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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: 16b DC 09.1806
Rechtsgebiete: BDG


Vorschriften:

BDG § 53 Abs. 2 Satz 2
BDG § 53 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

16b DC 09.1806

In der Disziplinarsache

wegen Aussetzung des Verfahrens

hier: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Disziplinarkammer) vom 13. Juli 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 16b. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Burger-Veigl

ohne mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2008 hat die Antragstellerin Disziplinarklage gegen den Antragsgegner wegen schuldhaft ungenehmigten und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 22. September bis 5. Oktober 2007 sowie wegen Dienstantritts und Dienstverrichtung am 21. September 2007 unter erheblicher Alkoholeinwirkung erhoben.

Das Verwaltungsgericht hatte zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. Juli 2009 anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 stellte die Antragstellerin einen Aussetzungsantrag gemäß § 53 Abs. 2 BDG. Der Antragsgegner sei seiner Pflicht, einen Wohnungswechsel anzuzeigen, entgegen § 13 ADA zB und § 61 BBG nicht nachgekommen. Der Antragsgegner habe ferner einer Ladung zum Bahnarzt mit Schreiben vom 2. Juli 2009 zum 7. Juli 2009 11.00 Uhr nicht Folge geleistet und habe sich auch nicht entschuldigt, obwohl das Schreiben laut Zustellungsurkunde am 6. Juli 2009 persönlich übergeben worden sei.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2009 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht ausgesetzt und Frist zur Einreichung der Nachtragsdisziplinarklage bis 1. April 2010 gesetzt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009, eingegangen am 23. Juli 2009, hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss eingelegt. Der neue Vorwurf hätte unschwer in das Verfahren ohne Verfahrensaussetzung eingeführt werden können. Der Antragsgegner habe die Ladung zum Bahnarzt erst am 7. Juli 2009 gegen 18.00 Uhr erhalten. Auf dem anlässlich der Aushändigung übergebenen Kuvert sei der Zeitpunkt der Zustellung weder nach Tag noch nach Uhrzeit kenntlich gemacht.

Die Antragstellerin hat demgegenüber auf die Zustellungsurkunde, ausweislich derer die persönliche Übergabe am 6. Juli 2009 erfolgt ist (Kopie Bl. 13 d. VGH-Akts) hingewiesen.

Der Antragsgegner hat hierzu geltend gemacht, das Postkuvert der Zustellung weise - entgegen Ziff. 13 der Zustellungsurkunde - den Tag der Zustellung nicht aus. Die Ladung sei dem Antragsgegner am 7. Juli 2009 an der Pforte des Hauses an der P. Straße ausgehändigt worden (Kopie Bl. 21 d. VGH-Akts). Die neue Handlung falle nicht maßgeblich ins Gewicht und rechtfertige auch keine weitere Verzögerung des Verfahrens.

II.

Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BDG i.V.m. § 3 BDG, § 146 Abs. 1 VwGO zulässig (vgl. hierzu Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Rn. 7 zu Art. 51 BayDG zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayDG; unklar: Weiss in GKÖD, Rn. 38 zu § 53 BDG). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss -nicht gegen die Fristsetzung oder Fristverlängerung - ergibt sich auch - als argumentum e contrario - aus § 53 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BDG sowie aus § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BDG, der nur für das Absehen von der Aussetzung eine Unanfechtbarkeit vorsieht.

Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.

Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BDG setzt das Gericht das Verfahren - vorbehaltlich des Absatzes 3 - aus, wenn der Dienstherr - wie hier - die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt hält und dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, mitteilt.

Sofern der Vorbehalt des § 53 Abs. 3 Satz 1 BDG nicht greift, besteht für das Gericht ein Aussetzungszwang (vgl. GKÖD, RdNr. 35 zu § 53 BDG). Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 BDG ist dem Gericht dann ein Ermessensraum eröffnet (vgl. GKÖD RdNrn. 41 und 46 zu § 53 BDG), von einer Aussetzung abzusehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde.

Der Beklagte ist disziplinar vorbelastet (Zurückstufung mit Urteil d. VG München vom 31.1.2007, Az. M 13 B DK 06.3903). Dies wird bei der Bemessung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme einzubeziehen sein. Es ist nicht auszuschließen, dass bei der Maßnahmebemessung in dem derzeit anhängigen Verfahren (angeschuldigt ist ca. zweiwöchiges unentschuldigtes Fernbleiben sowie Dienstantritt unter Alkoholeinwirkung) insbesondere die Nichtfolgeleistung einer Ladung zum Bahnarzt (wenn sie zu vertreten und schuldhaft ist) bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Maßnahmebemessung von Bedeutung sein kann.

Auch eine "erhebliche" Verzögerung ist im Hinblick auf die vom Erstgericht gesetzte Frist (1.4.2010) nach Auffassung des Senats zu verneinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Umstände der Ladung zum Bahnarzt im Hinblick auf das unterschiedliche Vorbringen der Beteiligten noch weiterer Aufklärung durch den Dienstherrn bedürfen.

Ende der Entscheidung

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