Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 19 BV 06.2739
Rechtsgebiete: BayJG, BJagdG


Vorschriften:

BayJG Art. 3
BayJG Art. 4 Abs. 1
BJagdG § 5 Abs. 1
1. Die in der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 1999 - 19 B 95.2879 -, BayVBl 2000, 277 getroffene Feststellung, eine zerstörte oder abhanden gekommene Urschrift eines Kreisjägermeisterbeschlusses könne nur durch noch vorhandene Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften oder davon gefertigte beglaubigte Abschriften ersetzt werden, bezieht sich ausschließlich auf den Urkundenbeweis nach § 98 VwGO i.V.m. § 417 ZPO. Eine Beweisführung durch Indizien, aus denen auf die Existenz einer entsprechenden Entscheidung geschlossen werden kann, bleibt hiervon unberührt. Dies gilt vor allem dann, wenn die Beschlussurkunde abhanden gekommen ist. In diesen Fällen ist der Beweis mit allen anderen Beweismitteln zulässig.

2. Kann ein bestimmter Sachverhalt nur noch mittels Indizien bewiesen werden, so hat der Richter zunächst zu prüfen, ob die gesamten vorgetragenen oder sonst greifbaren Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache zu überzeugen vermögen. Überzeugungskräftig ist der Indizienbeweis stets dann, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Frage kommen.

3. Eine Jagdgenossenschaft kann gegen die Versagung einer zu Gunsten ihres Jagdreviers beantragten Abrundungsverfügung nur dann erfolgreich Klage erheben, wenn in ihrem Gemeinschaftsjagdrevier die Durchführung von Jagdpflegemaßnahmen (Hege) und/oder die Jagdausübung ohne die begehrte Änderung der Reviergrenzen wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung der Jagdpflege und/oder der Jagdausübung in dem begehrten Gebiet selbst, die den Jagdbetrieb im Gemeinschaftsjagdrevier unberührt lässt, ist hingegen nicht geeignet, einen Anspruch auf Abrundung nach Art. 4 Abs. 1 BayJG zu begründen.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

19 BV 06.2739

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Vollzug der Jagdgesetze;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juni 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 19. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Krodel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayer

ohne mündliche Verhandlung am 31. Juli 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Angliederung von westlich der Bundesautobahn A 7 gelegenen Flächen des ehemals ausmärkischen Gebiets "R*********" an ihr Gemeinschaftsjagdrevier.

Bei dem im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Staatswalddistrikt XI "R*********" handelt es sich um ein zusammenhängendes Waldgebiet mit einer Größe von etwa 79 ha. Seit dem Inkrafttreten des Reichsjagdgesetzes (RJG) vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549 f.) am 1. April 1935 bildete dieses Gebiet kein Eigenjagdrevier mehr, weil es die hierfür erforderliche Mindestgröße von 81,755 ha nicht aufwies. In der ersten Hälfte der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts wurde die Bundesautobahn A 7 in Nord-Süd-Richtung durch das Waldgebiet "R*********" geführt.

Mit der "Verordnung zur Eingliederung des gemeindefreien Gebietes "R*********", Landkreis Neu-Ulm, in die Städte Illertissen, Vöhringen und Weißenhorn sowie in die Gemeinde Bellenberg, sämtliche Landkreis Neu-Ulm" vom 8. Dezember 1999 (Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 25/1999), in Kraft getreten am 1. Januar 2000, wurde das gemeindefreie Gebiet "R*********" aufgelöst und in die umliegenden Gemeinden eingegliedert. Dabei wurden der Stadt Vöhringen die westlich der Autobahn A 7 und nördlich des so genannten Riedhofwegs gelegenen Grundstücke des "R*********s" mit einer Gesamtfläche von 28,53 ha zugeschlagen. Diese Flächen gehören nunmehr zur Gemarkung ****.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2003 lehnte das Landratsamt Neu-Ulm den Antrag der Klägerin auf "Zugliederung des westlich der BAB 7 und nördlich der *******straße gelegenen Teils des Gebiets "R*********" an das Gemeinschaftsjagdrevier ****" ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landratsamt habe zunächst angenommen, das frühere ausmärkische Waldgebiet "R*********" sei ohne rechtliche Grundlage vom Gemeinschaftsjagdrevier der Beigeladenen zu 1, der Jagdgenossenschaft **********, "stillschweigend mitbejagd" worden. Das Landratsamt habe deshalb die Auflösung des gemeindefreien Gebiets zum Anlass nehmen wollen, die Revierverhältnisse neu zu ordnen. Zwischenzeitlich sei jedoch bekannt geworden, dass der Staatswalddistrikt "R*********" seit den 30er Jahren dem Gemeinschaftsjagdrevier ********** zugehörig sei; das amtliche Arrondierungsverfahren sei deshalb eingestellt worden. Dem mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. April 2003 gestellten Antrag auf Angliederung der streitgegenständlichen Flächen an das Gemeinschaftsjagdrevier der Klägerin könne nicht entsprochen werden.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Juni 2004 Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die zur Gemarkung **** gehörenden Flächen des ehemaligen Staatswalddistrikts "R*********" zu ihrem Gemeinschaftsjagdrevier gehöre, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, diese Flächen ihrem Gemeinschaftsjagdrevier anzugliedern. Der Beklagte trat dem entgegen und beantragte, die Klage abzuweisen. Die zum Verfahren beigeladene Jagdgenossenschaft ********** sowie die ebenfalls beigeladene Bayerische Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, stellten keine Anträge.

Mit Urteil vom 7. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag als unbegründet ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

(1) Der Klägerin stehe ein Anspruch auf (deklaratorische) Feststellung der Zugehörigkeit der streitgegenständlichen Flächen zu ihrem Gemeinschaftsjagdrevier nach Art. 3 BayJG nicht zu. Die in der Gemarkung **** liegende Teilfläche des "R**********" könne allenfalls dann nach § 8 Abs. 1 BJagdG dem Gemeinschaftsjagdrevier der Klägerin "zugewachsen" sein, wenn es sich vor dem 1. Januar 2000 um eine jagdbezirksfreie Fläche gehandelt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die gesamte Fläche des Staatswalddistrikts XI "R*********" sei vielmehr durch einen schriftlichen Beschluss des Kreisjägermeisters aus dem Jahre 1935 der Gemeindejagd ********** angegliedert worden (a) und habe seine damals begründete Zugehörigkeit bis heute nicht wieder verloren (b).

(a) Ein entsprechender Beschluss des seinerzeitigen Kreisjägermeisters habe zwar weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen zu 1 in Urschrift, in einer Ausfertigung oder in (beglaubigter) Abschrift vorgelegt werden können, doch bestünden ausreichende, vernünftige Zweifel ausschließende Indizien dafür, dass im Mai 1935 der Staatswalddistrikt XI zur Gänze der Gemeindejagd ********** angegliedert worden sei:

Der Staatswalddistrikt XI "R*********" (ausmärkischer Bezirk) sei als selbstständiges Revier mit einer Größe von 79,52 ha letztmals mit Vertrag vom 8. Januar 1934 an Herrn ***** ****** verpachtet worden, wobei eine Pachtzeit bis zum 31. Dezember 1939 vereinbart gewesen sei. Mit Schreiben vom 7. Januar 1935 habe die Regierung von Schwaben und Neuburg - Kammer der Forsten - dem Forstamt Illertissen u.a. mitgeteilt, dass "auch die an den Gastwirt ****** verpachtete Jagd in Distr. XI die für eine Eigenjagd vorgeschriebene Mindestgröße nicht hat" und deshalb der Pachtvertrag am 1. April erlösche. Nach einem handschriftlichen Entwurf eines Schreibens des Leiters des Forstamtes Illertissen vom 9. Januar 1935 (Oberforstmeister *****) sei dem Pächter des Distrikts R********* (***** ******) mitgeteilt worden, dass nach dem RJG "auch für ausmärkische Bezirke die Mindestgröße für Eigenjagdbezirke 81,755 ha" betrage, der verpachtete Distrikt XI "R*********" aber nur 79,052 ha groß sei. Der Pachtvertrag erlösche deshalb am 1. April 1935. In den Akten des Forstamtes Illertissen finde sich unter anderem ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen - Forstabteilung - vom 11. Januar 1935, wonach ausmärkische Bezirke, die die Mindestgröße einer Eigenjagd nicht aufwiesen, anderen Jagdbezirken anzugliedern seien. Mit Schreiben vom 8. Februar 1935 habe das Forstamt Illertissen an die Regierung von Schwaben und Neuburg berichtet, dass der Distrikt XI "an die ihm auf der längsten Strecke anliegende Gemeindejagd **********" anzugliedern sei. Daraufhin habe die Regierung von Schwaben und Neuburg dem Forstamt mit Schreiben vom 15. Februar 1935 unter Bezugnahme auf das forstamtliche Schreiben vom 8. Februar 1935 mitgeteilt, dass die "gesamten Vorschläge für die Staatswalddistrikte ... und XI genehmigt" seien. Das Forstamt habe darauf hin beim Bezirksamt Illertissen, das seinerzeit hierfür noch zuständig gewesen sei, die Angliederung des Distrikts XI an die Gemeindejagd ********** beantragt und dies mit Schreiben vom 26. Februar 1935 der Regierung von Schwaben und Neuburg mitgeteilt. Aus einem handschriftlichen Entwurf eines Berichts des Forstamts (wohl an die Regierung) vom 14. März 1935 sei zu entnehmen, dass "von den im Bericht vom 26. Februar 1935 angezeigten forstamtlichen Anträgen ... noch keiner verbeschieden" sei. Lediglich der "Antrag nach Ziffer 1." (der nicht den Distrikt XI betreffe) werde "noch vom Bezirksamt erledigt"; die übrigen seien an den Kreisjägermeister (der ab dem 1. April 1935 dafür zuständig gewesen sei) abgetreten worden. Nach einer am 8. Mai 1935 in die forstamtlichen Akten "eingelegten" Postkarte vom 6. Mai 1935 habe die Gemeinde ********** dem Forstamt ergebendst mitgeteilt, dass der Jagdpachtertrag nach wie vor zu Gunsten der Gemeinde verwendet werde. Die Postkarte trage den handschriftlichen Vermerk des Forstamtsleiters "Abschrift von Angliederungsverfügung erstellen!". Nach dem handschriftlichen Entwurf eines Berichts des Forstamts Illertissen (wohl an die Regierung von Schwaben und Neuburg) vom 9. Mai 1935 sei der "R********* ... lt. anliegender Verfügung" an die Gemeindejagd ********** angegliedert worden; als Anlage sei in diesem Schreiben "1 Schriftstück" sowie "1 Karte" bezeichnet. Weiter habe das Forstamt mitgeteilt, die Gemeinde habe erklärt, dass "der Pachterlös wie bisher zu Gunsten der Gemeinde verwendet werden soll". Aus einem "Register über Einnahmen aus Jagdpachtanteilen für 1935" werde für die Gemeindejagd ********** ein Anteil "Staatsbesitz" mit "XI ********** 79 (ha)" beschrieben.

Diese Umstände sprächen, auch wenn eine Verfügung des Kreisjägermeisters aus dem Jahre 1935 weder in Urschrift noch in Abschrift vorhanden sei, entscheidend dafür, dass der "R*********" durch schriftlichen Beschluss der Gemeindejagd ********** angegliedert worden sei. Bestätigung finde dieser Befund durch weitere vom Landratsamt vorgelegte Schriftstücke. So sei in einem Schriftstück des "Führers des Hegerings I" zur "Gemeindejagd ****" davon die Rede, dass von der "Gemeindejagd **** ... die Teile östlich des sogen. Landgrabens an den Pächter der Gde-****** ********* u. ********** abgetreten" seien. In einem weiteren Schreiben des Landrats Neu-Ulm vom 12. Mai 1939 an die Bürgermeister (wegen Gründung von Jagdgenossenschaften) sei dargestellt, dass eine Fläche von 13,9 ha zum Gemeinschaftsjagdrevier **** ab- und an das Gemeinschaftsjagdrevier ********** angegliedert worden sei. In einem weiteren Schreiben (wohl des Landratsamts Neu-Ulm) vom 14. September 1950 an den Jagdvorsteher der Klägerin wegen "Verpachtung des Gemeinschaftsjagdreviers ****" werde ausgeführt: "...wurde festgestellt, dass die mit Entscheidung des Kreisjägermeisters vom 16.5.38 Nr. 79/2 vorgenommene Abgliederung von 13,9 ha an das Gemeinschaftsjagdrevier ********** ... in dem Pachtvertrag nicht berücksichtigt" sei.

Eine Angliederung der Fläche von 13,9 ha östlich des Landgrabens an das Revier ********** habe jedoch nur dann Sinn machen können, wenn das Revier ********** hier eine gemeinsame Grenze mit dem Revier **** gebildet habe. Dies indes wäre jedoch nicht der Fall gewesen, wenn der "R*********" nicht bereits zuvor dem Revier ********** angegliedert worden wäre. Wesentlich für eine Angliederung des "R**********" an das Revier ********** spreche nicht zuletzt auch, dass der "R*********" bis heute in der Praxis als Bestandteil des Gemeinschaftsjagdreviers ********** betrachtet und mit dem übrigen Revier mitverpachtet und bejagd werde.

Die dargelegten Umstände ließen keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass im Mai 1935 der seinerzeit zuständige Kreisjägermeister tatsächlich die Angliederung des Staatswalddistrikts XI "R*********" an die Gemeindejagd ********** schriftlich verfügt habe. Diese Entscheidung habe auch nicht deshalb ihre Wirkung verloren, weil sie weder in Urschrift noch in einer beglaubigten oder unbeglaubigten Abschrift beigebracht werden könne. Der Verlust des Dokuments, mit dem die Angliederung verfügt worden sei, führe nicht schon für sich allein zur Unwirksamkeit der Verfügung; vielmehr treffe denjenigen, der sich auf die Wirksamkeit der Verfügung berufe, die Beweislast für das Ergehen der Entscheidung. In einem Beschluss vom 20. August 1999 - Az.: 19 B 95.2879, BayVBl 2000, 277 habe der Bayer. Verwaltungsgerichtshof zwar ausgeführt, dass die zerstörte oder abhanden gekommene Urschrift einer Abrundungsentscheidung des Kreisjägermeisters allenfalls durch noch vorhandene Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften ersetzt werden könne. Das könne nach Auffassung der Kammer jedoch dann nicht gelten, wenn - wie hier - eindeutige Indizien bestünden, die vernünftige Zweifel an der Existenz eines Kreisjägermeisterbeschlusses ausschlossen und der genaue Inhalt einer solchen Verfügung, insbesondere dessen räumliche Abgrenzung, nachvollziehbar sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Kreisjägermeisters vom Mai 1935 etwa infolge privater oder parteipolitischer Interessen willkürlich gewesen sei, seien nicht ersichtlich.

(b) Ebenso wenig sei erkennbar, dass die Entscheidung im späteren Verlauf unwirksam und der "R*********" damit wieder jagdbezirksfreie Fläche geworden wäre. Eine unter der Geltung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) ergangene jagdbehördliche Entscheidung, nach der die Kreisjägermeisterverfügung insgesamt oder zumindest hinsichtlich des von der Klägerin beanspruchten Teils aufgehoben oder abgeändert worden wäre, sei nicht ersichtlich. Auch der 1973 fertig gestellte Bau der Autobahn A 7, deren Trasse das Gebiet des "R**********" von Norden nach Süden durchschneide, habe auf den Bestand des Gemeinschaftsjagdreviers ********** keine Auswirkungen gehabt. Der Zusammenhang eines Jagdbezirks werde gemäß § 5 Abs. 2 BJagdG durch natürliche und künstliche Wege sowie ähnliche Flächen nicht unterbrochen. Schließlich habe auch die zum 1. Januar 2000 erfolgte Auflösung des gemeindefreien Gebiets "R*********" mit der damit einhergehenden kommunalen Neugliederung keine Auswirkungen in Bezug auf den Bestand des Gemeinschaftsjagdreviers ********** nach sich gezogen. Das von der Klägerin beanspruchte Gebiet des "R**********", soweit es seit dem 1. Januar 2000 zur Gemarkung **** gehöre, sei daher nicht kraft Gesetzes Bestandteil des Gemeinschaftsjagdreviers der Klägerin geworden und die Klage deshalb im Hauptantrag unbegründet.

(2) Gleiches gelte im Hinblick auf den Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Angliederung der beanspruchten Fläche an ihr Gemeinschaftsjagdrevier begehre. Die Klägerin habe auf eine solche Entscheidung keinen Anspruch. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayJG seien Jagdreviere durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden, wenn die Jagdpflege und Jagdausübung dies erfordere. Die von der Klägerin begehrte Entscheidung könne daher nur dann getroffen werden, wenn ohne die beantragte Änderung der Reviergrenzen die Durchführung von Jagdpflegemaßnahmen sowie die Jagdausübung in ihrem Gemeinschaftsjagdrevier wesentlich beeinträchtigt sei. Eine Beeinträchtigung der Jagdpflege und Jagdausübung in dem begehrten Gebiet selbst, die den Jagdbetrieb im Gemeinschaftsjagdrevier der Klägerin unberührt lasse, könne dagegen allenfalls zu einer im öffentlichen Interesse gebotenen Angliederung des Gebiets an ein anderes Revier führen, der Klägerin jedoch keinen Anspruch hierauf vermitteln. Dass die gewünschte Grenzänderung aus auf das Revier der Klägerin bezogenen Gründen der Jagdpflege oder Jagdausübung erforderlich sei, sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei Aufrechterhaltung der bisherigen Reviergrenzen die Hege und/oder die Jagdausübung im Revier der Klägerin wesentlich oder jedenfalls nicht nur unerheblich erschwert wären, seien von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Eine bloße Verbesserung des Jagdwerts des Reviers der Klägerin könne die begehrte Angliederung nicht rechtfertigen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayJG seien deshalb nicht erfüllt. Dessen ungeachtet sei - ohne dass es hierauf ankommen würde - auch nicht erkennbar, dass Jagdpflege oder Jagdausübung in dem westlich der Autobahn liegenden Teilbereich des "R**********" erschwert seien. Die Klage sei deshalb auch im Hilfsantrag unbegründet.

Gleichzeitig ließ das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kammer habe die Wirksamkeit der Verfügung des Kreisjägermeisters vom Mai 1935 aufgrund von Indizien bejaht, obwohl diese - anders als im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 1999 - 19 B 95.2879, BayVBl 2000, 277 vorgesehen - weder in Urschrift noch in einer beglaubigten Abschrift vorliege.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2006, beim Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am selben Tage, legte die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2006, ihrem Bevollmächtigten zugestellt am 22. August 2006, Berufung ein. Nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. November 2006 Folgendes vortragen:

(1) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die in der Gemarkung **** liegende Teilfläche des ehemaligen Staatswalddistrikts XI "R*********" nach § 8 Abs. 1 BJagdG dem Gemeinschaftsjagdrevier der Klägerin zugewachsen. Infolgedessen habe sie einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erlass eines diesen Tatbestand feststellenden Verwaltungsakts nach Art. 3 BayJG. Durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2000 erfolgte kommunale Neugliederung des gemeindefreien Gebiets "R*********" seien die streitgegenständlichen Flächen in die Gemarkung **** eingegliedert worden.

(a) Dieser, aus § 8 Abs. 1 BJagdG sich ergebenden Rechtslage stehe keine den Staatswalddistrikt XI "R*********" betreffende Angliederungsverfügung des Kreisjägermeisters aus dem Jahre 1935 entgegen. Die Tatsache, dass eine solche Verfügung weder in Urschrift noch als Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift vorliege, gehe zu Lasten des Beklagten. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, der Staatswalddistrikt XI "R*********" sei durch wirksame Entscheidung des Kreisjägermeisters vom Mai 1935 an das Gemeinschaftsjagdrevier ********** angegliedert worden, finde in den für den Verwaltungsprozess geltenden Grundsätzen der materiellen Beweislast keine Stütze. Obwohl § 54 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes (RJG) vom 27. März 1935 (RGBl. I S. 431) anordne, dass vor jeder Entscheidung in Jagdangelegenheiten die davon Betroffenen zu hören seien und die mit Gründen versehene Entscheidung diesen schriftlich zuzustellen sei, habe kein schriftliches Exemplar der angeblichen Angliederungsverfügung des damaligen Kreisjägermeisters aufgefunden werden können. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 417 ZPO begründet die von einer Behörde ausgestellte, eine amtliche Anordnung, Verfügung, oder Entscheidung en****tende öffentliche Urkunde vollen Beweis ihres Inhalts. Ziehe man die Grundsätze des § 46 Abs. 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz heran, so könne eine ganz oder teilweise zerstörte oder abhanden gekommene Urschrift nur durch noch vorhandene Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften oder davon gefertigte beglaubigte Abschriften ersetzt werden. Danach sei der Nachweis des Vorliegens einer Angliederungsverfügung nicht geführt worden. Den abweichend hiervon angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Hierdurch lasse sich weder die Tatsache des Erlasses einer Abrundungsverfügung noch deren Inhalt beweisen.

(b) Selbst wenn man entgegen dieser Auffassung von der Existenz des Kreisjägermeisterbeschlusses ausgehe, sei dieser jedenfalls wegen Nichtigkeit unwirksam. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Kreisjägermeister ab dem 1. April 1935 für eine solche Entscheidung zuständig gewesen sei. Der Staatswalddistrikt XI "R*********" sei zum fraglichen Zeitpunkt ausmärkisches Gebiet gewesen. Ausweislich von § 55 RJG seien die Verwaltungsbefugnisse der Gau- und Kreisjägermeister in Staatsforsten und in Forstbezirken, auf denen die Jagdausübung dem Staat zugestanden habe, von der zuständigen Verwaltungsbehörde, die nicht mit dem Kreisjägermeister identisch gewesen sei, wahrgenommen worden. Der Kreisjägermeister habe daher eine Angliederung des Staatswalddistrikts XI "R*********" an die Gemeindejagd ********** nicht wirksam anordnen können. Infolgedessen sei diese Entscheidung - sollte sie tatsächlich getroffen worden sein - wegen sachlicher Unzuständigkeit nichtig.

Ferner habe auch die für eine solche Angliederungsverfügung notwendige Verzichtserklärung der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 (RGBl. I S. 431) zuständigen Stelle nicht vorgelegen. Zur Abgabe einer solchen Verzichtserklärung habe im Übrigen auch keinerlei Veranlassung bestanden. Die Bayerische Überleitungsvorschrift zum Reichsjagdgesetz vom 20. November 1934 (GVBl 1934, 422 ff.) habe gar keine neue Mindestgröße für Eigenjagdreviere einführen, sondern lediglich den bisherigen Rechtszustand fortschreiben wollen. Der bereits unter Geltung des Bayerischen Jagdgesetzes von 1850 als Eigenjagdbezirk geführte Staatwalddistrikt XI "R*********" habe deshalb durch das Reichsjagdgesetz keine Änderung erfahren. Die abweichend hiervon im Schreiben des Forstamtes Illertissen vom 8. Februar 1935 vertretene Auffassung, der Distrikt XI "R*********" sei mangels Eigenjagdgröße auszugliedern, sei daher rechtsfehlerhaft gewesen.

(2) Für den Fall, dass die begehrte Feststellung nach Art. 3 BayJG nicht in Frage komme, lägen jedenfalls - hilfsweise - die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayJG für eine auf das Revier der Klägerin bezogene Grenzänderung aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung vor. Das Verwaltungsgericht ignoriere das Schreiben des Kreisjagdberaters vom 8. April 2002, in dem ausgeführt sei, dass hegegeographisch die einzig richtigen Jagdgrenzen zwischen den Gemeinschaftsjagdrevieren der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 entlang den neu festgelegten Gemarkungsgrenzen beidseitig der A 7 verliefen. Daraus folge, dass das der Gemarkung **** angegliederte Teilstück des "R*********s" nun auch jagdrechtlich dem Gemeinschaftsjagdrevier **** zuzuordnen sei.

(3) Für den Fall, dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayJG nicht erfüllt seien, habe die Klägerin - hilfsweise - dennoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des vom Verwaltungsgericht angenommenen maßgeblichen Kreisjägermeisterbeschlusses vom Mai 1935. Mit Blick auf künftige Maßnahmen an der A 7 sei es prozessökonomisch, bereits jetzt zumindest eine Feststellung hinsichtlich der Nichtigkeit des vom Verwaltungsgericht angenommenen maßgeblichen Kreisjägermeisterbeschlusses zu treffen.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die zur Gemarkung **** gehörenden Flächen des ehemaligen Staatswalddistrikt XI "R*********" zum Gemeinschaftsjagdrevier **** gehören,

hilfsweise,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, die zur Gemarkung **** gehörenden Flächen des ehemaligen Staatswalddistrikt XI "R*********" zum Gemeinschaftsjagdrevier **** anzugliedern,

hilfsweise,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die im Mai 1935 ergangene Verfügung des Kreisjägermeisters zur Angliederung des Staatswalddistrikts XI "R*********" an das Gemeinschaftsjagdrevier **********, nichtig ist,

2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ist mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2006 Folgendes ausgeführt:

(1) Auch wenn die Kreisjägermeisterentscheidung vom Mai 1935 weder in Urschrift noch in Ausfertigungen habe aufgefunden werden können, so enthielten die Akten doch so viele Hinweise auf eine Entscheidung mit eben diesem Inhalt, dass sie als erwiesen betrachtet werden könne. Der Kreisjägermeister sei für den Erlass der Angliederungsverfügung auch zuständig gewesen. Die von der Klägerin herangezogene Regelung des § 55 RJG betreffe staatseigene und vom Staat angepachtete Jagdbezirke. Auf verpachteten staatseigenen Jagdbezirken sei es dagegen bei der Zuständigkeit des Kreisjägermeisters geblieben, da dem Staat hier die Jagdausübung nicht zugestanden habe. So verhalte es sich auch beim Staatswalddistrikt XI "R*********". Dieser sei mit Pachtvertrag vom 8. Januar 1934 an Herrn ***** ****** verpachtet gewesen. Infolgedessen habe der Erlass der Angliederungsverfügung im Zuständigkeitsbereich des Kreisjägermeisters gelegen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin habe auch kein Verzicht nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 (RGBl. I S. 431) geleistet werden müssen. Der Staatswalddistrikt XI "R*********" habe die Eigenschaft eines Eigenjagdbezirks mit Inkrafttreten von § 8 RJG vom 3. Juli 1934 zum 1. April 1935 kraft Gesetzes verloren. Bis dahin hätten ausmärkische Waldungen in Bayern auch dann einen eigenen Jagdbezirk gebildet, wenn sie die Mindestgröße von 240 bayerischen Tagwerken (= 81,755 ha) nach Art. 2 Nr. 3 BayJG 1850 nicht erreicht hätten. Mit § 8 Abs. 1 RJG bzw. der Bayerischen Überleitungsvorschrift zum Reichsjagdgesetz vom 20. November 1934 (GVBl 1934, 422) sei nicht mehr zwischen aus- und inmärkischem Grundbesitz differenziert worden mit der Folge, dass auch ausmärkische Eigenjagden in Bayern mindestens eine Größe von 81,755 ha hätten haben müssen. Der Staatswalddistrikt XI "R*********" habe dieser Größenvorgabe nicht entsprochen und sei deshalb eingegliedert worden.

(2) Zwar empfehle die Stellungnahme des Kreisjagdberaters vom 8. April 2002 in der Tat, die der Gemarkung **** zugemessene Teilfläche des "R*********s" in das Gemeinschaftsjagdrevier **** einzugliedern. Demgegenüber weise die Stellungnahme des Forstamtes Weißenhorn vom 25. April 2002 darauf hin, dass der Distrikt "R*********" seit jeher dem Gemeinschaftsjagdrevier ********** angegliedert gewesen sei und idealer Weise die zerstreut liegenden Waldflächen dieses Reviers miteinander verbunden habe. Die durch den Autobahnbau eingetretene Teilung des Waldgebiets sei weitestgehend durch die Unterführung mit der Gemeindeverbindungsstraße **********-Riedhof ausgeglichen worden. Wildwechsel und Jagdausübung auf den östlich und westlich der Autobahn gelegenen Waldflächen seien weder unterbrochen noch beeinträchtigt. Dass sich eine Abrundung zu Gunsten des Gemeinschaftsjagdreviers der Klägerin aus Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters als sachdienlich aufdränge, werde weder in der fachlichen Stellungnahme des Kreisjagdberaters noch in der des Forstamtes festgestellt. Aber selbst dann, wenn dies der Fall sein sollte, liege eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht vor. Diese habe nicht geltend gemacht, dass die Hege- oder Jagdausübung in ihrem Gemeinschaftsjagdrevier ohne das Hinzutreten der erstrebten Flächen beeinträchtigt wäre. (3) Soweit die Klägerin in ihrem zweiten Hilfsantrag nunmehr erstmals die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des Kreisjägermeisters vom Mai 1935 begehre, liege eine Klageänderung vor, die zwar für sachdienlich gehalten werde, aus den bereits genannten Gründen aber ebenfalls nicht zum Erfolg führen könne.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss über die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin; er hält diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung weder im Hinblick auf die Berufungsbegründung der Klägerin noch wegen des Vorbringens des Beklagten für erforderlich (§ 130 a VwGO). Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht stattgegeben.

1. Der Klägerin steht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ein Anspruch darauf, dass das Landratsamt als Untere Jagdbehörde einen die Zugehörigkeit der streitgegenständlichen Flächen zu ihrem Gemeinschaftsjagdrevier feststellenden Verwaltungsakt nach Art. 3 BayJG erlässt, nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Art. 3 BayJG ermöglicht es, Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdbezirks im Streitfall oder in sonstigen Fällen der Unsicherheit der Sach- oder Rechtslage durch Verwaltungsakt festzustellen (vgl. amtliche Begründung, Bayerischer Landtag, 8. Wahlperiode, LT-Drs. 8/6197). Diese Feststellung hat - im Gegensatz zur Festsetzung nach Art. 4 BayJG - nur deklaratorische Bedeutung, d.h. es kann auf ihrer Grundlage nur eine bereits bestehende Grenze (für die Beteiligten bindend) festgestellt, nicht aber eine bestehende Grenze verändert werden (vgl. Art. 8, 10 BayJG i.V.m. §§ 7, 8 BJagdG; BayVGH, U.v. 11.5.1988 - 19 B 87.01759; U.v. 20.8.1999 - 19 B 95.2879 -, BayVBl 2000, 277 [278]). Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsakts nach Art. 3 BayJG kann dabei auch die Frage der Zugehörigkeit bestimmter Flächen zu einem Jagdbezirk sein (vgl. BayVGH, U.v. 17.8.1960, DVBl 1960, 735; U.v. 20.8.1999 - 19 B 95.2879 -, BayVBl 2000, 277 [278]).

b) Eine solche Feststellung zu Gunsten der Klägerin kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Entgegen deren Auffassung ist die streitgegenständliche Fläche nicht durch die kommunale Neugliederung des gemeindefreien Gebiets "R*********" mit Wirkung vom 1. Januar 2000 kraft Gesetzes Bestandteil ihres Gemeinschaftsreviers geworden. Die in der Gemarkung **** liegende Teilfläche des "R**********" konnte allenfalls dann nach § 8 Abs. 1 BJagdG dem Gemeinschaftsjagdrevier der Klägerin "zugewachsen" sein, wenn es sich vor dem 1. Januar 2000 um eine jagdbezirksfreie Fläche gehandelt hätte. Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat - nicht der Fall. Vielmehr ist die gesamte Fläche des Staatswalddistrikts XI "R*********" im Jahre 1935 durch eine schriftliche Entscheidung des Kreisjägermeisters der Gemeindejagd ********** angegliedert worden (aa). Die damals begründete Zugehörigkeit ist auch später nicht wieder erloschen (bb).

aa) Zwar konnte weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen zu 1 ein entsprechender Beschluss des seinerzeitigen Kreisjägermeisters in Urschrift, in einer Ausfertigung oder in (beglaubigter) Abschrift vorgelegt werden, gleichwohl bestehen an der Existenz besagter Kreisjägermeisterentscheidung aus dem Jahr 1935 keine vernünftigen Zweifel. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden, unter I. zusammenfassend wiedergegebenen Ausführungen und Feststellungen des Verwaltungsgerichts Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab, auch um unnötige Wiederholungen zu vermeiden (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Verwaltungsgericht an dieser Feststellung nicht etwa dadurch gehindert, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. August 1999 - 19 B 95.2879 -, BayVBl 2000, 277 angenommen hat, eine zerstörte oder abhanden gekommene Urschrift eines Kreisjägermeisterbeschlusses könne nur durch noch vorhandene Ausfertigungen oder beglaubigter Abschriften oder davon gefertigte beglaubigte Abschriften ersetzt werden. Diese Feststellung bezieht sich, wie der Kontext der Ausführungen deutlich erkennen lässt, ausschließlich auf den Urkundenbeweis nach § 98 VwGO i.V.m. § 417 ZPO.

Die Klägerin verkennt, dass die Beweisführung nicht unmittelbar auf die Tatsachen gerichtet sein muss, die den gesetzlichen Tatbestand des geltend gemachten Rechts ausfüllen. Auch eine Beweisführung durch Indizien, aus denen auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale geschlossen werden kann, ist prozessrechtlich zulässig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 2008, Einf. § 284 RdNr. 16; Reichhold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 2005, Vorbem. § 284 RdNr. 11; Greger, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl., 2001, § 286 RdNr. 9 a jeweils m.w.N.). Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier - eine Urkunde abhanden gekommen ist. In diesen Fällen ist der Beweis mit allen anderen Beweismitteln zulässig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, ZPO, 66. Aufl., 2008, Übers. § 415 RdNr. 14 a.E.). Der Verlust des Dokuments, mit dem die Angliederung verfügt wurde, führt deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, für sich allein noch nicht zur Unwirksamkeit der Verfügung (vgl. auch BVerwG, B.v. 1.4.1997 - 4 B 206/96 -, NVwZ 1997, 890 [892] zum Verlust eines Bebaungsplandokuments); vielmehr trifft im Fall der Unerweislichkeit denjenigen, der sich auf die Wirksamkeit der Verfügung beruft, die Beweislast für das Ergehen der Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.1999 - 19 B 95.2879 -, BayVBl 2000, 277).

Kann - wie hier nach dem Verlust der Urkunde - ein bestimmter Sachverhalt nur noch mittels Indizien bewiesen werden, so hat der Richter zunächst zu prüfen, ob die gesamten vorgetragenen oder sonst greifbaren Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache, vergleichbar etwa den einzelnen Steinchen eines Mosaiks, zu überzeugen vermögen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 2008, Einf. § 284 RdNr. 16; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 2005, Vorbem. § 284 RdNr. 11). Überzeugungskräftig ist der Indizienbeweis stets dann, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ersichtlich nicht in Frage kommen (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 2005, Vorbem. § 284 RdNr. 11 m.w.N.).

Dies ist vorliegend, wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat, der Fall. Die schriftliche Verfügung des Kreisjägermeisters vom Mai 1935 ist in den Akten des Forstamts Illertissen gleich mehrfach erwähnt. Unter anderem hat der Leiter des Forstamtes unter dem 8. Mai 1935 in den Akten verfügt, eine Abschrift der Angliederungsverfügung erstellen zu lassen. Eine solche Anordnung würde keinen Sinn machen, wenn die Entscheidung des Kreisjägermeisters zu diesem Zeitpunkt nicht bereits in Schriftform (vgl. Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes v. 27.3.1935 (RGBl I S. 431) zu § 54 RJG) vorgelegen hätte. In einem Bericht des Forstamts vom 9. Mai 1935 ist zudem festgehalten, dass die streitige Fläche "lt. anliegender Verfügung" an die Gemeindejagd ********** angegliedert wurde. Auch dies untermauert, die Existenz der schriftlichen Kreisjägermeisterentscheidung vom Mai 1935. Eine weitere Bestätigung des Vorhandenseins der Angliederungsverfügung findet sich ferner in dem Umstand, dass mit Kreisjägermeisterentscheidung vom 16. Mai 1938 Nr. 79/2 eine Angliederung von 13,9 ha an das Gemeinschaftsjagdrevier ********** vorgenommen wurde, die nur dann Sinn machte, wenn das Revier ********** im fraglichen Bereich bereits eine gemeinsame Grenze mit dem Revier **** bildete. Letzteres indes wäre nicht der Fall, wenn der "R*********" nicht schon zuvor - durch die Kreisjägermeisterentscheidung vom Mai 1935 - dem Revier ********** angegliedert worden wäre. Schließlich spricht wesentlich für die Angliederung des "R**********" an das Revier ********** die Tatsache, dass der "R*********" bis heute als Bestandteil des Gemeinschaftsjagdreviers ********** betrachtet und mit dem übrigen Revier mitverpachtet und bejagd wird.

Die festgestellten Hilfstatsachen schließen - nicht nur zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts, sondern auch des Senats - vernünftige Zweifel an Existenz und Rechtsfolge der schriftlichen Kreisjägermeisterentscheidung aus dem Jahr 1935 aus. Die vom Verwaltungsgericht zutreffend ermittelten Indizien greifen gleichsam wie die Steinchen eines Mosaiks ineinander, so dass andere Schlussfolgerungen ernsthaft nicht in Frage kommen. Insoweit ist die Klägerin den festgestellten Indiztatsachen auch gar nicht erst entgegen getreten; soweit sie auf die Entscheidung des Senats vom 20. August 1999 - 19 B. 95. 2879 -, BayVBl 2000, 277 verwiesen hat, verkennt sie, dass dort gerade keine derartigen hinreichende Gewissheit gebende Umstände vorlagen. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Kreisjägermeisters vom Mai 1935 - etwa infolge der Verwirklichung privater oder parteipolitischer Interessen - willkürlich gewesen wäre (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 7.12.1995 - 3 C 15/94 -, NVwZ-RR 1997, 321), sind - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht ersichtlich.

Entgegen der von der Klägerin mit der Berufung erstmals vorgetragenen Auffassung ist die Angliederungsverfügung vom Mai 1935 auch nicht etwa wegen sachlicher Unzuständigkeit des Kreisjägermeisters oder aufgrund des Fehlens einer Verzichtserklärung der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 (RGBl. I S. 431) zuständigen Stelle nichtig. Die entsprechenden Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch:

Die gegen die Zuständigkeit des Kreisjägermeisters in Feld geführte Vorschrift des § 55 RJG kommt vorliegend nicht zum Tragen. Diese Regelung betraf ausschließlich staatseigene und vom Staat angepachtete Jagdbezirke (vgl. Klotz, Das Reichsjagdgesetz, 1936, S. 263). Der Staatswalddistrikt XI "R*********" hatte seine Eigenschaft als Eigenjagdbezirk jedoch bereits vor der Kreisjägermeisterentscheidung vom Mai 1935 unmittelbar mit Inkrafttreten von § 8 RJG am 1. April 1935 kraft Gesetzes verloren. Ein staatseigener Jagdbezirk, für den der Kreisjägermeister in der Tat nicht zuständig gewesen wäre, war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden. Die Bezeichnung des "R*********" als Staatswalddistrikt bzw. staatseigene Waldung im Sinne von § 55 a) der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 (RGBl I S. 431 [448]) steht dem nicht entgegen. § 55 RJG maß sich als reine Zuständigkeitsregelung in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 (RGBl I S. 431 [448]) keine normativen Wirkungen dergestalt bei, dass staatseigene Waldungen unabhängig von ihrer jeweiligen Größe stets zugleich auch als staatseigene Jagdbezirke hätten geführt werden können oder dürfen. Auch das Reichsjagdgesetz kannte nur zwei Arten von Jagdbezirken, die gemeinschaftlichen Jagdbezirke (§§ 5, 9 RJG) und die Eigenjagdbezirke (§§ 5, 8 RJG). Die Eigenschaft als Eigenjagdbezirk hatte der "R*********" gerade verloren, diejenige als gemeinschaftlicher Jagdbezirk mangels Eingliederung noch nicht gewonnen. In der Zeit dieses, vom 1. April 1935 bis zur Eingliederung im Mai 1935 währenden Interregnums war der "R*********" jagdbezirksfreie Fläche (§ 7 Abs. 1 RJG) und unterlag deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der in § 55 RJG für staatseigene Jagden vorgesehenen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Es fehlte am Merkmal des Vorliegens eines "Jagdbezirks", um entsprechend § 55 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 die Ausübung der Befugnisse des Kreisjägermeisters durch die Verwaltungsbehörde zu eröffnen. Vielmehr war ausschließlich der Kreisjägermeister zuständig (vgl. § 54 RJG i.V.m. § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 (RGBl I S. 431 [432])).

Auf die Frage der Verpachtung des Reviers "R*********" an Herrn Anton Ritter kommt es deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an. Für verpachtete staatseigene Jagdbezirke war zwar nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ebenfalls die Zuständigkeit des Kreisjägermeisters begründet, da dem Staat in diesen die Jagdausübung nicht zustand (vgl. Klotz, Das Reichsjagdgesetz, 1936, S. 263). Der Jagdpachtvertrag über den "R*********" vom 8. Januar 1934 war jedoch bereits vor Erlass der Kreisjägermeisterverfügung vom Mai 1935 am 1. April 1935 erloschen, da der "R*********" an diesem Tage unmittelbar mit Inkrafttreten von § 8 RJG seine Eigenschaft als Eigenjagdbezirk verloren hatte und damit zugleich der in Ziffer III 2.) b), 2. Alt. des Pachtvertrages für diesen Fall vorgesehene Erlöschenstatbestand verwirklicht wurde.

Ebenso wenig war eine Verzichtserklärung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 (RGBl. I S. 431) erforderlich. Der Staatswalddistrikt XI hat die Eigenschaft eines Eigenjagdbezirks, wie bereits ausgeführt, unmittelbar mit Inkrafttreten von § 8 RJG zum 1. April 1935 kraft Gesetzes verloren. Zwar bildeten ausmärkische Waldungen in Bayern bis zum 1. April 1935 nach Art. 2 Nr. 3 BayJG 1850 auch dann einen eigenen Jagdbezirk, wenn sie die Mindestgröße von 240 bayerischen Tagwerken (= 81,755 ha) nicht erreichten (vgl. hierzu Pollwein, Das bayerische Jagdrecht, 11. Aufl. 1928, Anm I 1 zu Art. 4 BayJG - S. 65 f.). Mit § 8 Abs. 1 RJG und der bayerischen Überleitungsvorschrift zum Reichsjagdgesetz vom 20. November 1934 (GVBl 1934, 422) wurde jedoch nicht mehr zwischen aus- und inmärkischem Grundbesitz unterschieden. Dies hatte zur Folge, dass auch ausmärkische Eigenjagden in Bayern mindestens 81,755 ha groß sein mussten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der bayerischen Überleitungsvorschrift zum Reichsjagdgesetz vom 20. November 1934 (GVBl 1934, 422 [423])). Da der Staatswalddistrikt XI diese Größenvorgabe nicht erreichte, verlor er die Eigenschaft eines Eigenjagdbezirks mit Inkrafttreten von § 8 RJG zum 1. April 1935. Einer Verzichtserklärung bedurfte es nicht.

Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Staatswalddistrikt XI "R*********" durch wirksame schriftliche Entscheidung des Kreisjägermeisters vom Mai 1935 an die Gemeindejagd ********** angegliedert wurde.

bb) Mit Recht ist das Verwaltungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass diese Entscheidung auch in der Folgezeit nicht unwirksam geworden und der "R*********" dadurch nicht wieder zur jagdbezirksfreien Fläche geworden ist. Sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass weder das Außerkrafttreten des Reichsjagdgesetzes noch das Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes oder des Bayerischen Jagdgesetzes von Einfluss auf die Wirksamkeit unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassener Angliederungsentscheidungen der seinerzeit zuständigen Kreisjägermeister gewesen sind; auch spätere Änderungen der Jagdgesetze ließen derartige Entscheidungen in ihrem Bestand unberührt (vgl. BVerwG vom 7.12.1995 - 3 C 15/94 - , BayVBl 1996, 669; BayVGH vom 26.1.2000 - 19 B 96.3296 -, BayVBl 2001, 112). Eine unter der Geltung des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes ergangene jagdbehördliche Entscheidung, nach der die Kreisjägermeisterverfügung insgesamt oder zumindest hinsichtlich des von der Klägerin beanspruchten Teils aufgehoben oder abgeändert worden wäre, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht ersichtlich.

Ebenso wenig ist der 1973 fertig gestellte Bau der Autobahn A 7, deren Trasse das Gebiet des "R*********s" von Norden nach Süden durchschneidet, von Einfluss auf den Bestand des Gemeinschaftsjagdreviers ********** gewesen. Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Driften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen - vor allem Wege und Straßen - unterbrechen nach § 5 Abs. 2 BJagdG den Zusammenhang eines Jagdbezirks nicht. Etwas anderes gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur dann, wenn diese Flächen nach Umfang und Gestalt für sich alleine eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestatten. Letzteres ist bei der Autobahntrasse offensichtlich nicht der Fall. Dies hat zur Folge, dass durch die Bundesfernstraße als "Weg" bzw. "ähnliche Fläche" im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG die westlich davon liegende Fläche des "R*********s", die im Wesentlichen von der Klägerin beansprucht wird, nicht kraft Gesetzes vom Gemeinschaftsjagdrevier der Beigeladenen zu 1 abgetrennt wurde und infolgedessen auch nicht zu einer jagdbezirksfreien Fläche geworden ist.

Schließlich hat auch die zum 1. Januar 2000 erfolgte Auflösung des gemeindefreien Gebiets "R*********" im Zusammenhang mit der kommunalen Neugliederung keine Auswirkungen auf den Bestand des Gemeinschaftsjagdreviers ********** nach sich gezogen. Zwar bilden nach § 8 Abs. 1 BJagdG alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, sofern sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn Flächen durch Verwaltungsakte, wozu auch unter Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassene Abrundungsverfügungen der Kreisjägermeister gehören, einem anderen Revier angegliedert wurden (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1995 - 3 C 28/94 -, RdL 1995, 122; BayVGH, U.v. 25.10.2000 - 19 B 98.1130 - Juris). So verhält es sich hier. Für die von der Klägerin begehrte Feststellung nach § 3 BayJG ist infolgedessen kein Raum. Die Klage ist daher im Hauptantrag zu Recht als unbegründet zurückgewiesen worden.

2. Gleiches gilt, soweit die Klägerin hilfsweise einen Anspruch auf Angliederung der beanspruchten Fläche an ihr Gemeinschaftsjagdrevier geltend macht. Ein solcher Anspruch kommt der Klägerin nicht zu. Sie ist deshalb durch die Ablehnung ihres entsprechenden Antrags nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Nach Art. 4 Abs. 1 BayJG sind Jagdreviere durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden, wenn Jagdpflege und Jagdausübung dies erfordern. Bei der nach Art. 4 Abs. 1 BayJG zu treffenden Entscheidung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Den Behörden ist kein Ermessen eingeräumt; die in der Vorschrift en****tenen Begriffe ("Jagdpflege und Jagdausübung"; "erforderlich") stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2000 - 19 B 96.3296 -, BayVBl 2001, 112, [113 f.]; U.v. 22.4.1998 - 19 B 96.3971 -, BayVBl 1999, 732 f.).

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Verfügungen nach Art. 4 Abs. 1 BayJG nicht "zu Gunsten" der Beteiligten ergehen, sondern ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Jagdpflege und Jagdausübung erlassen werden können. Soweit sie dem Einzelnen (wirtschaftliche) Vorteile bringen, handelt es sich um bloße Rechtsreflexe, auf deren Erlangung oder Belassung ein Anspruch nicht besteht (vgl. BayVGH, U.v. 27.5.1964 - 102 IV 61 -, VGH n.F. 17, 66; U.v. 20.8.1999 - 19 B 95.2879 -, BayVBl 2000, 277 [279]; U.v. 25.10.2000 - 19 B 98.1130 -, Juris). Eine Jagdgenossenschaft kann deshalb gegen die Versagung einer zu Gunsten ihres Jagdreviers beantragten Abrundungsverfügung nur dann erfolgreich Klage erheben, wenn in ihrem Gemeinschaftsjagdrevier die Durchführung von Jagdpflegemaßnahmen (Hege) und/oder die Jagdausübung ohne die begehrte Änderung der Reviergrenzen wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung der Jagdpflege und/oder der Jagdausübung in dem begehrten Gebiet selbst, die den Jagdbetrieb im Gemeinschaftsjagdrevier unberührt lässt, ist hingegen nicht geeignet, einen Anspruch nach Art. 4 Abs. 1 BayJG zu begründen.

b) Gemessen an diesem Maßstab, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die gewünschte Grenzänderung aus auf das Revier der Klägerin bezogenen Gründen der Jagdpflege und/oder Jagdausübung erforderlich wäre.

aa) Eine Abrundung nach Art. 4 Abs. 1 BayJG ist zwar nicht erst dann "erforderlich" (bzw. notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BJagdG), wenn sie aus zwingenden jagdlichen Gründen unerlässlich ist, weil ansonsten der Jagdpflege und Jagdausübung unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden und diese geradezu unmöglich wären. Ebenso wenig genügt jedoch eine lediglich aus jagdlichen Überlegungen wünschenswerte oder zweckmäßige Lösung, etwa um den Jagdbetrieb zu erleichtern oder den Jagdwert eines Reviers zu steigern. Erforderlich ist eine Abrundung vielmehr nur dann, wenn sie sich aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen als sachdienlich aufdrängt (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2000 - 19 B 96.3296 -, BayVBl 2001, 112 [113 f.]; U.v. 22.4.1998 - 19 B 96.3971 -, BayVBl 1999, 732 [733]). Mit den Worten "erfordern" und "notwendig" hebt das Gesetz den Ausnahmecharakter einer Änderung der sich aus §§ 7 und 8 BJagdG bzw. Art. 8 und 10 BayJG kraft Gesetzes ergebenden Grenzen der Jagdreviere deutlich hervor. Eine Änderung der Reviergrenze ist deshalb nicht schon dann zulässig, wenn die bestehenden Grenzen für die Jagdpflege und Jagdausübung eine unwesentliche Erschwernis bedeuten oder wenn sie nicht den Idealvorstellungen der Beteiligten über den Grenzverlauf entsprechen. Grenzveränderungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vorgenommen werden, wenn sie sich zur Vermeidung wesentlicher Schwierigkeiten für die Jagdpflege und Jagdausübung aufdrängen (vgl. BayVGH, U.v. 5.6.1987 - 19 B 82 A 1248 -, BayVBl 1988, 303 [304] m.w.N.).

bb) Diese Voraussetzungen sind, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, vorliegend nicht erfüllt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Reviergrenzen die Hege und/oder die Jagdausübung im Revier der Klägerin wesentlich oder jedenfalls nicht nur unerheblich erschwert würde, sind von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch aus den beiden fachlichen Stellungnahmen des Kreisjagdberaters vom 8. April 2002 und des Forstamts Weißenhorn vom 25. April 2002 geht nicht hervor, dass sich eine Abrundung zu Gunsten des Gemeinschaftsjagdreviers der Klägerin aus Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters als sachdienlich aufdrängen würde. Eine bloße Verbesserung des Jagdwerts des Reviers der Klägerin kann die begehrte Angliederung nicht legitimieren.

Dessen ungeachtet ist - ohne dass es darauf ankommen würde - auch nicht erkennbar, dass Jagdpflege und Jagdausübung in dem streitgegenständlichen Teilbereich des "R*********s" erschwert wären. Ein selbstständiger Jagdbetrieb auf den begehrten Flächen, die immerhin 24 ha groß sind, ist als Bestandteil des Gemeinschaftsjagdreviers ********** jederzeit möglich. Dies beweist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, nicht zuletzt die bisherige Praxis in den letzten 30 Jahren seit dem Autobahnbau.

Die Klage ist deshalb auch im ersten Hilfsantrag zu Recht ohne Erfolg geblieben.

3. Nichts anderes gilt für den zweiten, erstmals in der Berufung gestellten Hilfsantrag. Insoweit kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Klageänderung überhaupt vorliegen. Mangels Nichtigkeit der Kreisjägermeisterentscheidung vom Mai 1935 (vgl. hierzu bereits oben) wäre ein solcher Antrag jedenfalls unbegründet.

Soweit der Kläger meint, der Senat habe aufgrund des im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrags betreffend die Feststellung der Nichtigkeit der Kreisjägermeisterentscheidung vom Mai 1935 nicht nach § 130a VwGO entscheiden dürfen, verkennt er, dass die Frage der Nichtigkeit dieser Verfügung bereits von Amts wegen zu prüfender Gegenstand des Hauptantrages ist, so dass eine Änderung des Streitgegenstandes nicht vorliegt. Es verhält sich daher - anders als in der vom Kläger angeführten Entscheidung des BVerwG vom 10. September 1998 - 8 B 102/98 -, NVwZ 1999, 1000 (1001) -keineswegs so, dass das Berufungsgericht durch eine Änderung des Streitgegenstandes infolge einer Klageänderung erstmals mit neuen Rechts- und Tatsachenfragen konfrontiert worden wäre. Die im Zusammenhang mit einer Anschlussberufung ergangene Entscheidung des BVerwG ist vorliegend nicht einschlägig.

Die Berufung bleibt deshalb ohne Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.

6. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist (vgl. § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

7. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück