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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 17 P 04.2375
Rechtsgebiete: BayPVG


Vorschriften:

BayPVG Art. 75 Abs. 1 Nr. 2
BayPVG Art. 78 Abs. 1 Buchst. a
BayPVG Art. 78 Abs. 1 Buchst. g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

17 P 04.2375

Verkündet am 5. April 2005

In der Personalvertretungssache

wegen Mitbestimmung (Beförderung eines Dezernenten);

hier: Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 17. Senat, - Fachsenat für Personalvertretungsrecht des Landes -

durch den Vorsitzenden am Verwaltungsgerichtshof Plathner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heini, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Franz, den ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgerichtshof Steger, den ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bayer

aufgrund der mündlichen Anhörung vom 5. April 2005

am 5. April 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstand wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

In der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben (LSV NOS) ist die Alterskasse, die Berufsgenossenschaft, die Krankenkasse und die Pflegekasse der Land- und Forstwirte der genannten Gebiete zusammengefasst. Sie entstand aus dem Zusammenschluss der LSV Niederbayern/Oberpfalz und der LSV Schwaben zum 1. Januar 2003 und hat deshalb je einen Sitz in L und A mit je einem Geschäftsführer. Hauptsitz ist L.

Die Aufgaben der Alterskasse werden von den Selbstverwaltungsorganen, d.h. der Vertreterversammlung, bestehend aus 36 ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, und dem Vorstand, bestehend aus zehn ehrenamtlichen Mitgliedern, sowie von den beiden hauptamtlichen Geschäftsführern (Direktoren) in L und A wahrgenommen, die zugleich und in Personalunion auch die Geschäftsführer der drei anderen land- und forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger sind. Jedem der beiden Geschäftsführer ist ein stellvertretender Geschäftsführer zugeordnet.

Unterhalb dieser Leitungsebenen ist die LSV NOS in zwölf Dezernate gegliedert, davon fünf für innere Prozesse (Organisation, Recht, Haushalt, Personalwesen und Innenrevision) und sieben für die produktiven Prozesse - sog. Dienstleistungszentren - (Beitragsangelegenheiten, Zuschüsse aus der Alterskasse, Unfallversicherung, Leistungen der Alterskasse, Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung, Prävention und Rehabilitation/Haushaltshilfe).

Dezernent der beiden Dienstleistungszentren, Zuschüsse aus der Alterskasse und Leistungen der Alterskasse ist in Personalunion der DO-Angestellte Herr ... (Herr E ). Er wurde zum 1. November 2003 von A 14 nach A 15 befördert. Der Gesamtpersonalrat der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse NOS war zwar vorher informiert worden, ein förmliches Mitbestimmungsverfahren gemäß Art. 70 BayPVG wurde aber nicht durchgeführt, weil die Geschäftsführer der Meinung waren, dass es sich bei den Dezernenten um leitende Angestellte i.S. von Art. 78 Abs. 1 Buchst. g BayPVG handelt.

Der Gesamtpersonalrat der Alterskasse NOS beantragte am 20. Februar 2004 beim Verwaltungsgericht München festzustellen, dass die Beförderung von Herrn E seiner Mitbestimmung unterlag. Zur Begründung führte er aus, dass trotz mehrfacher interner Erörterung zwischen dem Gesamtpersonalrat und den Geschäftsführern keine Einigung hinsichtlich der Mitbestimmung bei der Beförderung des Dezernenten Herrn E erreicht werden konnte. Die Beförderung stelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 BayPVG dar. Die Führungs- und Leitungsaufgaben reichten bei einer Gesamtwürdigung nicht aus, Herrn E als einen leitenden Angestellten i.S. von Art. 78 Abs. 1 Buchst. g BayPVG zu bezeichnen. In Personalangelegenheiten könne Herr E nur mit Zustimmung der Geschäftsführung handeln. Entscheidungen für die von ihm geleiteten Dienstleistungszentren könne er nur im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben treffen. Unternehmerische Verantwortung habe er nicht.

Der Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberbayern und Schwaben, Direktor ... der Beteiligte zu 1, beantragte, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unzulässig, weil die streitgegenständliche Maßnahme bereits vollzogen sei. Bei einer vergleichbaren Maßnahme in der Zukunft werde der Antragsteller vorher rechtzeitig benachrichtigt, so dass er dann noch Rechtsschutz einholen könne. Der Antrag sei auch unbegründet, denn das Amt, das Herr E ausübe, sei in der Endstufe mit A 16 bewertet (vgl. Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG). Dies ergebe sich aus der gutachtlichen Stellenbewertung von Prof. Dr. ..., B, aus dem Jahr 2001. Zu berücksichtigen sei auch, dass Herr E gleich zwei Dienstleistungszentren vorstehe. Für die Beurteilung nach Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG komme es auf die Wertigkeit der Stelle, nicht aber auf die aktuelle Einstufung oder Besoldung des jeweiligen Amtsinhabers an. Außerdem sei Herr E leitender Angestellter i.S. von Art. 78 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 BayPVG. Als Leiter von zwei Dienstleistungszentren unterstünden ihm ca. 150 Mitarbeiter. Herr E sei für das reibungslose Funktionieren der beiden Dienstleistungszentren an beiden Dienstorten verantwortlich. Die Leistungen in seinem Verantwortungsbereich hätten ein Volumen von ca. 430 Mio. Euro. Herr E sei nur der Geschäftsführung und den beiden Selbstverwaltungsorganen weisungsunterworfen. Seine Vorlagen, z.B. für die Konkretisierung des Geschäftsverteilungsplans oder für die Organigramme für seine Dienstleistungszentren seien regelmäßig unabdingbare Beschlussgrundlagen für Haupt- und Ehrenamt. Soweit erforderlich werde er zu Sitzungen der Geschäftsführung und der Selbstverwaltung mit beratender Stimme hinzugezogen. Aus dieser herausgehobenen Stellung ergebe sich, dass er die Grundlagen für Entscheidungen eigenverantwortlich erarbeite.

Der Antragsteller erwiderte, dass er nach wie vor ein Feststellungsinteresse an dem gestellten Antrag habe. Der Antrag sei auch begründet, da Herr E weder ein leitender Angestellter i.S. von Art. 78 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 BayPVG sei, noch ein Amt ausübe, das den Ausschlusstatbestand des Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG erfülle. In der gutachtlichen Stellenbewertung von Prof. Dr. ... sei die Dezernentenstelle mit A 15 oder A 16 bewertet. Das Gutachten sei außerdem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Organisation in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) vom 17. Juli 2001 erstellt worden, mit dem maßgebliche Aufgaben der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger auf die Spitzenverbände übertragen worden seien. Nach dem Geschäftsverteilungsplan der LSV NOS sei der Dienstposten von Herrn E sowohl im IST wie auch im SOLL mit A 15 bewertet. Herr E sei kein leitender Angestellter, weil er keine wesentlichen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehme, die ihm regelmäßig wegen deren Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der gesamten Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen oder Kenntnisse übertragen worden seien. Soweit darauf abgestellt werde, dass Herr E Texte gestalte, sei darauf hinzuweisen, dass der Texterstellung eine automatisierte Datenverarbeitung zugrunde liege, die im wesentlichen von dem Spitzenverband nach § 58 b Abs. 4 ALG entwickelt und aufgestellt worden sei. Die zugegebener Maßen sehr hohen Leistungsausgaben in dem Bereich von Herrn E resultierten aus der Durchführung der gesetzlichen Vorgaben nach § 11 ff ALG hinsichtlich der Gewährung der Rentenleistungen. Zudem sei nach § 15 der Satzung die Geschäftsführung für die Feststellung der zu gewährenden Leistungen sowie für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Alterskasse zuständig. Ein selbständiges Tätigwerden, vergleichbar mit einer Umsatzverantwortung in Höhe von 434 Mio. Euro könne somit in keiner Weise angenommen werden.

Der Beteiligte zu 1 entgegnete darauf, dass der Geschäftsverteilungsplan inzwischen so angepasst worden sei, dass die Stelle von Herrn E im Soll nach A 16 bewertet sei. Der 1955 geborene Herr E sei 1976 als DO-Angestellter in Besoldungsgruppe A 10 eingestellt worden; am 1. Oktober 2000 sei er nach A 14 und am 1. November 2003 nach A 15 befördert worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Juli 2004 erklärten die Beteiligten, die Dienstleistungszentren seien keine eigenständigen Dienststellen, sondern selbständige Organisationseinheiten, die bestimmte Aufgaben erledigten.

Das Verwaltungsgericht erließ am 14. Juli 2004 folgenden Beschluss:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte bei der Beförderung des DO-Angestellten Herrn ... das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei zulässig und begründet. Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG sei nicht einschlägig, da Herr E nach A 15 und nicht A 16 befördert worden sei. Art. 75 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 BayPVG sei nicht einschlägig, da sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der tatsächlichen Tätigkeit ergebe, dass Herr E.

- einen erheblichen Entscheidungsspielraum habe,

- maßgeblichen Einfluss auf die Führung der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse ausübe, oder

- dass diese Funktion seiner Tätigkeit das Gepräge gebe.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 56, 291) sei Herr E kein leitender Angestellter, weil er nach dem Vorstand und den Geschäftsführern nur der "dritten Leitungsebene" angehöre. Er sei damit den Leitern bedeutsamer Referate im staatlichen Behördenaufbau vergleichbar, bei denen ebenfalls die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung gegeben seien.

Der Beteiligte hat Beschwerde eingelegt, mit der er sein Ziel der Antragsabweisung weiter verfolgt. Der Antrag sei unzulässig, da das streitgegenständliche Mitbestimmungsrecht in nächster Zukunft nicht aktuell werde. Die offene Rechtsfrage stelle sich erst wieder bei der Neubesetzung der Stelle, die Herr E derzeit innehabe. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss verkannt, dass es in Art. 76 Abs. 1 Buchst. a BayPVG nicht auf die Besoldungsgruppe des gegenwärtigen Amtsinhabers ankomme, sondern auf die besoldungsmäßige Einstufung der Planstelle, die dem Dienstposten zugeordnet sei. Es sei daher unerheblich, dass Herr E nach A 15 und nicht nach A 16 befördert worden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich für seine Ansicht, Herr E sei kein leitender Angestellter i.S. von Art. 78 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 BayPVG, zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 56, 291) berufen. Die dort beurteilte Anstalt habe einen anderen Aufbau als die Land- und Forstwirtschaftliche Alterskasse NOS. Entscheidend sei, dass der Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse NOS nach § 36 SGB IV hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte führe. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei damit der Geschäftsführer und nicht die Selbstverwaltung die erste Leitungsebene. Herr E gehöre damit der zweiten Leitungsebene an. Dem entsprechend werde auch der leitende technische Aufsichtsbeamte bei einem Unfallversicherungsträger als leitender Angestellter i.S. von Art. 78 BayPVG angesehen (Ballerstedt u.a. BayPVG, RdNr. 167 zu Art. 78). Art. 78 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 BayPVG erfordere nicht, dass der Angestellte selbst die unternehmerischen Entscheidungen treffe; es genüge, wenn er die Grundlagen für die Entscheidungen eigenverantwortlich erarbeite (Ballerstedt u.a., BayPVG, RdNr. 163 zu Art. 78). Es ergehe keine wesentliche Personalentscheidung im Verantwortungsbereich von Herrn E, ohne dass er angehört werde. Seine Meinung sei wesentliche Entscheidungsvoraussetzung für die Geschäftsführung.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Zulässigkeit des Antrags weist er darauf hin, dass sich die aufgeworfene Streitfrage bei der nächsten Beförderung von Herrn E wieder stellen werde. Für die Bewertung der Tätigkeit von Herrn E mit A 16 reiche es nicht aus, dass Herr E zwei Dienstleistungszentren führe. Mit der Bewertung des Dienstpostens nach A 16 im Geschäftsverteilungsplan vom 15. Juni 2004 habe sich an der Funktionszuweisung im Geschäftsverteilungsplan vom Dezember 2003, wo die Stelle noch mit A 15 bewertet war, nichts geändert. Die Höherbewertung sei unter Berücksichtigung des Art. 68 BayPVG rechtsmissbräuchlich. Durch die Änderung des Geschäftsverteilungsplans insoweit allein könne die Zuständigkeit des Personalrats nicht unterlaufen werden.

Der Beteiligte erwiderte, dass es auf eine schlichte Unachtsamkeit aller bisher an der Geschäftsverteilung beteiligten Personen zurückzuführen sei, dass die Sollbewertung des Dienstpostens von Herrn E zunächst nur A 15 lautete.

In der mündlichen Verhandlung am 5. April 2005 erklärte der Beteiligte zu 1, dass über die von Prof. Dr. ... erstellte Stellenbeschreibung sowie die als Anlagen 1 und 2 seinem Schriftsatz vom 1. Juli 2004 beigefügten Entwürfe des Geschäftsverteilungsplans keine darüber hinausgehenden Stellenbeschreibungen vorhanden oder beabsichtigt seien. Herr E trage die Verantwortung dafür, dass die Arbeitsabläufe in beiden Dienstleistungszentren und das sowohl in L als auch in A in jeder Hinsicht funktionierten, mit anderen Worten, "er muss schauen, das der Laden läuft und wenn etwas nicht funktioniert, ist er der erste Ansprechpartner". Auf gerichtliche Frage hat der Beteiligte zu 1 erklärt, der Gehaltsabstand der Abteilungsleiter zum stellvertretenden Geschäftsführer werde voraussichtlich in Zukunft in der Weise gewahrt werden, das die beiden stellvertretenden Geschäftsführer in B 3 eingruppiert sein werden, einige Abteilungsleiter in A 16, andere in A 15 und einige in A 14. Derzeit werde der Geschäftsführer der verbundenen Körperschaften nach B 4, der Geschäftsführer in A und die stellvertretende Geschäftsführerin in L nach B 3 und der stellvertretende Geschäftsführer in A nach B 2 besoldet.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Organisationsplan der Landesversicherungsanstalt Oberbayern in das Verfahren eingeführt.

Die Landesanwaltschaft Bayern vertritt als Vertreter des öffentlichen Interesses die Meinung, dass es sich bei dem vorliegenden Streitfall um einen Fall der Mitbestimmung handelt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 bei der Beförderung des DO-Angestellten Herrn E das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG über die Zuständigkeit und Rechtsstellung der Personalvertretungen.

Ein rechtlich anerkanntes Interesse des Antragstellers an der Feststellung besteht, weil die Entscheidung für andere Abteilungsleiter der Alterskasse NOS von Bedeutung sein kann und - wie sich im Verlauf des Verfahrens herausgestellt hat - der Beteiligte zu 1 möglicherweise eine weitere Beförderung von Herrn E in seiner Eigenschaft als Leiter der Dienstleistungszentren AdL-Zuschuss und AdL-Leistung nach A 16 beabsichtigt. Der antragstellende Personalrat braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, dass es ausreiche, wenn er im Vorfeld der nächsten Beförderung Eilrechtsschutz einholen könne.

Nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 BayPVG hat der Personalrat bei Beförderungen grundsätzlich mitzubestimmen. Dies ist auch vorliegend der Fall. Denn die Ausnahmeregelungen nach Art. 78 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. g BayPVG greifen vorliegend nicht ein.

1. Nach Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG gilt die Mitbestimmung bei Beförderungen nicht für Beamte und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie die Angestellten in entsprechender Stellung.

Herr E ist weder DO-Angestellter mit einem Gehalt, das der Besoldungsgruppe A 16 oder höher entspräche, noch entspricht seine Stellung in der Alterskasse NOS einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 oder höher. Der Beteiligte zu 1 hat zwar Recht, wenn er die Vorschrift so auslegt, dass es nicht allein auf das tatsächliche Gehalt von Herrn E ankommt, sondern auch auf die Wertigkeit des Dienstpostens, den Herrn E inne hat. Insofern ist die Dienstpostenbewertung von Bedeutung (vgl. Ballerstedt u.a. BayPVG RdNr. 41 zu Art. 78 m.w.N.).

In der gutachtlichen Stellenbewertung von Prof. Dr. ..., B, aus dem Jahr 2001 wurde die Stelle des Dezernenten des Dienstleistungszentrums AdL, nach dem sie ursprünglich mit A 16 bewertet werden sollte, nach weiteren Erörterungen schließlich mit A 15/16 bewertet. Im Geschäftsverteilungsplan vom 18. Dezember 2003 ist die Stelle sowohl des Leiters des Dienstleistungszentrums AdL-Leistung als auch die des Leiters des Dienstleistungszentrums AdL-Zuschuss jeweils im Soll mit A 15 bewertet. Als Beschreibung der Tätigkeit existiert nur die Formulierung "Leitungs- und Führungsaufgaben Koordination und Steuerung der Fachbereiche". Hiervon ausgehend gelangt der Senat zu der Einsicht, dass der Dienstposten von Herrn E mit A 15 und nicht mit A 16 zu bewerten ist. Maßgeblich hierfür sind drei Erwägungen:

1. Durch das Gesetz zur Organisation in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 17. Juli 2001 (BGBl I S. 1600) wurden wesentliche Arbeiten, die bei Erstellung des Gutachtens von Prof. Dr. ... noch durch das Dienstleistungszentrum AdL zu erledigen waren, auf den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen übertragen.

2. In der Bayerischen Besoldungsordnung ist das Amt des stellvertretenden Direktors der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwabens in B 2 ausgebracht, wobei die Tätigkeit für die Alterskasse und die Krankenkasse berücksichtigt ist. Diese Stelle gehört einer höheren Leitungsebene an, als die von Herrn E innegehabte. Nachdem der Gesetzgeber zwischen jeder Leitungsebene einen deutlichen Besoldungsunterschied vorsieht, der Besoldungsunterschied zwischen A 16 und B 2 aber nur gering ist, entspricht es der gesetzlichen Wertung, die von Herrn E wahrgenommene Position in A 15 einzuordnen.

3. Bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern wird der Abteilungsleiter 4 (Rentenversicherung) nach A 16 vergütet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass in seiner Abteilung ca. 900 Beschäftigte arbeiten und über ein Finanzvolumen von ca. 5 Milliarden Euro entschieden wird, und dass in der Abteilung sowohl der Einzug der Beiträge als auch die Auszahlung der verschiedenen Leistungen der LVA bearbeitet werden. Im Hinblick darauf ist es angemessen, das die Stelle des Leiters der Abteilung von Herrn E, in der 150 aktive Beschäftigte arbeiten und in der über ein Finanzvolumen von 430 Mio. Euro entschieden wird, nicht nach A 16 sondern nach A 15 bewertet wird.

Dass Herr E zwei Dienstleistungszentren vorsteht und das an zwei verschiedenen Dienstorten mag zwar Mehrarbeit verursachen, erlaubt aber nach Ansicht des Senats keine höhere Bewertung seines Dienstpostens. Die Tatsache, dass nach der Beförderung von Herrn E und während des gerichtlichen Verfahrens der Dienstposten des Leiters der Dienstleistungszentren AdL-Leistungen im Soll mit A 16 neu und höher bewertet wurde, kann auf das Mitbestimmungsrecht des Personalrats keinen Einfluss mehr haben.

2. Nach Art. 78 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 BayPVG gibt es keine Mitbestimmung bei der Beförderung leitender Angestellter, wenn diese nach Dienststellung und Dienstvertrag im Wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen deren Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.

Herr E ist kein leitender Angestellter im Sinne dieser Vorschrift. Die von ihm geleiteten Dienstleistungszentren sind keine eigenen Dienststellen, sondern nur selbständige Organisationseinheiten, die bestimmte Aufgaben erledigen. Innerhalb der Alterskasse der Landwirte nimmt Herr E keine typischen unternehmensbezogenen Leitungsaufgaben wahr. Diese werden von der ehrenamtlichen Leitungsebene und der Leitungsebene der Geschäftsführer wahrgenommen (vgl. BVerwGE 56, 291). Herr E leitet unterhalb dieser Ebenen zwei Dienstleistungszentren, deren Aufgabe es ist, die Leistungen an die ehemaligen Landwirte nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben zu berechnen. Herr E betreut seine Mitarbeiter, sieht zu, "dass der Laden läuft" und ist erster Ansprechpartner bei allen Problemen, die in seinen Dienstleistungszentren entstehen. Eine detailliertere Stellenbeschreibung, aus der sich Leitungsaufgaben ablesen ließen, konnte der Beteiligte zu 1 nicht vorlegen. Eine wesentlich eigenverantwortliche Tätigkeit mit eigenem erheblichen Entscheidungsspielraum und erheblicher Weisungsfreiheit konnte nicht festgestellt werden. Auch ein maßgeblicher Einfluss auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische, personelle oder wissenschaftliche Führung der Dienststelle wurde nicht aufgezeigt. Das gelegentliche Erstellen von Vorlagen für die Geschäftsführer und die ehrenamtlichen Gremien, z.B. zur Konkretisierung des Geschäftsverteilungsplans oder für die Organigramme seiner Dienstleistungszentren, geben der Tätigkeit noch nicht das Gepräge der Tätigkeit eines leitenden Angestellten. Dasselbe gilt für die gelegentliche Hinzuziehung zu Sitzungen der Geschäftsführer oder der Selbstverwaltungsorgane mit beratender Stimme. Besondere Erfahrungen und Kenntnisse von Herrn E wurden nicht dargelegt und sind dem Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Insofern unterscheidet sich die Position von Herrn E von der als Vergleichsposition herangezogenen Stellung eines leitenden technischen Aufsichtsbeamten bei einem Unfallversicherungsträger. Insgesamt kann nicht gesagt werden, dass Herr E nach seinem Dienstvertrag oder nach seiner Dienststellung typische unternehmensbezogene Leitungsfunktionen zustehen (vgl. BayVGH Beschluss vom 10.2.1988 PersV 1989, 21).

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.

Diese Entscheidung ist gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG endgültig.

Ende der Entscheidung

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