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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: 17 P 07.1982
Rechtsgebiete: BayPVG, BayUniklinG


Vorschriften:

BayPVG Art. 6 Abs. 1
BayPVG Art. 6 Abs. 6
BayPVG Art. 13
BayPVG Art. 25
BayUniklinG Art. 1
BayUniklinG Art. 9
BayUniklinG Art. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

17 P 07.1982

In der Personalvertretungssache

wegen Personalvertretungsrechts der Länder;

hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Juli 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 17. Senat, - Fachsenat für das Personalvertretungsrecht des Landes -

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, die ehrenamtliche Richterin Gfrefer, den ehrenamtlichen Richter Renner,

aufgrund der mündlichen Anhörung am 10. März 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind als Lehrkräfte bei staatlichen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens in E******* beschäftigt. Der Beteiligte zu 1 ist der Personalrat des Universitätsklinikums E*******, der Beteiligte zu 2 der Kaufmännische Direktor dieser Einrichtung.

Am 20. und 21. Februar 2007 fand am Universitätsklinikum E******* die Wahl des örtlichen Personalrats des Universitätsklinikums statt. Die Antragsteller waren bei dieser Wahl nicht zugelassen.

Am 9. März 2007 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Antrag, die am 20. und 21. Februar 2007 durchgeführte Wahl zum Personalrat am Universitätsklinikum E******* für ungültig zu erklären.

Zur Begründung ihres Antrags führten die Antragsteller im Wesentlichen aus:

Als Lehrer bzw. Lehrerinnen an den verschiedenen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens bestünden Arbeitsverträge mit dem Universitätsklinikum bzw. dessen Rechtsvorgängern. Die vorgelegten Arbeitsverträge wiesen den Freistaat Bayern als Arbeitgeber aus. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz-BayUniKlinG - vom 23.5.2006, GVBl S. 285) am 1. Juni 2006 habe sich hinsichtlich der Zuordnung der Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen zum Klinikum nichts geändert. Die Antragsteller nahmen Bezug auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. Dezember 2006, aus dem hervorgeht, dass die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens an den Universitätskliniken einen personalrechtlich unselbständigen Teil der Dienststelle Klinikum darstellten. Für die Berufsfachschulen werde deshalb ein eigener Personalrat nicht gebildet, solange kein förmlicher Verselbständigungsbeschluss gemäß Art. 6 Abs. 3 BayPVG gefasst sei. Die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens seien am Klinikum errichtet und mit diesem organisatorisch verbunden. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge seien die Rechte und Pflichten des Freistaates Bayern sowie die Zuständigkeiten, die bislang das Klinikum für den Freistaat Bayern wahrgenommen habe, auf das Klinikum nunmehr als Anstalt des öffentlichen Rechts übergegangen. Für die Personalvertretung der mit dem Klinikum organisatorisch verbundenen Berufsfachschulen ergebe sich somit keine Änderung.

Des Weiteren machten die Antragsteller geltend, dass das als Anstalt des öffentlichen Rechts juristisch verselbständigte Universitätsklinikum und die juristisch unselbständigen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens am Universitätsklinikum E******* eine gemeinsame Dienststelle im Sinne des Art. 6 Abs. 6 BayPVG bilden würden. Dass die Antragsteller rechtlich nicht Mitglieder der Anstalt Universitätsklinikum E******* seien, sei ebenso unstreitig, wie die Tatsache, dass sie vor Rechtsänderung nicht Mitglieder der Hochschule gewesen seien. Auch sei es juristisch nicht möglich, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts eine Berufsfachschule betreibe. Eine Schule in der Trägerschaft einer Anstalt des öffentlichen Rechts sehe das Gesetz nicht vor. Die seit 1. Juni 2006 bestehende Praxis spreche für die Annahme einer gemeinsamen Dienststelle; die Schüler würden auch ihre praktische Ausbildung am Klinikum ableisten.

Der Beteiligte zu 1 beantragte, den Antrag abzulehnen, weil den gesetzlichen Änderungen Rechnung zu tragen sei.

Der Beteiligte zu 2 vertrat die Auffassung, die Antragsteller hätten bei der am 20./21. Februar 2007 durchgeführten Wahl kein aktives und passives Wahlrecht beanspruchen können. Sie seien keine Beschäftigten des Klinikums im Sinne des Personalvertretungsrechts. Nachdem zum 1. Juli 2006 das Universitätsklinikum E******* als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden sei, seien nur die Arbeitsverhältnisse der an den übergegangenen Einrichtungen Beschäftigten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum übergegangen. Nach Art. 1 Abs. 2 BayUniKlinG sei das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ermächtigt worden, die dem Klinikum zum Zeitpunkt der Errichtung als Anstalt des öffentlichen Rechts angehörenden organisatorischen Bestandteile zu bestimmen und durch Verwaltungsakt festzulegen. Das Ministerium sei dieser Aufgabe nachgekommen und habe mit Verwaltungsakten vom 31. Mai 2006 und 1. Januar 2007 verschiedene Einrichtungen dem Klinikum zugeordnet. In diesen Bescheiden seien die staatlichen Berufsfachschulen jedoch nicht erwähnt. Die Art eines stillschweigenden oder konkludenten Überganges sehe das Gesetz nicht vor. Auch seien die Kompetenzen des kaufmännischen Direktors des Universitätsklinikums und des Schulleiters der Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen völlig verschieden. Insgesamt bestehe keine tatsächliche Eingliederung der Staatlichen Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen in den Dienstbetrieb des Universitätsklinikums E*******, die personalvertretungsrechtlich relevant sein könnte. Nicht zuletzt würden die Beschäftigten der Staatlichen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens keinerlei Dienstleistungen für das Universitätsklinikum E******* erbringen, weder in der Krankenversorgung noch in Forschung und Lehre. Das Klinikum sei lediglich verpflichtet, den Berufsfachschulen im Rahmen des Möglichen Räume zur Verfügung zu stellen, und einige wenige administrative Vollzugsaufgaben als Service für die Schulen zu übernehmen.

Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Land - wies den Antrag mit Beschluss vom 24. Juli 2007 zurück. Der zulässige Antrag sei unbegründet. Es sei nicht nur ein Grundgedanke, sondern ein Anliegen des Personalvertretungsrechts, nur diejenigen an der Wahl zu einer Personalvertretung zu beteiligen, die nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich und faktisch in die Dienststelle eingegliedert seien, wobei der tatsächlichen Eingliederung das entscheidende Gewicht zukomme. Von einer tatsächlichen Eingliederung könne aber regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen würden, die ihrer Art und Zielsetzung nach den in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen. Die Aufgaben der Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen einerseits und der Universitätskliniken andererseits seien aber äußerst unterschiedlich. Jenseits aller arbeitsvertraglichen und sonstigen rechtlichen Beziehungen zu einem Arbeitgeber oder Dienstherrn müsse die tatsächliche Beschäftigung ein im Arbeitsverhältnis ruhendes Mindestmaß an betrieblicher und sozialer Bindung an die Dienststelle haben. Die Anforderungen an einen wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne von Art. 13 BayPVG erfüllten die Antragsteller als Beschäftigte der Staatlichen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens zumindest seit dem Inkrafttreten des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes und der Neufassung des Bayerischen Hochschulgesetzes am 1. Juni 2006 nicht mehr. Ob diese Voraussetzungen unter Geltung der früheren Rechtslage gegeben gewesen seien, könne dahinstehen. Seien die Staatlichen Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen schon keine Einrichtungen des Universitätsklinikums E*******, so seien sie auch keine Dienststelle im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayPVG oder Nebenstellen bzw. Teile der Dienststelle im Sinne des Art. 6 Abs. 3 BayPVG im Hinblick auf das Universitätsklinikum E*******.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller. Sie beantragen:

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Juli 2007 wird aufgehoben und die Personalratswahl am 20. und 21. Februar 2007 wird für ungültig erklärt.

Zur Begründung führen die Antragsteller im wesentlichen aus:

Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die mit den Universitätsklinika verbundenen Berufsfachschulen nicht Einrichtungen des Universitätsklinikums seien. Die Berufsfachschulen gehörten zum beruflichen Schulwesen und seien unselbständige Organe des Freistaates Bayern. Die Universitätsklinika hätten nunmehr durch die Gesetzesänderung einen selbständigen Status als Anstalt des öffentlichen Rechts erhalten. Soweit ersichtlich, habe die schriftsätzlich vorgetragene Rechtsmeinung, dass in Art. 6 Abs. 6 BayPVG - gemeinsame Dienststellen - eine Ausnahmeregelung getroffen worden sei, im Beschluss keinen Niederschlag gefunden. Die gesetzgeberische Zulässigkeit einer gemeinsamen Dienststelle sei bereits jene rechtspositivistische Relativierung gegenüber der Dogmatik des Dienststellenbegriffs, wie ihn der Beschluss auslege. Art. 6 Abs. 6 BayPVG stelle eine gesetzliche Fiktion auf. Ob die Voraussetzungen für diese Fiktion vorgelegen haben, sei im angegriffenen Beschluss nicht erörtert worden. In Ermangelung einer Legaldefinition sei nur durch Auslegung zu ermitteln, was eine gemeinsame Dienststelle sei. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt, wie sehr gerade in der Berufspraxis die Staatlichen Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen in den Klinikalltag eingebunden seien. Die Verwaltung des Lehrpersonals an den Berufsfachschulen sei außerdem weiterhin Aufgabe des Klinikums. Die von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach geforderte tatsächliche Verflechtung sei z.B. im Bereich der Frauenheilkunde, der Krankenpflege vorhanden, zum anderen lasse sich diese tatsächliche Verflechtung dogmatisch ohne Probleme über die Annahme einer gemeinsamen Dienststelle begründen. Die materiellen Aufgaben des Klinikums in Bezug auf die Berufsfachschulen belegten die Richtigkeit der von den Antragstellern vertretenen Rechtsansicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts höre die Antragsteller nicht in ihrer Argumentation, dass eine gemeinsame Dienststelle vorliege mit der Folge der gesetzlichen Fiktion einer einzigen Dienststelle; sie höre die Antragsteller außerdem nicht bei der Darlegung und tatsächlichen Verquickung der beruflichen Bildung mit dem Klinikumsbetrieb.

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Wahlberechtigung nach dem Bayerischen Personalvertretungsrecht sei vom Dienststellenbegriff geprägt, d.h., wahlberechtigt könnten nur Beschäftigte einer bestimmten Dienststelle sein, auf die sich die Wahl zum Personalrat beziehe. Die Antragsteller seien nicht Beschäftigte des Universitätsklinikums E******* als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts; sie seien vielmehr Beschäftigte des Freistaates Bayern und mithin zugehörig zu den Dienststellen der Staatlichen Berufsfachschulen. Die Staatlichen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens und das Universitätsklinikum E******* bildeten keine faktische gemeinschaftliche Dienststelle entsprechend der Rechtsfigur des Gemeinschaftsbetriebs. Hierfür wäre ein gemeinschaftlicher Personaleinsatz bzw. Personalaustausch sowie eine gemeinsame Leitungsstruktur "unter einem Dach" in sozialer und personeller Hinsicht erforderlich. Für beide gebe es indes keine Anhaltspunkte.

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Sach- und Beweisvortrag und führt ergänzend aus:

Eine Wahlberechtigung der Antragsteller scheide aus, weil sie nicht beim Universitätsklinikum E******* beschäftigt seien. Vielmehr seien sie beim Freistaat Bayern beschäftigt. Es gebe keine gemeinsame Dienststelle zwischen dem Universitätsklinikum E******* einerseits und den sieben Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen andererseits. Durch das Bayerische Universitätsklinikagesetz und die hierzu ergangenen Bescheide sei eindeutig geregelt, dass die sieben Staatlichen Berufsfachschulen nicht auf die Anstalt des öffentlichen Rechts, das Universitätsklinikum E*******, übergegangen seien. Die sieben Berufsfachschulen seien Dienststellen des Freistaates Bayern, die in den dreistufigen Verwaltungsaufbau eingegliedert seien. Soweit bekannt, seien dort ca. 80 hauptamtliche Mitarbeiter und etwa 400 nebenberufliche Mitarbeiter beschäftigt. Die Berufsfachschule werde von einer eigenen Leitung geführt, die nichts mit dem Vorstand des Klinikums E******* zu tun habe. Das Klinikum E******* habe gegenüber den Mitarbeitern der Berufsfachschulen kein Einstellungsrecht, keine Disziplinarhoheit, keine Weisungsbefugnis, könne keinen Urlaub gewähren, keine Abmahnung erteilen usw.; dies alles obliege der Schulleitung bzw. den der Schulleitung übergeordneten Behörden. Das Universitätsklinikum stelle als Dienstleister lediglich Räume zur Verfügung und verwende Musterverträge im Auftrage des Freistaates Bayern. Die derzeit noch bestehende räumliche Verbindung werde durch den beabsichtigten Neubau eines Schulzentrums künftig aufgelöst. Nicht zuletzt wäre es auch äußerst unpraktikabel, würden die Beschäftigten der sieben Berufsfachschulen durch den Personalrat am Universitätsklinikum E******* vertreten. Die Dienststelle Universitätsklinikum sei nicht in einen dreistufigen Verwaltungsaufbau eingegliedert, sondern unterste und oberste Dienststelle in Einem, so dass ein Stufenverfahren nicht stattfinde. Dagegen seien die Berufsfachschulen eingegliedert in den dreistufigen staatlichen Behördenaufbau mit dem dafür vorgesehenen Stufenverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Niederschrift über die Anhörung am 10. März 2009, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig, Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller begegnet keinen Bedenken. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist derjenige antragsberechtigt, der durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist (vgl. BVerwGE 107, 45/46 m.w.N.). Die Antragsteller könnten möglicherweise durch den Ausschluss von der am 20./21. Februar 2007 am Universitätsklinikum durchgeführten Wahl zum örtlichen Personalrat in der Rechtsstellung als wahlberechtigte Beschäftigte rechtliche Nachteile erlitten haben.

Den Antragstellern steht außerdem ein Rechtsschutzbedürfnis zu, denn ein Wahlrechtsverstoß könnte das Ergebnis dieser Wahl beeinflusst haben. Wird ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften geltend gemacht, so genügt für das Rechtschutzbedürfnis die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses. Nicht zuletzt besteht ein Interesse der Antragsteller an der begehrten Feststellung; das bezieht sich zwar auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, der aber (im Falle der Ungültigkeit der Personalratswahl) zur Wiederholung der Wahl führt.

Der Antrag, die Wahl zum örtlichen Personalrat am 20./21. Februar 2007 für ungültig zu erklären, ist nicht begründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Antragsteller bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt waren, und hat den Antrag, diese Wahl für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.

Nach Art. 25 Abs. 1 BayPVG können u.a. mindestens drei Wahlberechtigte die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Soweit die Antragsteller einwenden, sie seien nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Eintragung in das Wählerverzeichnis lediglich die formellen Voraussetzungen für die faktische Ausübung des Wahlrechts schafft; dem Wählerverzeichnis kommt eine verbindliche Entscheidung über die Wahlberechtigung nicht zu (vgl. BVerwG vom 26.11.2008 m.w.N. zu § 25 BPersVG - juris -).

Die Antragsteller rügen des Weiteren, ihnen sei die Wahlberechtigung für die am 20./21. Februar 2007 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats verweigert worden. Die Wahlberechtigung bestimmt sich nach Art. 13 BayPVG und setzt die Beschäftigteneigenschaft (Art. 4 BayPVG) sowie die Dienststellenzugehörigkeit voraus (vgl. BVerwG vom 26.11.2008 a.a.O.; vom 15.5.2002 - BVerwGE 116, 242/244 zu § 13 BPersVG). Diese Voraussetzungen sind zwar in Art. 13 BayPVG nicht ausdrücklich geregelt; sie ergeben sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang, in dem diese Vorschrift steht. Aus Art. 13 BayPVG wird ferner die gesetzgeberische Tendenz erkennbar, dass für die Zugehörigkeit zur Dienststelle, insbesondere wenn es um das Wahlrecht geht, grundsätzlich nicht die auf dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruhende rechtliche Beziehung, sondern das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend ist (vgl. z.B. BVerwGE 99, 230; 7, 331); diese grundlegende Feststellung ist zur Auslegung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften heranzuziehen (vgl. BVerwG vom 2.9.1983 - PersV 1985, 164; vom 10.3.1982 - PersV 1983, 65). Ihr liegt die Überlegung zugrunde, dass die Belange des jeweiligen Beschäftigten von derjenigen Personalvertretung wahrgenommen werden sollen, die am ehesten zu seinem Wohl (vgl. Art. 2 Abs. 1 BayPVG) tätig werden kann. Das ist regelmäßig der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienstleistung des Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt, und der die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht. Diese Dienststelle gibt dem Dienstverhältnis zwischen Dienstherrn/Arbeitgeber in erster Linie seine individuelle Ausgestaltung und lässt es damit von der abstrakten Rechtsbeziehung zum konkreten, dem Arbeitsalltag des Beschäftigten bestimmenden und ausfüllenden Dienstverhältnis werden. Gegenüber dieser Dienststelle kann der bei ihr gebildete Personalrat die nach dem Personalvertretungsgesetz obliegenden Aufgaben schon wegen der Sachnähe und Personenkenntnis am ehesten wahrnehmen.

Die als Lehrkräfte an den Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen beschäftigten Antragsteller sind nicht durch die tatsächliche Aufnahme und Ausübung ihrer Lehrtätigkeit in das Universitätsklinikum eingegliedert; auch fehlt das rechtliche Band, durch welches ein Weisungsrecht der Klinikumsleitung bzw. der für sie handelnden Organe, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit der Antragsteller gegenüber der Leitung des Universitätsklinikums, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten, begründet wurde (vgl. z.B. BVerwG vom 21.3.2007 - PersR 2007, 301 m.w.N.).

Das Universitätsklinikum und die Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen bilden insbesondere keine gemeinsame Dienststelle. Nach Art. 6 Abs. 6 BayPVG gelten gemeinsame Dienststellen verschiedener, in Art. 1 BayPVG genannter Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts jeweils als eine Dienststelle im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes. Das Universitätsklinikum und die Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen stellen bereits keine Organisationseinheit dar und werden nicht vom selben Dienststellenleiter (vgl. Art. 7 BayPVG) geleitet. Auch fehlt eine Beschlussfassung der Beschäftigten darüber, dass eine gemeinsame Wahl beider Einrichtungen durchgeführt werden sollte.

Die organisatorische Zuordnung bestimmt sich nach den maßgeblichen Rechts- und Organisationsvorschriften, die das Verhältnis zwischen den beteiligten Einrichtungen festlegen.

Das Universitätsklinikum wurde durch Gesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUniKlinG) als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Es kann hier offen bleiben, ob das Klinikum als personalvertretungsrechtlicher "Betrieb" eine Dienststelle im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayPVG ist oder - was näher liegt - im Hinblick auf die verliehene Rechtsform als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 17 Abs. 1 BayUniKlinG) Dienststelleneigenschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayPVG aufweist.

Die Staatlichen Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen wurden mit Wirkung vom 1. März 1978 an der Universität E**************** errichtet (vgl. § 1 der Verordnung über die Errichtung der Staatlichen Berufsfachschulen an der Universität E**************** vom 28.2.1978 GVBl S. 58). Die Staatlichen Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen sind als öffentliche Schulen nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, Art. 13 BayEUG) und zugleich als staatliche Behörden eigene Dienststellen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayPVG.

Es kann hier offen bleiben, ob früher eine Organisationseinheit kraft Gesetzes geschaffen worden war. Nach der vormaligen gesetzlichen Regelung in Art. 52 a Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG a.F. - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.10.1998, GVBl S. 740) "umfassten" die Klinika der Staatlichen Hochschule neben den vom Staatsministerium zugeordneten Einrichtungen einschließlich der den Klinika angeschlossenen Versorgungs- und Hilfsbetriebe auch die mit den Klinika verbundenen Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen; sie bildeten Betriebseinheiten besonderer Art (vgl. Art. 52 Abs. 1, Art. 41 BayHSchG a.F.). Dementsprechend wurden die rangmäßig untergesetzlichen Organisationsvorschriften der hochschulrechtlichen Vorgabe angepasst (z.B. Änderungen durch die Verordnung vom 28.10.1999 GVBl S. 455 und die Verordnung über die Errichtung Staatlicher Berufsfachschulen - BFSErrichtV - vom 7.9.2004 GVBl S. 380). Außerdem wurde in § 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes, des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juli 1998 GVBl S. 443 bestimmt, dass dem Art. 6 BayPVG folgender Absatz 8 angefügt wurde:

"(8) Die Klinika gemäß Art. 52 a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) bilden je eine Dienststelle im Sinn dieses Gesetzes."

Mit Ablauf des 31. Mai 2006 trat das erwähnte Bayerische Hochschulgesetz a.F. außer Kraft (vgl. Art. 107 Abs. 1 Satz 2 des BayHSchG vom 23.5.2006, GVBl S. 245). Im Rahmen der Errichtung der Universitätsklinika als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts wurde das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ermächtigt, durch Verwaltungsakt die Einrichtungen festzulegen, die dem Klinikum zum Zeitpunkt der Errichtung angehören (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 3 - 1. HS - BayUniKlinG). Aus der Begründung zu Art. 1 dieses Gesetzes (vgl. LTDrs. 15/4398 S. 9) geht hervor, dass bei den Entscheidungen, die die mit den Klinika verbundenen Berufsfachschulen betreffen, die Vorgaben der jeweiligen Errichtungsverordnung zu beachten sind. Das Staatsministerium hat von der Ermächtigung durch den Verwaltungsakt vom 31. Mai 2006 Gebrauch gemacht und mit weiterem Verwaltungsakt vom 19. Dezember 2006 (gemäß Art. 1 Abs. 3 BayUniKlinG) weitere Einrichtungen dem Universitätsklinikum E******* zugeordnet. Hiervon sind die Staatlichen Berufsschulen für das Gesundheitswesen nicht erfasst. Damit besteht in organisationsrechtlicher Hinsicht keine gemeinsame Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn.

Die Dienststelleneigenschaft im Sinne des Personalvertretungsrechts verlangt außerdem grundsätzlich, dass der Leiter der Einrichtung - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat. Nur dann kann er als verantwortlicher Partner dem Personalrat gegenüber treten und dieser kann eigenständig Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen (vgl. z.B. BVerwG vom 29.3.2001 Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 15 = PersR 2001, 298; vom 13.8.1986 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3 S. 3). Die Dienststelleneigenschaft ist jedoch zu verneinen, wenn der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der Mehrzahl der bedeutsamen Maßnahmen als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausscheidet, weil er insoweit nicht selbständig handeln darf. Bei der danach notwendigen Gewichtung der personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse des Leiters der Dienststelle kommt den personellen Maßnahmen, die den Rechtsstatus der Beschäftigten berühren (so insbesondere Art. 75 f. BayPVG) eine besondere Bedeutung zu (vgl. z.B. BVerwG vom 7.7.1993 Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 4 S. 3; vom 18.1.1990 Buchholz 251.0 § 9 BaWüPersVG Nr. 5). Einstellung und Versetzung von Beschäftigten, Höhergruppierungen der Arbeitnehmer bzw. Beförderungen von Beamten sind in erster Linie Maßnahmen, die in innerdienstlicher Hinsicht prägende Bedeutung haben. Dem entspricht die Bedeutung eines effizienten personalvertretungsrechtlichen Schutzes mit Blick auf die Einhaltung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen sowie die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. BVerwG vom 29.3.2001 a.a.O.).

Art. 6 Abs. 8 BayPVG a.F. wurde aufgrund von § 2 des Bayerischen Hochschulrechtsanpassungsgesetzes (vom 23.5.2006 GVBl S. 303) aufgehoben. Der Dienststellenleiter des Universitätsklinikums ist somit nicht in Personalunion Leiter der jeweiligen Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen. In Art. 10 Abs. 4 Satz 3 BayUniKlinG ist ausdrücklich bestimmt, dass der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin Leiter/Leiterin der Dienststelle im Sinne von Art. 7 BayPVG ist; ferner ist deren Vertretung geregelt. Ihm bzw. ihr obliegt die kaufmännische Führung des Klinikums und die Leitung der Verwaltung des Klinikums einschließlich des wirtschaftlichen und technischen Bereichs in eigener Verantwortung (Art. 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayUniKlinG). Der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin ist Dienstvorgesetzter des nicht-wissenschaftlichen Personals und insoweit an Weisungen des Klinikumsvorstandes nicht gebunden (Art. 10 Abs. 4 Satz 4 BayUniKlinG). Dem Klinikum wurde die Dienstherrenfähigkeit gemäß Art. 3 Abs. 3 BayBG verliehen; für den Klinikumsvorstand, der die Oberste Dienstbehörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayBG ist, ernennt der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin die Beamten und Beamtinnen des Klinikums (Art. 14 Abs. 2 Nr. 3 BayUniKlinG). In Bezug auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Klinikums nimmt der Klinikumsvorstand, dem gemäß Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayUniKlinG der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin angehört, die Arbeitgeberfunktion wahr (Art. 14 Abs. 2 Nr. 2 BayUniKlinG).

In Bezug auf die Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen ist in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayEUG geregelt, dass für jede Schule eine Person mit der Schulleitung zu betrauen ist; sie ist zugleich Lehrkraft an der Schule (Schulleiter oder Schulleiterin). Die wesentliche Aufgabe des Schulleiters/der Schulleiterin besteht nach Art. 57 Abs. 2 BayEUG darin, für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrkräften für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich zu sorgen und die Schulpflicht zu überwachen. Eine Weisungsbefugnis des Schulleiters/der Schulleiterin besteht in Erfüllung dieser Aufgaben gegenüber den Lehrkräften, dem sonstigen pädagogischen Personal sowie dem Verwaltungs- und dem Hauspersonal. Der Schulleiter/die Schulleiterin vertritt die Schule nach außen (Art. 57 Abs. 3 BayEUG). Speziellere Regelungen enthalten die jeweiligen Schulordnungen für die Berufsfachschulen. In § 37 der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Krankengymnastik, Logopädie, Massage und Orthoptik - BFSOHeilB - vom 18.1.1993 GVBl S. 35 (mit späteren Änderungen) ist geregelt, dass der Schulleiter die ihm durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie durch Weisungen der Schulaufsichtsbehörden übertragenen Aufgaben erfüllt, die Verwaltungsgeschäfte führt und das Hausrecht in der Schulanlage ausübt (Abs. 1 Satz 1). Der Schulleiter erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung und des Aufwandsträgers eine Hausordnung (Abs. 1 Satz 2) und entscheidet, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist, in Angelegenheiten dieser Schulordnung (Abs. 2). § 35 Abs. 1 und 2 der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Hebammen (Berufsfachschulordnung Krankenpflege und Hebammen - BSFOKrHeb vom 19.5.1988 GVBl S. 134, aufgrund späterer Änderungen: Berufsschulordnung Pflegeberufe - BFSOPflege) enthält eine - auch vom Wortlaut her - vergleichbare Regelung; in Abs. 3 ist außerdem geregelt, dass im dort in Bezug genommenen Fall einer gemeinsamen Schulleitung deren Mitglieder die durch die Gesetze und die Schulordnungen dem Schulleiter zugewiesenen Aufgaben gemeinsam wahrnehmen. Im Hinblick auf Angelegenheiten, die die Mitbestimmung des Personalrats nach Art. 75 BayPVG, die Mitwirkung nach Art. 76 BayPVG oder die Beteiligung des Personalrats nach Art. 77 f. BayPVG auslösen könnten, ist die Kompetenz der Schulleiter im Vergleich zu den Aufgaben des Kaufmännischen Direktors/der Kaufmännischen Direktorin deutlich eingeschränkt. Für die Regelung der Dienstverhältnisse (Arbeitsverhältnisse) der Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden an den staatlichen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kultus die Universitäten zuständig (Nr. 1.13 der Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus - ZuStAN-KM in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.8.2002 KWMBl I 2002, 307). Soweit die Regelung der Dienstverhältnisse der Beschäftigten im Falle von Art. 52 a Abs. 1 Satz 1 BayHSchG a.F. der Zuständigkeit der Universitätsklinika unterstellt ist, hat diese Bestimmung keine Bedeutung mehr, nachdem Art. 52 a BayHSchG a.F., wie bereits ausgeführt, außer Kraft getreten ist. Die Bestellung der Schulleiter, der ständigen Vertreter der Schulleiter, der leitenden Lehrkräfte und der ständigen Vertreter leitender Lehrkräfte an den Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Nr. 1.13 Satz 2 der ZuStAN-KM).

Im Hinblick auf die aufgezeigten Kompetenzverteilungen wird deutlich, dass wesentliche Maßnahmen der Personal- und Sozialangelegenheiten der Kompetenz der Schulleiter entzogen sind und vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus ausgeübt werden; für diese Maßnahmen stehen dem Kaufmännischen Direktor bzw. der Kaufmännischen Direktorin des Universitätsklinikums - im Sinne einer Doppelfunktion - keinerlei Entscheidungsbefugnisse zu.

Nicht zuletzt steht einer Wahlberechtigung der Antragsteller für die am 20./21. Februar 2007 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats der Umstand entgegen, dass die Beschäftigten nicht für eine gemeinsame Wahl gestimmt haben.

Die in der Anhörung aufgezeigten Aspekte, die in erster Linie Abstimmungen über den Schulbetrieb und die Organisation der praktischen Unterrichtung, der räumlichen Unterbringung einzelner Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen usw. betreffen, sind zu wenig von Bedeutung, um eine organisatorische Verbindung zwischen Universitätsklinikum und Berufsfachschulen zu erzeugen. Der Beteiligte zu 2 hat darauf hingewiesen, dass nur mit den Staatlichen Berufsfachschulen für Kinderkrankenpflege, für Hebammen und für Physiotherapie räumliche Nähe besteht und diese drei Berufsfachschulen gebäudlich überwiegend in den Räumen des Klinikums untergebracht sind. Die Berufsfachschulen für Krankenpflege, für technische Assistenten, für Massage und für Logopädie seien außerhalb des Universitätsklinikums untergebracht. Die Staatlichen Berufsfachschulen für Krankenpflege, für technische Assistenten und für Massage seien in Räumen des Freistaates Bayern untergebracht; die Staatliche Berufsfachschule für Logopädie habe Räume von privater Seite angemietet. Lediglich die Staatliche Berufsfachschule für Kinderkrankenpflege, für Hebammen und für Krankenpflege arbeiteten nach dem Krankenpflegegesetz mit dem Universitätsklinikum im Hinblick auf die Ausbildung von Krankenpflegeschülern und Krankenpflegeschülerinnen, Hebammen, Kinderkrankenpflegeschülern und Kinderkrankenpflegeschülerinnen zusammen. Bei der Ausbildung hätten nach dem so genannte Dualen System sowohl Schule einerseits als auch betriebliche Ausbildung andererseits zusammen zu wirken (§ 2 BBiG).

Es sind sonach keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Universitätsklinikum E******* und die Berufsfachschulen für das Gesundheitswesen in E******* eine gemeinsame Dienststelle im Sinne von Art. 6 Abs. 6 BayPVG bilden.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben; sie war zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (Art. 81 Abs. 2 BayPVG, § 80 Abs. 2, § 2 a Abs. 1 und § 12 Abs. 5 ArbGG).

Nach Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG ist diese Entscheidung endgültig.

Ende der Entscheidung

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