte hier bewusst und gewollt einen Bezug zur Öffentlichkeit herstellte, indem er außer den bildlichen Darstellungen auch schriftliche Anfragen, erkennbar betreffend die Suche nach einem für seine Zwecke geeigneten Bauernhof, hinterließ und dabei auch eine Internetadresse angab, die interessierten Personen seine Identifizierung ermöglichte. Damit verfolgte er nicht nur die Absicht, andere Personen in sein Tun mit einzubeziehen. Im Hinblick auf seine auf seinem dienstlich ausgeübten Amt beruhende Bekanntheit in der Stadt K. war hier auch die erhebliche Gefahr gegeben, dass in der Allgemeinheit bekannt wurde, ein in der Stadtverwaltung K tätiger Amtsleiter sei mit einem derartigen, in weiten Kreisen der Bevölkerung durchaus negativ bewerteten Neigungen behaftet und zudem noch zum Zweck ihrer Befriedigung an die Öffentlichkeit getreten.

Diese Umstände der Tatbegehung, die den objektiven Handlungsmerkmalen zuzuordnen sind, lassen das bei der Findung der angebrachten Disziplinarmaßnahme auszuübende Ermessen zunächst durchaus in die Richtung tendieren, hier sei die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich.

b) Dem stehen auf der anderen Seite jedoch bedeutsame Gesichtspunkte gegenüber, die zugunsten des Beklagten sprechen.

Als objektives Handlungsmerkmal ist hier der Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Pflichtenverstöße anzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.2007, Az. 2 C 9/06, NVwZ-RR 2007,695). Die Zahl der beim Beklagten vorgefundenen kinderpornografischen Bilddateien, bei denen das Kriterium der Strafbarkeit des Besitzes erfüllt ist, beschränkt sich auf 12. Über Dauer und Häufigkeit des pflichtwidrigen Verhaltens kann, da der unerlaubte Dateienbesitz für einen Stichtag festgestellt und angeschuldigt ist, keine maßnahmerelevante Aussage getroffen werden.

Hinsichtlich der angeschuldigten Verbreitung tierpornografischer Schriften lässt sich die Tathandlung auf einen einzigen Vorgang, zeitlich auf den 18. März 2006 gegen 10 Uhr, räumlich auf drei Filmkabinen in einem bestimmten Sex-Shop und der Zahl der tierpornografischen Bilder und der Texte auf der jeweiligen Bildrückseite auf fünf festlegen. Dies hält den entsprechenden Pflichtenverstoß in verhältnismäßig engen Grenzen.

Hier tritt auch noch in gewisser Weise entlastend hinzu, dass sich die Öffentlichkeitswirkung, die dem strafrechtlich zu verfolgenden "Verbreiten" tierpornografischer Schriften innewohnen muss, vorliegend in sehr engen Grenzen gehalten hat. Wenngleich dies nicht das Verdienst des Beklagten ist, so muss es im Hinblick auf die objektive Begrenztheit des angerichteten "Schadens" hier nicht völlig unberücksichtigt bleiben.

Ein subjektives Handlungsmerkmal, das das disziplinare Gewicht der Tat mindern könnte, ist nicht erkennbar geworden. Zwar hat sich der Beklagte mehrfach dahingehend eingelassen, er könne sich an Details nicht erinnern und sei abends, also zu dem Zeitraum, als er sich mit dem Internet und pornografischen Bilddateien befasst habe, überwiegend "besoffen" gewesen. Doch ist weder das "Herunterladen" der inkriminierten kinderpornografischen Bilddateien noch das Abspeichern oder das Betrachten, sondern nur der Besitz angeschuldigt, was sich schon aus der Zitierung des Strafbefehls des Amtsgerichts M. vom 7. August 2006, der sich auf eben diesen Vorwurf beschränkt hat, erkennen lässt. Dass sich der Beklagte aber dieses Besitzes nicht bewusst gewesen oder dass er in der Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen, zumindest erheblich gestört gewesen wäre, ist nicht schlüssig vorgetragen; dafür ergeben sich auch sonst keine ernstlich in Betracht zu ziehenden Anhaltspunkte. Hingegen spricht für die Fähigkeit des Beklagten, während des maßgeblichen Zeitraums eigenverantwortlich und zielgerichtet handeln zu können, seine Äußerung, er habe immer darauf geachtet, dass seine dienstlichen Belange von dem ihm vorgehaltenen Tun nicht berührt würden.

Als Entlastungsgrund, der der von der Schwere des Dienstvergehens ausgehenden Indizwirkung in Richtung der Höchstmaßnahme entgegen wirken kann, lässt sich der Umstand, dass die auf der Diskette mit der Bezeichnung "Vobis" gefundenen 13 Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt - wovon bei dreien das Kriterium der Strafbarkeit des Besitzes erfüllt war - zum Zeitpunkt des Auffindens durch die Polizei bereits gelöscht (wenngleich technisch wiederherstellbar) waren, nicht werten. Überlegungen in Richtung der freiwilligen Aufgabe eines Dauerdelikts vor Entdeckung bzw. einer Analogie zu der Annahme des freiwilligen Rücktritts bzw. der freiwilligen Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat verbieten sich mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten und auch der Äußerung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach er sich an den Grund des Löschens der Dateien nicht mehr erinnere; womöglich habe er den Speicherplatz frei machen wollen.

Zu Gunsten des Beklagten spricht hier allerdings der Umstand, dass er nicht der Versuchung erlegen ist, seine Tat zu beschönigen. Vielmehr bleibt er offenbar auch in dieser Situation bei der Wahrheit, was sich als konsequente Fortsetzung seines ab Entdeckung der Tat kooperativen und geständigen Verhaltens erweist.

Umso glaubhafter hält es Senat, dass das Verhalten des Beklagten nach Aufdeckung der Dienstverfehlungen eine echte Einsicht in das Unrecht seiner Taten, aufrichtige Reue und das ernstliche Bemühen widerspiegelt, von seinen durch Alkoholismus und den Konsum von kinderpornografischen Bildern geprägten Problemen wegzukommen. Warum der Beklagte zuerst die Alkoholtherapie in Angriff genommen und davon abgesehen hat, alle Probleme sofort und auf einmal lösen zu wollen, konnte er dem Senat glaubhaft darstellen. Andererseits zeigt die durch einschlägige Nachweise belegte Teilnahme an Therapiesitzungen zur Alkoholentwöhnungsbehandlung und einer kognitiv-verhaltenstherapeutischen Behandlung die Nachhaltigkeit der Bemühungen um eine dauerhafte Bewältigung der Probleme und eine dabei bewiesene hinreichende Ausdauer und konsequente Haltung, die eine positive Zukunftsprognose gestatten.

Schließlich ist als Milderungsgrund in Rechnung zu stellen, dass der Beamte, abgesehen von den vorliegend verfahrensgegenständlichen bzw. die Grundlage des Strafbefehls vom 7. August 2006 bildenden Verfehlungen, weder strafrechtlich noch disziplinar vorbelastet ist.

Eine psychische Ausnahmesituation kann in der Alkoholerkrankung, die ihrerseits wieder Folge der schweren Erkrankung der Lebensgefährtin mit Todesfolge gewesen sei, ebenfalls nicht gesehen und als durchgreifender Milderungsgrund berücksichtigt werden.

Weitere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.

c) Ohne Auswirkung auf das Verfahren blieb der Umstand, dass die Stadt K. - mit Unterschrift des Oberbürgermeisters - mit dem Beklagten die Vereinbarung vom 16. August 2007 getroffen und dem entsprechend von den Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach Art. 39 BayDG abgesehen hat. Das darin zum Ausdruck kommende subjektive Vertrauen in den Beklagten ist für die vorliegende gerichtliche Entscheidung nicht maßgeblich und könnte einen auf Grund der Tatumstände eingetretenen - und anhand objektiver Maßstäbe festzustellenden -endgültigen Vertrauensverlust sowie eine darauf beruhende Untragbarkeit des Beamten nicht verhindern.

Auf der anderen Seite kann auch der Umstand, dass Kollegen des Beklagten mit diesem nicht mehr zusammenarbeiten wollen, ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht hindern.

3.) Eine Abwägung der für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände ergibt, dass der Beklagte, obwohl er eine Leitungsfunktion innehatte, der in der konkreten Situation eine erhebliche Bedeutung zukam und der auch Anforderungen an das (auch außerdienstliche) Verhalten des Beklagten in beträchtlichem Maß entsprachen, noch nicht in einer Weise gefehlt hat, dass das Vertrauen, das der Dienstherr in ihn setzen darf, in unwiederbringlicher Weise verloren wäre. Somit kann von der Verhängung der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis noch abgesehen werden.

Im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und der sonstigen dargestellten Umstände war eine Zurückstufung des Beamten um zwei Stufen (Art. 10 BayDG) angemessen und erforderlich. Hierfür sprechen nicht zuletzt auch generalpräventive Erwägungen. Denn aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters muss die Ahndung nicht nur des unmittelbaren, sondern auch des mittelbaren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Wege - auch - des Besitzes von kinderpornografischen Darstellungen Warn- und Abschreckungswirkung haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.2000, Az. 2 WD 9/00, NJW 2001, 240).

Eine Degradierung um nur eine Stufe wäre dem Gewicht des Dienstvergehens auch insofern nicht gerecht geworden, als ein Belassen des Beamten in einem Amt, das nach den bei der Dienstherrin gegebenen Umständen auch eine Verwendung in einer leitenden Funktion von einigem Gewicht erlaubt hätte, nicht in Betracht kommen konnte.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Dieses Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Ende der Entscheidung

Zurück